opencaselaw.ch

E-3271/2023

E-3271/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Januar 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 6. Februar 2023 fand die Per- sonalienaufnahme im BAZ (…) und am 6. März 2023 ein sogenanntes Dublin-Gespräch statt. B. Am 21. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Anhörung am

26. April 2023 vorgeladen, welcher er jedoch unentschuldigt fernblieb. C. C.a Mit Schreiben des SEM an die zugewiesene Rechtsvertretung vom

27. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich sowohl zu seinem Nichterscheinen als auch zu allfälligen Asylgründen so- wie Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung in den Heimatstaat schrift- lich zu äussern. C.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 wies der Rechtsschutz des BAZ C._______ darauf hin, der Beschwerdeführer sei bis anhin zu keinem Termin erschienen, weshalb noch keine Mandatierung durch ihn erfolgt sei. C.c Mit Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer persönlich vom

9. Mai 2023 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich im Sinne der Anfrage vom 27. April 2023 zu äussern. C.d Mit eigenhändiger fremdsprachiger Eingabe, beim SEM eingegangen am 15. Mai 2023, liess der Beschwerdeführer sich vernehmen. Dieses Schreiben liess das SEM in eine Amtssprache übersetzen. Im Wesentlichen brachte er vor, krankheitsbedingt nicht zum ersten Gespräch erschienen zu sein. Beim zweiten Gespräch sei er nicht vor- bereitet und wegen der Situation seiner Familie sehr nervös gewesen. Er ersuche um Asyl, weil er in Georgien Feinde habe. Seit der Regierungs- zeit von Präsident Saakaschwili habe er in seinem Heimatstaat Probleme gehabt. Er habe eine Beziehung zu einer jungen Frau begonnen, deren Familie aber gegen Ihre Verbindung gewesen sei und ihnen verboten habe, sich zu treffen. Die Verwandten der jungen Frau seien Polizisten gewesen und hätten gedroht, ihn festzunehmen. Später hätten sie ihn wegen Kon- sums von Marihuana angehalten. Der Polizeichef habe ihn beschimpft und ihn aufgefordert, die Beziehung zur jungen Frau beenden. Er habe dann

E-3271/2023 Seite 3 eine andere Frau geheiratet und gedacht, dass nun alles vorbei sei. Eines Tages, als er bei Verwandten eingeladen gewesen sei, seien seine Wider- sacher jedoch in dieses Haus eingedrungen, hätten unhöflich mit seinen Verwandten gesprochen und anschliessend auch ihn selber beleidigt. Sodann sei er mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen worden, worauf er ohnmächtig geworden sei. Nach diesem Vorfall habe er befürch- tet, dass die Verwandten der Ex-Freundin ihn irgendwann umbringen könn- ten. Aus diesem Grund habe er Georgien verlassen. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 ‒ eröffnet am 1. Juni 2023 ‒ stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und bean- tragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzu- lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren sei festzu- stellen, dass sein Recht auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsyIG (SR 142.31) verletzt worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 8. Juni 2023 den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

E-3271/2023 Seite 4

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3271/2023 Seite 5

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe sich gemäss Auskunft des Sicherheitspersonals des BAZ D._______ am 26. April 2023 auf den Weg ins BAZ C._______ ge- macht. Seine Erklärung, er sei der Anhörung krankheitshalber ferngeblie- ben, treffe somit nicht zu. Auch seine Angabe, er sei sehr nervös und un- vorbereitet gewesen, sei praxisgemäss als nicht entschuldbar zu bewerten. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Teil- nahme an der Anhörung zu den Asylgründen nicht möglich oder nicht zu- mutbar gewesen wäre. Er habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt, weshalb gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen zu verzichten sei.

E. 4.2 Bei den vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vorgebrachten Übergriffe durch Polizisten handle es sich um einen Amts- missbrauch durch einzelne Beamte, welcher vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werde. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers sei grundsätzlich schutzfähig und -willig; die Inanspruchnahme dieses Schutzes wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Seine Vorbringen wür- den demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.

E. 4.3 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er- geben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in Georgien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe wür- den gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Be- schwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Sicherung seines Lebensunter- halts durch eine Erwerbstätigkeit möglich wäre. Im Übrigen habe er keine Probleme im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Hepatitis C- Erkrankung geltend gemacht. Derartige Erkrankungen seien in Georgien grundsätzlich behandelbar.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Begründung seines Rechtsmittels geltend, er sei in einem temporären BAZ untergebracht worden und nicht über seinen bevorstehenden Termin zum Erstgespräch beim Leistungser- bringer Rechtsschutz (HEKS) orientiert worden. Termine der Asylsuchen- den würden dort jeweils durch das Betreuungspersonal oder die Loge mit- geteilt; dies funktioniere in der Regel über das schriftliche Festhalten von Terminen an einer Pinnwand, was in der Praxis indes offenbar eher unzu-

E-3271/2023 Seite 6 verlässig gehandhabt werde. Die dezentrale Unterbringung der Asylsu- chenden habe dazu geführt, dass zahlreiche Personen über den Termin für ihr Erstgespräch bei HEKS nicht informiert worden seien und in der Folge

– wie vorliegend – kein Mandatsverhältnis habe eingegangen werden kön- nen. Dass er zu seinem Erstgespräch bei HEKS nicht erschienen sei, ba- siere also nicht auf seinem Verschulden.

E. 5.2 Äusserst kritisch sei das weitere Vorgehen der Vorinstanz zu bewerten: Diese habe gewusst, dass er, der Beschwerdeführer, HEKS nicht manda- tiert habe und somit ohne rechtliche Vertretung gemäss Art. 102f AsyIG ge- wesen sei. Gemäss Protokoll des Dublin-Gesprächs sei ihm zudem mitge- teilt worden, dass seine Rechtsvertretung an dieser Befragung "aus Kapa- zitätsgründen nicht teilnehmen" könne. Mit diesem Vorgehen habe das SEM seine Verfahrensrechte verletzt.

E. 5.3 Er, der Beschwerdeführer, sei seiner Anhörung zu den Asylgründen ferngeblieben, weil er infolge seiner zuvor ergangenen Zahnbehandlung unter Fieber gelitten habe, wie er später in seiner undatierten Stellung- nahme festgehalten habe. Diese Schilderung decke sich mit den vorhan- denen medizinischen Akten; offenbar sei es nach der Zahnbehandlung zu dieser körperlichen Reaktion gekommen, was nicht selten sei. Die Aussage der Loge in der Aktennotiz vom 26. April 2023, wonach er sich auf den Weg ins BAZ gemacht habe, sei falsch. Er habe zwar von seinem Anhörungs- termin gewusst, sei aber aufgrund des Fiebers im temporären BAZ geblie- ben.

E. 5.4 Es sei nicht ersichtlich, ob respektive dass er beim Verfassen seiner schriftlichen Stellungnahme durch HEKS unterstützt worden sei; die Form der Eingabe lasse dies eher bezweifeln. Den Akten sei auch nicht zu ent- nehmen, dass HEKS in der Zwischenzeit versucht hätte, das Mandatsver- hältnis herzustellen.

E. 5.5 Zusammenfassend habe er also – notabene aus entschuldbaren Grün- den und darüber hinaus bedingt durch die gravierenden systemischen Ver- fehlungen der Vorinstanz – einen einzigen Termin verpasst. Eine grobe oder schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei nicht gegeben. Dass das SEM keinen zweiten Anhörungstermin angesetzt habe, er- scheine übereilt und unverhältnismässig. Der angefochtene Asylentscheid sei im Ergebnis falsch und zurückzuweisen.

E-3271/2023 Seite 7

E. 6.1 Die Mitwirkungspflicht beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwor- tung der dort gestellten Fragen gehört (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario).

E. 6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. bereits Entschei- dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an ei- ner Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehe- nen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist – im Ge- gensatz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung bei- trägt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation ver- nünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).

E. 6.3 Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner am

15. Mai 2023 eingereichten schriftlichen Erklärung sowie unter Berücksich- tigung der Auskunft des BAZ D._______ (vgl. Aktennotiz, Akten SEM A19/1) steht fest, dass er Kenntnis der Vorladung zur Anhörung vom

26. April 2023 hatte (vgl. auch Beschwerde S. 5). Seine Erklärung, er sei im Zeitpunkt der Anhörung krank gewesen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es wurden keine diesbezüglichen Arztberichte eingereicht. Zudem fand die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers, welche angeb- lich zu seiner fiebrigen Erkrankung geführt haben solle, gemäss Aktenlage am 20./21. März 2023 statt (vgl. Akten SEM A30/3), mithin gut einen Monat vor dem Termin der Anhörung. Schliesslich steht seine Darstellung in kla- rem Widerspruch zur Auskunft des BAZ D._______. Die nicht weiter sub- stanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Angaben dieses BAZ seien falsch, vermag diese offensichtlich nicht zu entkräften. Ebenso wenig lässt der Verweis auf Nervosität und mangelnde Vorbereitung in der schrift- lichen Erklärung vom 15. Mai 2023 das Nichterscheinen des Beschwerde- führers zum Anhörungstermin vom 26. April 2023 zu entschuldigen.

E-3271/2023 Seite 8

E. 6.4 Im Weiteren kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen wer- den, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen hat. Dass eine Mandatie- rung derselben durch den Beschwerdeführer nicht zustande kam, ist offen- sichtlich auf dessen Verhalten zurückzuführen, namentlich sein Nichter- scheinen zu Terminen mit der Rechtsvertretung (vgl. Schreiben des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ vom 4. Mai 2023, Akten SEM A22/3) und kann nicht dem SEM angelastet werden. Für den Vorwurf, er sei aufgrund organisatorischer Verfehlungen der Vorinstanz nicht über den Termin für das Erstgespräch mit der Rechtsvertretung infor- miert worden, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsyIG erweist sich als unbegründet.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von einer schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Dass es auf eine weitere Anhörung verzichtete und einen summarischen Entscheid gestützt auf die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess, ist nicht zu beanstanden.

E. 6.6 Die Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 6. März 2023 ohne An- wesenheit einer Rechtsvertretung ist nicht zu beanstanden (Art. 102j Abs. 2 AsylG), zumal der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorgehen ex- plizit einverstanden erklärte. Inwiefern im Verweis auf die Zuständigkeit der Rechtsvertretung und der Zustellung einer Kopie des Gesprächsprotokolls an diese (trotz nicht erfolgter Mandatierung) eine relevante Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken sein soll, ist nicht ersichtlich.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-3271/2023 Seite 9

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch fol- gerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II 4.) verwiesen werden, zumal in der Beschwerdebegründung in keiner Weise auf diese eingegangen wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht- staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht umzustossen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3271/2023 Seite 10

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

E-3271/2023 Seite 11 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country" (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer D-2020 vom

20. April 2023 E. 9.4.1, D-5658/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.3.2).

E. 9.3.2 Individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zu- treffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Namentlich sind die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers offenkundig nicht der- art gravierend, dass hieraus auf das Vorliegen eines medizinischen Voll- zugshindernisses zu schliessen wäre.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-3271/2023 Seite 12

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos

E. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussicht- los waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers nicht erfüllt sind.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3271/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3271/2023 Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Januar 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 6. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme im BAZ (...) und am 6. März 2023 ein sogenanntes Dublin-Gespräch statt. B. Am 21. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Anhörung am 26. April 2023 vorgeladen, welcher er jedoch unentschuldigt fernblieb. C. C.a Mit Schreiben des SEM an die zugewiesene Rechtsvertretung vom 27. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich sowohl zu seinem Nichterscheinen als auch zu allfälligen Asylgründen sowie Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung in den Heimatstaat schriftlich zu äussern. C.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 wies der Rechtsschutz des BAZ C._______ darauf hin, der Beschwerdeführer sei bis anhin zu keinem Termin erschienen, weshalb noch keine Mandatierung durch ihn erfolgt sei. C.c Mit Schreiben des SEM an den Beschwerdeführer persönlich vom 9. Mai 2023 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich im Sinne der Anfrage vom 27. April 2023 zu äussern. C.d Mit eigenhändiger fremdsprachiger Eingabe, beim SEM eingegangen am 15. Mai 2023, liess der Beschwerdeführer sich vernehmen. Dieses Schreiben liess das SEM in eine Amtssprache übersetzen. Im Wesentlichen brachte er vor, krankheitsbedingt nicht zum ersten Gespräch erschienen zu sein. Beim zweiten Gespräch sei er nicht vor-bereitet und wegen der Situation seiner Familie sehr nervös gewesen. Er ersuche um Asyl, weil er in Georgien Feinde habe. Seit der Regierungszeit von Präsident Saakaschwili habe er in seinem Heimatstaat Probleme gehabt. Er habe eine Beziehung zu einer jungen Frau begonnen, deren Familie aber gegen Ihre Verbindung gewesen sei und ihnen verboten habe, sich zu treffen. Die Verwandten der jungen Frau seien Polizisten gewesen und hätten gedroht, ihn festzunehmen. Später hätten sie ihn wegen Konsums von Marihuana angehalten. Der Polizeichef habe ihn beschimpft und ihn aufgefordert, die Beziehung zur jungen Frau beenden. Er habe dann eine andere Frau geheiratet und gedacht, dass nun alles vorbei sei. Eines Tages, als er bei Verwandten eingeladen gewesen sei, seien seine Widersacher jedoch in dieses Haus eingedrungen, hätten unhöflich mit seinen Verwandten gesprochen und anschliessend auch ihn selber beleidigt. Sodann sei er mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen worden, worauf er ohnmächtig geworden sei. Nach diesem Vorfall habe er befürchtet, dass die Verwandten der Ex-Freundin ihn irgendwann umbringen könnten. Aus diesem Grund habe er Georgien verlassen. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 eröffnet am 1. Juni 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren sei festzustellen, dass sein Recht auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsyIG (SR 142.31) verletzt worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. F. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 8. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss Auskunft des Sicherheitspersonals des BAZ D._______ am 26. April 2023 auf den Weg ins BAZ C._______ gemacht. Seine Erklärung, er sei der Anhörung krankheitshalber ferngeblieben, treffe somit nicht zu. Auch seine Angabe, er sei sehr nervös und unvorbereitet gewesen, sei praxisgemäss als nicht entschuldbar zu bewerten. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Anhörung zu den Asylgründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Er habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt, weshalb gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen zu verzichten sei. 4.2 Bei den vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vorgebrachten Übergriffe durch Polizisten handle es sich um einen Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte, welcher vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt werde. Der Heimatstaat des Beschwerdeführers sei grundsätzlich schutzfähig und -willig; die Inanspruchnahme dieses Schutzes wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Seine Vorbringen würden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 4.3 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die in Georgien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die Sicherung seines Lebensunterhalts durch eine Erwerbstätigkeit möglich wäre. Im Übrigen habe er keine Probleme im Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Hepatitis C-Erkrankung geltend gemacht. Derartige Erkrankungen seien in Georgien grundsätzlich behandelbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Begründung seines Rechtsmittels geltend, er sei in einem temporären BAZ untergebracht worden und nicht über seinen bevorstehenden Termin zum Erstgespräch beim Leistungserbringer Rechtsschutz (HEKS) orientiert worden. Termine der Asylsuchenden würden dort jeweils durch das Betreuungspersonal oder die Loge mitgeteilt; dies funktioniere in der Regel über das schriftliche Festhalten von Terminen an einer Pinnwand, was in der Praxis indes offenbar eher unzu-verlässig gehandhabt werde. Die dezentrale Unterbringung der Asylsuchenden habe dazu geführt, dass zahlreiche Personen über den Termin für ihr Erstgespräch bei HEKS nicht informiert worden seien und in der Folge - wie vorliegend - kein Mandatsverhältnis habe eingegangen werden können. Dass er zu seinem Erstgespräch bei HEKS nicht erschienen sei, basiere also nicht auf seinem Verschulden. 5.2 Äusserst kritisch sei das weitere Vorgehen der Vorinstanz zu bewerten: Diese habe gewusst, dass er, der Beschwerdeführer, HEKS nicht mandatiert habe und somit ohne rechtliche Vertretung gemäss Art. 102f AsyIG gewesen sei. Gemäss Protokoll des Dublin-Gesprächs sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass seine Rechtsvertretung an dieser Befragung "aus Kapazitätsgründen nicht teilnehmen" könne. Mit diesem Vorgehen habe das SEM seine Verfahrensrechte verletzt. 5.3 Er, der Beschwerdeführer, sei seiner Anhörung zu den Asylgründen ferngeblieben, weil er infolge seiner zuvor ergangenen Zahnbehandlung unter Fieber gelitten habe, wie er später in seiner undatierten Stellungnahme festgehalten habe. Diese Schilderung decke sich mit den vorhandenen medizinischen Akten; offenbar sei es nach der Zahnbehandlung zu dieser körperlichen Reaktion gekommen, was nicht selten sei. Die Aussage der Loge in der Aktennotiz vom 26. April 2023, wonach er sich auf den Weg ins BAZ gemacht habe, sei falsch. Er habe zwar von seinem Anhörungstermin gewusst, sei aber aufgrund des Fiebers im temporären BAZ geblieben. 5.4 Es sei nicht ersichtlich, ob respektive dass er beim Verfassen seiner schriftlichen Stellungnahme durch HEKS unterstützt worden sei; die Form der Eingabe lasse dies eher bezweifeln. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass HEKS in der Zwischenzeit versucht hätte, das Mandatsverhältnis herzustellen. 5.5 Zusammenfassend habe er also - notabene aus entschuldbaren Gründen und darüber hinaus bedingt durch die gravierenden systemischen Verfehlungen der Vorinstanz - einen einzigen Termin verpasst. Eine grobe oder schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei nicht gegeben. Dass das SEM keinen zweiten Anhörungstermin angesetzt habe, erscheine übereilt und unverhältnismässig. Der angefochtene Asylentscheid sei im Ergebnis falsch und zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Mitwirkungspflicht beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der dort gestellten Fragen gehört (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). 6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 6.3 Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner am 15. Mai 2023 eingereichten schriftlichen Erklärung sowie unter Berücksichtigung der Auskunft des BAZ D._______ (vgl. Aktennotiz, Akten SEM A19/1) steht fest, dass er Kenntnis der Vorladung zur Anhörung vom 26. April 2023 hatte (vgl. auch Beschwerde S. 5). Seine Erklärung, er sei im Zeitpunkt der Anhörung krank gewesen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es wurden keine diesbezüglichen Arztberichte eingereicht. Zudem fand die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers, welche angeblich zu seiner fiebrigen Erkrankung geführt haben solle, gemäss Aktenlage am 20./21. März 2023 statt (vgl. Akten SEM A30/3), mithin gut einen Monat vor dem Termin der Anhörung. Schliesslich steht seine Darstellung in klarem Widerspruch zur Auskunft des BAZ D._______. Die nicht weiter substanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Angaben dieses BAZ seien falsch, vermag diese offensichtlich nicht zu entkräften. Ebenso wenig lässt der Verweis auf Nervosität und mangelnde Vorbereitung in der schriftlichen Erklärung vom 15. Mai 2023 das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Anhörungstermin vom 26. April 2023 zu entschuldigen. 6.4 Im Weiteren kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen hat. Dass eine Mandatierung derselben durch den Beschwerdeführer nicht zustande kam, ist offensichtlich auf dessen Verhalten zurückzuführen, namentlich sein Nichterscheinen zu Terminen mit der Rechtsvertretung (vgl. Schreiben des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ vom 4. Mai 2023, Akten SEM A22/3) und kann nicht dem SEM angelastet werden. Für den Vorwurf, er sei aufgrund organisatorischer Verfehlungen der Vorinstanz nicht über den Termin für das Erstgespräch mit der Rechtsvertretung informiert worden, finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsyIG erweist sich als unbegründet. 6.5 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von einer schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Dass es auf eine weitere Anhörung verzichtete und einen summarischen Entscheid gestützt auf die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess, ist nicht zu beanstanden. 6.6 Die Durchführung des Dublin-Gesprächs vom 6. März 2023 ohne Anwesenheit einer Rechtsvertretung ist nicht zu beanstanden (Art. 102j Abs. 2 AsylG), zumal der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorgehen explizit einverstanden erklärte. Inwiefern im Verweis auf die Zuständigkeit der Rechtsvertretung und der Zustellung einer Kopie des Gesprächsprotokolls an diese (trotz nicht erfolgter Mandatierung) eine relevante Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken sein soll, ist nicht ersichtlich. 6.7 Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II 4.) verwiesen werden, zumal in der Beschwerdebegründung in keiner Weise auf diese eingegangen wurde. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die sich hieraus ergebende Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen offensichtlich nicht umzustossen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country" (vgl. dazu etwa statt vieler: Urteile des BVGer D-2020 vom 20. April 2023 E. 9.4.1, D-5658/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 8.3.2). 9.3.2 Individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Namentlich sind die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers offenkundig nicht derart gravierend, dass hieraus auf das Vorliegen eines medizinischen Vollzugshindernisses zu schliessen wäre. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: