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E-3427/2021

E-3427/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern und einer bereits volljährigen Tochter (F._______, zunächst eigenes Beschwerdeverfahren E-3431/2021). Sie sind afghani- sche Staatsangehörige, gehören der Minderheit der Hazara an und stam- men nach eigenen Angaben ursprünglich aus der Provinz G._______, leb- ten aber rund 15 Jahre im H._______. Von dort reisten sie über die I._______ nach Griechenland. In der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ist vermerkt, dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Am 23. Juni 2020 wurde ihnen von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus («refu- gee status») gewährt. B. Am 29. Mai 2021 gelangten die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg in die Schweiz und suchten am 1. Juni 2021 um Asyl nach. Sie wurden für das Asylverfahren dem Bundesasylzentrum (BAZ) J._______ zugewiesen. Als Beweismittel gaben sie ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen, die griechischen Reiseausweise im Original sowie weitere Unterlagen (Reise- und Ticketbestätigungen, Corona-Test-Nachweise, eine griechische Medi- cal-Card der Beschwerdeführerin 2 sowie diverse sie betreffende Medizi- nalakten [letztere in griechischer Sprache]) zu den Akten. C. Am 4. Juni 2021 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerde- führenden 1 bis 4 und 6 statt. D. Am 8. Juni 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zu- gewiesene Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin 2 beim SEM einen Bericht der (…) J._______ ein, aus dem hervorgeht, dass sie dort seit dem 11. Juni 2021 aufgrund von wiederkehrenden (…) in Behand- lung steht.

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 4 F. F.a Am 30. Juni 2021 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein persönliches Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch und ge- währten ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland. F.b Am 1. Juli 2021 wurde auch mit den Beschwerdeführenden 3, 4 und 6 ein Dublin-Gespräch geführt und ihnen jeweils das rechtliche Gehör ge- währt. Die Beschwerdeführenden gaben bei diesen Befragungen zu Protokoll, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Sie hätten dort keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen erhalten. Die Beschwerdeführen- den 2 und 6 seien krank gewesen, trotzdem habe sie kein Arzt oder Kran- kenhaus aufgenommen. Der Beschwerdeführer 4 erklärte, im Kranken- haus sei ihnen erklärt worden, die sie unterstützende Organisation hätte einen Termin vereinbaren müssen. Da sie aber von keiner Organisation unterstützt worden seien, hätten sie auch keinen Termin erhalten (vgl. act. […]-68/3). Die Beschwerdeführerin 6 gab zu Protokoll, eine Hilfsorganisa- tion hätte die Arzttermine organisieren müssen; die Familie habe zwar von dieser Organisation Geld und Unterstützung erhalten, das Organisieren ei- nes Arzttermins habe aber nicht funktioniert (vgl. act. […]-49/3). Die Be- schwerdeführenden 4 und 6 beschrieben die Wohnsituation der Familie in Griechenland als schlecht; sie seien in der Nachbarschaft diskriminiert und beschimpft worden. Ausserdem hätten sie die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen können, nachdem die Unterstützung durch die Organisa- tion HELIOS nach einigen Monaten eingestellt worden sei. Die Beschwer- deführenden 1 und 2 gaben an, die Kinder hätten während zweieinhalb Jahren nicht zur Schule gehen können. Erst als sie in K._______ eine Un- terkunft erhalten hätten, seien die Kinder von einer Schule aufgenommen worden. Diese sei aber einige Monate wegen der Corona-Massnahmen geschlossen gewesen und nach der Öffnung habe jedes Kind zweimal pro Woche einen Corona-Test vorlegen müssen. Da jeder Test sechs Euro ge- kostet habe, hätten sie für alle vier Kinder pro Woche 48 Euro aufbringen müssen. Weil die Krankenkasse diese Kosten nicht übernommen habe, hätten sie die Tests nicht bezahlen können und damit sei der Schulbesuch

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 5 nicht möglich gewesen. Das Geld für die Flüge in die Schweiz hätten sie sich geliehen, einen Teil davon in Griechenland, den anderen Teil vom Va- ter der Beschwerdeführerin 2. Zu ihren medizinischen Problemen erklärte die Beschwerdeführerin 2, sie leide unter (…). Sobald sie sich schwach fühle oder in einer Stresssituation sei, werde sie (…). Sie sei in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer 1 erklärte, er habe sehr häufig (…), was zu Proble- men mit dem (…) führe. Er erleide immer wieder (…), dann würden seine (…) und er beginne zu (…). Zudem habe er seit längerem (…). In Grie- chenland sei er nicht behandelt worden. Er werde einen Bericht nach- reichen, dass er in Afghanistan gefoltert worden sei; noch heute leide er unter den Folgen dieser Misshandlung. Er habe (…), wenn er Polizisten oder andere Uniformierte sehe. Die Beschwerdeführerin 6 gab an, sie habe (…). Sie habe in Griechenland «Ärzte ohne Grenzen» aufgesucht, nachdem sie drei Tage lang starke (…) gehabt habe. F.c Am 30. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer 1 Unterlagen zu sei- nem Gesundheitszustand zu den Akten. Aus diesen geht hervor, dass er unter (…) leidet. Bei (…) habe er (…) und (…) (vgl. act. […]-56/1). Zudem wurden der Verdacht auf ein (…) diagnostiziert. Festgestellt wurden auch (…) (vgl. act. […]-58/2). Bei Bedarf benutze er ein (…). Zum Schlafen nehme er regelmässig (…) ein. Neben dem medizinischen Bericht der EVZ-J._______-Pflege vom 7. Juni 2021 umfasst die Dokumentation eine (…) vom 8. Juni 2021, ein Protokoll der migrationsmedizinischen Abklä- rung vom 3. Juni 2021, einen Laborbericht der Entnahme vom 4. Juni 2021 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ J._______ vom 4. Juni 2021. F.d Auch die Beschwerdeführerin 2 gab am gleichen Tag Arztberichte zu den Akten. Gemäss diesen leidet sie an (…). Sie nimmt täglich (…) ein (vgl. act. […]-65/1, 66/2; Medikamentenliste vom 10. Juni 2021, medizinische Dokumentation der EVZ-J._______-Pflege vom 4. Juni 2021, ärztlicher Kurzbericht BAZ J._______ vom 4. Juni 2021 mit Empfehlung einer Über- weisung an die (…), Protokoll der migrationsmedizinischen Abklärung vom

3. Juni 2021, Laborberichte vom 4. Juni 2021, Befundbericht vom 7. Juni 2021 mit Zuweisung an die (…), Konsultationsbericht der (…) des (…) vom

11. Juni 2021, Bericht des lnstituts für (…) vom 11. Juni 2021).

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 6 F.e Am 1. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö- riger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni- schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. F.f Am 5. Juli 2021 stimmten die griechischen Behörden der Rücküber- nahme zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2020 den Flüchtlingsstatus erhalten hätten und über bis zum 22. Juni 2023 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. F.g Am 9. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin 6 Medizinalakten ein. Gemäss diesen leidet sie an einer (…) und einer (…). Zudem bestehe der Verdacht auf eine (…). Sie nehme (…) gegen (…) ein (vgl. Medikamenten- liste Stand 6. Juli 2021, Laborwerte vom 3. Juni 2021, 9. Juni 2021 sowie

24. Juni 2021, Protokoll der migrationsmedizinischen Abklärung vom

11. Juni 2021, Überweisung an die Universitätsklinik für (…) vom 11. Juni 2021, ärztlicher Kurzbericht BAZ J._______ vom 11. Juni 2021, Befundbe- richt vom 28. Juni 2021). G. G.a Am 19. Juli 2021 händigte das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus.

G.b Am folgenden Tag nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 bis 5 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug nach Griechenland an und händigte den Be- schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus. Eine Verfügung mit gleichlautendem Dispositiv erliess das SEM am selben Tag auch für die Beschwerdeführerin 6. Beide Verfügungen wurden am 21. Juli 2021 eröff- net. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 7 diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be- antragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die angefochte- nen Verfügungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztli- cher Behandlung sowie den Zugang zur Bildung für die sich im schulpflich- tigen Alter befindlichen Kinder einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 29. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügungen vom 4. August 2021 hiess die zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Sie teilte mit, die Be- schwerdeverfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 würden koordiniert be- handelt. L. In der Vernehmlassung vom 11. August 2021 hielt das SEM mit ergänzen- den Ausführungen an seinen Entscheiden fest. M. In der Replik vom 24. September 2021 hielten die Beschwerdeführenden mit ergänzenden Ausführungen an ihren Anträgen fest. N. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 Arztberichte ein. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Beschwer- deführer 1 an einem (…) und einzelnen (…) leidet (vgl. Berichte des Spitals L._______ vom 15. September 2021 und 20. September 2021). Bei der Beschwerdeführerin 2 wurden eine (…) diagnostiziert (vgl. Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für (…), vom 30. November 2021).

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Erwägungen (60 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie prozessökonomischen Überlegungen werden die Verfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 vereinigt.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Dieses Urteil ergeht unter vorgängiger abstrakter Koordination der Rechtsfragen durch das Plenum der Abteilungen IV und V des Bundesver- waltungsgerichts in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern.

E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügungen, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit ein- zig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügun- gen sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das SEM habe es versäumt, die Beschwerdeführerin 5, die zum Zeitpunkt der Befragungen der übrigen Beschwerdeführenden Anfang Juli 2021 (…) Jahre alt gewesen sei, zu befragen. Die Beschwerdeführen- den verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des UN- Kinderrechtskomitees vom 30. Oktober 2020 wegen Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) durch die Schweiz (CRC/C/85/D/56/2018).

E. 4.2 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, der Beschwerdeführerin 2 und der Rechtsvertretung hätte es freigestanden, zusätzliche Aspekte betreffend die Beschwerdeführerin 5 vorzubringen, was nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe zudem die Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Das SEM könne daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 5 erkennen.

E. 4.3 Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Kassation der angefochtenen Ver- fügung führen kann.

E. 4.4 Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin 5, anders als ihre älteren Ge- schwister, vom SEM nicht befragt wurde. Im Rahmen des Dublin-Ge- sprächs wurde die Beschwerdeführerin 2 im Beisein des Rechtsvertreters (vgl. act. […]-85/5, Unterschrift auf S. 3) auf die Situation der Beschwerde- führerin 5 angesprochen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entneh- men, dass die Interessenlage der Beschwerdeführerin 5 von der ihrer Mut- ter, der Beschwerdeführerin 2, in einer Weise abweichen würde, dass die Mutter die Interessen ihrer Tochter nicht wahrnehmen könnte, weil insofern ein Konflikt vorliegt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt – kann unter diesen Vorausset- zungen von einer gesonderten Anhörung des Kindes abgesehen werden, ohne dass dieser Verzicht eine Verletzung von Art. 12 KRK bewirken würde (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2). Diese auch vorliegend zutreffende Rechtsauf- fassung wird durch den Umstand untermauert, dass der Rechtsvertreter,

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 10 der die Beschwerdeführenden jeweils zu den Befragungen mit dem SEM begleitete, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf eine mögliche Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin 5 hin- gewiesen hat. Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin 2 hat er jedenfalls nicht interveniert und eine Befragung der jüngsten Tochter ange- regt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wird zwar auf den Ent- scheid des UNO-Kinderrechtsausschusses vom 28. September 2020 (CRC/C/85/D/56/2018) in Sachen E.A., U.A. und V.A. gegen die Schweiz hingewiesen (vgl. zum Entscheid CAROLINE SCHÖNHOLZER, Das Recht auf Einbezug und Anhörung von begleiteten Kindern im Dublin-Verfahren, in: ASYL 2021/1, S. 22 f., https://asyl.recht.ch/de/artikel/01asyl- 0121rec/das-recht-auf-einbezug-und-anhorung-von-begleiteten-kindern- im-dublin, abgerufen am 11.02.2022). Dieser Hinweis erfolgte aber nicht spezifisch im Hinblick auf die Anhörung der Beschwerdeführerin 5, sondern im Zusammenhang mit der Rüge einer allgemein ungenügenden Beach- tung und Abklärung des Kindeswohls aller betroffenen Kinder (vgl. act. […]- 85/5, S. 3 f.).

E. 4.5 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Vorinstanz auf Grundlage der Aussagen der Geschwis- ter in genügender Weise ein Bild über die geltend gemachten Verletzungen des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführenden machen konnte. Dem Rechtsvertreter stand es frei, beim SEM zu intervenieren und allenfalls auch die Befragung der Beschwerdeführerin 5 anzuregen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs mit der Beschwerdeführerin 2 wäre dazu ohne Weiteres Gelegenheit gewesen. Da er davon absah, durfte die Vor- instanz annehmen, dass angesichts der bereits erfolgten Befragung der übrigen Beschwerdeführenden von der Befragung der Beschwerdeführerin

E. 5 keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten ge- wesen wären. Auch im Beschwerdeverfahren wird nichts vorgetragen, was darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin 5 eigene Vorbringen hätte geltend machen oder ergänzende Informationen zur Sachverhaltserstellung geben können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 5 ist nicht zu erkennen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli- chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga- rantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom

E. 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht für geeignet, die Regelvermutung des sicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Nachdem sie in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhal- ten hätten, stünden ihnen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu.

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 12 Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden und gewähre Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte wie griechischen Staatsbürgerinnen und -bürgern. Die zugegeben schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Woh- nungsnot in Griechenland beträfen die ganze Bevölkerung, weshalb diese Umstände die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen vermöchten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausrei- chende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechi- schen Behörden im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Schulbildung seien die Ansprüche der Beschwerdeführenden bei den zuständigen Be- hörden geltend zu machen, zumal Griechenland die KRK ratifiziert habe. Nebst den staatlichen Strukturen bestünden private und internationale Hilfsorganisationen, an die sich die Beschwerdeführenden wenden könn- ten. Betreffend den Gesundheitszustand sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Im Übrigen verfüge Griechen- land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und gewähre ge- mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Personen mit Schutzstatus kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019). Überdies werde dem Gesund- heitszustand der Beschwerdeführenden im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vorgängig über all- fällige notwendige medizinische Behandlungen informiert würden. Der Voll- zug sei zulässig, zumutbar und technisch möglich. Eine entsprechende Zu- stimmung Griechenlands liege vor. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend abgeklärt. Es habe sich nicht mit der gebührenden Sorgfalt mit den möglichen Folgen einer Wegweisung für die Kinder auseinandergesetzt. Obwohl sich die Beschwerdeführenden wäh- rend zwei Jahren (davon ein Jahr mit Schutzstatus) bemüht hätten, ihren schulpflichtigen Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen, sei der Zugang zur Schule faktisch verwehrt geblieben, da die Schule regelmäs- sige, von der Krankenkasse nicht getragene Corona-Tests verlangt habe. Sie hätten sich in Griechenland regelmässig aus dem Abfall in Mülltonnen

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 13 ernähren müssen und seien nicht im Stande gewesen, diese Tests zu be- zahlen. Zudem habe ihnen Obdachlosigkeit gedroht, da die Einstellung der ihnen für maximal 12 Monate gewährten Mietzuschüsse des HELIOS-Pro- gramms im Frühsommer 2021 bevorgestanden habe. Auch der medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend erstellt. Es sei nicht bekannt, woran die Beschwerdeführenden genau litten, wes- halb die Vorinstanz auch keine genaueren Aussagen über die (Nicht-)Er- hältlichkeit der erforderlichen Behandlungen habe machen können. Sie seien in Griechenland nicht behandelt worden, obwohl sie unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würden, wobei insbesondere auf die Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführerin 2 sowie die psychi- schen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1, eines Folteropfers, hinzuweisen sei. Die menschenunwürdige Situation von Personen, welche in Griechenland über einen Schutzstatus verfügten, sei in Bezug auf die fehlende Unterstüt- zung im Auffinden einer Unterkunft, den fehlenden Zugang zum Arbeits- markt, zu Bildung und zu Sozialhilfe sowie einer nur schwer erhältlichen medizinischen Hilfe als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Deutsche Verwal- tungsgerichte und auch die deutschen Asylbehörden verzichteten auf die Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland. Sachliche Gründe, welche das SEM zu einer haltbaren abweichenden Einschätzung hätten veranlassen können, seien nicht ersichtlich, womit es die Begrün- dungspflicht verletze und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides verunmöglicht habe. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, auch das Bundesverwal- tungsgericht gehe in seiner ständigen Praxis davon aus, dass Griechen- land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Schutzberech- tigte könnten sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhil- feleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versor- gung (Art. 30). Es könne von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 14 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1, 2 und 6 sei ausrei- chend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung nach Griechenland beurteilen zu können; auf weitere medizini- sche Abklärungen könne verzichtet werden. Die gesundheitlichen Prob- leme stellten sich als nicht derart gravierend dar, dass sie das Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr zu begründen vermöchten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden offensichtlich auch in Griechenland bereits ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Da- für spreche, dass mindestens die Beschwerdeführerin 2 nachweislich eine Sozialversicherungsnummer (sogenannte AMKA-Nummer) erhalten habe, die Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen ge- währe. Es sei davon auszugehen, dass alle Familienmitglieder eine Versi- cherungsnummer erhalten hätten, da diese gemäss Informationen der grie- chischen Behörden automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ausserdem als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Grie- chenland sichergestellt sei; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich bei medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland zu wen- den. Dem Beschwerdeführer stünden als Folteropfer zum Beispiel die ent- sprechenden Programme der Médecins sans Frontières sowie von MET- Adrasi offen. Schliesslich stehe ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch im Einklang mit dem Kindeswohl. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der KRK nicht an seine ent- sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Bei dieser Sachlage bestehe auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien der grie- chischen Behörden. Davon gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2508/2020 vom 24. September 2020 aus. 6.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, theoretische An- sprüche könnten sie nicht vor der ihnen bevorstehenden existenziellen Notlage bewahren. Vielen internationalen Berichten seien klare und erhär- tete Hinweise zu entnehmen, wonach die griechischen Behörden Schutz- berechtigten die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EU zustehenden mi- nimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthielten. Griechenland komme seinen internationalen Verpflichtungen nicht nach, auch durch den Verweis auf den dortigen Rechtsweg könne dieser Situation nicht abgehol- fen werden.

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 15 Sie hätten zwar eine AMKA-Nummer erhalten, seien aber in den Notauf- nahmen der Spitäler mehrmals weggeschickt worden mit dem Verweis, ihre Karte sei ungültig. Entsprechende Mängel im griechischen Gesundheits- system seien dokumentiert. Der faktische Zugang zur medizinischen Ver- sorgung sei trotz theoretisch günstiger gesetzlicher Rahmenbedingungen durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel beschränkt. Sprachbarrieren stellten eine zusätzliche Hürde dar, da kaum Dolmet- schende zur Verfügung stünden. Angebote zur psychischen und psycho- sozialen Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge würden höchstens durch befristete Projekte von NGOs bestehen. Sie hätten keine adäquate medi- zinische Versorgung erhalten, was besonders beim Beschwerdeführer 1 einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkomme. Schliesslich gelinge es den griechischen Behörden nicht, Kindern einen reibungslosen und ungehinderten Zugang zu Bildung zu gewährleisten. Die Corona-Pandemie habe diese Problematik noch verschärft.

E. 6.1 Das SEM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht für geeignet, die Regelvermutung des sicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Nachdem sie in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, stünden ihnen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden und gewähre Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte wie griechischen Staatsbürgerinnen und -bürgern. Die zugegeben schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland beträfen die ganze Bevölkerung, weshalb diese Umstände die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen vermöchten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Schulbildung seien die Ansprüche der Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, zumal Griechenland die KRK ratifiziert habe. Nebst den staatlichen Strukturen bestünden private und internationale Hilfsorganisationen, an die sich die Beschwerdeführenden wenden könnten. Betreffend den Gesundheitszustand sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Im Übrigen verfüge Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und gewähre gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Personen mit Schutzstatus kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019). Überdies werde dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vorgängig über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiert würden. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und technisch möglich. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.

E. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend abgeklärt. Es habe sich nicht mit der gebührenden Sorgfalt mit den möglichen Folgen einer Wegweisung für die Kinder auseinandergesetzt. Obwohl sich die Beschwerdeführenden während zwei Jahren (davon ein Jahr mit Schutzstatus) bemüht hätten, ihren schulpflichtigen Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen, sei der Zugang zur Schule faktisch verwehrt geblieben, da die Schule regelmässige, von der Krankenkasse nicht getragene Corona-Tests verlangt habe. Sie hätten sich in Griechenland regelmässig aus dem Abfall in Mülltonnen ernähren müssen und seien nicht im Stande gewesen, diese Tests zu bezahlen. Zudem habe ihnen Obdachlosigkeit gedroht, da die Einstellung der ihnen für maximal 12 Monate gewährten Mietzuschüsse des HELIOS-Programms im Frühsommer 2021 bevorgestanden habe. Auch der medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend erstellt. Es sei nicht bekannt, woran die Beschwerdeführenden genau litten, weshalb die Vorinstanz auch keine genaueren Aussagen über die (Nicht-)Erhältlichkeit der erforderlichen Behandlungen habe machen können. Sie seien in Griechenland nicht behandelt worden, obwohl sie unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würden, wobei insbesondere auf die Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführerin 2 sowie die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1, eines Folteropfers, hinzuweisen sei. Die menschenunwürdige Situation von Personen, welche in Griechenland über einen Schutzstatus verfügten, sei in Bezug auf die fehlende Unterstützung im Auffinden einer Unterkunft, den fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und zu Sozialhilfe sowie einer nur schwer erhältlichen medizinischen Hilfe als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Deutsche Verwaltungsgerichte und auch die deutschen Asylbehörden verzichteten auf die Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland. Sachliche Gründe, welche das SEM zu einer haltbaren abweichenden Einschätzung hätten veranlassen können, seien nicht ersichtlich, womit es die Begründungspflicht verletze und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides verunmöglicht habe. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner ständigen Praxis davon aus, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Schutzberechtigte könnten sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es könne von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1, 2 und 6 sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können; auf weitere medizinische Abklärungen könne verzichtet werden. Die gesundheitlichen Probleme stellten sich als nicht derart gravierend dar, dass sie das Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr zu begründen vermöchten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden offensichtlich auch in Griechenland bereits ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Dafür spreche, dass mindestens die Beschwerdeführerin 2 nachweislich eine Sozialversicherungsnummer (sogenannte AMKA-Nummer) erhalten habe, die Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewähre. Es sei davon auszugehen, dass alle Familienmitglieder eine Versicherungsnummer erhalten hätten, da diese gemäss Informationen der griechischen Behörden automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ausserdem als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich bei medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland zu wenden. Dem Beschwerdeführer stünden als Folteropfer zum Beispiel die entsprechenden Programme der Médecins sans Frontières sowie von METAdrasi offen. Schliesslich stehe ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch im Einklang mit dem Kindeswohl. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Bei dieser Sachlage bestehe auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien der griechischen Behörden. Davon gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2508/2020 vom 24. September 2020 aus.

E. 6.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, theoretische Ansprüche könnten sie nicht vor der ihnen bevorstehenden existenziellen Notlage bewahren. Vielen internationalen Berichten seien klare und erhärtete Hinweise zu entnehmen, wonach die griechischen Behörden Schutzberechtigten die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EU zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthielten. Griechenland komme seinen internationalen Verpflichtungen nicht nach, auch durch den Verweis auf den dortigen Rechtsweg könne dieser Situation nicht abgeholfen werden. Sie hätten zwar eine AMKA-Nummer erhalten, seien aber in den Notaufnahmen der Spitäler mehrmals weggeschickt worden mit dem Verweis, ihre Karte sei ungültig. Entsprechende Mängel im griechischen Gesundheitssystem seien dokumentiert. Der faktische Zugang zur medizinischen Versorgung sei trotz theoretisch günstiger gesetzlicher Rahmenbedingungen durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel beschränkt. Sprachbarrieren stellten eine zusätzliche Hürde dar, da kaum Dolmetschende zur Verfügung stünden. Angebote zur psychischen und psychosozialen Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge würden höchstens durch befristete Projekte von NGOs bestehen. Sie hätten keine adäquate medizinische Versorgung erhalten, was besonders beim Beschwerdeführer 1 einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkomme. Schliesslich gelinge es den griechischen Behörden nicht, Kindern einen reibungslosen und ungehinderten Zugang zu Bildung zu gewährleisten. Die Corona-Pandemie habe diese Problematik noch verschärft.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis anhin in konstanter Rechtspre- chung davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen, insbesondere auch den aus der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) erwachsenden Verpflichtungen, grundsätzlich nachkomme (vgl. E. 5.3). Im Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug der Weg- weisung von Personen mit internationalem oder subsidiärem Schutzstatus beziehungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland ferner fest, der Vollzug sei trotz der schwierigen Lebensbedingungen und der anhaltenden Kritik am griechischen Fürsorgesystem in der Regel zu- lässig und zumutbar. Rückkehrende Schutzberechtigte hätten keine un- menschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu gewärtigen; ihnen drohe auch kein Abgleiten in eine existenzielle Notlage. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffent- lichen Schulunterricht, respektive seien sie gleichgestellt mit anderen Aus- ländern und Ausländerinnen, namentlich in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung von Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleis- tungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 16 und, falls notwendig, auf dem Rechtsweg eingefordert werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 9.1).

E. 8.1 Nach der Wahl im Juli 2019 kündigte die neue konservative griechische Regierung einen härteren Kurs in der Asylpolitik an mit dem Ziel, die Anzahl neuer Asylgesuche zu senken, die Rückkehr von Asylsuchenden in die Tür- kei zu forcieren und die Grenzkontrollen zu verstärken (vgl. Presidential Decree 4/2020, Gov. Gazette 4/Α/15-1-202). Die neue Regierung wurde zügig gesetzgeberisch tätig. Das vom griechischen Parlament am 31. Ok- tober 2019 erlassene Gesetz Nr. 4636/2019 «On International Protection and Other Provisions» (im Folgenden: IPA) wurde am 1. Januar 2020 for- mell verabschiedet und trat zum 1. März 2020 in Kraft. Inzwischen wurde dieses Gesetz bereits verschiedentlich revidiert. Nationale und internatio- nale Menschenrechtsgremien kritisierten das neue Gesetz als Versuch, die Schutzstandards zu senken und verfahrenstechnische Hürden für Men- schen zu schaffen, die internationalen Schutz suchen (vgl. https://asylumi- neurope.org/reports/country/greece/overview-main-changes-previous-re- port-update, abgerufen am 11.02.2022).

E. 8.2 Für die Situation von Schutzberechtigten ist das Gesetz Nr. 4674/11.3.2020 von Bedeutung, welches seit dem 11. März 2020 in Kraft ist. Gemäss Art. 111 dieses Gesetzes werden die Sach- und Geldleis- tungen an Schutzberechtigte für Personen eingestellt, die als Flüchtlinge anerkannt wurden oder subsidiären Schutz erhalten haben. Laut dem jüngsten Bericht zu Griechenland, den der Griechische Flüchtlingsrat für die Asylum Information Database (AIDA) des Europäischen Flüchtlingsrats ECRE im Juni 2021 veröffentlicht hat (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update), besteht für anerkannte Schutzberechtigte ein hohes Risiko, ob- dach- und mittellos auf der Strasse zu enden (vgl. AIDA-Report 2020, S. 26). Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob die im Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 festgehaltenen Einschätzungen betref- fend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland auch nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4674/11.3.2020 und dessen Umsetzung weiterhin zutreffend sind beziehungsweise ob die Rückkehrsituation von international Schutz- berechtigten nach Griechenland aufgrund der Gesetzesänderung allenfalls neu zu beurteilen ist.

E. 8.3 Für die nachfolgende Darstellung der Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland seit der Inkraftsetzung des Gesetzes

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 17 Nr. 4674/11.3.2020, insbesondere seines Art. 111, wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten internationaler, ausländischer und schwei- zerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von aus- ländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet. Insbesondere wurden die nachfolgend erwähnten Dokumente herangezogen und im Rahmen der Lageeinschätzung mitberücksichtigt. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen worden sind, werden diese im Text explizit ge- nannt. Der Zugriff auf alle Quellen erfolgte am 11. Februar 2022.  Berichte der vom Europäischen Flüchtlingsrat ECRE und seinen Partner-Organisationen betriebenen «Asylum Information Data- Base» (AIDA) zu Griechenland, verfasst vom Griechischen Flücht- lingsrat (GCR): o Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Gre- ece, Update 2019, letzte Aktualisierung am 23.06.2020, im Folgenden: AIDA Report 2019, o Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece, Update 2020, Content of International Protection, S. 229 ff., im Folgenden: AIDA Report 2020,  Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Docu- mentation (ACCORD), Griechenland: Versorgungslage und Unter- stützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Per- sonen mit internationalem Schutzstatus [a-11601], 26.08.2021, a-11601-1-mit+Anhang.pdf (ecoi.net), im Folgenden: ACCORD, Griechenland August 2021,  Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder- information der Staatendokumentation, Griechenland, vom 28.05.2021, im Folgenden: BFA Griechenland 2021,  IOM, Helios II Project Regulations Handbook, Stand Juli 2020, Pro- ject Regulations Hand-book_ENGLISH_July_0.pdf (iom.int),  UNHCR Greece bi-annual Factsheet, vom 30. September 2021, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/88966,  AI – Amnesty International (April 2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.am- nesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENG- LISH.pdf,  International Rescue Committee (IRC) und 26 weitere Organisa- tionen, Joint statement: Are you eligible to eat?, vom 18. Oktober 2021, https://eu.rescue.org/press-release/joint-statement-are-you- eligible-eat,

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 18  Dokumente von Pro Asyl, Refugee Support Aegean (RSA); RSA ist eine griechische Partnerorganisation der deutschen Organisation Pro Asyl, die auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unterstützt wird, vgl. Website der SFH, Themen/Länderinformatio- nen/Dublin-Länder/Griechenland, o Pro Asyl und Refugee Support Aegean (RSA), Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen- land vom 9. Dezember 2020, o Legal note, Eingabe (Third party intervention) von RSA & Stiftung Pro Asyl an den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) vom 24. Februar 2021, im Verfahren Alaa Asaad v. the Netherlands (Application no. 31007/20), eingereicht am 27. Juli 2020, Rn. 3, S. 2, 2021- 02_RSA_BIP-1.pdf (rsaegean.org), o Legal Note, Eingabe (Third party intervention) von RSA & Stiftung Pro Asyl vom 4. Juni 2020 vor dem EGMR im hän- gigen Verfahren Kurdestan Darwesh und andere gg. Grie- chenland und Niederlande (Application no. 52334/19), https://bit.ly/2Uvmnk9, o Pro Asyl, Griechenland: Selbst anerkannten Flüchtlingen droht Verelendung, Bericht vom 14. September 2020, o Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, April 2021,  Ärzte ohne Grenzen, Griechenland: Regierung treibt Tausende Flüchtlinge gezielt in die Obdachlosigkeit, 14. Juli 2020,  Griechischer Flüchtlingsrat, Greek Council for Refugees (GCR), Αnnual Report 2019.

E. 9 Zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland lässt sich nach Auswertung der Quellen Folgendes festhalten:

E. 9.1 Grundsätzlich gewährt die griechische Rechtsordnung international Schutzberechtigten dieselben Rechte wie griechischen Staatsbürgerinnen und -bürgern; diese «Inländergleichbehandlung» beinhaltet auch einen An- spruch auf Sozialhilfe. Mit dem IPA hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert (vgl. Art. 30 IPA, welcher die EU-Qualifikationsrichtlinie in griechi- sches Recht umsetzt). Anerkannte Schutzberechtigte haben gemäss dem Präsidialdekret 141/2013 grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzun- gen wie griechische Staatsbürgerinnen und -bürger Zugang zu Bildung, zur

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 19 Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Laut Art. 33 des Präsidialdekrets 141/2013 haben sie Zugang zu einer Un- terbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten (vgl. Legal note, Eingabe von RSA & Stiftung Pro Asyl an den EGMR vom 24. Februar 2021, im Verfahren Alaa Asaad v. the Netherlands, a.a.O.). In der Vergangenheit traten allerdings praktische Probleme bei der Gewährleistung dieser Ansprüche auf.

E. 9.2 Während nach früherer Rechtslage anerkannten Flüchtlingen sowie subsidiär Schutzberechtigten eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wurde, um die Erstaufnahmezentren beziehungsweise die für Asylsu- chende im Verfahren vorgesehenen Unterkünfte zu verlassen (Gesetz 4636/2019, 1. November 2019, Art. 114), wurde diese Frist durch Art. 111 des Gesetzes 4674/2020 bedeutend verkürzt. Die Leistungen, wel- che Personen als Asylsuchende erhalten (Geld- und Sachleistungen), wer- den 30 Tage nach Erlass eines positiven Asylentscheides (oder des Ent- scheids auf Gewährung eines subsidiären Schutzstatus) eingestellt. Aus- nahmen gelten für unbegleitete Minderjährige, diese dürfen bis zur Volljäh- rigkeit in den Asylstrukturen verbleiben, müssen die Unterkunft aber 30 Tage nach Erreichen des 18. Lebensjahrs verlassen (vgl. Art. 114 L. 4636/2019, nach der Änderung durch Art. 111 L. 4674/2020, Ministerialent- scheid vom 7. April 2020 [JMD No 13348, Gov. Gazzetta B’ 1190/7-4-2020], zitiert nach AIDA Report 2019, S. 218). Weitere Ausnahmen können vom Ministerium für Personen mit schweren Krankheiten und für Schwangere vorgesehen werden. Anfang Juni 2020 wurden gemäss Bericht des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) erstmals 9’000 anerkannte Flüchtlinge aus dem grie- chischen Aufnahmesystem ausgeschlossen (vgl. UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees, Greece must ensure safety net and in- tegration opportunities for refugees,

2. Juni 2020 www.un- hcr.org/news/briefing/2020/6/5ed603924/greece-must-ensure-safety-net- integration-opportunities-refugees-unhcr.html, abgerufen am 11.02.2022).

E. 9.3 NGO-Berichten zufolge habe Griechenland keine langfristige Strategie zur Integration und Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigen. Rückkehrenden Schutzberechtigten sei der Zugang zu den Unterkünften für Asylsuchende im Verfahren verwehrt, weshalb ihnen Obdachlosigkeit und Verelendung drohe. Mangels staatlicher Strukturen und Angebote müssten sie häufig vorübergehend bei anderen Flüchtlingen Unterschlupf

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 20 finden; viele landeten auf der Strasse, ohne ihre notwendigsten Bedürf- nisse decken zu können. Schutzbedürftige, die mit Eigenmitteln eine Un- terkunft hätten anmieten können, beklagten mangelnde Integrationshilfen, um ihren Lebensunterhalt durch Arbeit nachhaltig sichern zu können (vgl. Mobile Information Team [MIT], Input by civil society to the 2021 EASO Asylum Report, vom 25/02/2021, Ziff. 13, S. 9 https://easo.europa.eu/si- tes/default/files/Mobile-Info-Team_Combined.pdf, abgerufen am 11.02.2022).

E. 9.4 Wohnraum für Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte ist in Griechenland knapp. Die wenigen existierenden Programme werden mit Hilfe internationaler Akteure durchgeführt.

E. 9.4.1 Seit Ende 2015 finanzierte und betrieb das UNHCR mit Unterstüt- zung der Europäischen Union (im Folgenden: EU) und in Zusammenarbeit mit der griechischen Regierung das Wohnraum-Hilfsprogramm ESTIA (Emergency Support To Integration & Accommodation), das nicht nur Woh- nungen zur Verfügung stellt, sondern auch Finanzhilfen («cash-allo- wances») gewährt. Am 15. Juli 2020 unterzeichnete das UNHCR ein Ab- kommen mit dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl, demge- mäss das ESTIA-Programm schrittweise in die Verantwortung des Minis- teriums übergeben werden soll (ESTIA II); seit dem 1. Juli 2021 hat das Ministerium die Verantwortung für ESTIA II übernommen. Der Entscheid, wer Zugang zum ESTIA-Programm erhält, liegt beim griechischen Ministe- rium für Migration und Asyl. Bis zur Gesetzesänderung vom 1. März 2020 konnten Berichten zufolge Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung in der Praxis auf informeller Basis offenbar sechs bis maximal zwölf Monate weiter in den ESTIA-Unterkünften wohnen. Mit Art. 111 des Gesetzes Nr. 4674/11.3.2020 wurde diese Frist auf 30 Tage verkürzt. Ende des Jah- res 2020 befanden sich noch 6'199 Schutzberechtigte in den ESTIA-Unter- künften. Sie wurden jedoch von den Betreibern der Unterkünfte unter An- drohung rechtlicher Schritte aufgefordert, die Unterkunft zu verlassen (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 7, mit Hinweis auf die von beiden Orga- nisationen dokumentierten Fälle). Anerkannten Schutzberechtigten, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehrten, standen die Un- terkünfte des ESTIA-Programms nicht offen (vgl. Pro Asyl, In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts – eine Fall- studie, Bericht vom 4. Januar 2019, S. 3, https://www.proasyl.de/mate- rial/in-griechenland-stehen-abgeschobene-anerkannte-fluechtlinge-vor- dem-nichts-eine-fallstudie/, abgerufen am 11.02.2022). Zwar habe das Mi-

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 21 nisterium für Migration und Asyl am 29. Mai 2020 eingeräumt, dass Schutz- berechtigte besser mit den nationalen Behörden für Arbeit (OAED) und So- ziale Unterstützung (OPEKA) vernetzt werden müssten. Auf den Beschluss der Ausweisung aus den Asylunterkünften sei es aber nicht zurückkom- men; es habe auch keine Übergangslösungen angeboten (vgl. Legal note, Eingabe von RSA & Pro Asyl, vom 4. Juni 2020 vor dem EGMR im hängi- gen Verfahren Kurdestan Darwesh und andere gg. Griechenland und Nie- derlande a.a.O., Rn. 23, mit Verweis in Fn. 28 auf das Ministerium [nur in Griechisch]).

E. 9.4.2 Vom 1. Juni 2019 bis Juni 2022 führt IOM das von der Europäischen Kommission finanzierte HELIOS-II–Programm (Hellenic Integration Sup- port for Beneficiaries of International Protection) zur Unterstützung der In- tegration von anerkannten Schutzberechtigten in die griechische Gesell- schaft durch (vgl. dazu auch BFA Griechenland 2021, a.a.O., S. 17 ff.). Das Projekt beinhaltet Integrationskurse, finanzielle Unterstützung bei der Su- che nach einer Unterkunft, Hilfen zum Erhalt oder zur Steigerung der Be- schäftigungsfähigkeit (Berufsberatung, Skills Assessment), Integrations- überwachung und Sensibilisierung der Gastgesellschaft (vgl. Projekthome- page HELIOS II, https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-benefi- ciaries-international-protection-helios, abgerufen am 11.02.2022). HELIOS trägt für maximal 12 Monate zu den Miet- und Umzugskosten ab- hängig von der Grösse des Haushalts bei, wenn Leistungsempfänger eine Unterkunft gefunden haben und einen gültigen Mietvertrag über länger als sechs Monate sowie getätigte Mietzahlungen nachweisen können. RSA und die Stiftung Pro Asyl weisen darauf hin, dass die Unterstützung für die Unterbringung im Rahmen von HELIOS-II nur rund 16 Prozent der Schutz- berechtigten in Griechenland zuteilgeworden sei (Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 9).

E. 9.4.3 Theoretisch können sich Schutzberechtigte, die nach der Auswei- sung aus den Asylunterkünften keine Unterstützung im Rahmen des HELIOS-II-Programms erhalten konnten und nicht über Eigenmittel verfüg- ten, um Zugang zu kurzfristigen Obdachlosenunterkünften bemühen. Der Zugang zu den Unterkünften wird aber durch eine Reihe von Kriterien ein- geschränkt. So würden die meisten Unterkünfte aufgrund des Mangels an Dolmetschenden nur griechisch- oder englischsprachige Personen aufneh- men. Die staatlichen Unterkünfte würden ferner die Vorlage einer Steueri- dentifikationsnummer (AFM) und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbe- scheinigung sowie medizinische Gutachten, einschliesslich eines Corona

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 22 Tests, verlangen. Zudem bestehe ein Mangel an Unterkünften für Perso- nen mit psychischen Erkrankungen und Familien (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 11).

E. 9.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der schwierige, grössten- teils mangelhafte Zugang zu einer Unterkunft das zentrale Problem für an- erkannte Schutzberechtigte in Griechenland darstellt. Die Wohnungen oder Unterkünfte des Hilfsprogramms ESTIA stehen international Schutz- berechtigten nicht länger offen. Die Hürden für eine Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt sind hoch. Die Plätze, welche NGOs und Hilfs- organisationen bereithalten, sind im Vergleich zur grossen Zahl an Schutz- bedürftigen nicht ausreichend; zudem konkurrieren Schutzberechtige mit bedürftigen griechischen Bürgerinnen und Bürgern um die wenigen Plätze. Es ist davon auszugehen, dass die bestehenden Möglichkeiten, auf dem griechischen Festland in staatlichen oder von NGOs betriebenen Einrich- tungen Unterkunft zu finden, für einen Grossteil der anerkannten Schutz- berechtigten rechtlich oder tatsächlich nicht zugänglich sind. Anfang Feb- ruar 2021 lebten landesweit 10’405 Menschen, denen bereits internationa- ler Schutz zuerkannt worden ist, in Flüchtlingslagern (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 7 mit Hinweis auf: Griechisches Parlament, Plenarsit- zung OZ’, 08.02.2021). In ESTIA-Unterkünften waren es 6’199 Menschen zum Ende des Jahres 2020 (vgl. UNHCR, Greece Factsheet, Dezember 2020, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/84481, abgerufen am 11.02.2022). Sie alle sind gesetzlich verpflichtet, ihre Unterkünfte zu ver- lassen.

E. 9.5 Auf Schwierigkeiten stossen international Schutzberechtigte auch beim Erhalt der nötigen Dokumente für den Aufenthalt in Griechenland. Gültige Dokumente sind Voraussetzung für den Erhalt oder die Beantragung von Leistungen (vgl. AIDA Report 2020, S. 229). Die Ausstellung der Aufent- haltserlaubnis (Residence Permit Card) nach Anerkennung des Schutzsta- tus wird durch administrative und bürokratische Hürden, gepaart mit einer ungenügenden Verwaltungsorganisation, erschwert. Ohne gültige Aufent- haltserlaubnis können international Schutzberechtigte jedoch keine AMKA- Nummer erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung (vgl. BFA Griechenland 2021, a.a.O., S. 16 f.). Rückgeführte Schutzberechtigte erhalten am Flughafen Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, damit sie dort gegebenenfalls ihren Aufent- haltstitel verlängern können, und es wird ihnen mitgeteilt, dass sie sich

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 23 beim Bürgerservice-Center (Kentro Exipiretisis Politon – KEP) melden sol- len (vgl. Auskunft des griechischen Directorate of Migration Management und der Griechischen Polizei an die Organisation RSA und die Stiftung Pro Asyl vom 11. Mai 2020). Zu weitergehenden Massnahmen des griechi- schen Staates kommt es bei der Umsetzung einer Rückführung nicht (vgl. Legal note, Eingabe von RSA & Stiftung Pro Asyl an den EGMR vom

24. Februar 2021, im Verfahren Alaa Asaad v. the Netherlands, a.a.O.).

E. 9.6 Ferner gestaltet sich angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Griechenland und der mangelhaften staatlichen Un- terstützung beim Einstieg die Integration in den regulären Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte als schwierig. Im Vergleich zu griechischen Staatsangehörigen haben international Schutzberechtigte deutlich schlechtere Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, weil sie nicht über die gleichen Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, soziale und familiäre Netzwerke, geografische und kulturelle Kenntnisse verfügen (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 21).

E. 9.7 Reguläre Leistungen des griechischen Sozialsystems können interna- tional Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige in Anspruch nehmen. International Schutzberechtigte haben Anspruch auf das staatliche Mindesteinkommen in Höhe von mo- natlich 200 Euro pro Haushalt sowie weitere 100 Euro pro zusätzlicher er- wachsener Person beziehungsweise 50 Euro pro Kind. Die Gewährung des Mindesteinkommens ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft, wie beispielsweise den Nachweis eines dauerhaften Wohnsitzes (vgl. Pro Asyl und RSA, Dezember 2020, S. 4). Kommunen bieten anerkannten Schutz- berechtigten unter gewissen Voraussetzungen auf freiwilliger Basis bezie- hungsweise mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an. Auch stellen einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe) kostenlos Es- sen zur Verfügung.

E. 9.8.1 Laut Gesetz haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland unter denselben Voraussetzungen Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Medikamenten wie griechische Bürgerinnen und Bürger (vgl. Präsi- dial-Dekret 141/20132 und Gesetz 4368/20163). Dies beinhaltet auch den Zugang zu psychologischen und psychiatrischen Behandlungen. Das IPA hat an dieser Rechtslage nichts geändert (Gesetz 4636/2019, 1. November

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 24 2019, Art. 31; vgl. AIDA-Bericht 2020, S. 251). Personen mit geringem Ein- kommen haben kostenlosen Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen. Schutzberechtigte haben das Recht auf freien Zugang zu Gesundheitsein- richtungen und einen Anspruch auf medizinische Versorgung (ACCORD, Griechenland August 2021, S. 21).

E. 9.8.2 Grundvoraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung ist laut Gesetz (Ministerialerlass 25132/2016, 4. April 2016, Art. 2) die AMKA- Nummer. Schutzberechtigte, die noch nicht über eine AMKA-Nummer ver- fügen oder eine solche nicht erhalten können, weil sie die dafür notwendi- gen Dokumente nicht vorlegen können, steht der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung nur dann zur Verfügung, wenn sie eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer (PAAYPA) besitzen (Ministerialerlass 25132/2016, 4. April 2016, Art 3; vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 17). Personen ohne gültige Dokumente, die keine Sozialversicherungsnummer haben, können sich in medizinischen Notfäl- len an diensthabende Krankenhäuser wenden (www.refugee.info/gre- ece/health-services--greece, 5. August 2021, abgerufen am 11.02.2022). In lebensbedrohlichen Situationen haben alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen.

E. 9.8.3 Der Zugang zu medizinischer Versorgung wird in der Praxis aber so- wohl für ausländische Personen als auch für die einheimische Bevölkerung durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind international Schutzberechtigte – wie die griechische Bevölkerung auch – hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe (insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten) unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medi- kamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken ab- gegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staat- lich festgesetzter Preis erstattet, der teils unterhalb des üblichen Abgabe- preises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An ei- nigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Schliesslich sind die Sprachbarriere und die mit der Corona-Pandemie erfolgte Digitalisierung des öffentlichen Gesund- heitssektors ein Hindernis beim Zugang zur medizinischen Behandlung (vgl. BFA Griechenland 2021, a.a.O., S. 22 und Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 20). RSA und Pro Asyl haben den EGMR auf Behandlungsverwei- gerungen im Rahmen der Corona-Pandemie hingewiesen, wobei solche Fälle aber offenbar selten sind.

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 25

E. 9.9 Der Bildungszugang von schutzberechtigten Kindern erweist sich ebenfalls als schwierig. Gemäss Berichten von NGOs sei es den Verant- wortlichen in den letzten sechs Jahren nicht gelungen, einen reibungslosen und ungehinderten Schulbesuch zu organisieren. Die Problematik habe sich 2020 durch verschiedene mit der Corona-Pandemie zusammenhän- gende Faktoren weiter verschärft. Die Organisationen sprechen von einem Prozess der «Entschulung» («deschooling», vgl. ACCORD, Griechenland August 2021 S. 28, mit Verweis auf Caritas Hellas, 2021). Auch der Grie- chische Flüchtlingsrat berichtet über massive Probleme beim Schulzugang für Kinder des Asyl- und Flüchtlingsbereichs (GCR, Juni 2021, S. 185).

E. 9.10 Betreffend den Zugang zu den griechischen Behörden ist festzustel- len, dass neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem keine beson- deren staatlichen Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte beste- hen. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentli- che Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich erst im Aufbau (vgl. BFA, Län- derinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom

19. März 2020, a.a.O., Schutzberechtigte, S. 28). Auch im Hinblick auf den Zugang zum Rechtsschutz bestehen auf staatlicher Seite keine besonde- ren Hilfsangebote für Schutzberechtigte. Hingegen bieten zahlreiche grie- chische und internationale NGOs unentgeltliche Rechtsdienste an, die sich an Migranten und Flüchtlinge richten, so beispielsweise der Rechtsdienst des Griechischen Flüchtlingsrats (vgl. Homepage des Greek Council for Refugees, Legal service, https://www.gcr.gr/en/our-work/our-services/gcr- legal-unit, abgerufen am 11.02.2022).

E. 10.1 Vor allem Deutschland wurde in den letzten Jahren zum Zielland der Sekundärmigration von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten. In der Folge legten deutsche Verwaltungsgerichte dem Europäischen Ge- richtshof (EuGH) mehrere Fragen betreffend die Zulässigkeit von erneuten Asylgesuchen bereits anerkannter Schutzberechtigter zum Vorabent- scheid vor. Im Jahr 2019 ergingen drei Leitentscheide des EuGH.

E. 10.2 Im Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen Ibra- him u. a. stellte der EuGH fest, dass ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden dürfe, dass bereits internatio- naler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, so- fern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grund-

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 26 rechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleichlauten- den Art. 3 EMRK geltend mache. Dies gelte sowohl bei einer vorherigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Drittstaat nur subsidiären Schutz gewährt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-297/17; C-318/17; C-319/17; C-438/17, Ibrahim u. a., Magamadov gg. Deutschland).

E. 10.3 Im Urteil vom 13. November 2019 in Sachen Hamed und Omar präzi- sierte der EuGH sodann, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. a der Verfah- rensrichtlinie eine Ablehnung als unzulässig nicht mit der Begründung er- folgen dürfe, «[dass] dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitglied- staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, wenn die Lebens- verhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flücht- ling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grund- rechtecharta zu erfahren» (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2019 – C-540/17; C-541/17, Deutschland gg. Hamed und Omar, Rn. 41). Drohe einer schutz- suchenden Person in dem anderen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK, so beschlage dies nicht nur die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Abschiebungsandrohung, sondern führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. EuGH, Hamed und Omar, Rn. 43).

E. 10.4 Zur Frage, nach welchen Massgaben im Fall von international Schutz- berechtigen in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einer drohenden Ver- letzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK ausgegangen wer- den müsse, äusserte sich der EuGH sowohl im Urteil Ibrahim als auch im gleichentags ergangenen Urteil Jawo (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Abubacarr Jawo gg. Bundesrepublik Deutschland). Beide Urteile konkretisieren den Massstab, wann eine geltend gemachte Verletzung von Art. 4 GRC durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung zu berücksichtigen ist. Der EuGH orientierte sich bei dieser Einschätzung an seiner Rechtsprechung zur Situation von Asylsuchenden. Danach sind systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann im Rahmen der Prüfung von Art. 4 GRC bezie- hungsweise Art. 3 EMRK zu beachten, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese sehr hohe Schwelle sei erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich un- abhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 27 Situation extremer materieller Not befinde, die so schwer sei, dass sie ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere sich zu ernähren, zu wa- schen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen könne und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unverein- bar sei. Selbst grosse Armut oder eine starke Verschlechterung der Le- bensverhältnisse der betreffenden Person erreichen diese Schwelle nicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund de- rer sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befin- det, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der EuGH stellte bei seiner Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr («serious risk») ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 89 - 91, so- wie C-163/17, Jawo, Rn. 91- 93 und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a., Rn. 39). Dies entspricht dem Massstab der tat- sächlichen Gefahr («real risk») in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK.

E. 11.1 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Quellenlage zur Situation für anerkannte Schutzbe- rechtigte in Griechenland und der unter E. 8 ff. dargelegten Situation und Rechtslage, zu folgenden Einschätzungen:

E. 11.2 Betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sieht das Gericht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 7) abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zu- lässig ist (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Be- handlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz der dargelegten Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Auf- nahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Grie- chenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Ka- pazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Ange- bote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 28 dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre exis- tenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grund- sätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat – auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Grie- chenland – auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist.

E. 11.4 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völ- kerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde.

E. 11.5 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für Perso- nen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, ist die Recht- sprechung allerdings wie folgt zu präzisieren:

E. 11.5.1 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen lei- den, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind.

E. 11.5.2 Eine eingehendere Prüfung ist indessen bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. Für Familien mit Kin- dern erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Vorausset- zungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkeh- renden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 29 Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Al- ter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Be- rufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Al- lein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Per- sonen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer An- strengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könn- ten.

E. 11.5.3 Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche auf- grund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu gera- ten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychi- sche oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen be- sonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversor- gung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirt- schaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fäl- len, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu be- zeichnen.

E. 12 Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall ergibt sich Folgendes:

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 30 Die Beschwerdeführenden wurden mit Entscheid vom 23. Juni 2020 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. In der Folge konnten sie rund ein Jahr von den Mietbeihilfen durch das HELIOS-II-Projekt profitieren (vgl. act. […]-45/3). Diese Aussagen decken sich mit der Quellenlage und den Erkenntnissen des Gerichts (vgl. E. 9.4 ff.). Betreffend die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin 2 in Griechenland in ärztlicher Behandlung war und an ein Spital überwiesen wurde. Zudem wurden ihr Medikamente verschrie- ben (vgl. act. […]-27/35; […]-28/24 und […]-65/1). Ferner verfügen alle Fa- milienmitglieder über bis am 23. Juni 2023 gültige Aufenthaltsbewilligungen und AMKA-Nummern (vgl. act. […]-40/5, Replik). Die Beschwerdeführen- den bringen indes vor, sie seien trotz AMKA-Nummer mehrmals auf Not- fallstationen abgewiesen worden mit der Begründung, ihre Karte sei ungül- tig. Ferner machen sie geltend, sie hätten nicht zum Arzt gehen können (vgl. act. […]-47/3) oder keinen Arzttermin erhalten, weil ihnen niemand dabei geholfen habe (vgl. act. […]-49/3). Aus den Protokollen des rechtli- chen Gehörs geht nicht hervor, dass das SEM nachgefragt hätte, inwieweit der Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland tatsächlich problematisch war. Die Beschwerdeführerin 6 erklärte, sie sei einmal we- gen (…) bei «Ärzte ohne Grenzen» gewesen (vgl. act. […]-49/3), aber auch zu diesem Punkt wurden keine weiteren Fragen gestellt. Das SEM hat die Vorbringen zum Gesundheitszustand als zu wenig gra- vierend und beachtlich eingeschätzt; die Schwelle für eine drohende Ver- letzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist doch festzuhalten, dass im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz bei den Beschwerdeführenden mehrere gesundheitliche Beein- trächtigungen festgestellt wurden. So leidet die Beschwerdeführerin 2 ge- mäss Akten unter einer (…) (vgl. Beschwerdeakten und act. […]-56/1- 67/1). Der Beschwerdeführer 1 leidet (…) (vgl. act. […]-56/1). Gemäss ei- genen Angaben ist er vor (…) Jahren in Afghanistan während (…) Wochen gefoltert worden und hat feine (…) (vgl. act. […]-58/2, ärztlicher Kurzbericht des BAZ J._______ vom 4. Juni 2021). Auch die Beschwerdeführerin 6 hat gesundheitliche Probleme (vgl. act. […]-75/1-82/5). Schliesslich legten die Beschwerdeführenden 3 bis 6 dar, dass sie aufgrund praktischer Probleme die Schule nicht besuchen konnten. Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit Kindern und somit um zumindest vulnerable Personen handelt. Bei dieser Ausgangslage sind weitere Abklärungen angezeigt, um

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 31 zu ermitteln, ob für die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr nach Griechenland begünstigende Umstände vorliegen oder nicht. Den nur sehr knappen Angaben in den Protokollen des rechtlichen Gehörs zur Rückkehr nach Griechenland lassen sich diesbezüglich keine hinreichenden Anhalts- punkte entnehmen.

E. 13 Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschlies- send zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführen- den gesundheitlich beeinträchtigt sind und ihnen betreffend die Unterkunft die Einstellung der Leistungen aus dem Integrationsprogramm HELIOS-II drohte. Allerdings bleiben offene Fragen, zum Beispiel betreffend weitere Leistungen aus dem HELIOS-II-Programm, den Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland, die Behandlungschancen für die Beschwer- deführenden (insbesondere für den Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 2) und den Zugang zur Schule für die minderjährigen Be- schwerdeführenden. Daher sind die angefochtenen Entscheide aufzuhe- ben. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt im Hinblick auf die Gesund- heitsvorbringen sowie die bereits in Griechenland erhaltenen Hilfen und Leistungen vertieft abzuklären. Ferner hat es sich auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr haben könnten und ob im Fall der Beschwerdeführenden von begünstigenden Umständen ausgegangen werden kann, wie sie in E. 11.5.2 skizziert wurden.

E. 14 Nach den vorstehenden Ausführungen sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführenden er- gänzend anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Situation in Griechenland nochmals darzulegen. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden.

E. 15 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuen diesbe- züglichen Entscheiden im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzu- weisen.

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 32

E. 16.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Verfahrenskosten erho- ben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 16.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3427/2021, E-3431/2021 Seite 33

Dispositiv
  1. Die Verfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abzuklären, die Beschwerdeführenden erneut anzuhören und den Weg- weisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) neu zu entscheiden.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3427/2021, E-3431/2021 X_START Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 5), (Verfahren E-3427/2021) F._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 6), (Verfahren E-3431/2021) Afghanistan, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügungen des SEM vom 20. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern und einer bereits volljährigen Tochter (F._______, zunächst eigenes Beschwerdeverfahren E-3431/2021). Sie sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Minderheit der Hazara an und stammen nach eigenen Angaben ursprünglich aus der Provinz G._______, lebten aber rund 15 Jahre im H._______. Von dort reisten sie über die I._______ nach Griechenland. In der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ist vermerkt, dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. Am 23. Juni 2020 wurde ihnen von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus («refugee status») gewährt. B. Am 29. Mai 2021 gelangten die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg in die Schweiz und suchten am 1. Juni 2021 um Asyl nach. Sie wurden für das Asylverfahren dem Bundesasylzentrum (BAZ) J._______ zugewiesen. Als Beweismittel gaben sie ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen, die griechischen Reiseausweise im Original sowie weitere Unterlagen (Reise- und Ticketbestätigungen, Corona-Test-Nachweise, eine griechische Medical-Card der Beschwerdeführerin 2 sowie diverse sie betreffende Medizinalakten [letztere in griechischer Sprache]) zu den Akten. C. Am 4. Juni 2021 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführenden 1 bis 4 und 6 statt. D. Am 8. Juni 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin 2 beim SEM einen Bericht der (...) J._______ ein, aus dem hervorgeht, dass sie dort seit dem 11. Juni 2021 aufgrund von wiederkehrenden (...) in Behandlung steht. F. F.a Am 30. Juni 2021 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein persönliches Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch und gewährten ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland. F.b Am 1. Juli 2021 wurde auch mit den Beschwerdeführenden 3, 4 und 6 ein Dublin-Gespräch geführt und ihnen jeweils das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden gaben bei diesen Befragungen zu Protokoll, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Sie hätten dort keinen Zugang zu medizinischen Einrichtungen erhalten. Die Beschwerdeführenden 2 und 6 seien krank gewesen, trotzdem habe sie kein Arzt oder Krankenhaus aufgenommen. Der Beschwerdeführer 4 erklärte, im Krankenhaus sei ihnen erklärt worden, die sie unterstützende Organisation hätte einen Termin vereinbaren müssen. Da sie aber von keiner Organisation unterstützt worden seien, hätten sie auch keinen Termin erhalten (vgl. act. [...]-68/3). Die Beschwerdeführerin 6 gab zu Protokoll, eine Hilfsorganisation hätte die Arzttermine organisieren müssen; die Familie habe zwar von dieser Organisation Geld und Unterstützung erhalten, das Organisieren eines Arzttermins habe aber nicht funktioniert (vgl. act. [...]-49/3). Die Beschwerdeführenden 4 und 6 beschrieben die Wohnsituation der Familie in Griechenland als schlecht; sie seien in der Nachbarschaft diskriminiert und beschimpft worden. Ausserdem hätten sie die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen können, nachdem die Unterstützung durch die Organisation HELIOS nach einigen Monaten eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, die Kinder hätten während zweieinhalb Jahren nicht zur Schule gehen können. Erst als sie in K._______ eine Unterkunft erhalten hätten, seien die Kinder von einer Schule aufgenommen worden. Diese sei aber einige Monate wegen der Corona-Massnahmen geschlossen gewesen und nach der Öffnung habe jedes Kind zweimal pro Woche einen Corona-Test vorlegen müssen. Da jeder Test sechs Euro gekostet habe, hätten sie für alle vier Kinder pro Woche 48 Euro aufbringen müssen. Weil die Krankenkasse diese Kosten nicht übernommen habe, hätten sie die Tests nicht bezahlen können und damit sei der Schulbesuch nicht möglich gewesen. Das Geld für die Flüge in die Schweiz hätten sie sich geliehen, einen Teil davon in Griechenland, den anderen Teil vom Vater der Beschwerdeführerin 2. Zu ihren medizinischen Problemen erklärte die Beschwerdeführerin 2, sie leide unter (...). Sobald sie sich schwach fühle oder in einer Stresssituation sei, werde sie (...). Sie sei in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer 1 erklärte, er habe sehr häufig (...), was zu Problemen mit dem (...) führe. Er erleide immer wieder (...), dann würden seine (...) und er beginne zu (...). Zudem habe er seit längerem (...). In Griechenland sei er nicht behandelt worden. Er werde einen Bericht nachreichen, dass er in Afghanistan gefoltert worden sei; noch heute leide er unter den Folgen dieser Misshandlung. Er habe (...), wenn er Polizisten oder andere Uniformierte sehe. Die Beschwerdeführerin 6 gab an, sie habe (...). Sie habe in Griechenland «Ärzte ohne Grenzen» aufgesucht, nachdem sie drei Tage lang starke (...) gehabt habe. F.c Am 30. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer 1 Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten. Aus diesen geht hervor, dass er unter (...) leidet. Bei (...) habe er (...) und (...) (vgl. act. [...]-56/1). Zudem wurden der Verdacht auf ein (...) diagnostiziert. Festgestellt wurden auch (...) (vgl. act. [...]-58/2). Bei Bedarf benutze er ein (...). Zum Schlafen nehme er regelmässig (...) ein. Neben dem medizinischen Bericht der EVZ-J._______-Pflege vom 7. Juni 2021 umfasst die Dokumentation eine (...) vom 8. Juni 2021, ein Protokoll der migrationsmedizinischen Abklärung vom 3. Juni 2021, einen Laborbericht der Entnahme vom 4. Juni 2021 sowie einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ J._______ vom 4. Juni 2021. F.d Auch die Beschwerdeführerin 2 gab am gleichen Tag Arztberichte zu den Akten. Gemäss diesen leidet sie an (...). Sie nimmt täglich (...) ein (vgl. act. [...]-65/1, 66/2; Medikamentenliste vom 10. Juni 2021, medizinische Dokumentation der EVZ-J._______-Pflege vom 4. Juni 2021, ärztlicher Kurzbericht BAZ J._______ vom 4. Juni 2021 mit Empfehlung einer Überweisung an die (...), Protokoll der migrationsmedizinischen Abklärung vom 3. Juni 2021, Laborberichte vom 4. Juni 2021, Befundbericht vom 7. Juni 2021 mit Zuweisung an die (...), Konsultationsbericht der (...) des (...) vom 11. Juni 2021, Bericht des lnstituts für (...) vom 11. Juni 2021). F.e Am 1. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. F.f Am 5. Juli 2021 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2020 den Flüchtlingsstatus erhalten hätten und über bis zum 22. Juni 2023 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. F.g Am 9. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin 6 Medizinalakten ein. Gemäss diesen leidet sie an einer (...) und einer (...). Zudem bestehe der Verdacht auf eine (...). Sie nehme (...) gegen (...) ein (vgl. Medikamentenliste Stand 6. Juli 2021, Laborwerte vom 3. Juni 2021, 9. Juni 2021 sowie 24. Juni 2021, Protokoll der migrationsmedizinischen Abklärung vom 11. Juni 2021, Überweisung an die Universitätsklinik für (...) vom 11. Juni 2021, ärztlicher Kurzbericht BAZ J._______ vom 11. Juni 2021, Befundbericht vom 28. Juni 2021). G. G.a Am 19. Juli 2021 händigte das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. G.b Am folgenden Tag nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 bis 5 nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug nach Griechenland an und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus. Eine Verfügung mit gleichlautendem Dispositiv erliess das SEM am selben Tag auch für die Beschwerdeführerin 6. Beide Verfügungen wurden am 21. Juli 2021 eröffnet. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung, den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung sowie den Zugang zur Bildung für die sich im schulpflichtigen Alter befindlichen Kinder einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 29. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Zwischenverfügungen vom 4. August 2021 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Sie teilte mit, die Beschwerdeverfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 würden koordiniert behandelt. L. In der Vernehmlassung vom 11. August 2021 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seinen Entscheiden fest. M. In der Replik vom 24. September 2021 hielten die Beschwerdeführenden mit ergänzenden Ausführungen an ihren Anträgen fest. N. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 Arztberichte ein. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 an einem (...) und einzelnen (...) leidet (vgl. Berichte des Spitals L._______ vom 15. September 2021 und 20. September 2021). Bei der Beschwerdeführerin 2 wurden eine (...) diagnostiziert (vgl. Bericht von Dr. med. M._______, Facharzt für (...), vom 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie prozessökonomischen Überlegungen werden die Verfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 vereinigt. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Dieses Urteil ergeht unter vorgängiger abstrakter Koordination der Rechtsfragen durch das Plenum der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern.

2. Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuche) und 2 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügungen sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das SEM habe es versäumt, die Beschwerdeführerin 5, die zum Zeitpunkt der Befragungen der übrigen Beschwerdeführenden Anfang Juli 2021 (...) Jahre alt gewesen sei, zu befragen. Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des UN-Kinderrechtskomitees vom 30. Oktober 2020 wegen Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) durch die Schweiz (CRC/C/85/D/56/2018). 4.2 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, der Beschwerdeführerin 2 und der Rechtsvertretung hätte es freigestanden, zusätzliche Aspekte betreffend die Beschwerdeführerin 5 vorzubringen, was nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe zudem die Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt. Das SEM könne daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 5 erkennen. 4.3 Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 4.4 Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin 5, anders als ihre älteren Geschwister, vom SEM nicht befragt wurde. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs wurde die Beschwerdeführerin 2 im Beisein des Rechtsvertreters (vgl. act. [...]-85/5, Unterschrift auf S. 3) auf die Situation der Beschwerdeführerin 5 angesprochen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Interessenlage der Beschwerdeführerin 5 von der ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 2, in einer Weise abweichen würde, dass die Mutter die Interessen ihrer Tochter nicht wahrnehmen könnte, weil insofern ein Konflikt vorliegt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt - kann unter diesen Voraussetzungen von einer gesonderten Anhörung des Kindes abgesehen werden, ohne dass dieser Verzicht eine Verletzung von Art. 12 KRK bewirken würde (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2). Diese auch vorliegend zutreffende Rechtsauffassung wird durch den Umstand untermauert, dass der Rechtsvertreter, der die Beschwerdeführenden jeweils zu den Befragungen mit dem SEM begleitete, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf eine mögliche Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin 5 hingewiesen hat. Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin 2 hat er jedenfalls nicht interveniert und eine Befragung der jüngsten Tochter angeregt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wird zwar auf den Entscheid des UNO-Kinderrechtsausschusses vom 28. September 2020 (CRC/C/85/D/56/2018) in Sachen E.A., U.A. und V.A. gegen die Schweiz hingewiesen (vgl. zum Entscheid Caroline Schönholzer, Das Recht auf Einbezug und Anhörung von begleiteten Kindern im Dublin-Verfahren, in: ASYL 2021/1, S. 22 f., https://asyl.recht.ch/de/artikel/01asyl-0121rec/das-recht-auf-einbezug-und-anhorung-von-begleiteten-kindern-im-dublin, abgerufen am 11.02.2022). Dieser Hinweis erfolgte aber nicht spezifisch im Hinblick auf die Anhörung der Beschwerdeführerin 5, sondern im Zusammenhang mit der Rüge einer allgemein ungenügenden Beachtung und Abklärung des Kindeswohls aller betroffenen Kinder (vgl. act. [...]-85/5, S. 3 f.). 4.5 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Vorinstanz auf Grundlage der Aussagen der Geschwister in genügender Weise ein Bild über die geltend gemachten Verletzungen des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführenden machen konnte. Dem Rechtsvertreter stand es frei, beim SEM zu intervenieren und allenfalls auch die Befragung der Beschwerdeführerin 5 anzuregen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs mit der Beschwerdeführerin 2 wäre dazu ohne Weiteres Gelegenheit gewesen. Da er davon absah, durfte die Vor-instanz annehmen, dass angesichts der bereits erfolgten Befragung der übrigen Beschwerdeführenden von der Befragung der Beschwerdeführerin 5 keine zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Auch im Beschwerdeverfahren wird nichts vorgetragen, was darauf schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin 5 eigene Vorbringen hätte geltend machen oder ergänzende Informationen zur Sachverhaltserstellung geben können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 5 ist nicht zu erkennen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 5.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht für geeignet, die Regelvermutung des sicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Nachdem sie in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten hätten, stünden ihnen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gebunden und gewähre Personen mit Schutzstatus in Bezug auf die medizinische Versorgung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Sozialversicherungen die gleichen Rechte wie griechischen Staatsbürgerinnen und -bürgern. Die zugegeben schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot in Griechenland beträfen die ganze Bevölkerung, weshalb diese Umstände die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen vermöchten. Es sei nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, dafür zu sorgen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Allfällige Versäumnisse der griechischen Behörden im Zusammenhang mit Fürsorgeleistungen könnten dort gerichtlich geltend gemacht werden. Auch bezüglich der Schulbildung seien die Ansprüche der Beschwerdeführenden bei den zuständigen Behörden geltend zu machen, zumal Griechenland die KRK ratifiziert habe. Nebst den staatlichen Strukturen bestünden private und internationale Hilfsorganisationen, an die sich die Beschwerdeführenden wenden könnten. Betreffend den Gesundheitszustand sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Im Übrigen verfüge Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und gewähre gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Personen mit Schutzstatus kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019). Überdies werde dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Rahmen der Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden vorgängig über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiert würden. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und technisch möglich. Eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend abgeklärt. Es habe sich nicht mit der gebührenden Sorgfalt mit den möglichen Folgen einer Wegweisung für die Kinder auseinandergesetzt. Obwohl sich die Beschwerdeführenden während zwei Jahren (davon ein Jahr mit Schutzstatus) bemüht hätten, ihren schulpflichtigen Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen, sei der Zugang zur Schule faktisch verwehrt geblieben, da die Schule regelmässige, von der Krankenkasse nicht getragene Corona-Tests verlangt habe. Sie hätten sich in Griechenland regelmässig aus dem Abfall in Mülltonnen ernähren müssen und seien nicht im Stande gewesen, diese Tests zu bezahlen. Zudem habe ihnen Obdachlosigkeit gedroht, da die Einstellung der ihnen für maximal 12 Monate gewährten Mietzuschüsse des HELIOS-Programms im Frühsommer 2021 bevorgestanden habe. Auch der medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend erstellt. Es sei nicht bekannt, woran die Beschwerdeführenden genau litten, weshalb die Vorinstanz auch keine genaueren Aussagen über die (Nicht-)Erhältlichkeit der erforderlichen Behandlungen habe machen können. Sie seien in Griechenland nicht behandelt worden, obwohl sie unter mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würden, wobei insbesondere auf die Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführerin 2 sowie die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1, eines Folteropfers, hinzuweisen sei. Die menschenunwürdige Situation von Personen, welche in Griechenland über einen Schutzstatus verfügten, sei in Bezug auf die fehlende Unterstützung im Auffinden einer Unterkunft, den fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und zu Sozialhilfe sowie einer nur schwer erhältlichen medizinischen Hilfe als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Deutsche Verwaltungsgerichte und auch die deutschen Asylbehörden verzichteten auf die Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland. Sachliche Gründe, welche das SEM zu einer haltbaren abweichenden Einschätzung hätten veranlassen können, seien nicht ersichtlich, womit es die Begründungspflicht verletze und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides verunmöglicht habe. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner ständigen Praxis davon aus, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Schutzberechtigte könnten sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es könne von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1, 2 und 6 sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können; auf weitere medizinische Abklärungen könne verzichtet werden. Die gesundheitlichen Probleme stellten sich als nicht derart gravierend dar, dass sie das Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr zu begründen vermöchten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden offensichtlich auch in Griechenland bereits ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Dafür spreche, dass mindestens die Beschwerdeführerin 2 nachweislich eine Sozialversicherungsnummer (sogenannte AMKA-Nummer) erhalten habe, die Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen gewähre. Es sei davon auszugehen, dass alle Familienmitglieder eine Versicherungsnummer erhalten hätten, da diese gemäss Informationen der griechischen Behörden automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Mit der AMKA-Nummer und weiteren Unterlagen könne man sich ausserdem als arbeitssuchend bei den entsprechenden Stellen melden. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei; die Beschwerdeführenden seien gehalten, sich bei medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland zu wenden. Dem Beschwerdeführer stünden als Folteropfer zum Beispiel die entsprechenden Programme der Médecins sans Frontières sowie von METAdrasi offen. Schliesslich stehe ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland auch im Einklang mit dem Kindeswohl. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Bei dieser Sachlage bestehe auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien der griechischen Behörden. Davon gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2508/2020 vom 24. September 2020 aus. 6.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, theoretische Ansprüche könnten sie nicht vor der ihnen bevorstehenden existenziellen Notlage bewahren. Vielen internationalen Berichten seien klare und erhärtete Hinweise zu entnehmen, wonach die griechischen Behörden Schutzberechtigten die ihnen gemäss der Richtlinie 2011/95/EU zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthielten. Griechenland komme seinen internationalen Verpflichtungen nicht nach, auch durch den Verweis auf den dortigen Rechtsweg könne dieser Situation nicht abgeholfen werden. Sie hätten zwar eine AMKA-Nummer erhalten, seien aber in den Notaufnahmen der Spitäler mehrmals weggeschickt worden mit dem Verweis, ihre Karte sei ungültig. Entsprechende Mängel im griechischen Gesundheitssystem seien dokumentiert. Der faktische Zugang zur medizinischen Versorgung sei trotz theoretisch günstiger gesetzlicher Rahmenbedingungen durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel beschränkt. Sprachbarrieren stellten eine zusätzliche Hürde dar, da kaum Dolmetschende zur Verfügung stünden. Angebote zur psychischen und psychosozialen Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge würden höchstens durch befristete Projekte von NGOs bestehen. Sie hätten keine adäquate medizinische Versorgung erhalten, was besonders beim Beschwerdeführer 1 einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkomme. Schliesslich gelinge es den griechischen Behörden nicht, Kindern einen reibungslosen und ungehinderten Zugang zu Bildung zu gewährleisten. Die Corona-Pandemie habe diese Problematik noch verschärft. 7. Das Bundesverwaltungsgericht ging bis anhin in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auch den aus der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) erwachsenden Verpflichtungen, grundsätzlich nachkomme (vgl. E. 5.3). Im Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug der Wegweisung von Personen mit internationalem oder subsidiärem Schutzstatus beziehungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Griechenland ferner fest, der Vollzug sei trotz der schwierigen Lebensbedingungen und der anhaltenden Kritik am griechischen Fürsorgesystem in der Regel zulässig und zumutbar. Rückkehrende Schutzberechtigte hätten keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu gewärtigen; ihnen drohe auch kein Abgleiten in eine existenzielle Notlage. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive seien sie gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, namentlich in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung von Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden und, falls notwendig, auf dem Rechtsweg eingefordert werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 9.1). 8. 8.1 Nach der Wahl im Juli 2019 kündigte die neue konservative griechische Regierung einen härteren Kurs in der Asylpolitik an mit dem Ziel, die Anzahl neuer Asylgesuche zu senken, die Rückkehr von Asylsuchenden in die Türkei zu forcieren und die Grenzkontrollen zu verstärken (vgl. Presidential Decree 4/2020, Gov. Gazette 4/ /15-1-202). Die neue Regierung wurde zügig gesetzgeberisch tätig. Das vom griechischen Parlament am 31. Oktober 2019 erlassene Gesetz Nr. 4636/2019 «On International Protection and Other Provisions» (im Folgenden: IPA) wurde am 1. Januar 2020 formell verabschiedet und trat zum 1. März 2020 in Kraft. Inzwischen wurde dieses Gesetz bereits verschiedentlich revidiert. Nationale und internationale Menschenrechtsgremien kritisierten das neue Gesetz als Versuch, die Schutzstandards zu senken und verfahrenstechnische Hürden für Menschen zu schaffen, die internationalen Schutz suchen (vgl. https://asylumineurope.org/reports/country/greece/overview-main-changes-previous-report-update, abgerufen am 11.02.2022). 8.2 Für die Situation von Schutzberechtigten ist das Gesetz Nr. 4674/11.3.2020 von Bedeutung, welches seit dem 11. März 2020 in Kraft ist. Gemäss Art. 111 dieses Gesetzes werden die Sach- und Geldleistungen an Schutzberechtigte für Personen eingestellt, die als Flüchtlinge anerkannt wurden oder subsidiären Schutz erhalten haben. Laut dem jüngsten Bericht zu Griechenland, den der Griechische Flüchtlingsrat für die Asylum Information Database (AIDA) des Europäischen Flüchtlingsrats ECRE im Juni 2021 veröffentlicht hat (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update), besteht für anerkannte Schutzberechtigte ein hohes Risiko, obdach- und mittellos auf der Strasse zu enden (vgl. AIDA-Report 2020, S. 26). Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob die im Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 festgehaltenen Einschätzungen betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland auch nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4674/11.3.2020 und dessen Umsetzung weiterhin zutreffend sind beziehungsweise ob die Rückkehrsituation von international Schutzberechtigten nach Griechenland aufgrund der Gesetzesänderung allenfalls neu zu beurteilen ist. 8.3 Für die nachfolgende Darstellung der Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland seit der Inkraftsetzung des Gesetzes Nr. 4674/11.3.2020, insbesondere seines Art. 111, wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten internationaler, ausländischer und schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet. Insbesondere wurden die nachfolgend erwähnten Dokumente herangezogen und im Rahmen der Lageeinschätzung mitberücksichtigt. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen worden sind, werden diese im Text explizit genannt. Der Zugriff auf alle Quellen erfolgte am 11. Februar 2022. Berichte der vom Europäischen Flüchtlingsrat ECRE und seinen Partner-Organisationen betriebenen «Asylum Information Data-Base» (AIDA) zu Griechenland, verfasst vom Griechischen Flüchtlingsrat (GCR): o Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece, Update 2019, letzte Aktualisierung am 23.06.2020, im Folgenden: AIDA Report 2019, o Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Greece, Update 2020, Content of International Protection, S. 229 ff., im Folgenden: AIDA Report 2020, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus [a-11601], 26.08.2021, a-11601-1-mit+Anhang.pdf (ecoi.net), im Folgenden: ACCORD, Griechenland August 2021, Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, vom 28.05.2021, im Folgenden: BFA Griechenland 2021, IOM, Helios II Project Regulations Handbook, Stand Juli 2020, Project Regulations Hand-book_ENGLISH_July_0.pdf (iom.int), UNHCR Greece bi-annual Factsheet, vom 30. September 2021, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/88966, AI - Amnesty International (April 2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENGLISH.pdf, International Rescue Committee (IRC) und 26 weitere Organisationen, Joint statement: Are you eligible to eat?, vom 18. Oktober 2021, https://eu.rescue.org/press-release/joint-statement-are-you-eligible-eat, Dokumente von Pro Asyl, Refugee Support Aegean (RSA); RSA ist eine griechische Partnerorganisation der deutschen Organisation Pro Asyl, die auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unterstützt wird, vgl. Website der SFH, Themen/Länderinformationen/Dublin-Länder/Griechenland, o Pro Asyl und Refugee Support Aegean (RSA), Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechenland vom 9. Dezember 2020, o Legal note, Eingabe (Third party intervention) von RSA & Stiftung Pro Asyl an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Februar 2021, im Verfahren Alaa Asaad v. the Netherlands (Application no. 31007/20), eingereicht am 27. Juli 2020, Rn. 3, S. 2, 2021-02_RSA_BIP-1.pdf (rsaegean.org), o Legal Note, Eingabe (Third party intervention) von RSA & Stiftung Pro Asyl vom 4. Juni 2020 vor dem EGMR im hängigen Verfahren Kurdestan Darwesh und andere gg. Griechenland und Niederlande (Application no. 52334/19), https://bit.ly/2Uvmnk9, o Pro Asyl, Griechenland: Selbst anerkannten Flüchtlingen droht Verelendung, Bericht vom 14. September 2020, o Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation international Schutzberechtigter in Griechenland, April 2021, Ärzte ohne Grenzen, Griechenland: Regierung treibt Tausende Flüchtlinge gezielt in die Obdachlosigkeit, 14. Juli 2020, Griechischer Flüchtlingsrat, Greek Council for Refugees (GCR), nnual Report 2019. 9. Zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland lässt sich nach Auswertung der Quellen Folgendes festhalten: 9.1 Grundsätzlich gewährt die griechische Rechtsordnung international Schutzberechtigten dieselben Rechte wie griechischen Staatsbürgerinnen und -bürgern; diese «Inländergleichbehandlung» beinhaltet auch einen Anspruch auf Sozialhilfe. Mit dem IPA hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert (vgl. Art. 30 IPA, welcher die EU-Qualifikationsrichtlinie in griechisches Recht umsetzt). Anerkannte Schutzberechtigte haben gemäss dem Präsidialdekret 141/2013 grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürgerinnen und -bürger Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Laut Art. 33 des Präsidialdekrets 141/2013 haben sie Zugang zu einer Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten (vgl. Legal note, Eingabe von RSA & Stiftung Pro Asyl an den EGMR vom 24. Februar 2021, im Verfahren Alaa Asaad v. the Netherlands, a.a.O.). In der Vergangenheit traten allerdings praktische Probleme bei der Gewährleistung dieser Ansprüche auf. 9.2 Während nach früherer Rechtslage anerkannten Flüchtlingen sowie subsidiär Schutzberechtigten eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wurde, um die Erstaufnahmezentren beziehungsweise die für Asylsuchende im Verfahren vorgesehenen Unterkünfte zu verlassen (Gesetz 4636/2019, 1. November 2019, Art. 114), wurde diese Frist durch Art. 111 des Gesetzes 4674/2020 bedeutend verkürzt. Die Leistungen, welche Personen als Asylsuchende erhalten (Geld- und Sachleistungen), werden 30 Tage nach Erlass eines positiven Asylentscheides (oder des Entscheids auf Gewährung eines subsidiären Schutzstatus) eingestellt. Ausnahmen gelten für unbegleitete Minderjährige, diese dürfen bis zur Volljährigkeit in den Asylstrukturen verbleiben, müssen die Unterkunft aber 30 Tage nach Erreichen des 18. Lebensjahrs verlassen (vgl. Art. 114 L. 4636/2019, nach der Änderung durch Art. 111 L. 4674/2020, Ministerialentscheid vom 7. April 2020 [JMD No 13348, Gov. Gazzetta B' 1190/7-4-2020], zitiert nach AIDA Report 2019, S. 218). Weitere Ausnahmen können vom Ministerium für Personen mit schweren Krankheiten und für Schwangere vorgesehen werden. Anfang Juni 2020 wurden gemäss Bericht des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) erstmals 9'000 anerkannte Flüchtlinge aus dem griechischen Aufnahmesystem ausgeschlossen (vgl. UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees, Greece must ensure safety net and integration opportunities for refugees, 2. Juni 2020 www.unhcr.org/news/briefing/2020/6/5ed603924/greece-must-ensure-safety-net-integration-opportunities-refugees-unhcr.html, abgerufen am 11.02.2022). 9.3 NGO-Berichten zufolge habe Griechenland keine langfristige Strategie zur Integration und Unterstützung von anerkannten Schutzberechtigen. Rückkehrenden Schutzberechtigten sei der Zugang zu den Unterkünften für Asylsuchende im Verfahren verwehrt, weshalb ihnen Obdachlosigkeit und Verelendung drohe. Mangels staatlicher Strukturen und Angebote müssten sie häufig vorübergehend bei anderen Flüchtlingen Unterschlupf finden; viele landeten auf der Strasse, ohne ihre notwendigsten Bedürfnisse decken zu können. Schutzbedürftige, die mit Eigenmitteln eine Unterkunft hätten anmieten können, beklagten mangelnde Integrationshilfen, um ihren Lebensunterhalt durch Arbeit nachhaltig sichern zu können (vgl. Mobile Information Team [MIT], Input by civil society to the 2021 EASO Asylum Report, vom 25/02/2021, Ziff. 13, S. 9 https://easo.europa.eu/sites/default/files/Mobile-Info-Team_Combined.pdf, abgerufen am 11.02.2022). 9.4 Wohnraum für Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte ist in Griechenland knapp. Die wenigen existierenden Programme werden mit Hilfe internationaler Akteure durchgeführt. 9.4.1 Seit Ende 2015 finanzierte und betrieb das UNHCR mit Unterstützung der Europäischen Union (im Folgenden: EU) und in Zusammenarbeit mit der griechischen Regierung das Wohnraum-Hilfsprogramm ESTIA (Emergency Support To Integration & Accommodation), das nicht nur Wohnungen zur Verfügung stellt, sondern auch Finanzhilfen («cash-allowances») gewährt. Am 15. Juli 2020 unterzeichnete das UNHCR ein Abkommen mit dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl, demgemäss das ESTIA-Programm schrittweise in die Verantwortung des Ministeriums übergeben werden soll (ESTIA II); seit dem 1. Juli 2021 hat das Ministerium die Verantwortung für ESTIA II übernommen. Der Entscheid, wer Zugang zum ESTIA-Programm erhält, liegt beim griechischen Ministerium für Migration und Asyl. Bis zur Gesetzesänderung vom 1. März 2020 konnten Berichten zufolge Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung in der Praxis auf informeller Basis offenbar sechs bis maximal zwölf Monate weiter in den ESTIA-Unterkünften wohnen. Mit Art. 111 des Gesetzes Nr. 4674/11.3.2020 wurde diese Frist auf 30 Tage verkürzt. Ende des Jahres 2020 befanden sich noch 6'199 Schutzberechtigte in den ESTIA-Unterkünften. Sie wurden jedoch von den Betreibern der Unterkünfte unter Androhung rechtlicher Schritte aufgefordert, die Unterkunft zu verlassen (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 7, mit Hinweis auf die von beiden Organisationen dokumentierten Fälle). Anerkannten Schutzberechtigten, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehrten, standen die Unterkünfte des ESTIA-Programms nicht offen (vgl. Pro Asyl, In Griechenland stehen abgeschobene anerkannte Flüchtlinge vor dem Nichts - eine Fallstudie, Bericht vom 4. Januar 2019, S. 3, https://www.proasyl.de/material/in-griechenland-stehen-abgeschobene-anerkannte-fluechtlinge-vor-dem-nichts-eine-fallstudie/, abgerufen am 11.02.2022). Zwar habe das Ministerium für Migration und Asyl am 29. Mai 2020 eingeräumt, dass Schutzberechtigte besser mit den nationalen Behörden für Arbeit (OAED) und Soziale Unterstützung (OPEKA) vernetzt werden müssten. Auf den Beschluss der Ausweisung aus den Asylunterkünften sei es aber nicht zurückkommen; es habe auch keine Übergangslösungen angeboten (vgl. Legal note, Eingabe von RSA & Pro Asyl, vom 4. Juni 2020 vor dem EGMR im hängigen Verfahren Kurdestan Darwesh und andere gg. Griechenland und Niederlande a.a.O., Rn. 23, mit Verweis in Fn. 28 auf das Ministerium [nur in Griechisch]). 9.4.2 Vom 1. Juni 2019 bis Juni 2022 führt IOM das von der Europäischen Kommission finanzierte HELIOS-II-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) zur Unterstützung der Integration von anerkannten Schutzberechtigten in die griechische Gesellschaft durch (vgl. dazu auch BFA Griechenland 2021, a.a.O., S. 17 ff.). Das Projekt beinhaltet Integrationskurse, finanzielle Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, Hilfen zum Erhalt oder zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit (Berufsberatung, Skills Assessment), Integrationsüberwachung und Sensibilisierung der Gastgesellschaft (vgl. Projekthomepage HELIOS II, https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, abgerufen am 11.02.2022). HELIOS trägt für maximal 12 Monate zu den Miet- und Umzugskosten abhängig von der Grösse des Haushalts bei, wenn Leistungsempfänger eine Unterkunft gefunden haben und einen gültigen Mietvertrag über länger als sechs Monate sowie getätigte Mietzahlungen nachweisen können. RSA und die Stiftung Pro Asyl weisen darauf hin, dass die Unterstützung für die Unterbringung im Rahmen von HELIOS-II nur rund 16 Prozent der Schutzberechtigten in Griechenland zuteilgeworden sei (Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 9). 9.4.3 Theoretisch können sich Schutzberechtigte, die nach der Ausweisung aus den Asylunterkünften keine Unterstützung im Rahmen des HELIOS-II-Programms erhalten konnten und nicht über Eigenmittel verfügten, um Zugang zu kurzfristigen Obdachlosenunterkünften bemühen. Der Zugang zu den Unterkünften wird aber durch eine Reihe von Kriterien eingeschränkt. So würden die meisten Unterkünfte aufgrund des Mangels an Dolmetschenden nur griechisch- oder englischsprachige Personen aufnehmen. Die staatlichen Unterkünfte würden ferner die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM) und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten, einschliesslich eines Corona Tests, verlangen. Zudem bestehe ein Mangel an Unterkünften für Personen mit psychischen Erkrankungen und Familien (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 11). 9.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der schwierige, grösstenteils mangelhafte Zugang zu einer Unterkunft das zentrale Problem für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland darstellt. Die Wohnungen oder Unterkünfte des Hilfsprogramms ESTIA stehen international Schutzberechtigten nicht länger offen. Die Hürden für eine Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt sind hoch. Die Plätze, welche NGOs und Hilfsorganisationen bereithalten, sind im Vergleich zur grossen Zahl an Schutzbedürftigen nicht ausreichend; zudem konkurrieren Schutzberechtige mit bedürftigen griechischen Bürgerinnen und Bürgern um die wenigen Plätze. Es ist davon auszugehen, dass die bestehenden Möglichkeiten, auf dem griechischen Festland in staatlichen oder von NGOs betriebenen Einrichtungen Unterkunft zu finden, für einen Grossteil der anerkannten Schutzberechtigten rechtlich oder tatsächlich nicht zugänglich sind. Anfang Februar 2021 lebten landesweit 10'405 Menschen, denen bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in Flüchtlingslagern (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 7 mit Hinweis auf: Griechisches Parlament, Plenarsitzung OZ', 08.02.2021). In ESTIA-Unterkünften waren es 6'199 Menschen zum Ende des Jahres 2020 (vgl. UNHCR, Greece Factsheet, Dezember 2020, https://data2.unhcr.org/en/documents/details/84481, abgerufen am 11.02.2022). Sie alle sind gesetzlich verpflichtet, ihre Unterkünfte zu verlassen. 9.5 Auf Schwierigkeiten stossen international Schutzberechtigte auch beim Erhalt der nötigen Dokumente für den Aufenthalt in Griechenland. Gültige Dokumente sind Voraussetzung für den Erhalt oder die Beantragung von Leistungen (vgl. AIDA Report 2020, S. 229). Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis (Residence Permit Card) nach Anerkennung des Schutzstatus wird durch administrative und bürokratische Hürden, gepaart mit einer ungenügenden Verwaltungsorganisation, erschwert. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte jedoch keine AMKA-Nummer erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung (vgl. BFA Griechenland 2021, a.a.O., S. 16 f.). Rückgeführte Schutzberechtigte erhalten am Flughafen Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, damit sie dort gegebenenfalls ihren Aufenthaltstitel verlängern können, und es wird ihnen mitgeteilt, dass sie sich beim Bürgerservice-Center (Kentro Exipiretisis Politon - KEP) melden sollen (vgl. Auskunft des griechischen Directorate of Migration Management und der Griechischen Polizei an die Organisation RSA und die Stiftung Pro Asyl vom 11. Mai 2020). Zu weitergehenden Massnahmen des griechischen Staates kommt es bei der Umsetzung einer Rückführung nicht (vgl. Legal note, Eingabe von RSA & Stiftung Pro Asyl an den EGMR vom 24. Februar 2021, im Verfahren Alaa Asaad v. the Netherlands, a.a.O.). 9.6 Ferner gestaltet sich angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Griechenland und der mangelhaften staatlichen Unterstützung beim Einstieg die Integration in den regulären Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte als schwierig. Im Vergleich zu griechischen Staatsangehörigen haben international Schutzberechtigte deutlich schlechtere Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, weil sie nicht über die gleichen Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, soziale und familiäre Netzwerke, geografische und kulturelle Kenntnisse verfügen (vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 21). 9.7 Reguläre Leistungen des griechischen Sozialsystems können international Schutzberechtigte zu den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige in Anspruch nehmen. International Schutzberechtigte haben Anspruch auf das staatliche Mindesteinkommen in Höhe von monatlich 200 Euro pro Haushalt sowie weitere 100 Euro pro zusätzlicher erwachsener Person beziehungsweise 50 Euro pro Kind. Die Gewährung des Mindesteinkommens ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft, wie beispielsweise den Nachweis eines dauerhaften Wohnsitzes (vgl. Pro Asyl und RSA, Dezember 2020, S. 4). Kommunen bieten anerkannten Schutzberechtigten unter gewissen Voraussetzungen auf freiwilliger Basis beziehungsweise mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an. Auch stellen einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe) kostenlos Essen zur Verfügung. 9.8 9.8.1 Laut Gesetz haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland unter denselben Voraussetzungen Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Medikamenten wie griechische Bürgerinnen und Bürger (vgl. Präsidial-Dekret 141/20132 und Gesetz 4368/20163). Dies beinhaltet auch den Zugang zu psychologischen und psychiatrischen Behandlungen. Das IPA hat an dieser Rechtslage nichts geändert (Gesetz 4636/2019, 1. November 2019, Art. 31; vgl. AIDA-Bericht 2020, S. 251). Personen mit geringem Einkommen haben kostenlosen Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen. Schutzberechtigte haben das Recht auf freien Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und einen Anspruch auf medizinische Versorgung (ACCORD, Griechenland August 2021, S. 21). 9.8.2 Grundvoraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung ist laut Gesetz (Ministerialerlass 25132/2016, 4. April 2016, Art. 2) die AMKA-Nummer. Schutzberechtigte, die noch nicht über eine AMKA-Nummer verfügen oder eine solche nicht erhalten können, weil sie die dafür notwendigen Dokumente nicht vorlegen können, steht der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung nur dann zur Verfügung, wenn sie eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer (PAAYPA) besitzen (Ministerialerlass 25132/2016, 4. April 2016, Art 3; vgl. Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 17). Personen ohne gültige Dokumente, die keine Sozialversicherungsnummer haben, können sich in medizinischen Notfällen an diensthabende Krankenhäuser wenden (www.refugee.info/greece/health-services--greece, 5. August 2021, abgerufen am 11.02.2022). In lebensbedrohlichen Situationen haben alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen. 9.8.3 Der Zugang zu medizinischer Versorgung wird in der Praxis aber sowohl für ausländische Personen als auch für die einheimische Bevölkerung durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind international Schutzberechtigte - wie die griechische Bevölkerung auch - hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe (insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten) unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der teils unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Schliesslich sind die Sprachbarriere und die mit der Corona-Pandemie erfolgte Digitalisierung des öffentlichen Gesundheitssektors ein Hindernis beim Zugang zur medizinischen Behandlung (vgl. BFA Griechenland 2021, a.a.O., S. 22 und Pro Asyl und RSA, April 2021, S. 20). RSA und Pro Asyl haben den EGMR auf Behandlungsverweigerungen im Rahmen der Corona-Pandemie hingewiesen, wobei solche Fälle aber offenbar selten sind. 9.9 Der Bildungszugang von schutzberechtigten Kindern erweist sich ebenfalls als schwierig. Gemäss Berichten von NGOs sei es den Verantwortlichen in den letzten sechs Jahren nicht gelungen, einen reibungslosen und ungehinderten Schulbesuch zu organisieren. Die Problematik habe sich 2020 durch verschiedene mit der Corona-Pandemie zusammenhängende Faktoren weiter verschärft. Die Organisationen sprechen von einem Prozess der «Entschulung» («deschooling», vgl. ACCORD, Griechenland August 2021 S. 28, mit Verweis auf Caritas Hellas, 2021). Auch der Griechische Flüchtlingsrat berichtet über massive Probleme beim Schulzugang für Kinder des Asyl- und Flüchtlingsbereichs (GCR, Juni 2021, S. 185). 9.10 Betreffend den Zugang zu den griechischen Behörden ist festzustellen, dass neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem keine besonderen staatlichen Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte bestehen. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich erst im Aufbau (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19. März 2020, a.a.O., Schutzberechtigte, S. 28). Auch im Hinblick auf den Zugang zum Rechtsschutz bestehen auf staatlicher Seite keine besonderen Hilfsangebote für Schutzberechtigte. Hingegen bieten zahlreiche griechische und internationale NGOs unentgeltliche Rechtsdienste an, die sich an Migranten und Flüchtlinge richten, so beispielsweise der Rechtsdienst des Griechischen Flüchtlingsrats (vgl. Homepage des Greek Council for Refugees, Legal service, https://www.gcr.gr/en/our-work/our-services/gcr-legal-unit, abgerufen am 11.02.2022). 10. 10.1 Vor allem Deutschland wurde in den letzten Jahren zum Zielland der Sekundärmigration von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten. In der Folge legten deutsche Verwaltungsgerichte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen betreffend die Zulässigkeit von erneuten Asylgesuchen bereits anerkannter Schutzberechtigter zum Vorabentscheid vor. Im Jahr 2019 ergingen drei Leitentscheide des EuGH. 10.2 Im Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen Ibrahim u. a. stellte der EuGH fest, dass ein Asylgesuch nicht einzig mit dem Argument als unzulässig abgelehnt werden dürfe, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt worden sei, sofern die Person eine drohende Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 3 EMRK geltend mache. Dies gelte sowohl bei einer vorherigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Drittstaat nur subsidiären Schutz gewährt habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17; C-318/17; C-319/17; C-438/17, Ibrahim u. a., Magamadov gg. Deutschland). 10.3 Im Urteil vom 13. November 2019 in Sachen Hamed und Omar präzisierte der EuGH sodann, dass gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. a der Verfahrensrichtlinie eine Ablehnung als unzulässig nicht mit der Begründung erfolgen dürfe, «[dass] dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta zu erfahren» (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2019 - C-540/17; C-541/17, Deutschland gg. Hamed und Omar, Rn. 41). Drohe einer schutzsuchenden Person in dem anderen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK, so beschlage dies nicht nur die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Abschiebungsandrohung, sondern führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. EuGH, Hamed und Omar, Rn. 43). 10.4 Zur Frage, nach welchen Massgaben im Fall von international Schutzberechtigen in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse, äusserte sich der EuGH sowohl im Urteil Ibrahim als auch im gleichentags ergangenen Urteil Jawo (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Abubacarr Jawo gg. Bundesrepublik Deutschland). Beide Urteile konkretisieren den Massstab, wann eine geltend gemachte Verletzung von Art. 4 GRC durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung zu berücksichtigen ist. Der EuGH orientierte sich bei dieser Einschätzung an seiner Rechtsprechung zur Situation von Asylsuchenden. Danach sind systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann im Rahmen der Prüfung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK zu beachten, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese sehr hohe Schwelle sei erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge habe, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die so schwer sei, dass sie ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen könne und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Selbst grosse Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person erreichen diese Schwelle nicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der EuGH stellte bei seiner Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr («serious risk») ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rn. 89 - 91, sowie C-163/17, Jawo, Rn. 91- 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a., Rn. 39). Dies entspricht dem Massstab der tatsächlichen Gefahr («real risk») in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. 11. 11.1 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung der Quellenlage zur Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland und der unter E. 8 ff. dargelegten Situation und Rechtslage, zu folgenden Einschätzungen: 11.2 Betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sieht das Gericht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 7) abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz der dargelegten Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist. 11.4 Beide Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 11.5 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, ist die Rechtsprechung allerdings wie folgt zu präzisieren: 11.5.1 Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. 11.5.2 Eine eingehendere Prüfung ist indessen bei Familien mit Kindern (mit beiden Elternteilen oder nur einem) vorzunehmen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können. Für Familien mit Kindern erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 11.5.3 Nicht länger aufrechterhalten werden kann die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen.

12. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführenden wurden mit Entscheid vom 23. Juni 2020 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. In der Folge konnten sie rund ein Jahr von den Mietbeihilfen durch das HELIOS-II-Projekt profitieren (vgl. act. [...]-45/3). Diese Aussagen decken sich mit der Quellenlage und den Erkenntnissen des Gerichts (vgl. E. 9.4 ff.). Betreffend die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 in Griechenland in ärztlicher Behandlung war und an ein Spital überwiesen wurde. Zudem wurden ihr Medikamente verschrieben (vgl. act. [...]-27/35; [...]-28/24 und [...]-65/1). Ferner verfügen alle Familienmitglieder über bis am 23. Juni 2023 gültige Aufenthaltsbewilligungen und AMKA-Nummern (vgl. act. [...]-40/5, Replik). Die Beschwerdeführenden bringen indes vor, sie seien trotz AMKA-Nummer mehrmals auf Notfallstationen abgewiesen worden mit der Begründung, ihre Karte sei ungültig. Ferner machen sie geltend, sie hätten nicht zum Arzt gehen können (vgl. act. [...]-47/3) oder keinen Arzttermin erhalten, weil ihnen niemand dabei geholfen habe (vgl. act. [...]-49/3). Aus den Protokollen des rechtlichen Gehörs geht nicht hervor, dass das SEM nachgefragt hätte, inwieweit der Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland tatsächlich problematisch war. Die Beschwerdeführerin 6 erklärte, sie sei einmal wegen (...) bei «Ärzte ohne Grenzen» gewesen (vgl. act. [...]-49/3), aber auch zu diesem Punkt wurden keine weiteren Fragen gestellt. Das SEM hat die Vorbringen zum Gesundheitszustand als zu wenig gravierend und beachtlich eingeschätzt; die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist doch festzuhalten, dass im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz bei den Beschwerdeführenden mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt wurden. So leidet die Beschwerdeführerin 2 gemäss Akten unter einer (...) (vgl. Beschwerdeakten und act. [...]-56/1-67/1). Der Beschwerdeführer 1 leidet (...) (vgl. act. [...]-56/1). Gemäss eigenen Angaben ist er vor (...) Jahren in Afghanistan während (...) Wochen gefoltert worden und hat feine (...) (vgl. act. [...]-58/2, ärztlicher Kurzbericht des BAZ J._______ vom 4. Juni 2021). Auch die Beschwerdeführerin 6 hat gesundheitliche Probleme (vgl. act. [...]-75/1-82/5). Schliesslich legten die Beschwerdeführenden 3 bis 6 dar, dass sie aufgrund praktischer Probleme die Schule nicht besuchen konnten. Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit Kindern und somit um zumindest vulnerable Personen handelt. Bei dieser Ausgangslage sind weitere Abklärungen angezeigt, um zu ermitteln, ob für die Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr nach Griechenland begünstigende Umstände vorliegen oder nicht. Den nur sehr knappen Angaben in den Protokollen des rechtlichen Gehörs zur Rückkehr nach Griechenland lassen sich diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.

13. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden gesundheitlich beeinträchtigt sind und ihnen betreffend die Unterkunft die Einstellung der Leistungen aus dem Integrationsprogramm HELIOS-II drohte. Allerdings bleiben offene Fragen, zum Beispiel betreffend weitere Leistungen aus dem HELIOS-II-Programm, den Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland, die Behandlungschancen für die Beschwerdeführenden (insbesondere für den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2) und den Zugang zur Schule für die minderjährigen Beschwerdeführenden. Daher sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt im Hinblick auf die Gesundheitsvorbringen sowie die bereits in Griechenland erhaltenen Hilfen und Leistungen vertieft abzuklären. Ferner hat es sich auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr haben könnten und ob im Fall der Beschwerdeführenden von begünstigenden Umständen ausgegangen werden kann, wie sie in E. 11.5.2 skizziert wurden.

14. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführenden ergänzend anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Situation in Griechenland nochmals darzulegen. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden.

15. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuen diesbezüglichen Entscheiden im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 16.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-3427/2021 und E-3431/2021 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird.

3. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abzuklären, die Beschwerdeführenden erneut anzuhören und den Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) neu zu entscheiden.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: