Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
E. 13 August 2024 nach Ungarn zu Verwandten gereist, dass sie jedoch in Ungarn über keinen Aufenthaltsstatus verfügten, wes- halb sie dort nicht hätten bleiben können und in die Schweiz weitergereist seien, dass sie auch nicht über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügten und ihre Situation in Ungarn prekär gewesen sei, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vor- übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 19. Februar 2025 – eröffnet
D-1751/2025 Seite 4 am 21. Februar 2025 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. März 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantrag- ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen vorüber- gehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungs- weise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. März 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-1751/2025 Seite 5 dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren kann, und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorüberge- hender Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familien- angehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und an- dere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teil- weise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
D-1751/2025 Seite 6
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Auf- enthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden seien gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie über eine Schutzal- ternative verfügten, dass die Beschwerdeführenden 2–5 über vorübergehenden Schutz in Un- garn verfügten und die ungarischen Behörden gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie auch der Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers 1 explizit zugestimmt hätten, dass daran auch eine allfällige Beendigung des Schutzstatus in Ungarn aufgrund der freiwilligen Ausreise nichts ändere, zumal keine Gründe er- sichtlich seien, weshalb ihnen Ungarn gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge- währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver- teilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Ein- führung eines vorübergehenden Schutzes nicht (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren sollte, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend machten, sie wollten nicht nach Ungarn zurückkehren, dass sie dort gezwungen gewesen seien, zwei Tage an einem Bahnhof zu verbringen, ohne dass ihnen die ungarischen Behörden geholfen hätten, dass die Polizei anschliessend ihre Daten aufgenommen habe und sie – die Beschwerdeführenden – Ungarn am zweiten Tag verlassen hätten, dass die Rückübernahmezusicherung der ungarischen Behörden vom
E. 14 Januar 2025 nicht wahr sei, zumal sie während ihres zweitätigen
D-1751/2025 Seite 7 Aufenthalts keine Unterstützung seitens der ungarischen Behörden erhal- ten hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden sowie ihr Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs zwar un- bestritten sind, dass jedoch – nachdem die ungarischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt und einen bestehenden Anspruch auf vorübergehenden Schutz bestätigt haben – eine Schutzgewährung nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung aufgrund des Subsidiaritätsprin- zips entfällt, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als schutzbedürftig gelten, dass eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c der Allgemeinverfügung bereits aufgrund der ukrainischen Staatsangehö- rigkeit der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt, dass das SEM somit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-1751/2025 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Ungarn menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), und es somit der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung gegebenen- falls zu widerlegen, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozi- aler, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre Situation in Ungarn sei prekär, nicht weiter substanziiert wurde, und auch den Akten keine Hin- weise zu entnehmen sind, wonach eine Rücküberstellung nach Ungarn un- zumutbar sei könnte, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die ethni- sche Zugehörigkeit zu den Roma für sich genommen den Wegweisungs- vollzug nach Ungarn nicht als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-193/2025 vom 22. Januar 2025 E. 11.3.2.3 und D-456/2024 vom
E. 15 Mai 2024 E. 7.3.1),
D-1751/2025 Seite 9 dass die ungarischen Behörden die Beschwerdeführenden gemäss eige- nen Angaben registriert und ihnen vorübergehenden Schutz gewährt ha- ben, weshalb das weitere Vorbringen, sie hätten keine Unterstützung sei- tens der ungarischen Behörden erhalten, nicht gehört werden kann, dass Ungarn gemäss Art. 12 und 13 der Richtlinie 2001/55/EG zudem ver- pflichtet ist, eine angemessene Unterkunft, medizinische Versorgung und Zugang zu sozialer Sicherheit zu gewährleisten, und es den Beschwerde- führenden zugemutet werden kann, sich hierzu an die entsprechenden Be- hörden zu wenden und ihre Rechte geltend zu machen, dass aufgrund des lediglich kurzzeitigen, wenige Monate andauernden Aufenthalts in der Schweiz und des noch jungen Alters der Beschwerde- führenden 3–5 nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf das Kin- deswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar er- weist, dass somit keine Hinweise bestehen, wonach die Beschwerdeführenden in Ungarn in eine existenzielle Notlage – in wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Hinsicht – geraten könnten, dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass es den Beschwerdefüh- renden nicht gelungen ist, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, dass die Beschwerdeführenden über gültige ukrainische Reispässe verfü- gen, weshalb der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, dass somit der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemes- sen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge auf Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
D-1751/2025 Seite 10 dass unbesehen davon der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht im Sinne von Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen hat, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzu- weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1751/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1751/2025 Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 4), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 5), alle Ukraine, Schärenmoosstrasse 117, 8052 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - ukrainische Staatsangehörige und ethnische Roma - am 8. Oktober 2024 in der Schweiz um Gewährung vor- übergehenden Schutzes ersuchten, dass sie anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Oktober 2024 zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien ukrainische Staatsangehörige, sie hätten die Ukraine am 26. September 2024 beziehungsweise am 29. September 2024 verlassen und seien über Ungarn, die Slowakei, Tschechien und Deutschland am 3. Oktober 2024 in die Schweiz eingereist, dass sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt hätten und weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Schutzstatus in einem Drittstaat verfügten, dass die Beschwerdeführenden ihre ukrainischen Reisepässe im Original sowie die Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 3-5 einreichten, dass das SEM mit Instruktionsschreiben vom 8. Oktober 2024 die Beschwerdeführenden aufforderte, eine Stellungnahme und Beweismittel zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einzureichen, insbesondere betreffend die geltend gemachte Ausreise, den vorgebrachten Lebensmittelpunkt in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sowie den Aufenthalt in der Ukraine bis zur vorgebrachten Ausreise Ende September 2024, dass die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 29. Oktober 2024 geltend machten, er - der Beschwerdeführer 1 - habe die ungarische Grenze am 26. September 2024 gemeinsam mit seinem Bruder illegal passiert; anschliessend hätte er sich mit seiner Familie - den Beschwerdeführenden 2-5 - in Budapest vereinigt, von dort aus seien sie gemeinsam in die Schweiz weitergereist, dass sie aufgrund ihres Lebensstils kaum Dokumente zum Beweis ihres Wohnsitzes in der Ukraine einreichen könnten, mithin sie über keine Arbeitsverträge, keine Bankkonten, keine Versicherungspolicen und keinen Mietvertrag verfügten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien ihrer ukrainischen Reisepässe sowie Auszüge aus den Impfausweisen der Beschwerdeführenden 3-5 zu den Akten reichten, dass das SEM am 18. Dezember 2024 die ungarischen Behörden anfragte, ob die Beschwerdeführenden nebst der ukrainischen auch über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügten, dass die ungarischen Behörden dem SEM am 23. Dezember 2024 mitteitlen, die Beschwerdeführenden seien keine Staatsangehörige Ungarns, dass das SEM am 8. Januar 2025 die ungarischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze vom 4. Februar 1994 (SR 0.142.114.189) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die ungarischen Behörden am 14. Januar 2025 dem Rückübernahmeersuchen zustimmten und festhielten, die Beschwerdeführenden 2-5 verfügten in Ungarn über vorübergehenden Schutz («temporary protection»), der Beschwerdeführer 1 werde aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Familie ebenfalls rückübernommen, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Februar 2025 geltend machten, sie hätten seit ihrer Geburt in der Ukraine gelebt und seien am 13. August 2024 nach Ungarn zu Verwandten gereist, dass sie jedoch in Ungarn über keinen Aufenthaltsstatus verfügten, weshalb sie dort nicht hätten bleiben können und in die Schweiz weitergereist seien, dass sie auch nicht über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügten und ihre Situation in Ungarn prekär gewesen sei, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vor-übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - eröffnet am 21. Februar 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. März 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren kann, und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden seien gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie über eine Schutzalternative verfügten, dass die Beschwerdeführenden 2-5 über vorübergehenden Schutz in Ungarn verfügten und die ungarischen Behörden gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers 1 explizit zugestimmt hätten, dass daran auch eine allfällige Beendigung des Schutzstatus in Ungarn aufgrund der freiwilligen Ausreise nichts ändere, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihnen Ungarn gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren sollte, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend machten, sie wollten nicht nach Ungarn zurückkehren, dass sie dort gezwungen gewesen seien, zwei Tage an einem Bahnhof zu verbringen, ohne dass ihnen die ungarischen Behörden geholfen hätten, dass die Polizei anschliessend ihre Daten aufgenommen habe und sie - die Beschwerdeführenden - Ungarn am zweiten Tag verlassen hätten, dass die Rückübernahmezusicherung der ungarischen Behörden vom 14. Januar 2025 nicht wahr sei, zumal sie während ihres zweitätigen Aufenthalts keine Unterstützung seitens der ungarischen Behörden erhalten hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden sowie ihr Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs zwar unbestritten sind, dass jedoch - nachdem die ungarischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt und einen bestehenden Anspruch auf vorübergehenden Schutz bestätigt haben - eine Schutzgewährung nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung aufgrund des Subsidiaritätsprinzips entfällt, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als schutzbedürftig gelten, dass eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c der Allgemeinverfügung bereits aufgrund der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt, dass das SEM somit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Ungarn menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), und es somit der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre Situation in Ungarn sei prekär, nicht weiter substanziiert wurde, und auch den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach eine Rücküberstellung nach Ungarn unzumutbar sei könnte, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die ethnische Zugehörigkeit zu den Roma für sich genommen den Wegweisungsvollzug nach Ungarn nicht als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-193/2025 vom 22. Januar 2025 E. 11.3.2.3 und D-456/2024 vom 15. Mai 2024 E. 7.3.1), dass die ungarischen Behörden die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben registriert und ihnen vorübergehenden Schutz gewährt haben, weshalb das weitere Vorbringen, sie hätten keine Unterstützung seitens der ungarischen Behörden erhalten, nicht gehört werden kann, dass Ungarn gemäss Art. 12 und 13 der Richtlinie 2001/55/EG zudem verpflichtet ist, eine angemessene Unterkunft, medizinische Versorgung und Zugang zu sozialer Sicherheit zu gewährleisten, und es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich hierzu an die entsprechenden Behörden zu wenden und ihre Rechte geltend zu machen, dass aufgrund des lediglich kurzzeitigen, wenige Monate andauernden Aufenthalts in der Schweiz und des noch jungen Alters der Beschwerdeführenden 3-5 nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist, dass somit keine Hinweise bestehen, wonach die Beschwerdeführenden in Ungarn in eine existenzielle Notlage - in wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Hinsicht - geraten könnten, dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, dass die Beschwerdeführenden über gültige ukrainische Reispässe verfügen, weshalb der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, dass somit der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass unbesehen davon der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht im Sinne von Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen hat, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin