opencaselaw.ch

D-5658/2022

D-5658/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der aus Georgien stammende Beschwerdeführer wurde von der Kan- tonspolizei B._______ am 1. Oktober 2022 wegen des Verdachts auf Be- gehung eines Diebstahls festgenommen. Gleichentags wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______, (…), die Wegwei- sung des Beschwerdeführers verfügt und ein Einreiseverbot erlassen. A.b Mit Strafbefehl der Staatsanwalt des Kantons B._______ vom 2. Ok- tober 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einfachen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen verurteilt. B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 ein Asylgesuch stellte, wurde die verfügte Einreisesperre aufgehoben. B.b Seit dem 14. Oktober 2022 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. C. C.a Am 19. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantons- polizei B._______ erneut festgenommen wegen des Verdachts auf Bege- hung von Eigentumsdelikten. C.b Gemäss dem Vollzugsauftrag des (…) Amts für Justizvollzug befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2022 im regulären Straf- vollzug im Gefängnis (…). D. Der Beschwerdeführer stellte vom Strafvollzug aus am 31. Oktober 2022 wiederum ein Asylgesuch. Das SEM hörte ihn am 29. November 2022 im Gefängnis zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Georgien politi- sche Probleme. Er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der Partei "(…)", welche unterdrückt werde. Seine Aufgabe sei es gewesen, Aktionen zu organisie- ren und die Menschen dafür zu mobilisieren, indem er diese angerufen so- wie Plakate aufgeklebt habe. Die von ihm erlebte Unterdrückung habe da- rin bestanden, dass er auf der Strasse Beschimpfungen ausgesetzt gewe- sen sei. Zudem seien der Präsident der Partei und andere Mitglieder fest- genommen worden. Was mit diesen Personen geschehen sei, wisse er

D-5658/2022 Seite 3 nicht; sie seien indessen unschuldig und wegen irgendwelchen erfundenen Vorwürfen in Haft. Er selbst sei nie verhaftet worden und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt. Nachdem er weiterhin auf der Strasse als "(…)" beschimpft worden sei, habe er Georgien etwa Mitte 2020 verlassen. E. Mit Verfügung vom 30. November 2022 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, nach dem Ende der Haft das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022) Beschwerde ge- gen diesen Entscheid. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Sie enthält sinnge- mäss das Begehren, der Entscheid des SEM vom 30. November 2022 sei zu überprüfen. Dieses wird zumindest rudimentär begründet und die Ein- gabe ist handschriftlich unterzeichnet. Da an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist die Beschwerde als

D-5658/2022 Seite 4 formgerecht zu qualifizieren. Weiter hat der Beschwerdeführer am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-5658/2022 Seite 5

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Bundesrat habe Georgien gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("Safe Country") bezeichnet. Damit bestehe eine ge- setzliche Regelvermutung, dass in diesem Staat keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde, wobei diese Vermutung im Ein- zelfall aufgrund von konkreten und substanziierten Hinweisen umgestos- sen werden könne. Dies gelinge dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. Das SEM zweifle daran, dass er seit dem Jahr 2012 ein aktives und engagiertes Parteimitglied der "(…)" sei. Er habe etwa nicht angeben kön- nen, für welche Inhalte diese Partei stehe. Konkrete Fragen dazu, wie er Aktionen organisiert und Leute mobilisiert haben wolle, habe er nicht zu beantworten vermocht. Ebenso wenig habe er etwas zu den Umständen sagen können, unter denen seine Parteikollegen in Haft seien, obwohl er eigenen Angaben zufolge immer noch mit diesen in Kontakt stehe. Weiter habe er nicht darlegen können, aus welchen Gründen er befürchte, eben- falls verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer sei acht Jahre unbehelligt Mitglied dieser Partei gewesen, nie straffällig geworden und habe keine Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Den Akten liessen sich daher keine Hinweise dafür entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien ver- haftet werden könnte.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen den Entscheid des SEM wehren möchte. Er ersuchte darum, vor Gericht nochmals eine ausführliche Aussage dazu machen zu können, weshalb er nicht in seine Heimat abgeschoben werden dürfe.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Gefängnis vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich sowohl in einem freien Bericht als auch durch präzisierende Nachfra- gen ausführlich zu den Gründen für sein Asylgesuch zu äussern (vgl. SEM- Akte […]-8/9 [nachfolgend Akte 8], F21 ff.). Seine Antworten blieben indes- sen oft vage und er konnte nicht angeben, wofür die Partei – für die er sich jahrelang eingesetzt haben will – einstehe oder wo sich deren Zentrale be- finde (vgl. Akte 8, F26-33, F37, F43, F53 f.). Auch die Frage, was genau er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, vermochte er nicht konkret zu be- antworten (vgl. Akte 8, F63, F67 f.). Als er zum Ende der Anhörung hin gefragt wurde, ob er noch etwas erzählen möchte, antwortete der Be- schwerdeführer mit "Nichts. Was soll ich denn erzählen?" (vgl. Akte 8, F79). Auf die abschliessende Frage, ob es noch nicht erwähnte Gründe

D-5658/2022 Seite 6 gebe, welche gegen eine Rückkehr nach Georgien sprächen, erklärte er, es gebe keine; er könne doch nicht alles erzählen (vgl. Akte 8, F80). Der Befrager erkundigte sich, warum er dies nicht könne. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, er schäme sich, und sagte unmittelbar danach: "Ma- chen wir doch Schluss, ich schaue" (vgl. Akte 8, F81). Aus diesen Ausfüh- rungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seine Asylgründe vollständig darzulegen und alle Gründe zu nennen, welche allenfalls einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegen- stehen könnten. Es besteht daher keine Veranlassung, ihm die Möglichkeit zu geben, erneut eine Aussage dazu zu machen, weshalb er nicht nach Georgien zurückkehren könne.

E. 6.2 In materieller Hinsicht stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten so- dann fest, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann dabei vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die obenstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden, zumal diesen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegenge- halten wird. Es ist insbesondere festzuhalten, dass es keine konkreten An- haltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nun- mehr plötzlich eine Verhaftung zu befürchten haben sollte. Eigenen Anga- ben zufolge engagierte er sich seit dem Jahr 2012 für die Partei "(…)", ohne je in Haft gewesen zu sein oder Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (vgl. Akte 8, F61 f.). Der Beschwerdeführer vermochte denn auch nicht nä- her zu begründen, weshalb er nun verhaftet werden sollte, und verwies lediglich in allgemeiner Weise darauf, dass die Situation nun anders sei (vgl. Akte 8, F63 und F68). Ferner sind die von ihm geltend gemachten Beschimpfungen auf der Strasse, welche ihn zur Ausreise veranlasst hät- ten (vgl. Akte 8, F59 f.), offensichtlich nicht von genügender Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5658/2022 Seite 7

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. .

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vorliegend jedoch nicht (vgl. dazu oben E. 5 und 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation

D-5658/2022 Seite 8 in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folg- lich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Zusammen der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Hei- mat- oder Herkunftsstaaten wurde Georgien auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzu- stossen.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer brachte weder anlässlich der Anhörung noch in seiner Beschwerdeeingabe individuelle Gründe vor, welche gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen könnten. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5658/2022 Seite 9

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5658/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5658/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus Georgien stammende Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei B._______ am 1. Oktober 2022 wegen des Verdachts auf Begehung eines Diebstahls festgenommen. Gleichentags wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______, (...), die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und ein Einreiseverbot erlassen. A.b Mit Strafbefehl der Staatsanwalt des Kantons B._______ vom 2. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen einfachen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen verurteilt. B. B.a Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 ein Asylgesuch stellte, wurde die verfügte Einreisesperre aufgehoben. B.b Seit dem 14. Oktober 2022 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. C. C.a Am 19. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ erneut festgenommen wegen des Verdachts auf Begehung von Eigentumsdelikten. C.b Gemäss dem Vollzugsauftrag des (...) Amts für Justizvollzug befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2022 im regulären Strafvollzug im Gefängnis (...). D. Der Beschwerdeführer stellte vom Strafvollzug aus am 31. Oktober 2022 wiederum ein Asylgesuch. Das SEM hörte ihn am 29. November 2022 im Gefängnis zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Georgien politische Probleme. Er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der Partei "(...)", welche unterdrückt werde. Seine Aufgabe sei es gewesen, Aktionen zu organisieren und die Menschen dafür zu mobilisieren, indem er diese angerufen sowie Plakate aufgeklebt habe. Die von ihm erlebte Unterdrückung habe darin bestanden, dass er auf der Strasse Beschimpfungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem seien der Präsident der Partei und andere Mitglieder festgenommen worden. Was mit diesen Personen geschehen sei, wisse er nicht; sie seien indessen unschuldig und wegen irgendwelchen erfundenen Vorwürfen in Haft. Er selbst sei nie verhaftet worden und habe auch keine Probleme mit der Polizei gehabt. Nachdem er weiterhin auf der Strasse als "(...)" beschimpft worden sei, habe er Georgien etwa Mitte 2020 verlassen. E. Mit Verfügung vom 30. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, nach dem Ende der Haft das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022) Beschwerde gegen diesen Entscheid. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Sie enthält sinngemäss das Begehren, der Entscheid des SEM vom 30. November 2022 sei zu überprüfen. Dieses wird zumindest rudimentär begründet und die Eingabe ist handschriftlich unterzeichnet. Da an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist die Beschwerde als formgerecht zu qualifizieren. Weiter hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Bundesrat habe Georgien gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("Safe Country") bezeichnet. Damit bestehe eine gesetzliche Regelvermutung, dass in diesem Staat keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund von konkreten und substanziierten Hinweisen umgestossen werden könne. Dies gelinge dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. Das SEM zweifle daran, dass er seit dem Jahr 2012 ein aktives und engagiertes Parteimitglied der "(...)" sei. Er habe etwa nicht angeben können, für welche Inhalte diese Partei stehe. Konkrete Fragen dazu, wie er Aktionen organisiert und Leute mobilisiert haben wolle, habe er nicht zu beantworten vermocht. Ebenso wenig habe er etwas zu den Umständen sagen können, unter denen seine Parteikollegen in Haft seien, obwohl er eigenen Angaben zufolge immer noch mit diesen in Kontakt stehe. Weiter habe er nicht darlegen können, aus welchen Gründen er befürchte, ebenfalls verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer sei acht Jahre unbehelligt Mitglied dieser Partei gewesen, nie straffällig geworden und habe keine Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Den Akten liessen sich daher keine Hinweise dafür entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien verhaftet werden könnte. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen den Entscheid des SEM wehren möchte. Er ersuchte darum, vor Gericht nochmals eine ausführliche Aussage dazu machen zu können, weshalb er nicht in seine Heimat abgeschoben werden dürfe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Gefängnis vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde ihm die Möglichkeit gegeben, sich sowohl in einem freien Bericht als auch durch präzisierende Nachfragen ausführlich zu den Gründen für sein Asylgesuch zu äussern (vgl. SEM-Akte [...]-8/9 [nachfolgend Akte 8], F21 ff.). Seine Antworten blieben indessen oft vage und er konnte nicht angeben, wofür die Partei - für die er sich jahrelang eingesetzt haben will - einstehe oder wo sich deren Zentrale befinde (vgl. Akte 8, F26-33, F37, F43, F53 f.). Auch die Frage, was genau er bei einer Rückkehr zu befürchten habe, vermochte er nicht konkret zu beantworten (vgl. Akte 8, F63, F67 f.). Als er zum Ende der Anhörung hin gefragt wurde, ob er noch etwas erzählen möchte, antwortete der Beschwerdeführer mit "Nichts. Was soll ich denn erzählen?" (vgl. Akte 8, F79). Auf die abschliessende Frage, ob es noch nicht erwähnte Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr nach Georgien sprächen, erklärte er, es gebe keine; er könne doch nicht alles erzählen (vgl. Akte 8, F80). Der Befrager erkundigte sich, warum er dies nicht könne. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, er schäme sich, und sagte unmittelbar danach: "Machen wir doch Schluss, ich schaue" (vgl. Akte 8, F81). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seine Asylgründe vollständig darzulegen und alle Gründe zu nennen, welche allenfalls einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen könnten. Es besteht daher keine Veranlassung, ihm die Möglichkeit zu geben, erneut eine Aussage dazu zu machen, weshalb er nicht nach Georgien zurückkehren könne. 6.2 In materieller Hinsicht stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten sodann fest, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung sowie die obenstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden, zumal diesen Erwägungen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Es ist insbesondere festzuhalten, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nunmehr plötzlich eine Verhaftung zu befürchten haben sollte. Eigenen Angaben zufolge engagierte er sich seit dem Jahr 2012 für die Partei "(...)", ohne je in Haft gewesen zu sein oder Probleme mit der Polizei gehabt zu haben (vgl. Akte 8, F61 f.). Der Beschwerdeführer vermochte denn auch nicht näher zu begründen, weshalb er nun verhaftet werden sollte, und verwies lediglich in allgemeiner Weise darauf, dass die Situation nun anders sei (vgl. Akte 8, F63 und F68). Ferner sind die von ihm geltend gemachten Beschimpfungen auf der Strasse, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten (vgl. Akte 8, F59 f.), offensichtlich nicht von genügender Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. . 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vorliegend jedoch nicht (vgl. dazu oben E. 5 und 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Zusammen der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Georgien auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.4 Der Beschwerdeführer brachte weder anlässlich der Anhörung noch in seiner Beschwerdeeingabe individuelle Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen könnten. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: