Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Juni 2023 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 21. Juni 2023 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei geor- gischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Mutter im Dorf B._______ im Distrikt C._______ (Region D._______) ge- lebt. Er habe keinen Beruf erlernt und sich in erster Linie mit (…) über Was- ser gehalten; auch habe er von Geistlichen, denen er geholfen habe, Essen bekommen. Er sei seit (…) verheiratet und Vater eines (…)-jährigen Soh- nes; seine Frau arbeite als (…) in einer (…) und habe bis vor Kurzem auch bei seiner Mutter gewohnt. Die Jahre vor 2013 habe er viel Zeit im Ausland verbracht, weil er von der Regierung Saakaschwili zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Nach einer Amnestie sei er 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Im gleichen Jahr habe es einen Tötungsfall gegeben, in den sein Bruder, der aber einen anderen Nachnamen trage als er, verwickelt gewesen sei. Er – der Beschwerdeführer – sei in diesem Zu- sammenhang auch in Untersuchungshaft genommen worden. Während der neunmonatigen Haft sei er physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden, um Dinge zuzugeben, die er gar nicht gemacht habe. Er habe dort auch eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Polizeichef gehabt und Po- lizisten hätten ihm seine (…) gebrochen. Schliesslich sei er für unschuldig befunden und freigelassen worden, während sein Bruder zu einer fünfjäh- rigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Die ganze Verwandtschaft sei mit seinem Freispruch – und der Verurteilung des Bruders – nicht einver- standen gewesen. In der Folge sei er von seinen Angehörigen angefeindet, ausgegrenzt und diskriminiert worden, wobei auch Polizisten bei den Pro- vokationen mitgemacht hätten. Einmal sei nachts auf ihn geschossen wor- den; dabei sei er am (…) verletzt worden und habe eine Woche im Spital verbringen müssen. Er sei dann zu den Mönchen in die Berge gegangen und seine Frau sei mit ihrem Sohn zu ihrer Familie gezogen. Schliesslich sei in ihm auch der Verdacht aufgekommen, dass er vergiftet worden sein könnte; anders wären seine (…) nicht zu erklären. Einmal habe er auch eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Bruder gehabt, und er ver- mute, sein Bruder sei ein Spitzel der Polizei. Wegen der Vorfälle habe er sich drei- oder viermal an die Polizei gewandt, was aber nichts genützt habe. Als er nicht einmal mehr seiner Frau und seinem Sohn habe
D-3826/2023 Seite 3 vertrauen können, habe er Georgien Anfang Juni 2023 verlassen und sei via Budapest nach Mailand geflogen und schliesslich von dort aus in einem Taxi in die Schweiz weitergereist. Bei einer Rückkehr in seine Heimat könn- ten ihm Gefängnis oder gar der Tod drohen, auch würden seine Angehöri- gen weiter Druck auf ihn ausüben. In Bezug auf seine gesundheitliche Situation gab er an, er leide unter (…) und stehe psychisch unter starkem Stress; in der Vergangenheit habe er einmal auch (…) gehabt. Er nehme regelmässig (…) sowie ein Medikament für sein (…) ein. A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Stellung seines Asylgesuchs – je- weils im Original – seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten. A.d Am 28. Juni 2023 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. A.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Stellungnahme vom
28. Juni 2023 mitteilen, dass er mit dem Endentscheid nicht einverstanden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Am 3. Juli 2023 erklärte die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat für be- endet. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, allenfalls die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid auf- zuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
D-3826/2023 Seite 4 unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
10. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Be- schwerde. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte sie fest, die Eingabe vom 7. Juli 2023 genüge den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, da sie keine Unterschrift enthalte, und forderte den Beschwerdeführer – unter An- drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung seine Beschwerde mit seiner Unter- schrift (auf der beigelegten Kopie) nachzureichen.
F.b Die nunmehr mit der erforderlichen Unterschrift versehene Beschwer- deschrift ging am 17. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (mass- geblicher Poststempel: 14. Juli 2023).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VVG und dem BGG, soweit das SEM nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist – nach fristgemässem Eingang der unterzeichne- ten Beschwerdeschrift – frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
D-3826/2023 Seite 5 Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
D-3826/2023 Seite 6 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich einerseits nicht ausreichend mit der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage sowie der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit der georgischen Po- lizei auseinandergesetzt und andererseits auch den medizinischen Sach- verhalt nicht vollständig abgeklärt geschweige denn in ihrer Entscheidung berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
E. 4.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das SEM sehr wohl mit der geltend gemachten Gefährdungssituation und insbeson- dere auch mit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates auseinandergesetzt. Dabei hat es nicht nur auf die Tatsache ver- wiesen, dass der Bundesrat Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem ver- folgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hatte, son- dern sich konkret mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und dabei darauf hingewiesen, die dargelegten Vorfälle stellten in der Hauptsa- che Übergriffe durch Dritte dar und der Beschwerdeführer habe etwa die erlittene Schussverletzung nicht mit Nachdruck bei den heimatlichen Be- hörden zur Anzeige gebracht. Des Weiteren hat die Vorinstanz den vorlie- genden (medizinischen) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen auseinandergesetzt. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer in der Anhörung und auch im Rahmen einer Stellungnahme zum Entscheidentwurf Gelegenheit ge- währt wurde, sich zu seinen Fluchtgründen, seinem Gesundheitszustand und auch zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zu äussern. Allein der Umstand, dass das SEM die individuellen Vorbringen oder die Situation in Georgien nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht dar; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen ist abzuweisen.
D-3826/2023 Seite 7
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM verwies zunächst darauf, dass der Bundesrat Georgien auf- grund der innenpolitischen Lage am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") nach Art. 6a Abs. 2 Bst a AsyIG erklärt habe. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle stellten in der Hauptsache Übergriffe durch Dritte dar und würden vom ge- orgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung; vielmehr würden solche Ereignisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei wei- gern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Mög- lichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren, wobei sich Be- troffene auch an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Y- oung Lawyers Association (GYLA) oder den Public Defender wenden könnten. Auch Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte werde vom geor- gischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbe- hörden zeigten durch Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätig- keiten nachgesagt würden, dass sie sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einsetzten. Hinsichtlich der geltend gemachten Schussverletzung am (…) sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht mit Nachdruck bei den
D-3826/2023 Seite 8 Heimatbehörden zur Anzeige gebracht und somit deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit weder in Anspruch genommen noch ausgeschöpft habe; der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, sich statt- dessen gleich zur Flucht ins Ausland entschieden zu haben. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung angegeben, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Rehabilitation in Georgien gestellt und müsse die Bewilligung des Antrags in der Schweiz abwarten; vor Erhalt der Bewilligung wäre eine Rückkehr nach Georgien zu gefährlich. Der Wahrheitsgehalt eines ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten, nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellenden, wesentli- chen Vorbringens sei indes zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen diesen Antrag auf Rehabilitation während der Anhörung nicht erwähnt habe. Gleichzeitig sei auch nicht ersichtlich, wes- halb der Beschwerdeführer den Ausgang eines Rehabilitationsverfahrens nicht in Georgien abwarten könnte.
E. 6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) werden im Wesentlichen – in sehr zu- sammengefasster Form – die anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2023 gemachten Aussagen wiederholt und es wird an der fehlenden Schutzwil- ligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Polizeibehörden festgehalten.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des Sach- verhalts zu führen, zumal auch keine Unterlagen betreffend die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers oder substanziierte Vorbrin- gen für die behauptete Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der geor- gischen Behörden eingereicht werden. Auch wird auf Beschwerdeebene die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf behauptete Stellung eines Antrags auf Rehabilitation mit keinem Wort mehr erwähnt.
E. 6.4 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 D-3826/2023 Seite 9
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die nicht weiter ausgeführte und durch nichts belegte Behauptung, bei einer Rückkehr käme er ins Gefängnis (vgl. SEM-Akten 1256844-15 zu F54), vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin im Sinne der asyl- und völkerrecht- lichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staa- ten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rück- kehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelver- mutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustos- sen.
E. 8.3.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer über Lebenserfahrung und berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Zusammen- und Mitarbeit von klösterli- chen und mönchischen Lebensformen verfüge. Bis zu seiner Ausreise habe er im Familienhaus seiner Mutter gewohnt. Seine Frau und der ge- meinsame Sohn lebten nach wie vor in Georgien, so dass er über ein
D-3826/2023 Seite 11 familiäres und soziales Umfeld verfüge, in welches er zurückkehren könne. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschlies- sen. Anlässlich der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, er stehe mit seiner Frau, seinem Sohn und den Mönchen in Kontakt (vgl. SEM-Ak- ten 1256844-14 zu F37). Gemäss seinen Angaben arbeitet seine Ehefrau als Arztgehilfin in einer Apotheke (vgl. SEM-Akten 1256844-14 zu F40), so dass davon auszugehen ist, dass diese zumindest einen finanziellen Bei- trag an die familiären Ausgaben leisten kann.
E. 8.3.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung vom 21. Juni 2023 zu Protokoll, unter (…) und (…) zu leiden; früher habe er auch einmal (…) gehabt. Die Medikamente, die man ihm gegen (…) in Georgien abgegeben habe, habe er nicht einnehmen wollen. In der Schweiz habe man sein (…) untersucht, dieses sei in Ord- nung. Seit seiner Ankunft in der Schweiz gehe es ihm allgemein "viel, viel besser". Er habe auch das (…), das ihm schon in Georgien verschrieben worden sei und das er täglich einnehme, in der Dosis reduzieren können (vgl. SEM-Akten 1256844-14 zu F7–F13). In der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) wird geltend gemacht, die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers müssten dringend in der Schweiz weiter abgeklärt und behandelt werden. Aufgrund seiner finanziellen Situation hätte er in Georgien keinen gesicherten Zugang zu einer Behandlung; auch würde die Behandlungspraxis in seiner Heimat erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend bemerkt wurde, verfügt Georgien über ein weit- reichendes und funktionierendes, dem Beschwerdeführer zugängliches Gesundheitssystem. Auch gemäss den Erkenntnisses des
D-3826/2023 Seite 12 Bundesverwaltungsgerichts hat das georgische Gesundheitswesen in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht; mittlerweile stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Das Universal Health Care (UHC) Programm (eine staatliche Krankenkasse) soll der finanzielle Zugang zur medizini- schen Grundversorgung für alle Georgier sichergestellt werden, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Dadurch sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automa- tisch krankenversichert. Bei der Kostenübernahme wird zudem nach Ein- kommen differenziert. Rückkehrer und Rückkehrerinnen können sich mit einem gültigen Ausweis neu bei der staatlichen Krankenkasse registrieren lassen. Es kann unter diesen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird (zur medizinischen Versorgung in Georgien vgl. etwa Urteil des BVGer D-2020/2023 vom 20. April 2023 E. 9.4.2). Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene keine konkreten (wei- teren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und gibt auch keinerlei ärztliche Berichte zu den Akten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte, dass die von ihm vorgebrachten, klarerweise nicht lebensbedrohenden gesundheitlichen Probleme nicht auch in Georgien adäquat behandelt werden könnten; dies gilt umso mehr, als der Beschwer- deführer gemäss seinen Angaben bereits vor der Ausreise ärztlich behan- delt worden war und er – wie in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde – bei Bedarf auch medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragen könnte.
E. 8.3.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 8.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher unter anderem über einen noch bis zum (…) gültigen Reisepass verfügt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-3826/2023 Seite 13
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachge- wiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 10.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3826/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3826/2023 Urteil vom 24. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Juni 2023 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 21. Juni 2023 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei georgischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Mutter im Dorf B._______ im Distrikt C._______ (Region D._______) gelebt. Er habe keinen Beruf erlernt und sich in erster Linie mit (...) über Wasser gehalten; auch habe er von Geistlichen, denen er geholfen habe, Essen bekommen. Er sei seit (...) verheiratet und Vater eines (...)-jährigen Sohnes; seine Frau arbeite als (...) in einer (...) und habe bis vor Kurzem auch bei seiner Mutter gewohnt. Die Jahre vor 2013 habe er viel Zeit im Ausland verbracht, weil er von der Regierung Saakaschwili zu einer zehnjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Nach einer Amnestie sei er 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Im gleichen Jahr habe es einen Tötungsfall gegeben, in den sein Bruder, der aber einen anderen Nachnamen trage als er, verwickelt gewesen sei. Er - der Beschwerdeführer - sei in diesem Zusammenhang auch in Untersuchungshaft genommen worden. Während der neunmonatigen Haft sei er physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden, um Dinge zuzugeben, die er gar nicht gemacht habe. Er habe dort auch eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Polizeichef gehabt und Polizisten hätten ihm seine (...) gebrochen. Schliesslich sei er für unschuldig befunden und freigelassen worden, während sein Bruder zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Die ganze Verwandtschaft sei mit seinem Freispruch - und der Verurteilung des Bruders - nicht einverstanden gewesen. In der Folge sei er von seinen Angehörigen angefeindet, ausgegrenzt und diskriminiert worden, wobei auch Polizisten bei den Provokationen mitgemacht hätten. Einmal sei nachts auf ihn geschossen worden; dabei sei er am (...) verletzt worden und habe eine Woche im Spital verbringen müssen. Er sei dann zu den Mönchen in die Berge gegangen und seine Frau sei mit ihrem Sohn zu ihrer Familie gezogen. Schliesslich sei in ihm auch der Verdacht aufgekommen, dass er vergiftet worden sein könnte; anders wären seine (...) nicht zu erklären. Einmal habe er auch eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Bruder gehabt, und er vermute, sein Bruder sei ein Spitzel der Polizei. Wegen der Vorfälle habe er sich drei- oder viermal an die Polizei gewandt, was aber nichts genützt habe. Als er nicht einmal mehr seiner Frau und seinem Sohn habe vertrauen können, habe er Georgien Anfang Juni 2023 verlassen und sei via Budapest nach Mailand geflogen und schliesslich von dort aus in einem Taxi in die Schweiz weitergereist. Bei einer Rückkehr in seine Heimat könnten ihm Gefängnis oder gar der Tod drohen, auch würden seine Angehörigen weiter Druck auf ihn ausüben. In Bezug auf seine gesundheitliche Situation gab er an, er leide unter (...) und stehe psychisch unter starkem Stress; in der Vergangenheit habe er einmal auch (...) gehabt. Er nehme regelmässig (...) sowie ein Medikament für sein (...) ein. A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Stellung seines Asylgesuchs - jeweils im Original - seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten. A.d Am 28. Juni 2023 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. A.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 mitteilen, dass er mit dem Endentscheid nicht einverstanden sei. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Am 3. Juli 2023 erklärte die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat für beendet. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, allenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 und 4 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte sie fest, die Eingabe vom 7. Juli 2023 genüge den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, da sie keine Unterschrift enthalte, und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung seine Beschwerde mit seiner Unterschrift (auf der beigelegten Kopie) nachzureichen. F.b Die nunmehr mit der erforderlichen Unterschrift versehene Beschwerdeschrift ging am 17. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (mass-geblicher Poststempel: 14. Juli 2023). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VVG und dem BGG, soweit das SEM nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist - nach fristgemässem Eingang der unterzeichneten Beschwerdeschrift - frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich einerseits nicht ausreichend mit der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage sowie der Schutzwilligkeit beziehungsweise Schutzfähigkeit der georgischen Polizei auseinandergesetzt und andererseits auch den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt geschweige denn in ihrer Entscheidung berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). 4.4 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das SEM sehr wohl mit der geltend gemachten Gefährdungssituation und insbesondere auch mit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates auseinandergesetzt. Dabei hat es nicht nur auf die Tatsache verwiesen, dass der Bundesrat Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hatte, sondern sich konkret mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und dabei darauf hingewiesen, die dargelegten Vorfälle stellten in der Hauptsache Übergriffe durch Dritte dar und der Beschwerdeführer habe etwa die erlittene Schussverletzung nicht mit Nachdruck bei den heimatlichen Behörden zur Anzeige gebracht. Des Weiteren hat die Vorinstanz den vorliegenden (medizinischen) Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen auseinandergesetzt. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer in der Anhörung und auch im Rahmen einer Stellungnahme zum Entscheidentwurf Gelegenheit gewährt wurde, sich zu seinen Fluchtgründen, seinem Gesundheitszustand und auch zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zu äussern. Allein der Umstand, dass das SEM die individuellen Vorbringen oder die Situation in Georgien nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht dar; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM verwies zunächst darauf, dass der Bundesrat Georgien aufgrund der innenpolitischen Lage am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") nach Art. 6a Abs. 2 Bst a AsyIG erklärt habe. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle stellten in der Hauptsache Übergriffe durch Dritte dar und würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung; vielmehr würden solche Ereignisse von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren, wobei sich Betroffene auch an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian Young Lawyers Association (GYLA) oder den Public Defender wenden könnten. Auch Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte werde vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden zeigten durch Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, dass sie sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einsetzten. Hinsichtlich der geltend gemachten Schussverletzung am (...) sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht mit Nachdruck bei den Heimatbehörden zur Anzeige gebracht und somit deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit weder in Anspruch genommen noch ausgeschöpft habe; der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, sich stattdessen gleich zur Flucht ins Ausland entschieden zu haben. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung angegeben, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Rehabilitation in Georgien gestellt und müsse die Bewilligung des Antrags in der Schweiz abwarten; vor Erhalt der Bewilligung wäre eine Rückkehr nach Georgien zu gefährlich. Der Wahrheitsgehalt eines ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemachten, nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellenden, wesentlichen Vorbringens sei indes zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen diesen Antrag auf Rehabilitation während der Anhörung nicht erwähnt habe. Gleichzeitig sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang eines Rehabilitationsverfahrens nicht in Georgien abwarten könnte. 6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 2 f.) werden im Wesentlichen - in sehr zusammengefasster Form - die anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2023 gemachten Aussagen wiederholt und es wird an der fehlenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Polizeibehörden festgehalten. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal auch keine Unterlagen betreffend die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers oder substanziierte Vorbringen für die behauptete Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden eingereicht werden. Auch wird auf Beschwerdeebene die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf behauptete Stellung eines Antrags auf Rehabilitation mit keinem Wort mehr erwähnt. 6.4 Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die nicht weiter ausgeführte und durch nichts belegte Behauptung, bei einer Rückkehr käme er ins Gefängnis (vgl. SEM-Akten 1256844-15 zu F54), vermag daran nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.3 8.3.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer über Lebenserfahrung und berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie in der Zusammen- und Mitarbeit von klösterlichen und mönchischen Lebensformen verfüge. Bis zu seiner Ausreise habe er im Familienhaus seiner Mutter gewohnt. Seine Frau und der gemeinsame Sohn lebten nach wie vor in Georgien, so dass er über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge, in welches er zurückkehren könne. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. Anlässlich der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer, er stehe mit seiner Frau, seinem Sohn und den Mönchen in Kontakt (vgl. SEM-Akten 1256844-14 zu F37). Gemäss seinen Angaben arbeitet seine Ehefrau als Arztgehilfin in einer Apotheke (vgl. SEM-Akten 1256844-14 zu F40), so dass davon auszugehen ist, dass diese zumindest einen finanziellen Beitrag an die familiären Ausgaben leisten kann. 8.3.4 Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung vom 21. Juni 2023 zu Protokoll, unter (...) und (...) zu leiden; früher habe er auch einmal (...) gehabt. Die Medikamente, die man ihm gegen (...) in Georgien abgegeben habe, habe er nicht einnehmen wollen. In der Schweiz habe man sein (...) untersucht, dieses sei in Ordnung. Seit seiner Ankunft in der Schweiz gehe es ihm allgemein "viel, viel besser". Er habe auch das (...), das ihm schon in Georgien verschrieben worden sei und das er täglich einnehme, in der Dosis reduzieren können (vgl. SEM-Akten 1256844-14 zu F7-F13). In der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) wird geltend gemacht, die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers müssten dringend in der Schweiz weiter abgeklärt und behandelt werden. Aufgrund seiner finanziellen Situation hätte er in Georgien keinen gesicherten Zugang zu einer Behandlung; auch würde die Behandlungspraxis in seiner Heimat erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend bemerkt wurde, verfügt Georgien über ein weitreichendes und funktionierendes, dem Beschwerdeführer zugängliches Gesundheitssystem. Auch gemäss den Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts hat das georgische Gesundheitswesen in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht; mittlerweile stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Das Universal Health Care (UHC) Programm (eine staatliche Krankenkasse) soll der finanzielle Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sichergestellt werden, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Dadurch sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Bei der Kostenübernahme wird zudem nach Einkommen differenziert. Rückkehrer und Rückkehrerinnen können sich mit einem gültigen Ausweis neu bei der staatlichen Krankenkasse registrieren lassen. Es kann unter diesen Bedingungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird (zur medizinischen Versorgung in Georgien vgl. etwa Urteil des BVGer D-2020/2023 vom 20. April 2023 E. 9.4.2). Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene keine konkreten (weiteren) gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend und gibt auch keinerlei ärztliche Berichte zu den Akten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte, dass die von ihm vorgebrachten, klarerweise nicht lebensbedrohenden gesundheitlichen Probleme nicht auch in Georgien adäquat behandelt werden könnten; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits vor der Ausreise ärztlich behandelt worden war und er - wie in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde - bei Bedarf auch medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragen könnte. 8.3.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 8.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher unter anderem über einen noch bis zum (...) gültigen Reisepass verfügt, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. 10.3 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni