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F-815/2026

F-815/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 16. August 2023 in Griechenland und am 15. August 2024 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.b Nachdem die deutschen Behörden ein Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) unter Verweis auf den internationalen Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland abgelehnt hatten, beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und ersuchte die griechischen Behörden am 26. Juni 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 4. Juli 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2024 subsidiären Schutz erhalten. B. B.a Am 30. September 2025 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt. B.b Am 29. Oktober 2025 führte die Vorinstanz eine Befragung über die potenzielle Eigenschaft des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel durch. B.c Am 6. November 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie anerkenne ihn «als potenzielles Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543)». B.d Mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 teilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) der Vorinstanz mit, die Informationen zu Tätern und Tatort seien zu unbestimmt; die Eröffnung eines Strafverfahrens sei daher nicht gerechtfertigt. B.e Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat gleichentags nieder. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2026 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsdarstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid. Der Antrag des Beschwerdeführers, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhielt und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.).

E. 3.1.2 Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland nach Erreichen der Volljährigkeit keine staatliche Unterstützung mehr erhalten habe, nichts zu ändern. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen der griechischen Gesetzgebung, die die Streichung der Geld- und Sachdienstleistungen 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus vorsieht, wobei unbegleitete Minderjährige bis zum Erreichen der Volljährigkeit in den Asylstrukturen verbleiben dürfen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 9.2). Zudem ergibt sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer E-3427/2021 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie Schulbildung berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Sofern die Vorinstanz auf das Programm «HELIOS Junior» hinweist, das ehemalige unbegleitete Minderjährige nebst der Bereitstellung von möbliertem Wohnraum unter anderem in der Arbeitsmarktintegration unterstützt, ist zu bemerken, dass sich seit dem 31. Januar 2026 keine neuen Teilnehmer mehr für dieses Programm anmelden können (siehe < https://greece.iom.int/helios-junior >, abgerufen am 6. Februar 2026).

E. 3.2.2 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er aufgrund fehlender Unterstützung bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über ein Netzwerk von Landsleuten, das ihn in der Vergangenheit bereits bei der Regelung seiner Wohnsituation und der Finanzierung seiner Ausreise nach Italien unterstützt hat; bei einer Rückkehr kann er wiederum auf dieses zurückgreifen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (BVGer D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei seiner Rückkehr die dafür nötigen administrativen Schritte zur Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht (BVGer D-2590/2025 E. 9.5.1). Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

E. 4 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsdarstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-815/2026 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 16. August 2023 in Griechenland und am 15. August 2024 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. A.b Nachdem die deutschen Behörden ein Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) unter Verweis auf den internationalen Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland abgelehnt hatten, beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und ersuchte die griechischen Behörden am 26. Juni 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 4. Juli 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am 15. Februar 2024 subsidiären Schutz erhalten. B. B.a Am 30. September 2025 fand das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat statt. B.b Am 29. Oktober 2025 führte die Vorinstanz eine Befragung über die potenzielle Eigenschaft des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel durch. B.c Am 6. November 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie anerkenne ihn «als potenzielles Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543)». B.d Mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 teilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) der Vorinstanz mit, die Informationen zu Tätern und Tatort seien zu unbestimmt; die Eröffnung eines Strafverfahrens sei daher nicht gerechtfertigt. B.e Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat gleichentags nieder. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2026 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsdarstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid. Der Antrag des Beschwerdeführers, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhielt und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 3.1.2 Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in Griechenland nach Erreichen der Volljährigkeit keine staatliche Unterstützung mehr erhalten habe, nichts zu ändern. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen der griechischen Gesetzgebung, die die Streichung der Geld- und Sachdienstleistungen 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus vorsieht, wobei unbegleitete Minderjährige bis zum Erreichen der Volljährigkeit in den Asylstrukturen verbleiben dürfen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 9.2). Zudem ergibt sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist, dass diese gesetzliche Vermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt und dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer E-3427/2021 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterkunft, Nahrungsmitteln, Arbeitsmöglichkeiten sowie Schulbildung berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Sofern die Vorinstanz auf das Programm «HELIOS Junior» hinweist, das ehemalige unbegleitete Minderjährige nebst der Bereitstellung von möbliertem Wohnraum unter anderem in der Arbeitsmarktintegration unterstützt, ist zu bemerken, dass sich seit dem 31. Januar 2026 keine neuen Teilnehmer mehr für dieses Programm anmelden können (siehe , abgerufen am 6. Februar 2026). 3.2.2 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er aufgrund fehlender Unterstützung bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über ein Netzwerk von Landsleuten, das ihn in der Vergangenheit bereits bei der Regelung seiner Wohnsituation und der Finanzierung seiner Ausreise nach Italien unterstützt hat; bei einer Rückkehr kann er wiederum auf dieses zurückgreifen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (BVGer D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei seiner Rückkehr die dafür nötigen administrativen Schritte zur Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht (BVGer D-2590/2025 E. 9.5.1). Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

4. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsdarstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: