Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 17. Juni 2014 wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 abgeschrieben, nachdem sie dieses am 14. September 2015 zurückgezogen und sich bereit erklärt hatten, frei- willig nach Georgien zurückzukehren. B. Am 13. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Nichteintretensentscheid vom 5. Januar 2017 informierte sie das SEM darüber, dass E._______ für ihr Asylgesuch zuständig sei. Am 17. Mai 2017 wurde die Familie nach E._______ über- wiesen. Ebenfalls am 17. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer mit einem Einreiseverbot belegt, welches am 16. Mai 2020 aufgehoben wurde. C. Die Beschwerdeführenden reisten am 21. Juni 2023 ein weiteres Mal in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag erneut ein Asylgesuch. D. Am 27. Juni 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 29. Juni 2023 fanden die Personalienaufnahmen im BAZ F._______ und am 4. August 2023 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von seinem Arbeitgeber be- droht und verfolgt worden, weil er anfangs Mai 2023 in Russland überfallen und ihm dabei dessen Lastwagen und Lieferung gestohlen worden sei. Der Arbeitgeber habe von ihm gefordert, den ihm dadurch entstandenen Scha- den in der Höhe von (…) zu ersetzen, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Deshalb seien er und seine Familie etwa zwei Wochen später zuhause bedroht worden. Die Männer, die von seinem Arbeitgeber ge- schickt worden seien, hätten ihn geschlagen und mit der Entführung seiner Kinder gedroht, wenn er seine Schulden nicht innert zwei Wochen bezahle. Er habe deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch keine Reaktion erhalten. Ende Mai 2023 hätten sie als Familie Georgien verlassen.
E-4526/2023 Seite 3 Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, als Ossetin finde sie in Georgien keine Arbeit und sei Diskriminierungen ausgesetzt. Sie habe des- wegen sogar bereits ihren Nachnamen ändern lassen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, die Geburtsur- kunden ihrer Kinder, den Eheschein, drei Fotos des Familienhundes sowie das aus dem Pass des Beschwerdeführers herausgerissene Arbeitsvisum für Russland zu den Akten. F. Am 10. August 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Ent- wurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet; diese ging am
11. August 2023 beim SEM ein. G. Mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 14. August 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und forderte sie auf, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis verfügt. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. August 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua- liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenügli- chen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser- stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unverzügliche Anwei- sung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugs- handlungen abzusehen, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befra- gung der Beschwerdeführenden, um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses.
E-4526/2023 Seite 4 I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Am 24. August 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und diese wurde vorliegend von der Vorinstanz nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-4526/2023 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts verbunden mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Zudem beantragen sie eine öffentliche Verhandlung samt Befra- gung der Beschwerdeführenden.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass die Vorinstanz die Tochter (C._______, geboren am […]) nicht persönlich angehört habe. Dies sei bereits auf vorinstanzlicher Ebene beantragt worden. Damit liege eine Verletzung der Kinderrechtskonvention vor.
E. 4.2.1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind
E-4526/2023 Seite 6 berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundes- gericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Ver- fahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit der- jenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1).
E. 4.2.1.2 Das Gericht stimmt den Beschwerdeführenden insofern zu, als es der Vorinstanz durchaus zumutbar gewesen wäre, den 14. Geburtstag der Tochter C._______ – nur acht Tage nach den Anhörungen der Eltern – ab- zuwarten und eine persönliche Anhörung mit ihr durchzuführen. Es stellt indes ebenfalls fest, dass die Interessen von C._______ mit jenen ihrer Eltern gleichläufig sind und das SEM in seinem Entscheid diese vollständig abgeklärt und in seiner Entscheidfindung gebührend berücksichtigt hat. Die Vorinstanz eröffnete der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 4. Au- gust 2023 in Anwesenheit der Rechtsvertretung, dass die beiden Kinder nicht persönlich angehört werden (vgl. SEM-Akte […]-29, nachfolgend A29 F40). Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit eröffnet, allfällige Gründe an- zugeben, welche die Kinder betreffen, woraufhin sie sich – wie auch der Beschwerdeführer in seiner Anhörung (vgl. SEM-Akte A28 F65) – zu den kindesspezifischen Gründen geäussert haben. Damit haben die Interessen von C._______ genügend in das Verfahren Eingang gefunden. Nicht zu- letzt darf nicht vergessen werden, dass eine direkte Befragung zu möglich- erweise nachteiligen Erlebnissen für ein Kind eine grosse psychische Be- lastung darstellen kann (vgl. dazu SCHMAHL, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 12). Dies gilt in Anbetracht des fragilen psychischen Zustands der Tochter wohl auch für sie. Insgesamt ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass die Tochter C._______ nicht sepa- rat angehört wurde. Damit liegt keine Verletzung von Art. 12 KRK vor.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es bleibe unklar, woher das SEM die Informationen betreffend ein angebliches mehrmaliges aktenkundiges deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers bezogen habe respektive worauf es sich stütze. Die Unterlagen, aus welchen sich
E-4526/2023 Seite 7 diese Behauptungen ergeben würden, seien dem Aktenverzeichnis nicht zu entnehmen und das SEM habe die beantragte Akteneinsicht nicht ge- währt. Die Beschwerdeführenden monieren zu Recht, dass aus den Akten der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, auf welches aktenkundige deliktische Ver- halten des Beschwerdeführers sie sich in der angefochtenen Verfügung bezieht. Aus dem vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Rechtsvertre- tung zugegebenen Vorfall (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf [{…}]) lässt sich insbesondere noch nicht auf asylfremde Motive für sein Asylgesuch schliessen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7) kann indes offengelassen werden, ob das SEM das rechtliche Gehör der BF durch die Nichtbehandlung des Akteneinsichtsgesuchs ver- letzt hat.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden monieren im Weiteren, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden, weil relevante Beweismittel (ärztliche Berichte) nicht abgewartet worden seien. Deshalb sei die Sache insbeson- dere zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 4.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzen beziehungsweise gründlicher hätte abklären sollen. Sie hat sich mit den medizinischen Vorbringen der Beschwerdefüh- renden auseinandergesetzt und durfte aufgrund der ärztlichen Berichte in den Akten davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr not- wendig sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsver- tretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf weitere ärztliche Be- richte in Aussicht stellte, zumal sich daraus keine Hinweise ergaben, dass dringend behandlungsbedürftige respektive nicht ohne weiteres auch in Georgien behandelbare gesundheitliche Probleme vorliegen würden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher zu verneinen.
E-4526/2023 Seite 8
E. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführenden nicht verletzt. Es besteht kein Grund, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenügli- chen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser- stellung zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen.
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden ersuchen für den Fall einer materiellen Be- urteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht sodann um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befragung der Be- schwerdeführenden gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG. Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf eine erneute Anhörung, auf Durchführung einer mündlichen Parteiver- handlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereich- ten Beweismitteln abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-6524/2019 vom
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Georgien zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit oder religiösen Gruppierungen in Georgien vermöge alleine keine Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität zu begründen. Eine solche werde aus den Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt worden zu sein. Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen um Übergriffe durch Dritte. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Vorfällen seien sodann teilweise widersprüchlich ausgefallen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Beweismittel, wie beispielsweise das Polizeiprotokoll, der Vertrag mit der Lastwagenfirma oder medizinische Berichte, hätten einreichen können. Insgesamt würden ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend, die georgischen Behörden hätten trotz Wissen um die massiven Drohungen gegen die Familie, insbesondere auch die Kinder, keine Schutzmassnahmen ergriffen. Sie seien ihrem Schicksal überlassen worden. Damit sei der georgische Staat im vorliegenden Fall weder schutzfähig noch schutzwillig. Es sei ihnen nicht zuzumuten, weiter in Georgien zu bleiben, sich an Menschenrechtsorganisationen oder den Ombudsmann zu wenden und so das Risiko weiterer Attacken einzugehen. Diese Organisationen vermöchten vielleicht Unterstützung auf dem Rechtsweg zu bieten, jedoch keinen physischen Schutz und somit keine Sicherheit zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer fünf Tage im Spital habe bleiben müssen, belege die Intensität des Angriffs auf ihn. Auch die Beschwerde bei einer höheren Instanz hätte keinen sofortigen Schutz gebracht, den die Familie dringend benötige. Die pauschalen Ausführungen des SEM, dass Georgien ein Rechtstaat sei, seien im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse rund um Michail Saakashvili nicht geeignet, die substantiierten Darlegungen der Beschwerdeführenden zu belegen. Sie müssten nach einer Rückkehr jederzeit mit massiven Angriffen auf ihr Leben und ihre Gesundheit rechnen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei bei ihnen nicht gegeben. Dass sie kurzzeitig unerkannt bei Verwandten hätten unterkommen können, beweise nicht das Gegenteil. Auf lange Zeit würden sie sich nicht derart versteckt halten können. Die vermeintlichen Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Vermischen des Angriffs auf ihren Mann in Russland und des Angriffs auf ihren Mann im eigenen Haus), die auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen seien, seien vielmehr als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszulegen. Zudem habe sie alles, was ihre eigenen Wahrnehmungen betreffe, widerspruchsfrei geschildert. Die alltäglichen, flüchtlingsrechtlich relevanten Diskriminierungen aufgrund ihrer ossetischen Herkunft hätten massive Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt, was insbesondere auch daran deutlich werde, dass sie sich zu deren Abschwächung dazu genötigt gesehen habe, ihren Nachnamen zu ändern, um diesen mehr «georgisch» klingen zu lassen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folglich deren Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen ist asylrechtlich nicht relevant. Der Bundesrat hat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht umzustossen, zumal auch keine Unterlagen betreffend die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers oder substanziierte Vorbringen für den angeblich fehlenden Schutzwillen und die Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden eingereicht werden. Damit ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - der georgische Staat als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten.
E. 7.3 Das SEM stellte sodann zu Recht fest, dass die schwierigen Lebensumstände und Diskriminierungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ossetischen Herkunft nicht eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Intensität gehabt haben. Der diesbezüglich erneut vorgebrachte Einwand in der Beschwerde, dass sie deswegen sogar ihren Nachnamen angepasst habe, ist offensichtlich nicht geeignet an dieser zutreffenden Schlussfolgerung etwas zu ändern. Es gibt sodann keinen Grund zur Annahme, dass sie sich nicht an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, wenn sie in Georgien Schutz benötigt hätte.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Oktober 2020 E. 3.4.3). Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angele- genheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D- 394/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist ebenfalls abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Georgien zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Die Zugehörigkeit zu einer ethni- schen Minderheit oder religiösen Gruppierungen in Georgien vermöge
E-4526/2023 Seite 9 alleine keine Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität zu be- gründen. Eine solche werde aus den Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht, aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt worden zu sein. Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen um Übergriffe durch Dritte. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den geltend ge- machten Vorfällen seien sodann teilweise widersprüchlich ausgefallen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Beweismittel, wie bei- spielsweise das Polizeiprotokoll, der Vertrag mit der Lastwagenfirma oder medizinische Berichte, hätten einreichen können. Insgesamt würden ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Begründung ihres Rechts- mittels im Wesentlichen geltend, die georgischen Behörden hätten trotz Wissen um die massiven Drohungen gegen die Familie, insbesondere auch die Kinder, keine Schutzmassnahmen ergriffen. Sie seien ihrem Schicksal überlassen worden. Damit sei der georgische Staat im vorliegen- den Fall weder schutzfähig noch schutzwillig. Es sei ihnen nicht zuzumu- ten, weiter in Georgien zu bleiben, sich an Menschenrechtsorganisationen oder den Ombudsmann zu wenden und so das Risiko weiterer Attacken einzugehen. Diese Organisationen vermöchten vielleicht Unterstützung auf dem Rechtsweg zu bieten, jedoch keinen physischen Schutz und somit keine Sicherheit zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer fünf Tage im Spital habe bleiben müssen, belege die Intensität des Angriffs auf ihn. Auch die Beschwerde bei einer höheren Instanz hätte keinen sofortigen Schutz gebracht, den die Familie dringend benötige. Die pauschalen Ausführun- gen des SEM, dass Georgien ein Rechtstaat sei, seien im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse rund um Michail Saakashvili nicht geeignet, die substantiierten Darlegungen der Beschwerdeführenden zu belegen. Sie müssten nach einer Rückkehr jederzeit mit massiven Angriffen auf ihr Le- ben und ihre Gesundheit rechnen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalterna- tive sei bei ihnen nicht gegeben. Dass sie kurzzeitig unerkannt bei Ver- wandten hätten unterkommen können, beweise nicht das Gegenteil. Auf lange Zeit würden sie sich nicht derart versteckt halten können. Die vermeintlichen Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerde- führerin (Vermischen des Angriffs auf ihren Mann in Russland und des An- griffs auf ihren Mann im eigenen Haus), die auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen seien, seien vielmehr als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer
E-4526/2023 Seite 10 Aussagen auszulegen. Zudem habe sie alles, was ihre eigenen Wahrneh- mungen betreffe, widerspruchsfrei geschildert. Die alltäglichen, flüchtlingsrechtlich relevanten Diskriminierungen aufgrund ihrer ossetischen Herkunft hätten massive Auswirkungen auf die Be- schwerdeführerin gehabt, was insbesondere auch daran deutlich werde, dass sie sich zu deren Abschwächung dazu genötigt gesehen habe, ihren Nachnamen zu ändern, um diesen mehr «georgisch» klingen zu lassen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und folglich deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen ist asylrechtlich nicht relevant. Der Bundesrat hat Ge- orgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelver- mutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht umzustossen, zumal auch keine Unterlagen betreffend die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers oder substanziierte Vorbringen für den angeblich feh- lenden Schutzwillen und die Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden eingereicht werden. Damit ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- renden – der georgische Staat als schutzwillig und schutzfähig zu betrach- ten. 7.3 Das SEM stellte sodann zu Recht fest, dass die schwierigen Lebens- umstände und Diskriminierungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ossetischen Herkunft nicht eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Intensität gehabt haben. Der diesbezüglich erneut vorgebrachte Einwand in der Be- schwerde, dass sie deswegen sogar ihren Nachnamen angepasst habe, ist offensichtlich nicht geeignet an dieser zutreffenden Schlussfolgerung et- was zu ändern. Es gibt sodann keinen Grund zur Annahme, dass sie sich nicht an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, wenn sie in Ge- orgien Schutz benötigt hätte.
E-4526/2023 Seite 11 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. Die Frage der Glaub- haftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-4526/2023 Seite 12 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedro- hung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat das SEM zutref- fend festgehalten, dass die georgischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Wie bereits in E. 7.3 ausgeführt, haben sich die Beschwerdeführenden indes bislang – abgesehen von der Anzeige bei der Polizei – nicht darum bemüht, den Schutz des georgischen Staates in An- spruch zu nehmen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf den Fall Mi- chail Saakashvili genügt nicht, um daraus eine grundsätzliche Schutzunfä- higkeit oder den fehlenden Schutzwillen von Georgien abzuleiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country" (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer D-2020 vom
20. April 2023 E. 9.4.1, D-5658/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.3.2). Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr ab- gewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermu- tung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
E. 9.3.2 Individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse machten die Be- schwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich indes auf gesundheitliche Probleme, die in der Schweiz ungenügend abgeklärt worden seien und ge- gen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medi- zinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- schlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per- son führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be- handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand- lung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend bemerkt wurde, verfügt Georgien über ein weit- reichendes und funktionierendes, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern zugängliches Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer
E-4526/2023 Seite 14 E-503/2023 vom 9. Februar 2023 E. 9.3.1 und D-3826/2023 vom 24. Juli 2023 E. 8.3.4). Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene neu geltend, dass insbesondere die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter C._______ psychisch stark belastet seien. Seit der Einreise in die Schweiz habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie reichten indes keine neuen ärztliche Berichte zu den Akten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte, dass die von ihnen vorgebrachten, klarerweise nicht lebensbedrohenden gesundheitlichen Probleme nicht auch in Geor- gien adäquat behandelt werden könnten. Es ist sodann auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für die Beschwerdeführenden er- sichtlich.
E. 9.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 9.3.1) erwähnte Regelvermutung umzustossen.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4526/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Christopher Bühler, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 17. Juni 2014 wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 abgeschrieben, nachdem sie dieses am 14. September 2015 zurückgezogen und sich bereit erklärt hatten, freiwillig nach Georgien zurückzukehren. B. Am 13. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Nichteintretensentscheid vom 5. Januar 2017 informierte sie das SEM darüber, dass E._______ für ihr Asylgesuch zuständig sei. Am 17. Mai 2017 wurde die Familie nach E._______ überwiesen. Ebenfalls am 17. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer mit einem Einreiseverbot belegt, welches am 16. Mai 2020 aufgehoben wurde. C. Die Beschwerdeführenden reisten am 21. Juni 2023 ein weiteres Mal in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag erneut ein Asylgesuch. D. Am 27. Juni 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 29. Juni 2023 fanden die Personalienaufnahmen im BAZ F._______ und am 4. August 2023 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von seinem Arbeitgeber bedroht und verfolgt worden, weil er anfangs Mai 2023 in Russland überfallen und ihm dabei dessen Lastwagen und Lieferung gestohlen worden sei. Der Arbeitgeber habe von ihm gefordert, den ihm dadurch entstandenen Schaden in der Höhe von (...) zu ersetzen, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Deshalb seien er und seine Familie etwa zwei Wochen später zuhause bedroht worden. Die Männer, die von seinem Arbeitgeber geschickt worden seien, hätten ihn geschlagen und mit der Entführung seiner Kinder gedroht, wenn er seine Schulden nicht innert zwei Wochen bezahle. Er habe deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet, jedoch keine Reaktion erhalten. Ende Mai 2023 hätten sie als Familie Georgien verlassen. Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, als Ossetin finde sie in Georgien keine Arbeit und sei Diskriminierungen ausgesetzt. Sie habe deswegen sogar bereits ihren Nachnamen ändern lassen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, die Geburtsurkunden ihrer Kinder, den Eheschein, drei Fotos des Familienhundes sowie das aus dem Pass des Beschwerdeführers herausgerissene Arbeitsvisum für Russland zu den Akten. F. Am 10. August 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet; diese ging am 11. August 2023 beim SEM ein. G. Mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 14. August 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. August 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befragung der Beschwerdeführenden, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Am 24. August 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und diese wurde vorliegend von der Vorinstanz nicht entzogen. Auf den entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts verbunden mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Zudem beantragen sie eine öffentliche Verhandlung samt Befragung der Beschwerdeführenden. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass die Vorinstanz die Tochter (C._______, geboren am [...]) nicht persönlich angehört habe. Dies sei bereits auf vorinstanzlicher Ebene beantragt worden. Damit liege eine Verletzung der Kinderrechtskonvention vor. 4.2.1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1). 4.2.1.2 Das Gericht stimmt den Beschwerdeführenden insofern zu, als es der Vorinstanz durchaus zumutbar gewesen wäre, den 14. Geburtstag der Tochter C._______ - nur acht Tage nach den Anhörungen der Eltern - abzuwarten und eine persönliche Anhörung mit ihr durchzuführen. Es stellt indes ebenfalls fest, dass die Interessen von C._______ mit jenen ihrer Eltern gleichläufig sind und das SEM in seinem Entscheid diese vollständig abgeklärt und in seiner Entscheidfindung gebührend berücksichtigt hat. Die Vorinstanz eröffnete der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 4. August 2023 in Anwesenheit der Rechtsvertretung, dass die beiden Kinder nicht persönlich angehört werden (vgl. SEM-Akte [...]-29, nachfolgend A29 F40). Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit eröffnet, allfällige Gründe anzugeben, welche die Kinder betreffen, woraufhin sie sich - wie auch der Beschwerdeführer in seiner Anhörung (vgl. SEM-Akte A28 F65) - zu den kindesspezifischen Gründen geäussert haben. Damit haben die Interessen von C._______ genügend in das Verfahren Eingang gefunden. Nicht zuletzt darf nicht vergessen werden, dass eine direkte Befragung zu möglicherweise nachteiligen Erlebnissen für ein Kind eine grosse psychische Belastung darstellen kann (vgl. dazu Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 12). Dies gilt in Anbetracht des fragilen psychischen Zustands der Tochter wohl auch für sie. Insgesamt ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass die Tochter C._______ nicht separat angehört wurde. Damit liegt keine Verletzung von Art. 12 KRK vor. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es bleibe unklar, woher das SEM die Informationen betreffend ein angebliches mehrmaliges aktenkundiges deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers bezogen habe respektive worauf es sich stütze. Die Unterlagen, aus welchen sich diese Behauptungen ergeben würden, seien dem Aktenverzeichnis nicht zu entnehmen und das SEM habe die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt. Die Beschwerdeführenden monieren zu Recht, dass aus den Akten der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, auf welches aktenkundige deliktische Verhalten des Beschwerdeführers sie sich in der angefochtenen Verfügung bezieht. Aus dem vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Rechtsvertretung zugegebenen Vorfall (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf [{...}]) lässt sich insbesondere noch nicht auf asylfremde Motive für sein Asylgesuch schliessen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen(vgl. E. 7) kann indes offengelassen werden, ob das SEM das rechtliche Gehör der BF durch die Nichtbehandlung des Akteneinsichtsgesuchs verletzt hat. 4.3 Die Beschwerdeführenden monieren im Weiteren, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt worden, weil relevante Beweismittel (ärztliche Berichte) nicht abgewartet worden seien. Deshalb sei die Sache insbesondere zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzen beziehungsweise gründlicher hätte abklären sollen. Sie hat sich mit den medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und durfte aufgrund der ärztlichen Berichte in den Akten davon ausgehen, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf weitere ärztliche Berichte in Aussicht stellte, zumal sich daraus keine Hinweise ergaben, dass dringend behandlungsbedürftige respektive nicht ohne weiteres auch in Georgien behandelbare gesundheitliche Probleme vorliegen würden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher zu verneinen. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Es besteht kein Grund, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4.5 Die Beschwerdeführenden ersuchen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht sodann um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befragung der Beschwerdeführenden gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG. Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, sind die Anträge auf eine erneute Anhörung, auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG sowie auf Erteilung einer Anweisung an das SEM zwecks umfassender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-6524/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.4.3). Im Asylverfahren besteht zudem kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG eine solche vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D- 394/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist ebenfalls abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Bundesrat habe Georgien zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit oder religiösen Gruppierungen in Georgien vermöge alleine keine Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität zu begründen. Eine solche werde aus den Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verfolgt worden zu sein. Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen um Übergriffe durch Dritte. Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Vorfällen seien sodann teilweise widersprüchlich ausgefallen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie keine Beweismittel, wie beispielsweise das Polizeiprotokoll, der Vertrag mit der Lastwagenfirma oder medizinische Berichte, hätten einreichen können. Insgesamt würden ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen geltend, die georgischen Behörden hätten trotz Wissen um die massiven Drohungen gegen die Familie, insbesondere auch die Kinder, keine Schutzmassnahmen ergriffen. Sie seien ihrem Schicksal überlassen worden. Damit sei der georgische Staat im vorliegenden Fall weder schutzfähig noch schutzwillig. Es sei ihnen nicht zuzumuten, weiter in Georgien zu bleiben, sich an Menschenrechtsorganisationen oder den Ombudsmann zu wenden und so das Risiko weiterer Attacken einzugehen. Diese Organisationen vermöchten vielleicht Unterstützung auf dem Rechtsweg zu bieten, jedoch keinen physischen Schutz und somit keine Sicherheit zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer fünf Tage im Spital habe bleiben müssen, belege die Intensität des Angriffs auf ihn. Auch die Beschwerde bei einer höheren Instanz hätte keinen sofortigen Schutz gebracht, den die Familie dringend benötige. Die pauschalen Ausführungen des SEM, dass Georgien ein Rechtstaat sei, seien im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse rund um Michail Saakashvili nicht geeignet, die substantiierten Darlegungen der Beschwerdeführenden zu belegen. Sie müssten nach einer Rückkehr jederzeit mit massiven Angriffen auf ihr Leben und ihre Gesundheit rechnen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei bei ihnen nicht gegeben. Dass sie kurzzeitig unerkannt bei Verwandten hätten unterkommen können, beweise nicht das Gegenteil. Auf lange Zeit würden sie sich nicht derart versteckt halten können. Die vermeintlichen Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Vermischen des Angriffs auf ihren Mann in Russland und des Angriffs auf ihren Mann im eigenen Haus), die auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen seien, seien vielmehr als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszulegen. Zudem habe sie alles, was ihre eigenen Wahrnehmungen betreffe, widerspruchsfrei geschildert. Die alltäglichen, flüchtlingsrechtlich relevanten Diskriminierungen aufgrund ihrer ossetischen Herkunft hätten massive Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt, was insbesondere auch daran deutlich werde, dass sie sich zu deren Abschwächung dazu genötigt gesehen habe, ihren Nachnamen zu ändern, um diesen mehr «georgisch» klingen zu lassen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folglich deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohung durch Drittpersonen ist asylrechtlich nicht relevant. Der Bundesrat hat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht umzustossen, zumal auch keine Unterlagen betreffend die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers oder substanziierte Vorbringen für den angeblich fehlenden Schutzwillen und die Schutzunfähigkeit der georgischen Behörden eingereicht werden. Damit ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - der georgische Staat als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten. 7.3 Das SEM stellte sodann zu Recht fest, dass die schwierigen Lebensumstände und Diskriminierungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ossetischen Herkunft nicht eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Intensität gehabt haben. Der diesbezüglich erneut vorgebrachte Einwand in der Beschwerde, dass sie deswegen sogar ihren Nachnamen angepasst habe, ist offensichtlich nicht geeignet an dieser zutreffenden Schlussfolgerung etwas zu ändern. Es gibt sodann keinen Grund zur Annahme, dass sie sich nicht an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, wenn sie in Georgien Schutz benötigt hätte. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die georgischen Behörden im Stande und willens seien, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren. Wie bereits in E. 7.3 ausgeführt, haben sich die Beschwerdeführenden indes bislang - abgesehen von der Anzeige bei der Polizei - nicht darum bemüht, den Schutz des georgischen Staates in Anspruch zu nehmen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf den Fall Michail Saakashvili genügt nicht, um daraus eine grundsätzliche Schutzunfähigkeit oder den fehlenden Schutzwillen von Georgien abzuleiten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country" (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer D-2020 vom 20. April 2023 E. 9.4.1, D-5658/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.3.2). Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 9.3.2 Individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse machten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich indes auf gesundheitliche Probleme, die in der Schweiz ungenügend abgeklärt worden seien und gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend bemerkt wurde, verfügt Georgien über ein weitreichendes und funktionierendes, den Beschwerdeführenden und ihren Kindern zugängliches Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer E-503/2023 vom 9. Februar 2023 E. 9.3.1 und D-3826/2023 vom 24. Juli 2023 E. 8.3.4). Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene neu geltend, dass insbesondere die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter C._______ psychisch stark belastet seien. Seit der Einreise in die Schweiz habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie reichten indes keine neuen ärztliche Berichte zu den Akten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte, dass die von ihnen vorgebrachten, klarerweise nicht lebensbedrohenden gesundheitlichen Probleme nicht auch in Georgien adäquat behandelt werden könnten. Es ist sodann auf die Möglichkeit, der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Es ist kein unzumutbares Vollzugshindernis für die Beschwerdeführenden ersichtlich. 9.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 9.3.1) erwähnte Regelvermutung umzustossen. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtslos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht erfüllt sind.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: