Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Januar 2023 erstmals um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2023 ab und führte zur Begründung namentlich aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer 1 (auch) über die ungarische Staatsangehörigkeit verfüge. Die dagegen gerichtete Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsge- richt mit Beschluss vom 7. Juni 2023 infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Beschwerdeführenden ab dem 9. März 2023 als untergetaucht galten. B. B.a Am 30. August 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B.b Im Rahmen ihrer Befragungen vom 11. September 2023 führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, sie seien vorübergehend in die Ukra- ine zurückgekehrt, um die Eltern der Beschwerdeführerin 1 zu holen; diese seien nun auch in der Schweiz. Auch die Brüder des Beschwerdeführers seien hier. Sie hätten erneut ein Schutzgesuch gestellt, da es ihnen in der Schweiz gefalle und die Kinder hier ein anständiges Leben führen könnten. Sie seien beide in der Ukraine geboren und seien ukrainische Staatsange- hörige. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 auch ungarischer Staatsangehöriger sei; er habe insbesondere keinen ungarischen Pass. Sie hätten zwar beide in der Vergangenheit in Ungarn gearbeitet, aber an- sonsten keine Verbindungen zu diesem Land. Insbesondere hätten sie dort weder Verwandte noch anderweitige Bezugspersonen. Die Beschwerde- führerin 2 fügte an, es habe ihr in Ungarn nicht gefallen, es sei ein fremdes Land, und sie spreche kein Ungarisch. Zudem wolle sie ihre Eltern nicht alleine lassen. Der Beschwerdeführer 1 wies darauf hin, er habe in Ungarn aktuell keine Arbeit. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, er (…). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, sie leide an (…). B.c Die Beschwerdeführenden reichten die (abgelaufenen) ukrainischen Inlandpässe der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Geburtsurkun- den der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der
D-456/2024 Seite 3 Beschwerdeführenden aus der Schweiz, wies sie dem Kanton E._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen vorübergehen- der Schutz zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sach- verhaltsermittlung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 8. Januar 2024, die angefoch- tene Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), mehrere Unterlagen im Zu- sammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 8. Januar 2024, eine Zusammenstellung der Familienangehörigen der Beschwerde- führenden mit Schutzstatus S in der Schweiz (inkl. Kopien ihrer Aufent- haltstitel), Kopien der ukrainischen Reisepässe der Beschwerdeführenden, zwei Sozialhilfebestätigungen vom 22. Januar 2024 sowie eine Kostennote bei (alles in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlas- sung zur Beschwerde einzureichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Be- schwerdeführenden am 14. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Sie machen geltend, das SEM habe zu Unrecht die beiden Kinder, namentlich die Beschwerdeführerin 4, nicht persönlich befragt. Ausserdem habe es in seinen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt, dass sie Roma seien und dass die Beschwerdeführenden 2-4 nicht die ungarische Staatsangehörigkeit besässen.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind (…) respektive (…) Jahre alt. Zumindest die Beschwerdeführerin 4 ist angesichts ihres Alters vermu- tungsweise urteilsfähig und hätte daher ohne weiteres persönlich befragt werden können. Der Verzicht auf eine individuelle Befragung unter Hinweis auf das «junge» Alter der Beschwerdeführenden 3 und 4 überzeugt daher nicht. Die unterlassene persönliche Befragung der beiden Kinder, nament- lich der Beschwerdeführerin 4, stellt indes weder eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG) dar, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich
D-456/2024 Seite 5 die Interessenlage der Kinder mit jener der Eltern im Wesentlichen deckt; etwas anderes wird bezeichnenderweise auch in der Rechtsmittelschrift nicht dargelegt. Ausserdem gab das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 Gelegenheit, allfällige, die Kinder betreffenden und gegen eine Aus- schaffung nach Ungarn sprechenden Gründe darzulegen (vgl. A5 F22, A6 F20). Die Interessen der Kinder wurden somit mittels der Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 angemessen in das Verfahren eingebracht. In der Beschwerde werden denn auch keine darüberhinausgehenden und speziell die Kinder betreffenden Vollzugshindernisse vorgebracht (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-4526/2023 vom 30. August 2023 E. 4.2.1.1 f., m.w.H., und E-3296/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2, m.w.H.).
E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe nicht berück- sichtigt, dass sie Roma seien, ist festzustellen, dass sie dies selber in ihren jeweiligen Befragungen nicht thematisiert und insbesondere nicht geltend gemacht haben, sie hätten in Ungarn konkrete Nachteile erlitten, weil sie Roma seien, respektive müssten bei einer Ausschaffung nach Ungarn des- wegen Nachteile befürchten. Im Weiteren hat das SEM in seiner Verfügung durchaus – und zwar nicht erst im Vollzugspunkt, sondern bereits im Rah- men der Prüfung der Schutzvoraussetzungen gemäss der Allgemeinverfü- gung – berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden 2-4 nicht ungari- sche Staatsangehörige sind, und in diesem Zusammenhang erwogen, Ehepartner und minderjährige Kinder von Bürgern eines EU/EFTA-Staates könnten gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs ein Aufent- haltsrecht im fraglichen Staat geltend machen (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG) kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
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E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer 1 verfüge gemäss einer Meldung des Schengener Informationssystems (SIS) neben der ukrainischen auch über die ungari- sche Staatsangehörigkeit. Ungarn sei ein EU-Staat, weshalb die Regelver- mutung bestehe, dass sich die Beschwerdeführenden dort sicher und dau- erhaft aufhalten könnten. Den Akten könne nichts Gegenteiliges entnom- men werden. Die Beschwerdeführerin 2 besitze eigenen Angaben zufolge zwar nur die ukrainische Staatsangehörigkeit, aber Ehepartner und min- derjährige Kinder von Staatsangehörigen eines EU-Staates hätten als Fa- milienangehörige ebenfalls Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht im entspre- chenden Staat. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden in Sicherheit und dauerhaft nach Ungarn gehen könn- ten. Damit bestehe für sie eine Schutzalternative in Ungarn, weshalb sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022) nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen im Sinne der Allgemeinverfügung gehörten.
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E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird (in materieller Hinsicht) geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 bestreite die ihm vom SEM attestierte ungarische Staatsangehörigkeit. Es sei kein Dokument vorgelegt worden, welches be- lege, dass er tatsächlich die ungarische Staatsangehörigkeit besitze. Zu- dem seien insbesondere weder die Beschwerdeführerin 2 noch die Kinder ungarische Staatsangehörige, ebenso wenig der Vater und die Geschwis- ter des Beschwerdeführers. Das SEM leite offenbar aus einer Verlustmel- dung ab, dass der Beschwerdeführer 1 einen ungarischen Pass besitze. Eine Verlustmeldung belege indes per se nicht die Staatsangehörigkeit. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer 1 – gemäss Eintrag in seinem ukraini- schen Pass – im Juli 2018 mit ebendiesem ukrainischen Pass nach Ungarn eingereist. Die Fakten liessen insgesamt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1 ungarischer Staatsangehöriger sei. Zudem verfügten (auch) die übrigen Familienmitglieder in Ungarn über kein Aufenthaltsrecht. Das SEM habe sich daher zu Unrecht auf das Subsidiaritätsprinzip berufen und den vorübergehenden Schutz verweigert. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn für die Beschwerdeführenden nicht zumut- bar, und zwar selbst bei Annahme der ungarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1. Die übrigen Beschwerdeführenden seien näm- lich nicht ungarische Staatsangehörige und hätten keine Beziehungen zu diesem Land. Sie sprächen auch kein Ungarisch. Als Roma-Angehörige wären sie in Ungarn Diskriminierungen ausgesetzt, was eine Integration sowie eine Einschulung der Kinder erschweren würde. Zudem sei zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden aus familiären Gründen mit der Schweiz verbunden seien, da mehrere Angehörige hier den Schutz- staus S erhalten hätten.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und gehörten damit der schutzberechtigten Personen- gruppe gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung an. Wie das SEM indes zu- treffend ausgeführt hat, sind ukrainische Staatsangehörige, welche in ei- nem anderen Land über eine Schutzalternative verfügen, nicht als schutz- bedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen (Subsidiaritätsprinzip).
E. 6.2 Bei den vorliegenden Gesuchen der Beschwerdeführenden um Ge- währung vorübergehenden Schutzes handelt es sich um Mehrfachgesu- che. Bereits im ersten Verfahren wurde aufgrund eines Treffers in der SIS/RIPOL-Datenbank bekannt, dass auf eine Person mit dem Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers 1 ein ungarischer Pass ausgestellt worden und dieser Pass per 2. Mai 2016 als verloren oder gestohlen
D-456/2024 Seite 8 registriert worden war (vgl. Vorhaben […] A55). Im Rahmen des ersten Be- schwerdeverfahrens ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übermittlung eines Fotos des Inhabers des fraglichen Passes. Der Foto- vergleich bestätigte die Vermutung, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 und dem Inhaber des ungarischen Passes um ein- und dieselbe Person handelt (vgl. dazu Vorhaben […] A55). Die entsprechenden Aktenstücke wurden den Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten Verfahrens al- lesamt ediert, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie diese kennen.
E. 6.3 Aufgrund der dargelegten Aktenlage kann den Beteuerungen, der Be- schwerdeführer 1 sei nicht ungarischer Staatsbürger, keinen Glauben ge- schenkt werden. Es ist vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass er (auch) über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügt, zumal sein Profil (ungarischer Name, Kenntnisse der ungarischen Sprache, Herkunft aus Transkarpatien, dessen Einwohner bekanntlich seit längerem von einer grosszügigen Passvergabe seitens der ungarischen Behörden profitieren) ebenfalls für diese Annahme spricht. Die Einwände in der Beschwerde, seine in der Schweiz lebenden Verwandten seien auch nicht ungarische Staatsangehörige, und er sei im Jahr 2018 mit seinem ukrainischen Pass nach Ungarn gereist, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.4 Als ungarischer Staatsbürger respektive Doppelbürger kann der Be- schwerdeführers 1 nach Ungarn einreisen und sich dort dauerhaft aufhal- ten. Die Beschwerdeführenden 2-4 sind zwar mutmasslich nicht ungari- sche Staatsangehörige, als Familienangehörige des Beschwerdeführers 1 steht ihnen in Ungarn aber ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zu (vgl. http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=i- tem&id=2205&Itemid=2430&lang=en). Da es sich bei Ungarn um einen EU-Staat handelt, ist zudem ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden dort in Sicherheit befinden werden.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen. Das SEM hat die Gesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.6 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
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E. 6.7 Da es sich bei den Beschwerdeführenden um einen EU-Bürger und dessen Kernfamilie handelt, können sie sich grundsätzlich auf das Freizü- gigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Dieses steht einer Wegweisung indes nicht entgegen. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge nicht aus einem in der FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten und bisher denn auch keine Schritte unternommen haben, um etwaige Ansprüche aus dem FZA geltend zu machen. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist daher zu bestätigen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei- sungsvollzug nach Ungarn zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge- gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
D-456/2024 Seite 10 §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommen seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwer- deführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 haben in der Vergangenheit bereits in Ungarn gearbeitet (vgl. A5 F12 und A6 F14;
s. auch Vorhaben […] A10 D13), weshalb ihnen die wirtschaftliche Integra- tion in diesem Land durchaus zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer 1 spricht sodann etwas Ungarisch (vgl. A5 F14), und seinen Aussagen an- lässlich der Befragung ist zu entnehmen, dass er entgegen seinen anders- lautenden Beteuerungen in der Beschwerdeschrift in Ungarn sowohl über Freunde (vgl. Vorhaben […] A5 F15) als auch über Verwandte verfügt (na- mentlich seinen Vater; vgl. dazu A5 F22 i.V.m. Vorhaben […] A10 F27). Die pauschal geäusserte Befürchtung, in Ungarn als Roma diskriminiert zu werden, ist nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er- scheinen zu lassen, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zusam- menhang mit ihren vorgängigen Aufenthalten in Ungarn nichts dergleichen geltend gemacht hatten. Die vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden ([…]) können sodann ohne weiteres auch in Ungarn adäquat behandelt werden. Bezüglich des Kindeswohls ist schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst seit Kurzem in der Schweiz sind, weshalb noch keine Verwurzelung stattgefunden hat. Sie können zusammen mit ihren Eltern nach Ungarn reisen und ihre Ausbil- dung dort fortsetzen.
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E. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Un- garn ist daher ohne weiteres als zumutbar zu erachten. Daran vermag der Hinweis, es hielten sich mehrere ihrer Verwandten in der Schweiz auf, nichts zu ändern.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung Ungarns die notwendigen Einreisedokumente zu be- schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrens- kosten erhoben.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der ak- tenkundigen Kostennote geltend gemachte Aufwand von total 4.8 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 10.– erscheinen angemessen. Da das Bundes- verwaltungsgericht aber gemäss seiner Praxis für die nichtanwaltliche Ver- tretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht, ist das amtliche Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– auf Fr. 720.00 festzusetzen. Das amtliche Honorar beträgt dem- nach insgesamt Fr. 789.15 (inkl. MwSt-Zuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 789.15 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-456/2024 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Michael Pfeiffer, Caritas Suisse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Januar 2023 erstmals um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2023 ab und führte zur Begründung namentlich aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 (auch) über die ungarische Staatsangehörigkeit verfüge. Die dagegen gerichtete Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2023 infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Beschwerdeführenden ab dem 9. März 2023 als untergetaucht galten. B. B.a Am 30. August 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B.b Im Rahmen ihrer Befragungen vom 11. September 2023 führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, sie seien vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt, um die Eltern der Beschwerdeführerin 1 zu holen; diese seien nun auch in der Schweiz. Auch die Brüder des Beschwerdeführers seien hier. Sie hätten erneut ein Schutzgesuch gestellt, da es ihnen in der Schweiz gefalle und die Kinder hier ein anständiges Leben führen könnten. Sie seien beide in der Ukraine geboren und seien ukrainische Staatsangehörige. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 auch ungarischer Staatsangehöriger sei; er habe insbesondere keinen ungarischen Pass. Sie hätten zwar beide in der Vergangenheit in Ungarn gearbeitet, aber ansonsten keine Verbindungen zu diesem Land. Insbesondere hätten sie dort weder Verwandte noch anderweitige Bezugspersonen. Die Beschwerdeführerin 2 fügte an, es habe ihr in Ungarn nicht gefallen, es sei ein fremdes Land, und sie spreche kein Ungarisch. Zudem wolle sie ihre Eltern nicht alleine lassen. Der Beschwerdeführer 1 wies darauf hin, er habe in Ungarn aktuell keine Arbeit. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt gab er an, er (...). Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, sie leide an (...). B.c Die Beschwerdeführenden reichten die (abgelaufenen) ukrainischen Inlandpässe der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, wies sie dem Kanton E._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 8. Januar 2024, die angefochtene Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung), mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 8. Januar 2024, eine Zusammenstellung der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden mit Schutzstatus S in der Schweiz (inkl. Kopien ihrer Aufenthaltstitel), Kopien der ukrainischen Reisepässe der Beschwerdeführenden, zwei Sozialhilfebestätigungen vom 22. Januar 2024 sowie eine Kostennote bei (alles in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 14. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Sie machen geltend, das SEM habe zu Unrecht die beiden Kinder, namentlich die Beschwerdeführerin 4, nicht persönlich befragt. Ausserdem habe es in seinen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt, dass sie Roma seien und dass die Beschwerdeführenden 2-4 nicht die ungarische Staatsangehörigkeit besässen. 3.2 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind (...) respektive (...) Jahre alt. Zumindest die Beschwerdeführerin 4 ist angesichts ihres Alters vermutungsweise urteilsfähig und hätte daher ohne weiteres persönlich befragt werden können. Der Verzicht auf eine individuelle Befragung unter Hinweis auf das «junge» Alter der Beschwerdeführenden 3 und 4 überzeugt daher nicht. Die unterlassene persönliche Befragung der beiden Kinder, namentlich der Beschwerdeführerin 4, stellt indes weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 30 Abs. 1 VwVG) noch eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG) dar, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich die Interessenlage der Kinder mit jener der Eltern im Wesentlichen deckt; etwas anderes wird bezeichnenderweise auch in der Rechtsmittelschrift nicht dargelegt. Ausserdem gab das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 Gelegenheit, allfällige, die Kinder betreffenden und gegen eine Ausschaffung nach Ungarn sprechenden Gründe darzulegen (vgl. A5 F22, A6 F20). Die Interessen der Kinder wurden somit mittels der Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 angemessen in das Verfahren eingebracht. In der Beschwerde werden denn auch keine darüberhinausgehenden und speziell die Kinder betreffenden Vollzugshindernisse vorgebracht (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-4526/2023 vom 30. August 2023 E. 4.2.1.1 f., m.w.H., und E-3296/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2, m.w.H.). 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie Roma seien, ist festzustellen, dass sie dies selber in ihren jeweiligen Befragungen nicht thematisiert und insbesondere nicht geltend gemacht haben, sie hätten in Ungarn konkrete Nachteile erlitten, weil sie Roma seien, respektive müssten bei einer Ausschaffung nach Ungarn deswegen Nachteile befürchten. Im Weiteren hat das SEM in seiner Verfügung durchaus - und zwar nicht erst im Vollzugspunkt, sondern bereits im Rahmen der Prüfung der Schutzvoraussetzungen gemäss der Allgemeinverfügung - berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden 2-4 nicht ungarische Staatsangehörige sind, und in diesem Zusammenhang erwogen, Ehepartner und minderjährige Kinder von Bürgern eines EU/EFTA-Staates könnten gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Staat geltend machen (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 32 Abs. 1 VwVG) kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, und der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer 1 verfüge gemäss einer Meldung des Schengener Informationssystems (SIS) neben der ukrainischen auch über die ungarische Staatsangehörigkeit. Ungarn sei ein EU-Staat, weshalb die Regelvermutung bestehe, dass sich die Beschwerdeführenden dort sicher und dauerhaft aufhalten könnten. Den Akten könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die Beschwerdeführerin 2 besitze eigenen Angaben zufolge zwar nur die ukrainische Staatsangehörigkeit, aber Ehepartner und minderjährige Kinder von Staatsangehörigen eines EU-Staates hätten als Familienangehörige ebenfalls Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht im entsprechenden Staat. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Sicherheit und dauerhaft nach Ungarn gehen könnten. Damit bestehe für sie eine Schutzalternative in Ungarn, weshalb sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil E-3638/2022 vom 5. Dezember 2022) nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen im Sinne der Allgemeinverfügung gehörten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird (in materieller Hinsicht) geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 bestreite die ihm vom SEM attestierte ungarische Staatsangehörigkeit. Es sei kein Dokument vorgelegt worden, welches belege, dass er tatsächlich die ungarische Staatsangehörigkeit besitze. Zudem seien insbesondere weder die Beschwerdeführerin 2 noch die Kinder ungarische Staatsangehörige, ebenso wenig der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers. Das SEM leite offenbar aus einer Verlustmeldung ab, dass der Beschwerdeführer 1 einen ungarischen Pass besitze. Eine Verlustmeldung belege indes per se nicht die Staatsangehörigkeit. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer 1 - gemäss Eintrag in seinem ukrainischen Pass - im Juli 2018 mit ebendiesem ukrainischen Pass nach Ungarn eingereist. Die Fakten liessen insgesamt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer 1 ungarischer Staatsangehöriger sei. Zudem verfügten (auch) die übrigen Familienmitglieder in Ungarn über kein Aufenthaltsrecht. Das SEM habe sich daher zu Unrecht auf das Subsidiaritätsprinzip berufen und den vorübergehenden Schutz verweigert. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar, und zwar selbst bei Annahme der ungarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1. Die übrigen Beschwerdeführenden seien nämlich nicht ungarische Staatsangehörige und hätten keine Beziehungen zu diesem Land. Sie sprächen auch kein Ungarisch. Als Roma-Angehörige wären sie in Ungarn Diskriminierungen ausgesetzt, was eine Integration sowie eine Einschulung der Kinder erschweren würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden aus familiären Gründen mit der Schweiz verbunden seien, da mehrere Angehörige hier den Schutzstaus S erhalten hätten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und gehörten damit der schutzberechtigten Personengruppe gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung an. Wie das SEM indes zutreffend ausgeführt hat, sind ukrainische Staatsangehörige, welche in einem anderen Land über eine Schutzalternative verfügen, nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen (Subsidiaritätsprinzip). 6.2 Bei den vorliegenden Gesuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes handelt es sich um Mehrfachgesuche. Bereits im ersten Verfahren wurde aufgrund eines Treffers in der SIS/RIPOL-Datenbank bekannt, dass auf eine Person mit dem Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers 1 ein ungarischer Pass ausgestellt worden und dieser Pass per 2. Mai 2016 als verloren oder gestohlen registriert worden war (vgl. Vorhaben [...] A55). Im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übermittlung eines Fotos des Inhabers des fraglichen Passes. Der Fotovergleich bestätigte die Vermutung, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 und dem Inhaber des ungarischen Passes um ein- und dieselbe Person handelt (vgl. dazu Vorhaben [...] A55). Die entsprechenden Aktenstücke wurden den Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten Verfahrens allesamt ediert, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie diese kennen. 6.3 Aufgrund der dargelegten Aktenlage kann den Beteuerungen, der Beschwerdeführer 1 sei nicht ungarischer Staatsbürger, keinen Glauben geschenkt werden. Es ist vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass er (auch) über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügt, zumal sein Profil (ungarischer Name, Kenntnisse der ungarischen Sprache, Herkunft aus Transkarpatien, dessen Einwohner bekanntlich seit längerem von einer grosszügigen Passvergabe seitens der ungarischen Behörden profitieren) ebenfalls für diese Annahme spricht. Die Einwände in der Beschwerde, seine in der Schweiz lebenden Verwandten seien auch nicht ungarische Staatsangehörige, und er sei im Jahr 2018 mit seinem ukrainischen Pass nach Ungarn gereist, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.4 Als ungarischer Staatsbürger respektive Doppelbürger kann der Beschwerdeführers 1 nach Ungarn einreisen und sich dort dauerhaft aufhalten. Die Beschwerdeführenden 2-4 sind zwar mutmasslich nicht ungarische Staatsangehörige, als Familienangehörige des Beschwerdeführers 1 steht ihnen in Ungarn aber ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zu (vgl. http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout=item&id=2205&Itemid=2430&lang=en). Da es sich bei Ungarn um einen EU-Staat handelt, ist zudem ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden dort in Sicherheit befinden werden. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen. Das SEM hat die Gesuche somit zu Recht abgelehnt. 6.6 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.7 Da es sich bei den Beschwerdeführenden um einen EU-Bürger und dessen Kernfamilie handelt, können sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Dieses steht einer Wegweisung indes nicht entgegen. Es ist insbesondere festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden den Akten zufolge nicht aus einem in der FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhalten und bisher denn auch keine Schritte unternommen haben, um etwaige Ansprüche aus dem FZA geltend zu machen. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist daher zu bestätigen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Ungarn zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 haben in der Vergangenheit bereits in Ungarn gearbeitet (vgl. A5 F12 und A6 F14; s. auch Vorhaben [...] A10 D13), weshalb ihnen die wirtschaftliche Integration in diesem Land durchaus zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer 1 spricht sodann etwas Ungarisch (vgl. A5 F14), und seinen Aussagen anlässlich der Befragung ist zu entnehmen, dass er entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen in der Beschwerdeschrift in Ungarn sowohl über Freunde (vgl. Vorhaben [...] A5 F15) als auch über Verwandte verfügt (namentlich seinen Vater; vgl. dazu A5 F22 i.V.m. Vorhaben [...] A10 F27). Die pauschal geäusserte Befürchtung, in Ungarn als Roma diskriminiert zu werden, ist nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Zusammenhang mit ihren vorgängigen Aufenthalten in Ungarn nichts dergleichen geltend gemacht hatten. Die vorgebrachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden ([...]) können sodann ohne weiteres auch in Ungarn adäquat behandelt werden. Bezüglich des Kindeswohls ist schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst seit Kurzem in der Schweiz sind, weshalb noch keine Verwurzelung stattgefunden hat. Sie können zusammen mit ihren Eltern nach Ungarn reisen und ihre Ausbildung dort fortsetzen. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn ist daher ohne weiteres als zumutbar zu erachten. Daran vermag der Hinweis, es hielten sich mehrere ihrer Verwandten in der Schweiz auf, nichts zu ändern. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung Ungarns die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der aktenkundigen Kostennote geltend gemachte Aufwand von total 4.8 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 10.- erscheinen angemessen. Da das Bundesverwaltungsgericht aber gemäss seiner Praxis für die nichtanwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht, ist das amtliche Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf Fr. 720.00 festzusetzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 789.15 (inkl. MwSt-Zuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 789.15 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut