Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter respektive Schwester E._______ (N […]) am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass sie am
5. August 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen dort am 23. August 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. Sie reichten griechische Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe für Flücht- linge zu den Akten. A.b Am 20. November 2024 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren F._______ mit ihrer Vertretung im Asylverfahren. B. B.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. November 2024 gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rück- übernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Die griechischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am
2. Dezember 2024 gut und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihre Aufenthaltsbewil- ligungen bis zum 22. August 2027 gültig seien. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 gewährte das SEM den Be- schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintre- ten auf das Asylgesuch und zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Zu diesem Zweck liess es ihnen einen ausführlichen Fragekatalog zukom- men. C.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihrer Rechtsvertre- tung vom 12. Dezember 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. C.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer sowie den Beschwerde- führerinnen 1 und 2 am 14. März 2025 persönliche Gespräche im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid und die Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG durch.
D-2590/2025 Seite 3 C.d In der Stellungnahme sowie anlässlich der Befragungen wurde ausge- führt, die beiden Eltern hätten seit ihrer Kindheit respektive Jugend im Iran gelebt. Sie hätten dort auch geheiratet, die Kinder seien alle im Iran gebo- ren. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten die Schule besucht, sondern lediglich zwei, drei Klassen für Analphabeten absolviert. Sie hätten auch keinen Beruf erlernt und im Iran Ackerbau betrieben. Im Jahr 2019 seien sie in die Türkei gereist und hätten sich rund fünf Jahre dort aufgehalten. Sie hätten eine «Kimlik»-Karte gehabt, der Aufenthalt sei aber auf ihren Wohnort G._______ beschränkt gewesen, weshalb sie die Stadt ohne Bewilligung nicht hätten verlassen dürfen. In der Türkei seien die beiden jüngeren Kinder zur Schule gegangen, während die älteste Tochter E._______ lediglich Kurse besucht und teilweise in (…) gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe in Fabriken, in der Landwirtschaft und auf dem Bau gearbeitet und die Beschwerdeführerin 1 gelegentlich im Ackerbau. Gewohnt hätten sie in einem Haus, welches sie selbst gemietet hätten. Da es jedoch nicht möglich gewesen sei, einen regulären Aufenthalt in der Türkei zu bekommen, seien sie am 28. Juli 2024 mit einem Boot nach Griechenland gereist. Sie seien auf der Insel H._______ angekommen, hätten dort ein Asylge- such gestellt und die Eltern sowie die beiden minderjährigen Kinder hätten nach etwa einem Monat einen Schutzstatus erhalten. Danach hätten sie einen Monat Zeit gehabt, ihren Container im Camp zu verlassen. In der Folge hätten sie auf der Strasse leben müssen und hinter den Containern auf einer freien Fläche ein Zelt aufgestellt. Dort hätten sie für die nächsten eineinhalb Monate gelebt, bis schliesslich auch die erwachsene Tochter E._______ einen Status erhalten habe. Ihnen sei weder eine Unterkunft zur Verfügung gestellt noch bei der Suche nach einer solchen geholfen worden. Sie hätten oft bei der für das Camp verantwortlichen Organisation um Hilfe gebeten, zumal es sehr kalt gewesen und die Beschwerdeführerin 2 krank geworden sei. Sie hätten aber keine Unterstützung erhalten und keine anderen Organisationen gekannt, welche sie hätten um Hilfe bitten können. Einzig in einem Laden, der «(…)» genannt worden sei, hätten sie Lebensmittel und alte Kleidung erhalten. Zudem habe es manchmal übrig gebliebenes Essen aus dem Camp gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich sehr bemüht, Arbeit zu finden, aber auf der Insel habe es kaum Stellen gegeben und er habe die Sprache nicht gekonnt. Insgesamt habe er an etwa fünf Tagen für jeweils 30 bis 35 Euro gearbeitet. Für Frauen habe es überhaupt keine Arbeit gegeben. Da sie keine Bildung hätten und es weder Sprachkurse noch andere Möglichkeiten gegeben habe, die griechische Sprache zu erlernen, hätten sie keine Arbeit finden können. Entsprechend
D-2590/2025 Seite 4 hätten sie auch keine griechische Steuer- oder Sozialversicherungsnum- mer und wüssten weder, was diese Nummern bedeuteten noch wie sie diese erhielten. Die minderjährigen Kinder hätten zudem keine Schule be- suchen können, sondern lediglich einzelne Sprachkurse. Nachdem die Familie im Freien habe übernachten müssen, sei die Be- schwerdeführerin 2 krank geworden und mehr als einen Monat bettlägerig gewesen. Sie hätten von den Behörden weder medizinische Hilfe noch eine temporäre Unterkunft erhalten, und seien aufgefordert worden, sich selbst zu versorgen. Bereits zuvor habe der Beschwerdeführer erfolglos um Behandlung seiner (…) gebeten. Auch die Beschwerdeführerin 2 leide an (…) sowie (…), diese sei bereits im Iran rudimentär behandelt worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihrerseits diverse (…) und könne nachts nicht schlafen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei einem Arbeits- unfall in der Türkei (…) erlitten, wobei er im Anschluss mangels finanzieller Mittel nur notdürftig medizinisch versorgt worden sei. Die Folgen des Un- falls seien noch heute spürbar. In der Schweiz sei ihm gesagt worden, er könnte allenfalls nach der Kantonszuweisung behandelt werden, da wohl eine längerfristige Behandlung erforderlich sei. In Griechenland hätten sie keinen Zugang zu Unterbringung und medizini- scher Versorgung gehabt und keine Möglichkeit gesehen, die Sprache zu lernen und eine Arbeit zu finden. Sie seien mit Perspektivlosigkeit und Elend konfrontiert gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, in die Schweiz weiterzureisen. Ihre Reisepässe hätten sie auf Antrag von der dor- tigen Migrationsbehörde erhalten. Für die Passgebühren von 100 Euro pro Person sowie für die Flugtickets hätten sie von verschiedenen Verwandten Geld geliehen. Eine weitergehende Unterstützung durch die Verwandten sei indessen nicht möglich, da die bereits geliehenen Beträge diese eben- falls finanziell belastet hätten und sie nun auf deren Rückzahlung warteten. Nach Erhalt der Reisedokumente sei die Familie nach I._______ gegan- gen, wo sie vor der Ausreise noch fünf bis sechs Tage in einem Haus, wel- ches von Afghanen für Reisende bereitgestellt worden sei, verbracht hät- ten. In Griechenland seien ihnen sämtliche Rechte gemäss der Qualifikations- richtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. September 2011) verweigert worden. Aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Beschwerden sowie ihres Status als Familie mit minder- jährigen Kindern seien sie besonders vulnerabel. Es fehle ihnen an Schul- und Berufsbildung sowie Griechisch-Kenntnissen, und
D-2590/2025 Seite 5 Integrationsmassnahmen seien nicht vorhanden, weshalb es fast unmög- lich scheine, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland auf dem re- gulären Arbeitsmarkt ein ausreichendes Einkommen erzielen könnten. Es drohe ihnen die Obdachlosigkeit, was – gerade im Winter – eine un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle und gegen die Kinderrechtskonvention verstosse. Da ihnen medizinische Behandlun- gen verweigert worden seien, bestehe zudem die Gefahr einer starken Ver- schlechterung des Gesundheitszustands verschiedener Familienmitglie- der. C.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Fotoauf- nahme und Videos betreffend ihre Unterbringungssituation in Griechen- land, diverse Asylunterlagen aus Griechenland, eine türkische Bankkarte, eine Kopie der Tazkira des Vaters der Beschwerdeführerin 1 sowie Flugti- ckets für die Reise in die Schweiz ein. Bei den Akten befinden sich zudem verschiedene Arztberichte betreffend medizinische Behandlungen in der Schweiz. D. D.a Am 1. April 2025 händigte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf aus. D.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 3. April 2025 durch ihre Rechtsvertretung dazu Stellung. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. April 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an, beauftragte den Kanton J._______ mit dessen Durchfüh- rung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 11. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter zur Einholung einer individuellen Garantieerklärung von den griechischen Behörden, wonach eine nahtlose Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft sowie Zugang zu adäquater Ernährung und
D-2590/2025 Seite 6 medizinischer Versorgung sichergestellt sei. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren mit jenem von E._______ (N […]) zu vereinigen oder die Verfahren zumindest koordiniert zu behandeln. Der Be- schwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie Vollmachten bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. April 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Beset- zung mit fünf Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), wenn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. Das
D-2590/2025 Seite 7 Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Die im vorliegenden Urteil vorgenommene Präzisierung der Rechtspre- chung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern nach Griechenland bildete Gegenstand eines von der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV und V getroffenen Entscheids (Art. 25 VGG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die vollständige Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren be- ziehen sich aber ausschliesslich auf die Anordnung des Vollzugs der Weg- weisung, was sich auch aus der Begründung ergibt. Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Die Dispositivziffern 1 (Nicht- eintreten auf die Asylgesuche) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der an- gefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der volljährigen Tochter (D-2586/2025; N […]) zu vereinigen, da die- ses denselben Sachverhalt betreffe und sie als Kernfamilie gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zu betrachten seien. Die Tochter habe nie ohne ihre Eltern gelebt und die Familienmitglieder seien voneinander abhängig res- pektive auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Auch wenn die Tochter E._______ stets mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt hat, gehört sie als erwachsene Person nicht mehr zur Kernfamilie. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Das Verfahren betreffend E._______ (D-2586/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordi- niert behandelt.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM zwar die schlechte Lage in Griechenland bestätige, aber völlig ausser Acht lasse, wie sich diese auf das Leben der Beschwerdeführenden ausgewirkt habe. Zudem gehe es in seinem Entscheid nirgends auf ihre Vulnerabilität ein und berücksichtige auch nicht die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sie als Familie im Falle eines Vollzugs der Wegweisung konfrontiert wären. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Damit werden formelle Rügen vorgebracht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be- hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).
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E. 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM in seiner Verfügung die Beschwerdeführenden als vulnerabel erachtet. Es verneinte indessen, dass sie als «äusserst vulnerabel» im Sinne des Re- ferenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 anzusehen seien. Weiter setzte es sich ausführlich mit ihrer persönlichen Situation, den Lebensumständen in Griechenland sowie der generellen Lage von Schutzberechtigten in diesem Staat auseinander. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten respektive wel- che weiteren Untersuchungsmassnahmen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen. Aus der angefochtenen Verfügung geht zudem mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Folglich konnten die Beschwerdeführenden die sie betreffende Verfügung sachge- recht anfechten. Es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entspre- chende Antrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar sei. Für bestimmte Konstellationen seien im Refe- renzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 aber strengere Kriterien festgelegt worden, namentlich für Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Per- sonen. Im ersteren Fall sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, falls güns- tige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, wobei hierfür vertiefte Ab- klärungen vorzunehmen seien. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden sei zunächst festzustellen, dass sie nie vorgehabt hätten, in Griechenland zu bleiben und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vielmehr hätten sie diesen Staat wenige Tage nach Erhalt ihrer Reisepapiere verlassen. Zwar hätten sie in H._______ eigenen Angaben zufolge eineinhalb Monate in einem Zelt gelebt. Sie seien jedoch nur deshalb dort geblieben, weil es länger gedauert habe, bis die Dokumente der erwachsenen Tochter ausgestellt worden seien. Andernfalls hätten sie die Insel früher verlassen. Zudem sei es ihnen möglich gewesen, für ihren Aufenthalt in I._______ eine Wohnung von einem Afghanen zu mieten. Dies zeige, dass sie in Griechenland aus- reichend vernetzt gewesen seien, um sich dort zurechtzufinden. Sie hätten auch die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die
D-2590/2025 Seite 10 Kosten der Reise in die Schweiz aufbringen können. Weiter sei darauf hin- zuweisen, dass es der Familie in der Türkei ebenfalls gelungen sei, eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken. Sie hätten dort fünf Jahre lang gelebt und sich integrieren können, obwohl es für sie ein fremdes Land gewesen sei und sie die Sprache zu Beginn nicht beherrscht hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies in Grie- chenland nicht möglich sein sollte. Vielmehr dürfe erwartet werden, dass sie ernsthafte Bemühungen unternehmen, um eine Wohnung zu erhalten und sich zu integrieren. Bei Bedarf hätten sie dabei auch ihre Verwandten, welche sie bei der Finanzierung der Reisekosten unterstützt hätten, um Hilfe bitten können. Zudem hätten sie sich an die örtlichen Hilfsorganisati- onen wenden und sich um eine Aufnahme in das Programm HELIOS+, dem Nachfolgeprojekt von HELIOS (Hellenic Integration Support for Be- neficiaries of International Protection), bemühen können. Sodann sei da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdefüh- rerin 1 ungeachtet ihrer fehlenden Bildung über langjährige Berufserfah- rung verfügten und im Iran sowie in der Türkei erwerbstätig gewesen seien. Es sei ihnen zuzumuten, in Griechenland einer Arbeitstätigkeit nachzuge- hen, auch wenn es ihnen zu Beginn – wie bei ihrer Ankunft in der Türkei – noch an Sprachkenntnissen fehle. Es gebe Branchen (etwa Hotellerie, Baubereich, Gastronomie, Landwirtschaft), in welchen mangelnde Grie- chisch-Kenntnisse kein Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seien. Verschiedene Hilfsorganisationen würden Schutzberechtige bei der Arbeitssuche unterstützen oder Kurse für die griechische Sprache anbie- ten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Schulbesuch für die beiden minderjährigen Kinder obligatorisch sei und ihr Zugang zum Schulsystem als gesichert angesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin 1 sei in Griechenland gemäss eigenen Angaben in medizinischer Behandlung gewesen, als sie Corona oder eine Erkältung gehabt habe. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht möglich gewesen sein solle, die Beschwerdeführerin 2 behandeln zu las- sen, als diese krank geworden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Terminbestätigung des Spitals von H._______ eingereicht. Daraus gehe hervor, dass er über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfüge und es ihm offenbar möglich gewesen sei, beim Facharzt ([…]) einen Termin zu erhalten, welchen er indessen aufgrund der Weiter- reise in die Schweiz nicht wahrgenommen habe. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Familienmitglieder eine AMKA besessen hätten und somit Zugang zur Gesundheitsversorgung be- standen habe. Bei einer Rückkehr sei dies weiterhin gewährleistet und es
D-2590/2025 Seite 11 sei nicht glaubhaft, dass Griechenland ihnen notwendige medizinische Be- handlungen verweigern würde. In diesem Zusammenhang sei auf die In- ternetseite des UNHCR zu verweisen, welche ausführliche Informationen
– auch in persischer Sprache – über das Leben in Griechenland für Perso- nen mit Schutzstatus enthalte, namentlich betreffend Zugang zum Arbeits- markt und zum Gesundheitssystem. Zwar würden sowohl der Beschwer- deführer als auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden. Diese könnten aber auch in Griechen- land behandelt werden und seien nicht derart gravierend, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Die Familie sei zwar als vulnera- bel anzusehen, es handle sich bei ihnen aber nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne des erwähnten Referenzurteils. Es sei davon auszuge- hen, dass es ihnen gelingen werde, sich in Griechenland – das als EU- Mitgliedstaat zur Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet sei – zu integrieren, zumal sie dies bereits zuvor in der Türkei geschafft hätten. Ins- gesamt gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass sie in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass ein Vollzug der Weg- weisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Nach ihrer Ankunft auf H._______ hätten sie in einem kleinen Container gelebt, welcher keinesfalls kindgerecht gewesen sei und die erforderlichen Standards nicht erfüllt habe. Als ihnen der Schutzstatus zugesprochen worden sei, hätten sie das Camp verlassen müssen. Das SEM ignoriere, dass sie als Familie bei der Wohnungssuche mit erheblich grösseren Problemen konfrontiert wären als Einzelpersonen, wobei es be- reits für diese schwierig sei, eine angemessene Unterkunft zu finden. Wei- ter hätten sie in Griechenland ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren kön- nen, zumal es dem Beschwerdeführer nur an einigen wenigen Tagen ge- lungen sei, Arbeit zu finden. Zudem würden die 30 Euro, die er für einen Tag Schwarzarbeit erhalten habe, für eine fünfköpfige Familie nicht annä- hernd ausreichen. Auf dem Papier gebe es zwar viele Hilfsorganisationen respektive Unterstützungsmöglichkeiten, welche in der Realität aber nicht verfügbar seien. Faktisch seien die Institutionen überfordert und es gelinge den griechischen Behörden auch mit Unterstützung von NGO, Kirchen und Freiwilligen nicht, Schutzberechtigen die menschenrechtlich notwendige Mindesthilfe zukommen zu lassen. Weiter hätten die Beschwerdeführen- den nach der Schutzgewährung keinen Zugang zu medizinischer Versor- gung mehr gehabt. Als die Tochter C._______ als Folge des Übernachtens im Freien krank geworden sei, hätten sie weder medizinische Hilfe noch eine zumindest temporäre Unterkunft erhalten. In der Schweiz hätten
D-2590/2025 Seite 12 mehrere Familienmitglieder medizinisch behandelt werden müssen, insbe- sondere die Beschwerdeführerin 2, die unter anderem an einer (…) leide und auf eine kontinuierliche medizinische Betreuung angewiesen sei. Auf- grund ihrer gesundheitlichen Probleme sowie als Familie mit Kindern seien die Beschwerdeführenden als besonders schutzbedürftig einzustufen. So- dann verfügten die beiden Eltern nur über eine sehr geringe Schulbildung und hätten weder einen Beruf erlernt noch Kenntnisse der griechischen Sprache. Da es keine Angebote zum Erlernen der Sprache gegeben habe und sie bei entsprechenden Nachfragen von den Behörden stets abgewie- sen worden seien, hätten sie keine Möglichkeit gesehen, eine Arbeit zu finden, auch nicht in I._______. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 oh- nehin mit der Pflege ihrer Tochter C._______ befasst gewesen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Fehlens von Integrationsmassnahmen in Griechenland und des Betreuungsbedarfs der Kinder erscheine es kaum möglich, dass sie auf dem regulären Arbeitsmarkt ein ausreichendes Ein- kommen erzielen könnten. Schliesslich hätten sie sich in Griechenland sehr oft nach Schulmöglichkeiten für die Kinder erkundigt, aber diese hät- ten dort – trotz Schulpflicht – keine Schule besuchen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seit ihrer Aus- reise aus Griechenland geändert hätte. Folglich bestehe eine konkrete Ge- fahr, dass die Beschwerdeführenden bei einem Vollzug der Wegweisung auf der Strasse landen würden und erst recht Schwierigkeiten hätten, sich zurechtzufinden. Es drohe ihnen, einer unmenschlichen oder erniedrigen- den Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, wobei sie dies auch durch Eigeninitiative oder mithilfe von Hilfsorganisationen nicht abwenden könnten. Die Situation der minderjährigen Töchter müsse ebenfalls berücksichtigt werden, zumal die Vertragsstaaten der Kinder- rechtskonvention alle geeigneten Massnahmen zu treffen hätten, um Kin- der vor Verwahrlosung und Vernachlässigung zu schützen. Als besonders schutzbedürftige Personen wären die Beschwerdeführenden in Griechen- land extremer materieller Not und Obdachlosigkeit ausgesetzt, was mit ei- ner Gefährdung oder Verletzung von Rechtsgütern wie Leben, Menschen- würde und körperliche Unversehrtheit verbunden wäre.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht- liche Garantien (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5822/2024 vom
20. September 2024 E. 9.3.1).
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinandergesetzt und an sei- ner früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen wer- den. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die
D-2590/2025 Seite 14 Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausrei- chend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilge- sellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhält- nisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberech- tigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürf- nisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermu- tung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Perso- nen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwie- gende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Familien mit Kin- dern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwal- tungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremd- sprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Grie- chenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 8.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzu- stossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
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E. 9.1 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge an- erkannt und können sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Quali- fikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zu- gang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistun- gen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt, kommt es in der Praxis aber immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Gewährleistung dieser Ansprüche. In diesem Zusammenhang, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz mit Griechenland im Oktober 2022 zwar ein Rahmenabkom- men unterzeichnet hat, wonach die Umsetzung migrationsbezogener Pro- jekte in Griechenland in den Jahren 2023 bis 2026 mit einem Betrag von 40 Millionen Franken unterstützt wird. Diese Projekte zielen indessen zu erheblichen Teilen auf Verbesserungen im Asylverfahren sowie Massnah- men für unbegleitete Minderjährige ab. In einem geringeren Umfang wer- den punktuell auch Integrationsprojekte unterstützt (vgl. zum Ganzen https://www.eda.admin.ch/countries/greece/de/home/schweizer-beitrag/ second-swiss-contribution/bilaterales-rahmenabkommen.html; Fact-sheet Swiss-Greek Cooperation Programme, May 2024, https://www.eda.ad- min.ch/countries/greece/en/home/schweizer-beitrag/second-swiss-contri- bution/projekte.html, abgerufen am 08.07.2025). Obwohl die Beschwerde- führenden als Familie mit zwei minderjährigen Kindern und gesundheitli- chen Problemen eine gewisse Vulnerabilität aufweisen, geht das SEM da- von aus, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Angesichts der seit dem Referenzurteil vergangenen Dauer von rund drei Jahren rechtfertigt es sich, im Folgenden die aktuelle Lage von international Schutzberechtigten in Griechenland mit Blick auf die vorliegende Konstellation näher zu beleuchten.
E. 9.2 Rückführungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland erfol- gen über den Flughafen von Athen. Das SEM setzt vor der Überstellung die griechischen Polizeibehörden über den genauen Zeitpunkt und allfäl- lige medizinische Beeinträchtigungen in Kenntnis. Die Betroffenen erhalten bei der Ankunft aber keine konkrete Unterstützung oder Informationen, ab- gesehen von einer Notiz in griechischer Sprache, welche sie an die Asylbe- hörden verweist (vgl. AIDA Country Report Greece, 2023 Update [nachfol- gend: AIDA Greece Update 2023], S. 269; RSA/Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-econo- mic. rights, March 2024 [nachfolgend: RSA Report 2024], S. 4). Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Schutzberechtigten nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sind, da diese für
D-2590/2025 Seite 16 zahlreiche administrative Vorgänge erforderlich ist. Die Beschwerdeführen- den verfügen indessen sowohl über bis im Sommer 2027 gültige Aufent- haltsbewilligungen als auch über griechische Reisedokumente für Flücht- linge, welche bis 2029 gültig sind. Damit können sie ihre Aufenthaltsbe- rechtigung gegenüber den Behörden nachweisen und allfällige Schwierig- keiten, welche beim Erhalt oder der Erneuerung dieser Dokumente entste- hen könnten, wirken sich nicht auf ihre Situation aus.
E. 9.3.1 Rückkehrende werden in Griechenland zunächst eine angemessene Unterbringung finden müssen. Für Flüchtlinge bestehen bei der Suche nach einer Unterkunft aber verschiedene bürokratische und tatsächliche Hindernisse. Nach ihrer Anerkennung sind sie gemäss der griechischen Gesetzgebung verpflichtet, die Unterkunft für Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Auch die Beschwerdeführenden wurden nach dem positiven Asylentscheid aufgefordert, das Asyl-Camp innerhalb von einem Monat zu verlassen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-41/5, S. 1). Da keine Anschlusslösung vorgesehen ist und der griechische Staat weder Wohnraum zur Verfügung stellt noch aktiv Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung leistet, sind die Betroffenen in erster Linie auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen (vgl. SFH, Griechenland als «sicherer Drittstaat», Juristische Analyse – Update 2024 [nachfolgend: SFH Update 2024], Ziff. 2.3).
E. 9.3.2 Das SEM verweist die Beschwerdeführenden unter anderem auf die Möglichkeit, sich um eine Aufnahme in das Programm HELIOS+ zu bemü- hen. Beim HELIOS-Projekt handelte es sich um ein von der IOM (Interna- tional Organization for Migration) umgesetztes Programm zur Unterstüt- zung von international Schutzberechtigten in Griechenland, welches etwa Mietzuschüsse sowie Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft umfasste. Das Programm hatte jedoch verschiedentlich mit Finanzierungsschwierig- keiten zu kämpfen und war zeitweise unterbrochen (vgl. RSA Report 2024, S. 21). Gemäss der Webseite von HELIOS wurde das Projekt per
30. November 2024 beendet, seit dem 31. August 2024 wurden keine neuen Förderanträge mehr entgegengenommen sowie sämtliche Dienst- leistungen eingestellt (vgl. https://greece.iom.int/hellenic-integration-sup- port-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-he- lios, abgerufen am 28.04.2025). Frühere Programme, die anerkannte Flüchtlinge bei der Unterbringung unterstützt haben, namentlich ESTIA II, Filoxenia und HARP, wurden zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt. Mit HE- LIOS+ wurde indessen kürzlich ein Nachfolgeprojekt von HELIOS
D-2590/2025 Seite 17 aufgegleist, welches die Integration von Drittstaatsangehörigen in den grie- chischen Arbeitsmarkt und die griechische Gesellschaft zum Ziel hat. Es handelt sich um ein Portfolio von Integrationsprojekten – eines für jede Ver- waltungsregion Griechenlands –, welche den Begünstigten die erforderli- chen Ressourcen vermitteln sollen, um sozio-ökonomisch unabhängig zu werden (vgl. https://greece.iom.int/helios, abgerufen am 05.05.2025). Ein Teil der vorgesehenen Massnahmen zielt darauf ab, das eigenständige Wohnen zu fördern. Dabei sind unter anderem Unterstützung bei der Su- che nach einer geeigneten Unterkunft, das Betreiben einer Plattform mit entsprechenden Angeboten sowie Mietzuschüsse vorgesehen (vgl. HE- LIOS+, Comprehensive Actions for the Integration of Third-Country Natio- nals into the Labour Market, Project Regulations Handbook, April 2025, S. 9). Angesichts des Umstands, dass dieses Projekt gerade erst implemen- tiert wird, lassen sich derzeit noch keine Aussagen über die tatsächliche Umsetzung in der Praxis treffen. Die Beschwerdeführenden erfüllen aber die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Registrierung – einen Ent- scheid über die Schutzgewährung von der griechischen Asylbehörde, wel- cher vor nicht mehr als 24 Monaten eröffnet wurde, sowie fehlende Er- werbstätigkeit (vgl. das oben erwähnte Project Regulations Handbook, S. 2 f.) – und hätten bei einer Rückkehr folglich die Möglichkeit, die Aufnahme in das betreffende Projekt zu beantragen.
E. 9.3.3 Um in Griechenland eine Wohnung mieten zu können, muss eine Person eine Aufenthaltsbewilligung, eine Steuernummer (AFM) sowie ein griechisches Bankkonto vorweisen (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.3). In ein- zelnen Berichten werden diese Anforderungen als für Schutzberechtigte fast unüberwindbar hohe bürokratische Hürden dargestellt, welche den Zu- gang zu privat angemieteten Unterkünften faktisch versperrten (vgl. RSA Report 2024, S. 22 f.; SFH Update 2024, Ziff. 2.3; AIDA Greece Update 2023, S. 269). Dieser Auffassung kann indessen – jedenfalls in dieser Ab- solutheit – nicht gefolgt werden, zumal dies vor allem auf Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung respektive deren Erneue- rung sowie beim Erhalt der AFM-Nummer zurückgeführt wird. Die griechi- schen Behörden scheinen jedoch in den letzten Jahren zumindest gewisse administrative Prozesse zum Vorteil der Schutzberechtigten gestrafft zu haben. So wurden den Beschwerdeführenden nach dem positiven Asylent- scheid – welcher innerhalb weniger Wochen nach der Stellung des Asylge- suchs erging – umgehend Aufenthaltsbewilligungen und einen Monat spä- ter Reisedokumente für Flüchtlinge ausgestellt (vgl. Beweismittelverzeich- nis zu Vorhaben […] [nachfolgend: BM-Verzeichnis], ID-001-008). Zudem erhalten Asylsuchende seit Ende 2020 nach der Asylgesuchstellung
D-2590/2025 Seite 18 automatisch eine AFM-Nummer und ein entsprechendes Zertifikat (vgl. RSA Report 2024, S. 20). Die Beschwerdeführenden ersuchten im Som- mer 2024 in Griechenland um Asyl, weshalb sie automatisch eine AFM- Nummer erhalten haben. Diese ermöglicht es ihnen, ein griechisches Bankkonto zu eröffnen. Die grundlegenden Voraussetzungen, um eine Wohnung mieten zu können, dürften im vorliegenden Fall somit gegeben sein respektive mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden können. Dies be- deutet jedoch nicht, dass es ohne Weiteres möglich sein wird, auf dem freien Markt eine passende Unterkunft zu finden. Einerseits werden hierfür gewisse finanzielle Mittel benötigt, andererseits muss ein geeignetes Ob- jekt gefunden werden, dessen Eigentümer bereit ist, dieses an Flüchtlinge zu vermieten. In der Praxis finden Schutzberechtigte wohl nur dann eine Wohnung, wenn sie eine feste Arbeitsstelle vorweisen können. Daneben bilden die Sprachbarriere im Kontakt mit Vermietern, Diskriminierung sowie ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum weitere Hindernisse bei der Woh- nungssuche (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinforma- tion der Staatendokumentation, Griechenland, Version 8, 21.06.2024 [nachfolgend BFA Staatendokumentation Griechenland], S. 26). Selbst wenn die erforderlichen Dokumente vorliegen, dürfte es daher schwierig sein, auf dem freien Markt eine Wohnung zu finden.
E. 9.3.4 In Griechenland sind in begrenztem Ausmass Unterkünfte für Ob- dachlose verfügbar, welche auch Schutzberechtigten offenstehen. Dazu gehören neben lediglich nachts geöffneten Schlafstellen auch Übergangs- wohnheime und unterstützte Wohnungen, die jeweils für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden (vgl. SEM, Notiz Griechenland, Un- terbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022 [nachfolgend: SEM-Notiz Unterbringung], Ziff. 4.1). Gemäss ei- nem Bericht von RSA/Pro Asyl ist es für Schutzberechtigte jedoch fast un- möglich, Zugang zu Obdachlosenunterkünften zu erhalten, da die grosse Mehrheit dieser Einrichtungen – aufgrund fehlender Übersetzungsdienste
– nur Griechisch oder Englisch sprechende Personen akzeptiere und teil- weise keine Familien oder psychisch kranke Personen aufgenommen wür- den. Ferner seien fast alle Zentren ausgelastet und führten lange Wartelis- ten (vgl. RSA/Pro Asyl, Recognised Refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, March 2025 [nachfolgend: RSA Report 2025], S. 32). Die Notiz des SEM aus dem Jahr 2022 weist demgegenüber auf staatlich betriebene Obdachlosenunterkünfte in Athen hin, welche gemäss der dafür zuständigen Präsidentin des Aufnahme- und Solidaritätszent- rums damals nicht voll ausgelastet waren (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.2). Ein Bericht der Asylum Information Database AIDA aus
D-2590/2025 Seite 19 demselben Jahr hält fest, es sei extrem schwierig, in einer Obdachlosen- unterkunft aufgenommen zu werden, da diese immer überbelegt seien und konstant neue Anfragen erhielten (vgl. AIDA, Country Report: Greece, Up- date 2022, S. 244). Insgesamt dürfte es für zurückkehrende Schutzberech- tigte nur bedingt möglich sein, in einer solchen Einrichtung unterzukom- men. Neben Kapazitätsproblemen ist der Zugang durch verschiedene wei- tere Kriterien wie das Vorhandensein von Sprachkenntnissen oder den Ausschluss von Familien eingeschränkt. Ferner handelt es sich dabei höchstens um eine vorübergehende Lösung, bis eine angemessene dau- erhafte Unterkunft gefunden werden kann.
E. 9.3.5 Sodann hat die griechische Regierung im Jahr 2022 in einigen grös- seren Gemeinden das Programm «Wohnen und Arbeiten für Obdachlose» lanciert, für welches auch Personen mit internationalem Schutzstatus zu- gelassen sind. Dieses Programm bietet ein relativ umfassendes Unterstüt- zungsprogramm. Es umfasst nicht nur Hilfe bei der Suche nach einer pas- senden Unterkunft, sondern insbesondere auch die Erstellung eines Plans zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und psychosoziale Unterstüt- zung (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.5). Zu beachten ist, dass die für das Programm infrage kommenden Kandidaten und Kandidatinnen je- weils von den Sozialarbeitenden der Gemeinden identifiziert werden und eine Aufnahme von deren Empfehlung abhängt (vgl. SEM-Notiz Griechen- land, Garantiertes Mindesteinkommen [EEE], 31. Oktober 2022 [nachfol- gend: SEM-Notiz EEE], Ziff. 3). Dem Gericht ist zudem nicht bekannt, in welchem Ausmass es Schutzberechtigten in der Praxis tatsächlich möglich ist, die Voraussetzungen für dieses Programm zu erfüllen und die erforder- lichen bürokratischen Schritte zu bewältigen, um aufgenommen zu wer- den. Für den Antrag wird etwa eine Bescheinigung über den Aufenthalt in einem Übergangswohnheim oder eine Bescheinigung des Sozialdienstes der Gemeinde, dass die Betroffenen auf der Strasse oder in einer ungeeig- neten Unterkunft leben, benötigt (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.5). Es gibt keine offiziellen Daten darüber, wie viele Personen generell von diesem Programm profitieren, wobei RSA/Pro Asyl in ihrem jüngsten Re- port zu Griechenland festhalten, bislang sei keine der von ihnen betreuten schutzberechtigten Personen aufgenommen worden (vgl. RSA Report 2025, S. 33).
E. 9.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der schwierige Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, gerade für Familien mit Kindern, nach wie vor ein zentrales Problem für Schutzberechtigte in Griechenland darstellt. Frühere Hilfsprogramme wie ESTIA oder HELIOS wurden eingestellt und
D-2590/2025 Seite 20 es wird sich zeigen müssen, ob das Nachfolgeprogramm HELIOS+ in der Praxis wirksam implementiert wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass inter- national Schutzberechtigte sowohl auf dem freien Wohnungsmarkt als auch in Bezug auf Angebote für Obdachlose in Konkurrenz mit griechi- schen Staatsbürgern und -bürgerinnen und anderen Drittstaatsangehöri- gen stehen. Dabei dürften sich insbesondere mangelnde Sprachkennt- nisse und fehlende Vertrautheit mit lokalen Gegebenheiten und Verwal- tungsprozessen nachteilig auswirken. Es ist zumindest fraglich, ob die be- grenzten Kapazitäten von staatlichen oder von NGO betriebenen Einrich- tungen für wohnungslose Personen ausreichen, um den Bedarf zu decken. Wie bereits im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 festgehalten, muss davon ausgegangen werden, dass diese – auch heute noch – für einen erheblichen Teil der anerkannten Schutzberechtigten rechtlich oder tatsächlich nicht zugänglich sind (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Trotz dieser Prob- leme ergab eine im Jahr 2022 im Auftrag des UNHCR durchgeführte Stu- die, dass von den befragten Schutzberechtigten in Griechenland 52% in einer eigenen Wohnung lebten. Rund 22% hielten sich in einem Asyl-Camp auf – obwohl sie dieses eigentlich 30 Tage nach Erhalt des Flüchtlingssta- tus verlassen müssten – und weitere 20% befanden sich im HELIOS-Pro- gramm, während 3% anderweitig untergekommen waren und sich weitere 3% als obdachlos bezeichneten (vgl. Immigration Policy Lab [IPL]/ETH Zü- rich/University College London [UCL], MARINE CASALIS/DOMINIK HAN- GARTNER/ALEXANDRA HARTMAN/RODRIGO SÁNCHEZ, Home for Good? Ob- stacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, December 2023 [nachfolgend: IPL/ETH/UCL, Home for Good?], S. 11). Auch in einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel (Deutschland) vom 6. August 2024 wird festgehalten, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen trotz der Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, kein augenscheinliches Massenphänomen darstelle. Dies sei na- mentlich auf die Bildung von eigenen Strukturen und die Vernetzung der jeweiligen Landsleute untereinander zurückzuführen, über welche infor- melle Unterkünfte gefunden werden könnten (vgl. Urteil Hessischer Ver- waltungsgerichtshof vom 06.08.24, 2 A 1131/24.A [nachfolgend: Urteil Hes- sischer VGH], E. II. 4. a) bb) (5.) und II. 5. a) (1.)).
E. 9.3.7 Den Beschwerdeführenden wurde nach der Schutzgewährung in Griechenland am 23. August 2024 ein Monat Zeit gegeben, um das Asyl- Camp zu verlassen. Gemäss eigenen Angaben hielten sie sich bis zur Aus- reise zunächst weiterhin in H._______ auf, wobei sie auf einer freien Flä- che neben dem Camp ein Zelt aufgeschlagen hätten (vgl. Akte 52/10, F37). Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass der weitere Verbleib auf
D-2590/2025 Seite 21 H._______ dem Umstand geschuldet war, dass die Ausstellung der Doku- mente für die erwachsene Tochter länger gedauert habe (vgl. Akte 51/11, F24). Sobald sie diese erhalten hätten, seien sie umgehend nach I._______ weitergereist, wo sie für einige Tage in einem Haus gelebt hät- ten, welches von Afghanen für Reisende bereitgestellt worden sei (vgl. Akte 51/11, F25 ff.). Es war ihnen somit möglich, in I._______ mithilfe von Landsleuten zumindest temporär eine Unterkunft zu organisieren. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden – abgesehen von der für das Asyl-Camp zuständigen Organisation –, noch andere Stel- len oder Organisationen um Unterstützung bei der Wohnungssuche er- sucht haben (vgl. Akten 52/10 F43 und 51/11, F30). Vielmehr scheinen sie auf H._______ im Zelt ausgeharrt zu haben im Wissen, dass sie nach Er- halt der Reisedokumente Griechenland umgehend verlassen würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten kein Geld für die Wohnungs- miete gehabt, die Sprache nicht gekonnt und niemanden gehabt, der ihnen geholfen habe (vgl. Akte 52/10, F42), lässt keine konkreten Bemühungen erkennen, eine geeignete Unterkunft für die Familie zu finden. Es ist insbe- sondere nicht ersichtlich, dass sie auf dem griechischen Festland – etwa nach der Ankunft in I._______ – nach einer Wohnung gesucht hätten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Webseiten wie «gre- ece.refugee.info» oder jene des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl auch Informationen in Farsi – darunter zum Thema Unterkunft – anbieten, weshalb allein fehlende Sprachkenntnisse kein ausreichender Grund für das Fehlen entsprechender Bemühungen sein können. Ange- sichts der raschen Weiterreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft um eine dauerhafte Unterkunft ausserhalb des Asyl-Camps bemüht haben. Nach der Rückkehr können sie sich etwa erneut bei den Asylbehörden melden und um (aus- serordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, mithilfe eines der Migrant Integration Center (M.I.C.) eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlun- gen explizit zu deren Aufgaben gehören (vgl. https://migration.gov.gr/en/ kentra-entaxis-metanaston/, abgerufen am 28.04.2025). Schliesslich steht es ihnen auch offen, auf dem freien Markt nach einer Wohnung zu suchen. Diese beispielhaft aufgezählten Möglichkeiten wurden von den Beschwer- deführenden nicht ausgeschöpft. Es kann daher nicht angenommen wer- den, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewe- sen wäre, in Griechenland eine angemessene Unterkunft erhältlich zu ma- chen. Darüber hinaus können sie sich angesichts des im Frühjahr 2025 beginnenden Projekts HELIOS+ für dieses Programm registrieren und
D-2590/2025 Seite 22 allenfalls auch auf diese Weise Unterstützung bei der Wohnungssuche er- halten. Hinsichtlich der fehlenden Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland offenbar gelang, mit den zuständigen Migrationsbehörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren sowie die Reise nach I._______, eine temporäre Unterkunft und die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass eine grundle- gende Kommunikation zukünftig weiterhin – trotz fehlender Englisch- und Griechisch-Kenntnisse – möglich sein wird. Im Übrigen sind sie gehalten, sich um den Erwerb von entsprechenden Sprachkompetenzen zu bemü- hen. Auch wenn es im Camp auf H._______ für Erwachsene keine Sprach- kurse gegeben habe (vgl. Akten 51/11, F44 und 52/10, F56) und die Be- schwerdeführenden von den Asylbehörden diesbezüglich keine Unterstüt- zung erhalten hätten, gibt es die Möglichkeit, auf von NGO angebotene Kurse zurückzugreifen oder sich an ein M.I.C. zu wenden, welche gemäss Webseite auch Griechischkurse vermitteln. Ferner ist in diesem Zusam- menhang ebenfalls auf das Projekt HELIOS+ hinzuweisen, welches auch Sprachkurse beinhaltet.
E. 9.4.1 Nach ihrer Anerkennung sind Schutzberechtigte in Griechenland selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Grundsätzlich haben sie mit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung den gleichen Zugang zum Ar- beitsmarkt wie griechische Staatsangehörige, wobei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere eine AFM-Nummer sowie eine AMKA-Num- mer voraussetzt (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.4). Für die Erteilung einer AMKA ist gemäss geltendem Recht eine gültige Aufenthaltsbewilligung er- forderlich. Nach Erhalt der letzteren konnten sich die Schutzberechtigten bislang innerhalb eines Monats bei einem Bürgerservicezentrum (KEP) melden und ihre provisorische Sozialversicherungsnummer für Asylsu- chende (PAAYPA) in eine AMKA umwandeln lassen (vgl. RSA Report 2024, S. 20). Diesbezüglich kam es offenbar zu einer Änderung der Zuständigkeit und per 1. Januar 2025 stellt das Ministerium für Migration und Asyl die AMKA für anerkannte Flüchtlinge aus (vgl. RSA Report 2025, S. 22). Im Fall der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie bereits über eine AMKA verfügen, nachdem eine solche auf einer Terminbestäti- gung des Beschwerdeführers beim Spital H._______ vermerkt ist (vgl. BM- Verzeichnis, ID-013/1). Sollten einzelne Familienmitglieder noch keine AMKA erhalten haben, kann angenommen werden, dass sie – nachdem
D-2590/2025 Seite 23 die Familie im Besitz gültiger Aufenthaltsbewilligungen ist – sich bei der zuständigen Behörde eine solche erteilen lassen können. Falls sich dabei Probleme ergeben, etwa weil sie die Frist von einem Monat verpasst ha- ben, können sie sich an ein M.I.C. wenden, welche auch rechtliche Aus- künfte im Zusammenhang mit der Ausstellung der AMKA anbieten (vgl. https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/, abgerufen am 28.04.2025). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie dort weitere In- formationen zur AMKA erhalten können, falls nicht bekannt sein sollte, was diese Nummer bedeutet und für welche Zwecke sie benötigt wird. Zumin- dest der Beschwerdeführer verfügt – wie die von ihm eingereichte Termin- bestätigung eines Spitals zeigt – bereits über eine AMKA (vgl. BM-Ver- zeichnis, ID-013/1). Zudem wurde im Rahmen der bereits erwähnten Stu- die im Auftrag des UNHCR festgestellt, dass mehr als 80% der Flüchtlinge in Griechenland über eine AMKA-Nummer verfügen, während über 90% im Besitz einer AFM-Nummer sind (vgl. IPL/ETH/UCL, Home for Good?, S. 20). Es ist davon auszugehen, dass es den Betroffenen in der Praxis grossmehrheitlich gelingt, diese grundlegenden Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen.
E. 9.4.2 Der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt ist jedoch mit verschiede- nen Hindernissen verbunden. Neben den wirtschaftlich schwierigen Bedin- gungen in Griechenland und einer anhaltend relativ hohen Arbeitslosenrate fallen insbesondere der Wettbewerb mit Griechisch sprechenden Arbeits- kräften sowie administrative Hindernisse beim Erhalt erforderlicher Doku- mente ins Gewicht (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 206). Der Zugang zum Arbeitsmarkt erfordert zudem einen gemeldeten Wohnsitz (vgl. BFA Staatendokumentation Griechenland, S. 35), weshalb sich die oben darge- legten Probleme bei der Suche nach einer Unterkunft auch auf das Finden einer Arbeitsstelle auswirken – welche es ihrerseits erleichtern würde, überhaupt erst eine Wohnung zu erhalten. Bei der Studie im Auftrag des UNHCR gaben 62% der anerkannten Flüchtlinge an, sie seien in den vo- rangehenden vier Wochen keiner Arbeit nachgegangen. Gut die Hälfte da- von war auf der Suche nach einem Job, während die übrigen entweder keine Arbeit suchten, unbezahlter Arbeit nachgingen oder aus gesundheit- lichen Gründen keine solche aufnehmen konnten. Im Rahmen dieser Stu- die wiesen afghanische Staatsangehörige mit rund 26% einen vergleichs- wiese tiefen Anteil an Erwerbstätigen auf (vgl. IPL/ETH/UCL, Home for Good?, S. 25-27). Eine weitere Erhebung des UNHCR, basierend auf In- terviews mit Schutzberechtigen im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023, ergab, dass lediglich 29% der Befragten erwerbstätig waren, davon 12% nur gelegentlich (vgl. UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in
D-2590/2025 Seite 24 Greece, Key Findings: July 2022 – June 2023, S. 2). Ein neuster Bericht stützt sich auf Befragungen während des Jahres 2024 und hält fest, dass die Hälfte der Schutzberechtigten keine Arbeit habe (vgl. UNHCR, 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key Findings, March 2025, S. 3).
E. 9.4.3 Im Allgemeinen sind Drittstaatsangehörige in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit in Griechenland überrepräsentiert (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 270). Zudem weist Griechenland mit 8.6% im Februar 2025 die vierthöchste Arbeitslosenquote der EU auf (vgl. Statistisches Bun- desamt, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit- Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html, abgerufen am 28.04.2025). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren erheblich zurückging (vgl. EURES, https://eures.eu- ropa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-mar- ket-information-greece_en?prefLang=de, abgerufen am 28.04.2025) und sich die Wirtschaftslage entspannt hat. In verschiedenen Branchen, na- mentlich in der Hotellerie, der Landwirtschaft und besonders im Baubereich sind zehntausende Stellen unbesetzt und der Mangel an Arbeitskräften wird zunehmend zu einem Problem (vgl. Urteil Hessischer VGH, E. II. 4. a) cc)). Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es gerade in diesen Branchen nicht zwingend erforderlich ist, dass die Ar- beitnehmenden über Griechisch- oder Englischkenntnisse verfügen. Na- mentlich in Regionen, in welchen die lokale Wirtschaft auf Tourismus oder Landwirtschaft ausgerichtet ist, haben Flüchtlinge aufgrund des Arbeits- kräftemangels oft gute Chancen, eine Anstellung zu finden (vgl. Council of Europe/European Commission against Racism and Intolerance, ECRI Re- port on Greece (sixth monitoring cycle), 22.09.2022 [nachfolgend: ECRI Report 2022], Ziff. 77). Zudem wurden in Griechenland verschiedene Pro- jekte lanciert, welche die Integration von Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt fördern sollen. In Athen wurde etwa das ADAMA Centre eingerichtet, welches Tipps zum griechischen Arbeitsmarkt sowie Unter- stützung bei Formalitäten oder Übersetzungen anbietet und eine Job-Mat- ching-Plattform betreibt (vgl. https://adamajobcenter.crs.org/, abgerufen am 28.04.2025). Daneben gibt es verschiedene weitere Initiativen, na- mentlich Jobmessen für anerkannte Flüchtlinge auf den griechischen In- seln (vgl. [Deutsches] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheid- erbrief 05/2023, S. 11, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/- Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2023/entscheiderbrief- 05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 28.04.2025). Auch an dieser Stelle ist wiederum auf HELIOS+ hinzuweisen, welches die
D-2590/2025 Seite 25 sozio-ökonomische Integration in den Vordergrund stellt und auf den Zu- gang zum Arbeitsmarkt sowie den Erwerb der hierfür notwendigen Kompe- tenzen fokussiert.
E. 9.4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es auf der Insel H._______ nur sehr wenige Arbeitsstellen gegeben habe und für Frauen gar keine (vgl. Akten 52/10, F45, F51 und 51/11, F35). Aufgrund fehlender Integrationsprogramme und mangelnder Sprachkenntnisse sei es ihnen nicht möglich, in Griechenland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen respek- tive ausreichend Geld zu verdienen, um eine fünfköpfige Familie zu ernäh- ren. Ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle scheinen sich jedoch darauf beschränkt zu haben, dass der Beschwerdeführer zu einem Geschäft ge- gangen sei und dort gewartet habe, ob jemand eine Arbeit anbieten könne, was an einigen wenigen Tagen der Fall gewesen sei (vgl. Akte 51/11, F34, F36 und 52/10, F45 ff.). Nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen hät- ten sie sich indessen an einem beliebigen Ort in Griechenland niederlas- sen können. Entsprechend hätten sie sich bei der Stellensuche nicht auf die Insel H._______ beschränken müssen, und es kann davon ausgegan- gen werden, dass für Frauen – im Übrigen wohl auch bereits auf H._______ – durchaus Arbeitsstellen verfügbar gewesen wären. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die beiden Eltern trotz geringer Bildung sowohl im Iran als auch in der Türkei ver- schiedentlich gearbeitet haben, namentlich in der Landwirtschaft, in Fabri- ken oder auf dem Bau (vgl. Akten 52/10, F18 f., F70 f. und 51/11, F63, F78 f.). Damit verfügen sie über Arbeitserfahrungen, welche ihnen dabei helfen können, auch auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Bereits in der Türkei gelang es ihnen, ohne anfänglich über entsprechende Sprachkenntnisse zu verfügen, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften und mit der Zeit die türkische Sprache zu lernen (vgl. Akten 52/10, F71 ff. und 51/11 F82, F89). Das Verhalten der Beschwerdeführenden lässt je- doch darauf schliessen, dass sie nie ernsthaft versucht haben, sich in Grie- chenland wirtschaftlich zu integrieren. Vielmehr reisten sie nach dem Erhalt ihrer Reisedokumente umgehend nach I._______ und von dort weiter in die Schweiz. Konkrete Bemühungen, nach der Schutzgewährung die grie- chische Sprache zu erlernen – beispielsweise mithilfe von durch NGO an- gebotenen Kursen oder im Internet verfügbaren Sprachlernressourcen – sowie eine Arbeit zu finden, insbesondere in einer der vom SEM erwähnten Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Griechisch- oder Englischkenntnisse vorausgesetzt wer- den, lassen sich nicht erkennen. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuwei- sen, dass im Internet, namentlich auf der Seite «greece.refugee.info/fa»,
D-2590/2025 Seite 26 durchaus Informationen in Farsi zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ver- fügbar sind. Ebenso ist auf die oben erwähnten Projekte und Initiativen zur Arbeitsintegration hinzuweisen. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass Kenntnisse des Griechischen oder Englischen bei der Stellensuche vorteilhaft wären. Dennoch müssen sich die Beschwerdeführenden vorhal- ten lassen, dass sie sich weder um den Spracherwerb noch um eine Er- werbstätigkeit bemüht haben, sondern ihre Anstrengungen vielmehr darauf gerichtet gewesen zu sein scheinen, Griechenland so rasch als möglich zu verlassen.
E. 9.5.1 Des Weiteren haben Schutzberechtigte zumindest theoretisch den gleichen Zugang zum Sozialsystem wie griechische Staatsangehörige. Verschiedene Sozialleistungen wie etwa Mietzuschüsse oder Kinderzula- gen sind aber an die Bedingung eines mehrjährigen Aufenthalts in Grie- chenland geknüpft, was Schutzberechtigte, die sich erst seit kurzer Zeit dort aufhalten, zum Vornherein ausschliesst (vgl. RSA Report 2025, S. 25 f.; AIDA Greece Update 2023, S. 274). Demgegenüber steht das Ga- rantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) allen Personen offen, die sich legal in Griechenland aufhalten. Die finanzielle Unterstüt- zung in diesem Rahmen beträgt monatlich 200 Euro pro Haushalt sowie 100 Euro pro erwachsene Person und 50 Euro pro Kind (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.5). Daneben beinhaltet das EEE auch soziale Dienstleistun- gen – etwa kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Ein- bezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Ab- gabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern – sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (vgl. SEM-Notiz EEE, Ziff. 2). Für die Beantra- gung sind verschiedene Dokumente erforderlich, darunter eine gültige Auf- enthaltsbewilligung, AFM- und AMKA-Nummer, ein griechisches Bank- konto, eine Steuerklärung, Unterlagen über die Wohnsituation der letzten sechs Monate, eine Arbeitslosenkarte oder ein Beleg über die monatlichen Einkünfte sowie eine Schulbestätigung für Kinder (vgl. SEM-Notiz EEE, S. 7 f.). In der Praxis dürfte die Beschaffung dieser Unterlagen für Flücht- linge teilweise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Zu denken ist hier – abgesehen von der Steuererklärung und der Schulbestätigung, welche eine effektive Einschulung der Kinder voraussetzt – insbesondere an die Bescheinigung über den Wohnsitz der vergangenen sechs Monate. Gerade Personen, welche nach einem längeren Aufenthalt im Ausland zu- rückkehren, werden eine solche nicht vorlegen können. Faktisch dürften sie damit für das erste Halbjahr vom EEE ausgeschlossen sein (vgl. in die- sem Sinne auch Hessischer VGH, E. II. 4. a) dd) (1.)). Gewisse
D-2590/2025 Seite 27 Unterstützungsleistungen werden aber auch im Rahmen staatlicher Stras- sensozialarbeit sowie durch NGO erbracht. Deren Mitarbeitende unterstüt- zen von Obdachlosigkeit betroffene Personen – darunter auch Flüchtlinge
– mit Nahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs. Zudem vernetzen sie diese bei Bedarf mit medizinischen und sozialen Diensten oder anderen Dienstleistern wie Rechtsberatungsstellen (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.1; Urteil Hessischer VGH, E. II. 4. a) dd) (3.)). Diese Angebote kön- nen zumindest zur Überbrückung dienen und gewisse Lücken füllen, wel- che nicht durch andere staatliche Leistungen abgedeckt sind.
E. 9.5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden sich massgeblich um staatliche Unterstützung bemüht hätten. Gemäss ihren Ausführungen hätten sie sich lediglich an die für das Camp zuständige Or- ganisation gewandt, seien von dieser aber abgewiesen worden. Weiter er- klärten sie, dass sie keine Unterstützung von NGO, Kirchen oder Drittper- sonen erhalten hätten, zumal sie sich nicht ausgekannt hätten (vgl. Akten 52/10, F54 f. und Akte 51/11, F42). Diese Aussagen weisen nicht auf darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden in ausreichendem Mass um Un- terstützung bemüht hätten, zumal sie nach der Schutzgewährung die Mög- lichkeit hatten, sich an einen anderen Ort in Griechenland und insbeson- dere auch auf das Festland zu begeben. Dort hätten ihnen allenfalls mehr Optionen offen gestanden. Nach ihrer Ankunft in I._______ reisten sie je- doch innerhalb von wenigen Tagen aus, ohne sich darum zu bemühen, in Griechenland ein Leben aufzubauen. Wie bereits erwähnt, finden sich auf verschiedenen Internetseiten Angaben in Farsi, darunter auch zu staatli- chen Unterstützungsmassnahmen. Ferner darf von Schutzsuchenden er- wartet werden, dass sie bei Bedarf nicht lediglich an die Leitung des Asyl- Camps wenden, sondern auch an anderen Stellen nachfragen, ob respek- tive welche Unterstützung allenfalls erhältlich gemacht werden kann. Dabei hätten sie sich namentlich an die Behörden, etwa ein M.I.C., oder eine NGO beziehungsweise kirchliche Hilfsorganisation, wenden können. Dass sie dies (erfolglos) getan hätten, wird von ihnen nicht geltend gemacht, ge- schweige denn belegt. Entsprechend haben sie auch in diesem Zusam- menhang nicht die ihnen verfügbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um zu verhindern, dass sie bei einem weiteren Verbleib in Griechenland in eine Notlage geraten.
E. 9.6.1 Das SEM weist sodann zu Recht darauf hin, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule – ebenso wie für griechische Kinder – obligatorisch ist
D-2590/2025 Seite 28 (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 271). Für Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse existieren spezielle Aufnahmeklassen, in welchen na- mentlich zusätzliche Unterstützung beim Erlernen der griechischen Spra- che angeboten wird (vgl. ECRI Report 2022, Ziff. 65). Daneben gibt es ver- schiedene Angebote wie ein von UNICEF mitentwickeltes «Accelerated Learning Program», welche die Integration von Flüchtlingskindern ins grie- chische Bildungssystem unterstützen (vgl. AIDA Greece Update 2022, S. 272). Gemäss dem bereits erwähnten Monitoring des UNHCR besuch- ten rund 71% der Flüchtlingskinder eine öffentliche Schule, zusätzliche 3% gelegentlich und bei 4% der Familien gingen einige, aber nicht alle Kinder zur Schule (vgl. UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key Findings: July 2022 – June 2023, August 2023, S. 3). Die Einschreibung an einer Schule setzt eine Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein sowie einen Wohnsitznachweis voraus, wobei letzterer auch in einer Bestätigung der Asylunterkunft oder eines allfälligen Gastgebers bestehen kann (vgl. UNHCR, https://help.unhcr.org/greece/living-in-gre- ece/access-to-education/, abgerufen am 28.04.2025).
E. 9.6.2 Die Beschwerdeführenden hielten sich lediglich etwas mehr als drei Monate in Griechenland auf. Aus ihren Angaben geht nicht klar hervor, ob die Kinder in dieser Zeit zumindest zeitweise die Schule besucht haben. Während die Tochter C._______ erklärte, sie sei weder zur Schule gegan- gen noch habe sie Sprachkurse besucht (vgl. Akte 53/8, F45 f.), gab ihre Mutter an, dass die Kinder ein- oder zweimal pro Woche einen (Sprach- )Kurs besucht hätten (vgl. Akte 51/11, F46). Der Beschwerdeführer führte seinerseits aus, es habe im Camp Sprachkurse für Kinder gegeben, aber weil diese nicht hingegangen seien, habe kein Unterricht stattgefunden (vgl. Akte 52/10, F57). Selbst wenn während des Aufenthalts im Camp kein regulärer Schulbesuch möglich gewesen sein sollte, ist davon auszuge- hen, dass eine Einschulung der minderjährigen Kinder erfolgen kann, so- bald sich die Familie in Griechenland niederlässt. Da die Einschulung ins- besondere einen Wohnsitznachweis voraussetzt, lässt sich nicht aus- schliessen, dass es zu einem gewissen Unterbruch beim Schulbesuch kommt, da ein solcher bei einer Rückkehr nicht unmittelbar vorliegt. Im Rahmen einer Migration wird es sich jedoch nie vollständig vermeiden las- sen, dass es zu Unterbrüchen bei der Schulbildung kommt, was sowohl bei der Ausreise in die Türkei als auch der späteren Weiterreise nach Grie- chenland und schliesslich in die Schweiz der Fall gewesen sein dürfte. Nachdem die Beschwerdeführenden bislang keine ausreichenden Bemü- hungen unternommen haben, in Griechenland einen Wohnsitz zu begrün- den, lässt sich nicht zum Vornherein ausschliessen, dass ihnen dies
D-2590/2025 Seite 29 gelingen wird. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die griechi- schen Behörden eine Einschulung der beiden minderjährigen Töchter ver- weigern würden. Auch wenn eine gewisse Latenzzeit besteht, bis sie eine Bescheinigung über ihren Wohnsitz vorlegen können, ist davon auszuge- hen, dass die Kinder in absehbarer Zeit in Griechenland eine Schule besu- chen können. Einerseits ist der Schulbesuch obligatorisch, anderseits be- sucht gemäss dem Monitoring des UNHCR zumindest eine Mehrheit der Flüchtlingskinder eine öffentliche Schule.
E. 9.6.3 Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen wie andere legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen (vgl. BFA Staaten- dokumentation Griechenland, S. 33). Von den M.I.C. werden insbesondere Sprachkurse und weitere Bildungsangebote (beispielswiese betreffend Ge- schichte und Kultur) offeriert respektive vermittelt, wobei unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Nachfrage nach solchen Kursen übersteige indessen das Angebot (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 272). Es gibt aber verschiedene weitere An- bieter von Sprach- und Integrationskursen, darunter das griechische Rote Kreuz oder der Greek Refugee Council/Pyxida (vgl. BFA Staatendokumen- tation Griechenland, S. 32). Es steht den Beschwerdeführenden frei, sich nach solchen Kursen und Bildungsangeboten umzuschauen und auf die- sem Weg allenfalls ihre Chancen auf eine Integration in den griechischen Arbeitsmarkt, aber auch in die dortige Gesellschaft zu erhöhen.
E. 9.7.1 Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Staatsange- hörige. Vorausgesetzt wird eine AMKA-Nummer, weshalb sich allfällige Probleme bei deren Ausstellung auf den Zugang zur medizinischen Versor- gung auswirken (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 275). Mit der AMKA steht der Zugang zum Gesundheitswesen jedoch grundsätzlich offen. Bei Personen, welche zwar über eine AMKA verfügen, aber nicht versichert sind, können Operationen, diagnostische Untersuchungen und die Ver- schreibung von Medikamenten nur durch Ärzte in öffentlichen Spitälern und primären Gesundheitsstrukturen erfolgen. Eine Behandlung durch private Ärztinnen und Ärzte ist dagegen nicht möglich respektive nicht abgedeckt (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 276). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine spezifische Regelung für Schutzberechtigte, sondern für alle in Griechenland lebenden Personen. Sodann wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten durch einen Mangel an Ressourcen und
D-2590/2025 Seite 30 Kapazitäten eingeschränkt, was sowohl ausländische Personen als auch griechische Staatsangehörige betrifft (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.6). Im Fall von Schutzberechtigten kommt oft eine Sprachbarriere hinzu, welche bei fehlenden Dolmetscherdiensten den Zugang zur Gesundheitsversor- gung zusätzlich beeinträchtigt (vgl. RSA/Pro Asyl, Beneficiaries of interna- tional protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, March 2023, S. 26; RSA Report 2025, S. 35). Inzwischen bieten aber viele Krankenhäuser Dolmetscherdienste an (vgl. Hessischer VGH, E. II.
4. a) ee) (1.)). In Notfällen sind zudem alle öffentlichen medizinischen Ein- richtungen verpflichtet, unabhängig von der Vorlage einer Sozialversiche- rungsnummer kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und erfor- derliche Medikamente abzugeben (vgl. Refugee.info, Health care without a social security number [PAAYPA or AMKA], https://greece.refu- gee.info/en-us/articles/4985632313623, abgerufen am 28.04.2025). Ne- ben staatlichen Angeboten gibt es auch von NGO – etwa PRAKSIS, Doc- tors of the World, Médecins Sans Frontières, griechisches Rotes Kreuz, Solidarity Now – betriebene Zentren und Polikliniken, welche unter ande- rem medizinische Leistungen für Schutzberechtigte anbieten (vgl. UNHCR, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-health-care/, ab- gerufen am 05.05.2025).
E. 9.7.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung an, er sei in der Schweiz wegen (…) behandelt worden. Es gehe ihm psychisch nicht gut; er fühle sich gestresst und könne nicht schlafen (vgl. Akte 52/10, F81 ff.). Ein Bericht des Spitals (…) hält fest, dass er wegen (…), notfallmässig vorstellig wurde (vgl. Akte 45/2). In der Folge erhielt er Medikamente. Durch die engmaschige Behandlung konnte der (…) gesenkt werden, die behan- delnde Ärztin erachtete dies als «sehr erfreulichen» Verlauf (vgl. Akten 46/2, 50/2, 60/3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde geltend ge- macht, der Beschwerdeführer leide an (…), nachdem ihm bei einem Ar- beitsunfall in der Türkei (…) (vgl. Akte 41/5, S. 3). Der jüngste Arztbericht vom 14. April 2025 hält sodann fest, es seien (…) diagnostiziert und (…) verschrieben wurden. Zudem leide der Beschwerdeführer seit einem Jahr an Beschwerden im (…), nachdem er 2015 im Iran aufgrund einer (…) ope- riert worden sei. Trotz diverser gesundheitlicher Einschränkungen handelt sich dabei nicht um akute medizinische Probleme, welche umgehend einer Behandlung bedürften. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine AMKA-Nummer und er erhielt einen Termin im Spi- tal für weitere Untersuchungen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er dort keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hatte oder dringend be- nötigte Behandlungen nicht erhielt. Es kann auch davon ausgegangen
D-2590/2025 Seite 31 werden, dass allfällige weiterhin bestehenden Gesundheitsbeschwerden nach der Rückkehr in Griechenland ebenfalls behandelt werden können.
E. 9.7.3 Die Beschwerdeführerin muss eigenen Angaben zufolge Medika- mente wegen einer (…) einnehmen. Zudem gehe es ihr seelisch nicht gut und sie könne nachts nicht schlafen (vgl. Akte 51/11, F49, F92). Dem Ver- laufsblatt von Medic-Help lässt sich unter anderem entnehmen, dass sie viele Male bei der Pflege vorsprach wegen (…), wobei sie auch angab, dass sie unter Stress leide und schlecht schlafe (vgl. Akt 59/4). In diesem Zusammenhang liegt ein Arztbericht vom 31. März 2025 vor, gemäss wel- chem die Beschwerdeführerin bei Bedarf das Medikament (…) nehme und besondere (…) verwenden soll (vgl. Akte 56/1). Zudem wurde bei einem Arztbesuch am 11. April 2025 ein ausgeprägter (…)-Mangel festgestellt und eine Substituierung verordnet. Auch wenn der bestehende (…) – des- sen genaue Ursache bislang nicht festgestellt werden konnte – für die Be- schwerdeführerin belastend ist und sie unter psychischem Stress leidet, sind ihre gesundheitlichen Probleme nicht als derart gravierend zu erach- ten, dass diese einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen könn- ten. Es ist davon auszugehen, dass allenfalls erforderliche Abklärungen in Bezug auf den (…), der bereits in der Türkei bestanden habe, auch in Grie- chenland erfolgen können und Medikamente zur entsprechenden Behand- lung verfügbar sind. Angesichts des Umstands, dass ihr Ehemann über eine AMKA-Nummer verfügt, kann angenommen werden, dass sie eben- falls eine solche hat oder sich diese problemlos ausstellen lassen könnte.
E. 9.7.4 Weiter gab die Tochter C._______ an, dass sie in Griechenland Prob- leme mit den (…) und manchmal Schmerzen gehabt habe sowie erkältet gewesen sei. In der Schweiz sei sie wegen ihrer (…) ins Spital geschickt worden (vgl. Akte 53/8, F51, F66 ff.). Aus diversen Kinderarztberichten so- wie dem Verlaufsblatt von Medic-Help geht hervor, dass C._______ wegen verschiedenen Krankheitssymptomen wie etwa Husten, Fieber und ge- schwollenen Lymphknoten behandelt wurde (vgl. Akten 35/4, 42/5, 61/4). Daneben erfolgten Abklärungen aufgrund ihres (…) (vgl. Akte 43/4). Offen- bar leidet sie bereits seit dem Aufenthalt in der Türkei an (…) (vgl. Akten 48/2 und 65/3). In diesem Zusammenhang erhielt sie mehrere (…) und es wurden (…) verschrieben (vgl. Akte 61/4). Vor diesem Hintergrund ist fest- zustellen, dass bei C._______ zwar verschiedene gesundheitliche Be- schwerden bestehen. Diese lagen jedoch zumindest teilweise bereits in der Türkei vor und lassen sich – im Fall des (…) – relativ gut behandeln. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine (…) auch in Griechenland er- folgen könnte, ebenso die Behandlung von Grippe- oder
D-2590/2025 Seite 32 Erkältungssymptomen. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der Schutzgewährung, als C._______ krank geworden sei, mit ihr zum medizinischen Personal des Camps gegangen, welches sie jedoch abgewiesen habe. Als er seine Tochter in der Folge ins Spital gebracht habe, habe sie keine Medikamente erhalten und es sei ihnen gesagt wor- den, es gehe ihr gut (vgl. Akte 52/10, F64 f.). Dies bedeutet indessen nicht, dass ihr jegliche medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie in Griechenland erkältet gewesen sei (vgl. Akte 53/8, F51). Dies erfordert nicht zwingend eine ärztliche oder medikamentöse Behandlung. In jedem Fall lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass es der Familie generell nicht mög- lich wäre, in Zukunft notwenige medizinische Versorgungsleistungen er- hältlich zu machen.
E. 9.7.5 Die Tochter D._______ ist grundsätzlich gesund und wurde in der Schweiz lediglich wegen Erkältung sowie (…) behandelt (vgl. Akten 51/11, F96 und 62/1).
E. 9.7.6 Insgesamt lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwer- deführenden auf eine dringende und nahtlose ärztliche Betreuung ange- wiesen sind. Sollte in Zukunft eine Behandlung – namentlich hinsichtlich der (…) von C._______ sowie des (…) der Beschwerdeführerin 1 – erfor- derlich sein, wird ihnen eine solche auch in Griechenland zugänglich sein. Es ist davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Versorgung dort gewährleistet ist. Entsprechend ist nicht mit einer erheblichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands im Falle eines Wegweisungs- vollzugs zu rechnen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einer Rückkehr der Familie nach Griechen- land somit nicht entgegen. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass sich die aufgeführten gesund- heitlichen Beschwerden massgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Allfällige weitere Abklärungen oder zukünftig erforderliche medizi- nische Behandlungen können auch in Griechenland in Anspruch genom- men werden, nachdem anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden verfüg- ten bereits über eine AMKA oder könnten sich andernfalls eine solche aus- stellen lassen.
E. 9.8 Nach den vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zur folgenden Einschätzung: Für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, ist die Situation ins- besondere im Hinblick auf eine angemessene Unterkunft und eine
D-2590/2025 Seite 33 dauerhafte Wohnsituation nach wie vor schwierig. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zu- lässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umges- tossen wird und die Familie für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in eine menschenunwürdige Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG respektive in eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- rät, Rechnung zu tragen. Allerdings kann und darf auch von in Griechen- land schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete An- strengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integ- rieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurich- ten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen wie namentlich die M.I.C. oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Orga- nisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, denn es besteht die Möglichkeit, mithilfe von Überset- zungsapps, Dolmetschenden oder Landsleuten, welche seit längerer Zeit in Griechenland leben, mit den zuständigen Behörden oder NGO zu kom- munizieren. Ferner sind im Internet verschiedene Webseiten in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland be- reitstellen. Diesen lassen sich teilweise auch Hinweise darauf entnehmen, welche Anlaufstellen bei Bedarf Unterstützung leisten. Wenn die Betroffe- nen indessen nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengun- gen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, genügt einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen je- denfalls nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen.
E. 9.9 Zusammenfassend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es weder individuelle Anhaltspunkte dafür gibt, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung, noch davon auszugehen ist, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder me- dizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von (…) und (…) Jahren und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne
D-2590/2025 Seite 34 des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Ferner kehren sie zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter respektive Schwester E._______ – deren Beschwerde mit Urteil D-2586/2025 vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird – nach Griechenland zurück. Die Familienmitglieder können sich folglich gegenseitig unterstützen. Zu- dem verfügt E._______ bereits über gewisse Arbeitserfahrungen, nach- dem sie in der Türkei zumindest zeitweise erwerbstätig war (vgl. Akte 51/11, F89 f.), und kann wohl auch in Griechenland zum Unterhalt der Fa- milie beitragen. Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erweist.
E. 9.10 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individu- eller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entspre- chende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 9.11 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög- lich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rück- übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind.
E. 9.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
D-2590/2025 Seite 35 Beschwerde war jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- renden auszugehen, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2590/2025 Seite 36
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2590/2025 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Giulia Marelli, Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, D._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3, alle Afghanistan, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter respektive Schwester E._______ (N [...]) am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass sie am 5. August 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatten und ihnen dort am 23. August 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. Sie reichten griechische Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe für Flüchtlinge zu den Akten. A.b Am 20. November 2024 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren F._______ mit ihrer Vertretung im Asylverfahren. B. B.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 25. November 2024 gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. B.b Die griechischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 2. Dezember 2024 gut und bestätigten, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihre Aufenthaltsbewilligungen bis zum 22. August 2027 gültig seien. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Zu diesem Zweck liess es ihnen einen ausführlichen Fragekatalog zukommen. C.b Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Dezember 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. C.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer sowie den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 14. März 2025 persönliche Gespräche im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid und die Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG durch. C.d In der Stellungnahme sowie anlässlich der Befragungen wurde ausgeführt, die beiden Eltern hätten seit ihrer Kindheit respektive Jugend im Iran gelebt. Sie hätten dort auch geheiratet, die Kinder seien alle im Iran geboren. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hätten die Schule besucht, sondern lediglich zwei, drei Klassen für Analphabeten absolviert. Sie hätten auch keinen Beruf erlernt und im Iran Ackerbau betrieben. Im Jahr 2019 seien sie in die Türkei gereist und hätten sich rund fünf Jahre dort aufgehalten. Sie hätten eine «Kimlik»-Karte gehabt, der Aufenthalt sei aber auf ihren Wohnort G._______ beschränkt gewesen, weshalb sie die Stadt ohne Bewilligung nicht hätten verlassen dürfen. In der Türkei seien die beiden jüngeren Kinder zur Schule gegangen, während die älteste Tochter E._______ lediglich Kurse besucht und teilweise in (...) gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe in Fabriken, in der Landwirtschaft und auf dem Bau gearbeitet und die Beschwerdeführerin 1 gelegentlich im Ackerbau. Gewohnt hätten sie in einem Haus, welches sie selbst gemietet hätten. Da es jedoch nicht möglich gewesen sei, einen regulären Aufenthalt in der Türkei zu bekommen, seien sie am 28. Juli 2024 mit einem Boot nach Griechenland gereist. Sie seien auf der Insel H._______ angekommen, hätten dort ein Asylgesuch gestellt und die Eltern sowie die beiden minderjährigen Kinder hätten nach etwa einem Monat einen Schutzstatus erhalten. Danach hätten sie einen Monat Zeit gehabt, ihren Container im Camp zu verlassen. In der Folge hätten sie auf der Strasse leben müssen und hinter den Containern auf einer freien Fläche ein Zelt aufgestellt. Dort hätten sie für die nächsten eineinhalb Monate gelebt, bis schliesslich auch die erwachsene Tochter E._______ einen Status erhalten habe. Ihnen sei weder eine Unterkunft zur Verfügung gestellt noch bei der Suche nach einer solchen geholfen worden. Sie hätten oft bei der für das Camp verantwortlichen Organisation um Hilfe gebeten, zumal es sehr kalt gewesen und die Beschwerdeführerin 2 krank geworden sei. Sie hätten aber keine Unterstützung erhalten und keine anderen Organisationen gekannt, welche sie hätten um Hilfe bitten können. Einzig in einem Laden, der «(...)» genannt worden sei, hätten sie Lebensmittel und alte Kleidung erhalten. Zudem habe es manchmal übrig gebliebenes Essen aus dem Camp gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich sehr bemüht, Arbeit zu finden, aber auf der Insel habe es kaum Stellen gegeben und er habe die Sprache nicht gekonnt. Insgesamt habe er an etwa fünf Tagen für jeweils 30 bis 35 Euro gearbeitet. Für Frauen habe es überhaupt keine Arbeit gegeben. Da sie keine Bildung hätten und es weder Sprachkurse noch andere Möglichkeiten gegeben habe, die griechische Sprache zu erlernen, hätten sie keine Arbeit finden können. Entsprechend hätten sie auch keine griechische Steuer- oder Sozialversicherungsnummer und wüssten weder, was diese Nummern bedeuteten noch wie sie diese erhielten. Die minderjährigen Kinder hätten zudem keine Schule besuchen können, sondern lediglich einzelne Sprachkurse. Nachdem die Familie im Freien habe übernachten müssen, sei die Beschwerdeführerin 2 krank geworden und mehr als einen Monat bettlägerig gewesen. Sie hätten von den Behörden weder medizinische Hilfe noch eine temporäre Unterkunft erhalten, und seien aufgefordert worden, sich selbst zu versorgen. Bereits zuvor habe der Beschwerdeführer erfolglos um Behandlung seiner (...) gebeten. Auch die Beschwerdeführerin 2 leide an (...) sowie (...), diese sei bereits im Iran rudimentär behandelt worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihrerseits diverse (...) und könne nachts nicht schlafen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall in der Türkei (...) erlitten, wobei er im Anschluss mangels finanzieller Mittel nur notdürftig medizinisch versorgt worden sei. Die Folgen des Unfalls seien noch heute spürbar. In der Schweiz sei ihm gesagt worden, er könnte allenfalls nach der Kantonszuweisung behandelt werden, da wohl eine längerfristige Behandlung erforderlich sei. In Griechenland hätten sie keinen Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung gehabt und keine Möglichkeit gesehen, die Sprache zu lernen und eine Arbeit zu finden. Sie seien mit Perspektivlosigkeit und Elend konfrontiert gewesen, weshalb sie sich entschieden hätten, in die Schweiz weiterzureisen. Ihre Reisepässe hätten sie auf Antrag von der dortigen Migrationsbehörde erhalten. Für die Passgebühren von 100 Euro pro Person sowie für die Flugtickets hätten sie von verschiedenen Verwandten Geld geliehen. Eine weitergehende Unterstützung durch die Verwandten sei indessen nicht möglich, da die bereits geliehenen Beträge diese ebenfalls finanziell belastet hätten und sie nun auf deren Rückzahlung warteten. Nach Erhalt der Reisedokumente sei die Familie nach I._______ gegangen, wo sie vor der Ausreise noch fünf bis sechs Tage in einem Haus, welches von Afghanen für Reisende bereitgestellt worden sei, verbracht hätten. In Griechenland seien ihnen sämtliche Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. September 2011) verweigert worden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sowie ihres Status als Familie mit minderjährigen Kindern seien sie besonders vulnerabel. Es fehle ihnen an Schul- und Berufsbildung sowie Griechisch-Kenntnissen, und Integrationsmassnahmen seien nicht vorhanden, weshalb es fast unmöglich scheine, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland auf dem regulären Arbeitsmarkt ein ausreichendes Einkommen erzielen könnten. Es drohe ihnen die Obdachlosigkeit, was - gerade im Winter - eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle und gegen die Kinderrechtskonvention verstosse. Da ihnen medizinische Behandlungen verweigert worden seien, bestehe zudem die Gefahr einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustands verschiedener Familienmitglieder. C.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Fotoaufnahme und Videos betreffend ihre Unterbringungssituation in Griechenland, diverse Asylunterlagen aus Griechenland, eine türkische Bankkarte, eine Kopie der Tazkira des Vaters der Beschwerdeführerin 1 sowie Flugtickets für die Reise in die Schweiz ein. Bei den Akten befinden sich zudem verschiedene Arztberichte betreffend medizinische Behandlungen in der Schweiz. D. D.a Am 1. April 2025 händigte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf aus. D.b Die Beschwerdeführenden nahmen am 3. April 2025 durch ihre Rechtsvertretung dazu Stellung. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. April 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an, beauftragte den Kanton J._______ mit dessen Durchführung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 11. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter zur Einholung einer individuellen Garantieerklärung von den griechischen Behörden, wonach eine nahtlose Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft sowie Zugang zu adäquater Ernährung und medizinischer Versorgung sichergestellt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren mit jenem von E._______ (N [...]) zu vereinigen oder die Verfahren zumindest koordiniert zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie Vollmachten bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. April 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), wenn der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Die im vorliegenden Urteil vorgenommene Präzisierung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Familien mit Kindern nach Griechenland bildete Gegenstand eines von der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV und V getroffenen Entscheids (Art. 25 VGG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, was sich auch aus der Begründung ergibt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der volljährigen Tochter (D-2586/2025; N [...]) zu vereinigen, da dieses denselben Sachverhalt betreffe und sie als Kernfamilie gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zu betrachten seien. Die Tochter habe nie ohne ihre Eltern gelebt und die Familienmitglieder seien voneinander abhängig respektive auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Auch wenn die Tochter E._______ stets mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt hat, gehört sie als erwachsene Person nicht mehr zur Kernfamilie. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Das Verfahren betreffend E._______ (D-2586/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM zwar die schlechte Lage in Griechenland bestätige, aber völlig ausser Acht lasse, wie sich diese auf das Leben der Beschwerdeführenden ausgewirkt habe. Zudem gehe es in seinem Entscheid nirgends auf ihre Vulnerabilität ein und berücksichtige auch nicht die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sie als Familie im Falle eines Vollzugs der Wegweisung konfrontiert wären. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Damit werden formelle Rügen vorgebracht, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das SEM in seiner Verfügung die Beschwerdeführenden als vulnerabel erachtet. Es verneinte indessen, dass sie als «äusserst vulnerabel» im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 anzusehen seien. Weiter setzte es sich ausführlich mit ihrer persönlichen Situation, den Lebensumständen in Griechenland sowie der generellen Lage von Schutzberechtigten in diesem Staat auseinander. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten respektive welche weiteren Untersuchungsmassnahmen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen. Aus der angefochtenen Verfügung geht zudem mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Folglich konnten die Beschwerdeführenden die sie betreffende Verfügung sachgerecht anfechten. Es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar sei. Für bestimmte Konstellationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 aber strengere Kriterien festgelegt worden, namentlich für Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen. Im ersteren Fall sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen, wobei hierfür vertiefte Abklärungen vorzunehmen seien. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden sei zunächst festzustellen, dass sie nie vorgehabt hätten, in Griechenland zu bleiben und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vielmehr hätten sie diesen Staat wenige Tage nach Erhalt ihrer Reisepapiere verlassen. Zwar hätten sie in H._______ eigenen Angaben zufolge eineinhalb Monate in einem Zelt gelebt. Sie seien jedoch nur deshalb dort geblieben, weil es länger gedauert habe, bis die Dokumente der erwachsenen Tochter ausgestellt worden seien. Andernfalls hätten sie die Insel früher verlassen. Zudem sei es ihnen möglich gewesen, für ihren Aufenthalt in I._______ eine Wohnung von einem Afghanen zu mieten. Dies zeige, dass sie in Griechenland ausreichend vernetzt gewesen seien, um sich dort zurechtzufinden. Sie hätten auch die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten der Reise in die Schweiz aufbringen können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es der Familie in der Türkei ebenfalls gelungen sei, eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken. Sie hätten dort fünf Jahre lang gelebt und sich integrieren können, obwohl es für sie ein fremdes Land gewesen sei und sie die Sprache zu Beginn nicht beherrscht hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies in Griechenland nicht möglich sein sollte. Vielmehr dürfe erwartet werden, dass sie ernsthafte Bemühungen unternehmen, um eine Wohnung zu erhalten und sich zu integrieren. Bei Bedarf hätten sie dabei auch ihre Verwandten, welche sie bei der Finanzierung der Reisekosten unterstützt hätten, um Hilfe bitten können. Zudem hätten sie sich an die örtlichen Hilfsorganisationen wenden und sich um eine Aufnahme in das Programm HELIOS+, dem Nachfolgeprojekt von HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection), bemühen können. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin 1 ungeachtet ihrer fehlenden Bildung über langjährige Berufserfahrung verfügten und im Iran sowie in der Türkei erwerbstätig gewesen seien. Es sei ihnen zuzumuten, in Griechenland einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, auch wenn es ihnen zu Beginn - wie bei ihrer Ankunft in der Türkei - noch an Sprachkenntnissen fehle. Es gebe Branchen (etwa Hotellerie, Baubereich, Gastronomie, Landwirtschaft), in welchen mangelnde Griechisch-Kenntnisse kein Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seien. Verschiedene Hilfsorganisationen würden Schutzberechtige bei der Arbeitssuche unterstützen oder Kurse für die griechische Sprache anbieten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Schulbesuch für die beiden minderjährigen Kinder obligatorisch sei und ihr Zugang zum Schulsystem als gesichert angesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin 1 sei in Griechenland gemäss eigenen Angaben in medizinischer Behandlung gewesen, als sie Corona oder eine Erkältung gehabt habe. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht möglich gewesen sein solle, die Beschwerdeführerin 2 behandeln zu lassen, als diese krank geworden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Terminbestätigung des Spitals von H._______ eingereicht. Daraus gehe hervor, dass er über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfüge und es ihm offenbar möglich gewesen sei, beim Facharzt ([...]) einen Termin zu erhalten, welchen er indessen aufgrund der Weiterreise in die Schweiz nicht wahrgenommen habe. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Familienmitglieder eine AMKA besessen hätten und somit Zugang zur Gesundheitsversorgung bestanden habe. Bei einer Rückkehr sei dies weiterhin gewährleistet und es sei nicht glaubhaft, dass Griechenland ihnen notwendige medizinische Behandlungen verweigern würde. In diesem Zusammenhang sei auf die Internetseite des UNHCR zu verweisen, welche ausführliche Informationen - auch in persischer Sprache - über das Leben in Griechenland für Personen mit Schutzstatus enthalte, namentlich betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem. Zwar würden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leiden. Diese könnten aber auch in Griechenland behandelt werden und seien nicht derart gravierend, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Die Familie sei zwar als vulnerabel anzusehen, es handle sich bei ihnen aber nicht um äusserst vulnerable Personen im Sinne des erwähnten Referenzurteils. Es sei davon auszugehen, dass es ihnen gelingen werde, sich in Griechenland - das als EU-Mitgliedstaat zur Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet sei - zu integrieren, zumal sie dies bereits zuvor in der Türkei geschafft hätten. Insgesamt gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass sie in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Nach ihrer Ankunft auf H._______ hätten sie in einem kleinen Container gelebt, welcher keinesfalls kindgerecht gewesen sei und die erforderlichen Standards nicht erfüllt habe. Als ihnen der Schutzstatus zugesprochen worden sei, hätten sie das Camp verlassen müssen. Das SEM ignoriere, dass sie als Familie bei der Wohnungssuche mit erheblich grösseren Problemen konfrontiert wären als Einzelpersonen, wobei es bereits für diese schwierig sei, eine angemessene Unterkunft zu finden. Weiter hätten sie in Griechenland ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren können, zumal es dem Beschwerdeführer nur an einigen wenigen Tagen gelungen sei, Arbeit zu finden. Zudem würden die 30 Euro, die er für einen Tag Schwarzarbeit erhalten habe, für eine fünfköpfige Familie nicht annähernd ausreichen. Auf dem Papier gebe es zwar viele Hilfsorganisationen respektive Unterstützungsmöglichkeiten, welche in der Realität aber nicht verfügbar seien. Faktisch seien die Institutionen überfordert und es gelinge den griechischen Behörden auch mit Unterstützung von NGO, Kirchen und Freiwilligen nicht, Schutzberechtigen die menschenrechtlich notwendige Mindesthilfe zukommen zu lassen. Weiter hätten die Beschwerdeführenden nach der Schutzgewährung keinen Zugang zu medizinischer Versorgung mehr gehabt. Als die Tochter C._______ als Folge des Übernachtens im Freien krank geworden sei, hätten sie weder medizinische Hilfe noch eine zumindest temporäre Unterkunft erhalten. In der Schweiz hätten mehrere Familienmitglieder medizinisch behandelt werden müssen, insbesondere die Beschwerdeführerin 2, die unter anderem an einer (...) leide und auf eine kontinuierliche medizinische Betreuung angewiesen sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sowie als Familie mit Kindern seien die Beschwerdeführenden als besonders schutzbedürftig einzustufen. Sodann verfügten die beiden Eltern nur über eine sehr geringe Schulbildung und hätten weder einen Beruf erlernt noch Kenntnisse der griechischen Sprache. Da es keine Angebote zum Erlernen der Sprache gegeben habe und sie bei entsprechenden Nachfragen von den Behörden stets abgewiesen worden seien, hätten sie keine Möglichkeit gesehen, eine Arbeit zu finden, auch nicht in I._______. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 ohnehin mit der Pflege ihrer Tochter C._______ befasst gewesen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Fehlens von Integrationsmassnahmen in Griechenland und des Betreuungsbedarfs der Kinder erscheine es kaum möglich, dass sie auf dem regulären Arbeitsmarkt ein ausreichendes Einkommen erzielen könnten. Schliesslich hätten sie sich in Griechenland sehr oft nach Schulmöglichkeiten für die Kinder erkundigt, aber diese hätten dort - trotz Schulpflicht - keine Schule besuchen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seit ihrer Ausreise aus Griechenland geändert hätte. Folglich bestehe eine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführenden bei einem Vollzug der Wegweisung auf der Strasse landen würden und erst recht Schwierigkeiten hätten, sich zurechtzufinden. Es drohe ihnen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, wobei sie dies auch durch Eigeninitiative oder mithilfe von Hilfsorganisationen nicht abwenden könnten. Die Situation der minderjährigen Töchter müsse ebenfalls berücksichtigt werden, zumal die Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention alle geeigneten Massnahmen zu treffen hätten, um Kinder vor Verwahrlosung und Vernachlässigung zu schützen. Als besonders schutzbedürftige Personen wären die Beschwerdeführenden in Griechenland extremer materieller Not und Obdachlosigkeit ausgesetzt, was mit einer Gefährdung oder Verletzung von Rechtsgütern wie Leben, Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit verbunden wäre. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5822/2024 vom 20. September 2024 E. 9.3.1). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinandergesetzt und an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 8.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt, kommt es in der Praxis aber immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Gewährleistung dieser Ansprüche. In diesem Zusammenhang, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz mit Griechenland im Oktober 2022 zwar ein Rahmenabkommen unterzeichnet hat, wonach die Umsetzung migrationsbezogener Projekte in Griechenland in den Jahren 2023 bis 2026 mit einem Betrag von 40 Millionen Franken unterstützt wird. Diese Projekte zielen indessen zu erheblichen Teilen auf Verbesserungen im Asylverfahren sowie Massnahmen für unbegleitete Minderjährige ab. In einem geringeren Umfang werden punktuell auch Integrationsprojekte unterstützt (vgl. zum Ganzen https://www.eda.admin.ch/countries/greece/de/home/schweizer-beitrag/ second-swiss-contribution/bilaterales-rahmenabkommen.html; Fact-sheet Swiss-Greek Cooperation Programme, May 2024, https://www.eda.admin.ch/countries/greece/en/home/schweizer-beitrag/second-swiss-contribution/projekte.html, abgerufen am 08.07.2025). Obwohl die Beschwerdeführenden als Familie mit zwei minderjährigen Kindern und gesundheitlichen Problemen eine gewisse Vulnerabilität aufweisen, geht das SEM davon aus, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Angesichts der seit dem Referenzurteil vergangenen Dauer von rund drei Jahren rechtfertigt es sich, im Folgenden die aktuelle Lage von international Schutzberechtigten in Griechenland mit Blick auf die vorliegende Konstellation näher zu beleuchten. 9.2 Rückführungen von anerkannten Flüchtlingen nach Griechenland erfolgen über den Flughafen von Athen. Das SEM setzt vor der Überstellung die griechischen Polizeibehörden über den genauen Zeitpunkt und allfällige medizinische Beeinträchtigungen in Kenntnis. Die Betroffenen erhalten bei der Ankunft aber keine konkrete Unterstützung oder Informationen, abgesehen von einer Notiz in griechischer Sprache, welche sie an die Asylbehörden verweist (vgl. AIDA Country Report Greece, 2023 Update [nachfolgend: AIDA Greece Update 2023], S. 269; RSA/Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic. rights, March 2024 [nachfolgend: RSA Report 2024], S. 4). Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Schutzberechtigten nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sind, da diese für zahlreiche administrative Vorgänge erforderlich ist. Die Beschwerdeführenden verfügen indessen sowohl über bis im Sommer 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen als auch über griechische Reisedokumente für Flüchtlinge, welche bis 2029 gültig sind. Damit können sie ihre Aufenthaltsberechtigung gegenüber den Behörden nachweisen und allfällige Schwierig-keiten, welche beim Erhalt oder der Erneuerung dieser Dokumente entstehen könnten, wirken sich nicht auf ihre Situation aus. 9.3 9.3.1 Rückkehrende werden in Griechenland zunächst eine angemessene Unterbringung finden müssen. Für Flüchtlinge bestehen bei der Suche nach einer Unterkunft aber verschiedene bürokratische und tatsächliche Hindernisse. Nach ihrer Anerkennung sind sie gemäss der griechischen Gesetzgebung verpflichtet, die Unterkunft für Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Auch die Beschwerdeführenden wurden nach dem positiven Asylentscheid aufgefordert, das Asyl-Camp innerhalb von einem Monat zu verlassen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-41/5, S. 1). Da keine Anschlusslösung vorgesehen ist und der griechische Staat weder Wohnraum zur Verfügung stellt noch aktiv Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung leistet, sind die Betroffenen in erster Linie auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen (vgl. SFH, Griechenland als «sicherer Drittstaat», Juristische Analyse - Update 2024 [nachfolgend: SFH Update 2024], Ziff. 2.3). 9.3.2 Das SEM verweist die Beschwerdeführenden unter anderem auf die Möglichkeit, sich um eine Aufnahme in das Programm HELIOS+ zu bemühen. Beim HELIOS-Projekt handelte es sich um ein von der IOM (International Organization for Migration) umgesetztes Programm zur Unterstützung von international Schutzberechtigten in Griechenland, welches etwa Mietzuschüsse sowie Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft umfasste. Das Programm hatte jedoch verschiedentlich mit Finanzierungsschwierigkeiten zu kämpfen und war zeitweise unterbrochen (vgl. RSA Report 2024, S. 21). Gemäss der Webseite von HELIOS wurde das Projekt per 30. November 2024 beendet, seit dem 31. August 2024 wurden keine neuen Förderanträge mehr entgegengenommen sowie sämtliche Dienstleistungen eingestellt (vgl. https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, abgerufen am 28.04.2025). Frühere Programme, die anerkannte Flüchtlinge bei der Unterbringung unterstützt haben, namentlich ESTIA II, Filoxenia und HARP, wurden zwischenzeitlich ebenfalls eingestellt. Mit HELIOS+ wurde indessen kürzlich ein Nachfolgeprojekt von HELIOS aufgegleist, welches die Integration von Drittstaatsangehörigen in den griechischen Arbeitsmarkt und die griechische Gesellschaft zum Ziel hat. Es handelt sich um ein Portfolio von Integrationsprojekten - eines für jede Verwaltungsregion Griechenlands -, welche den Begünstigten die erforderlichen Ressourcen vermitteln sollen, um sozio-ökonomisch unabhängig zu werden (vgl. https://greece.iom.int/helios, abgerufen am 05.05.2025). Ein Teil der vorgesehenen Massnahmen zielt darauf ab, das eigenständige Wohnen zu fördern. Dabei sind unter anderem Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft, das Betreiben einer Plattform mit entsprechenden Angeboten sowie Mietzuschüsse vorgesehen (vgl. HELIOS+, Comprehensive Actions for the Integration of Third-Country Nationals into the Labour Market, Project Regulations Handbook, April 2025, S. 9). Angesichts des Umstands, dass dieses Projekt gerade erst implementiert wird, lassen sich derzeit noch keine Aussagen über die tatsächliche Umsetzung in der Praxis treffen. Die Beschwerdeführenden erfüllen aber die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Registrierung - einen Entscheid über die Schutzgewährung von der griechischen Asylbehörde, welcher vor nicht mehr als 24 Monaten eröffnet wurde, sowie fehlende Erwerbstätigkeit (vgl. das oben erwähnte Project Regulations Handbook, S. 2 f.) - und hätten bei einer Rückkehr folglich die Möglichkeit, die Aufnahme in das betreffende Projekt zu beantragen. 9.3.3 Um in Griechenland eine Wohnung mieten zu können, muss eine Person eine Aufenthaltsbewilligung, eine Steuernummer (AFM) sowie ein griechisches Bankkonto vorweisen (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.3). In einzelnen Berichten werden diese Anforderungen als für Schutzberechtigte fast unüberwindbar hohe bürokratische Hürden dargestellt, welche den Zugang zu privat angemieteten Unterkünften faktisch versperrten (vgl. RSA Report 2024, S. 22 f.; SFH Update 2024, Ziff. 2.3; AIDA Greece Update 2023, S. 269). Dieser Auffassung kann indessen - jedenfalls in dieser Absolutheit - nicht gefolgt werden, zumal dies vor allem auf Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung respektive deren Erneuerung sowie beim Erhalt der AFM-Nummer zurückgeführt wird. Die griechischen Behörden scheinen jedoch in den letzten Jahren zumindest gewisse administrative Prozesse zum Vorteil der Schutzberechtigten gestrafft zu haben. So wurden den Beschwerdeführenden nach dem positiven Asylentscheid - welcher innerhalb weniger Wochen nach der Stellung des Asylgesuchs erging - umgehend Aufenthaltsbewilligungen und einen Monat später Reisedokumente für Flüchtlinge ausgestellt (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...] [nachfolgend: BM-Verzeichnis], ID-001-008). Zudem erhalten Asylsuchende seit Ende 2020 nach der Asylgesuchstellung automatisch eine AFM-Nummer und ein entsprechendes Zertifikat (vgl. RSA Report 2024, S. 20). Die Beschwerdeführenden ersuchten im Sommer 2024 in Griechenland um Asyl, weshalb sie automatisch eine AFM-Nummer erhalten haben. Diese ermöglicht es ihnen, ein griechisches Bankkonto zu eröffnen. Die grundlegenden Voraussetzungen, um eine Wohnung mieten zu können, dürften im vorliegenden Fall somit gegeben sein respektive mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ohne Weiteres möglich sein wird, auf dem freien Markt eine passende Unterkunft zu finden. Einerseits werden hierfür gewisse finanzielle Mittel benötigt, andererseits muss ein geeignetes Objekt gefunden werden, dessen Eigentümer bereit ist, dieses an Flüchtlinge zu vermieten. In der Praxis finden Schutzberechtigte wohl nur dann eine Wohnung, wenn sie eine feste Arbeitsstelle vorweisen können. Daneben bilden die Sprachbarriere im Kontakt mit Vermietern, Diskriminierung sowie ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum weitere Hindernisse bei der Wohnungssuche (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 8, 21.06.2024 [nachfolgend BFA Staatendokumentation Griechenland], S. 26). Selbst wenn die erforderlichen Dokumente vorliegen, dürfte es daher schwierig sein, auf dem freien Markt eine Wohnung zu finden. 9.3.4 In Griechenland sind in begrenztem Ausmass Unterkünfte für Obdachlose verfügbar, welche auch Schutzberechtigten offenstehen. Dazu gehören neben lediglich nachts geöffneten Schlafstellen auch Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen, die jeweils für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden (vgl. SEM, Notiz Griechenland, Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24.10.2022 [nachfolgend: SEM-Notiz Unterbringung], Ziff. 4.1). Gemäss einem Bericht von RSA/Pro Asyl ist es für Schutzberechtigte jedoch fast unmöglich, Zugang zu Obdachlosenunterkünften zu erhalten, da die grosse Mehrheit dieser Einrichtungen - aufgrund fehlender Übersetzungsdienste - nur Griechisch oder Englisch sprechende Personen akzeptiere und teilweise keine Familien oder psychisch kranke Personen aufgenommen würden. Ferner seien fast alle Zentren ausgelastet und führten lange Wartelisten (vgl. RSA/Pro Asyl, Recognised Refugees 2025, Access to documents and socio-economic rights, March 2025 [nachfolgend: RSA Report 2025], S. 32). Die Notiz des SEM aus dem Jahr 2022 weist demgegenüber auf staatlich betriebene Obdachlosenunterkünfte in Athen hin, welche gemäss der dafür zuständigen Präsidentin des Aufnahme- und Solidaritätszentrums damals nicht voll ausgelastet waren (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.2). Ein Bericht der Asylum Information Database AIDA aus demselben Jahr hält fest, es sei extrem schwierig, in einer Obdachlosenunterkunft aufgenommen zu werden, da diese immer überbelegt seien und konstant neue Anfragen erhielten (vgl. AIDA, Country Report: Greece, Update 2022, S. 244). Insgesamt dürfte es für zurückkehrende Schutzberechtigte nur bedingt möglich sein, in einer solchen Einrichtung unterzukommen. Neben Kapazitätsproblemen ist der Zugang durch verschiedene weitere Kriterien wie das Vorhandensein von Sprachkenntnissen oder den Ausschluss von Familien eingeschränkt. Ferner handelt es sich dabei höchstens um eine vorübergehende Lösung, bis eine angemessene dauerhafte Unterkunft gefunden werden kann. 9.3.5 Sodann hat die griechische Regierung im Jahr 2022 in einigen grösseren Gemeinden das Programm «Wohnen und Arbeiten für Obdachlose» lanciert, für welches auch Personen mit internationalem Schutzstatus zugelassen sind. Dieses Programm bietet ein relativ umfassendes Unterstützungsprogramm. Es umfasst nicht nur Hilfe bei der Suche nach einer passenden Unterkunft, sondern insbesondere auch die Erstellung eines Plans zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und psychosoziale Unterstützung (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.5). Zu beachten ist, dass die für das Programm infrage kommenden Kandidaten und Kandidatinnen jeweils von den Sozialarbeitenden der Gemeinden identifiziert werden und eine Aufnahme von deren Empfehlung abhängt (vgl. SEM-Notiz Griechenland, Garantiertes Mindesteinkommen [EEE], 31. Oktober 2022 [nachfolgend: SEM-Notiz EEE], Ziff. 3). Dem Gericht ist zudem nicht bekannt, in welchem Ausmass es Schutzberechtigten in der Praxis tatsächlich möglich ist, die Voraussetzungen für dieses Programm zu erfüllen und die erforderlichen bürokratischen Schritte zu bewältigen, um aufgenommen zu werden. Für den Antrag wird etwa eine Bescheinigung über den Aufenthalt in einem Übergangswohnheim oder eine Bescheinigung des Sozialdienstes der Gemeinde, dass die Betroffenen auf der Strasse oder in einer ungeeigneten Unterkunft leben, benötigt (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.5). Es gibt keine offiziellen Daten darüber, wie viele Personen generell von diesem Programm profitieren, wobei RSA/Pro Asyl in ihrem jüngsten Report zu Griechenland festhalten, bislang sei keine der von ihnen betreuten schutzberechtigten Personen aufgenommen worden (vgl. RSA Report 2025, S. 33). 9.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der schwierige Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, gerade für Familien mit Kindern, nach wie vor ein zentrales Problem für Schutzberechtigte in Griechenland darstellt. Frühere Hilfsprogramme wie ESTIA oder HELIOS wurden eingestellt und es wird sich zeigen müssen, ob das Nachfolgeprogramm HELIOS+ in der Praxis wirksam implementiert wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass international Schutzberechtigte sowohl auf dem freien Wohnungsmarkt als auch in Bezug auf Angebote für Obdachlose in Konkurrenz mit griechischen Staatsbürgern und -bürgerinnen und anderen Drittstaatsangehörigen stehen. Dabei dürften sich insbesondere mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Vertrautheit mit lokalen Gegebenheiten und Verwaltungsprozessen nachteilig auswirken. Es ist zumindest fraglich, ob die begrenzten Kapazitäten von staatlichen oder von NGO betriebenen Einrichtungen für wohnungslose Personen ausreichen, um den Bedarf zu decken. Wie bereits im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 festgehalten, muss davon ausgegangen werden, dass diese - auch heute noch - für einen erheblichen Teil der anerkannten Schutzberechtigten rechtlich oder tatsächlich nicht zugänglich sind (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Trotz dieser Probleme ergab eine im Jahr 2022 im Auftrag des UNHCR durchgeführte Studie, dass von den befragten Schutzberechtigten in Griechenland 52% in einer eigenen Wohnung lebten. Rund 22% hielten sich in einem Asyl-Camp auf - obwohl sie dieses eigentlich 30 Tage nach Erhalt des Flüchtlingsstatus verlassen müssten - und weitere 20% befanden sich im HELIOS-Programm, während 3% anderweitig untergekommen waren und sich weitere 3% als obdachlos bezeichneten (vgl. Immigration Policy Lab [IPL]/ETH Zürich/University College London [UCL], Marine Casalis/Dominik Hangartner/Alexandra Hartman/Rodrigo Sánchez, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, December 2023 [nachfolgend: IPL/ETH/UCL, Home for Good?], S. 11). Auch in einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel (Deutschland) vom 6. August 2024 wird festgehalten, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen trotz der Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, kein augenscheinliches Massenphänomen darstelle. Dies sei namentlich auf die Bildung von eigenen Strukturen und die Vernetzung der jeweiligen Landsleute untereinander zurückzuführen, über welche informelle Unterkünfte gefunden werden könnten (vgl. Urteil Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 06.08.24, 2 A 1131/24.A [nachfolgend: Urteil Hessischer VGH], E. II. 4. a) bb) (5.) und II. 5. a) (1.)). 9.3.7 Den Beschwerdeführenden wurde nach der Schutzgewährung in Griechenland am 23. August 2024 ein Monat Zeit gegeben, um das Asyl-Camp zu verlassen. Gemäss eigenen Angaben hielten sie sich bis zur Ausreise zunächst weiterhin in H._______ auf, wobei sie auf einer freien Fläche neben dem Camp ein Zelt aufgeschlagen hätten (vgl. Akte 52/10, F37). Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass der weitere Verbleib auf H._______ dem Umstand geschuldet war, dass die Ausstellung der Dokumente für die erwachsene Tochter länger gedauert habe (vgl. Akte 51/11, F24). Sobald sie diese erhalten hätten, seien sie umgehend nach I._______ weitergereist, wo sie für einige Tage in einem Haus gelebt hätten, welches von Afghanen für Reisende bereitgestellt worden sei (vgl. Akte 51/11, F25 ff.). Es war ihnen somit möglich, in I._______ mithilfe von Landsleuten zumindest temporär eine Unterkunft zu organisieren. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden - abgesehen von der für das Asyl-Camp zuständigen Organisation -, noch andere Stellen oder Organisationen um Unterstützung bei der Wohnungssuche ersucht haben (vgl. Akten 52/10 F43 und 51/11, F30). Vielmehr scheinen sie auf H._______ im Zelt ausgeharrt zu haben im Wissen, dass sie nach Erhalt der Reisedokumente Griechenland umgehend verlassen würden. Die Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten kein Geld für die Wohnungsmiete gehabt, die Sprache nicht gekonnt und niemanden gehabt, der ihnen geholfen habe (vgl. Akte 52/10, F42), lässt keine konkreten Bemühungen erkennen, eine geeignete Unterkunft für die Familie zu finden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie auf dem griechischen Festland - etwa nach der Ankunft in I._______ - nach einer Wohnung gesucht hätten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Webseiten wie «greece.refugee.info» oder jene des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl auch Informationen in Farsi - darunter zum Thema Unterkunft - anbieten, weshalb allein fehlende Sprachkenntnisse kein ausreichender Grund für das Fehlen entsprechender Bemühungen sein können. Angesichts der raschen Weiterreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft um eine dauerhafte Unterkunft ausserhalb des Asyl-Camps bemüht haben. Nach der Rückkehr können sie sich etwa erneut bei den Asylbehörden melden und um (ausserordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft ersuchen. Sie haben auch die Möglichkeit, mithilfe eines der Migrant Integration Center (M.I.C.) eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen explizit zu deren Aufgaben gehören (vgl. https://migration.gov.gr/en/ kentra-entaxis-metanaston/, abgerufen am 28.04.2025). Schliesslich steht es ihnen auch offen, auf dem freien Markt nach einer Wohnung zu suchen. Diese beispielhaft aufgezählten Möglichkeiten wurden von den Beschwerdeführenden nicht ausgeschöpft. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre, in Griechenland eine angemessene Unterkunft erhältlich zu machen. Darüber hinaus können sie sich angesichts des im Frühjahr 2025 beginnenden Projekts HELIOS+ für dieses Programm registrieren und allenfalls auch auf diese Weise Unterstützung bei der Wohnungssuche erhalten. Hinsichtlich der fehlenden Sprachkenntnisse ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Griechenland offenbar gelang, mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren sowie die Reise nach I._______, eine temporäre Unterkunft und die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass eine grundlegende Kommunikation zukünftig weiterhin - trotz fehlender Englisch- und Griechisch-Kenntnisse - möglich sein wird. Im Übrigen sind sie gehalten, sich um den Erwerb von entsprechenden Sprachkompetenzen zu bemühen. Auch wenn es im Camp auf H._______ für Erwachsene keine Sprachkurse gegeben habe (vgl. Akten 51/11, F44 und 52/10, F56) und die Beschwerdeführenden von den Asylbehörden diesbezüglich keine Unterstützung erhalten hätten, gibt es die Möglichkeit, auf von NGO angebotene Kurse zurückzugreifen oder sich an ein M.I.C. zu wenden, welche gemäss Webseite auch Griechischkurse vermitteln. Ferner ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Projekt HELIOS+ hinzuweisen, welches auch Sprachkurse beinhaltet. 9.4 9.4.1 Nach ihrer Anerkennung sind Schutzberechtigte in Griechenland selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich. Grundsätzlich haben sie mit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige, wobei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere eine AFM-Nummer sowie eine AMKA-Nummer voraussetzt (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.4). Für die Erteilung einer AMKA ist gemäss geltendem Recht eine gültige Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Nach Erhalt der letzteren konnten sich die Schutzberechtigten bislang innerhalb eines Monats bei einem Bürgerservicezentrum (KEP) melden und ihre provisorische Sozialversicherungsnummer für Asylsuchende (PAAYPA) in eine AMKA umwandeln lassen (vgl. RSA Report 2024, S. 20). Diesbezüglich kam es offenbar zu einer Änderung der Zuständigkeit und per 1. Januar 2025 stellt das Ministerium für Migration und Asyl die AMKA für anerkannte Flüchtlinge aus (vgl. RSA Report 2025, S. 22). Im Fall der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie bereits über eine AMKA verfügen, nachdem eine solche auf einer Terminbestätigung des Beschwerdeführers beim Spital H._______ vermerkt ist (vgl. BM-Verzeichnis, ID-013/1). Sollten einzelne Familienmitglieder noch keine AMKA erhalten haben, kann angenommen werden, dass sie - nachdem die Familie im Besitz gültiger Aufenthaltsbewilligungen ist - sich bei der zuständigen Behörde eine solche erteilen lassen können. Falls sich dabei Probleme ergeben, etwa weil sie die Frist von einem Monat verpasst haben, können sie sich an ein M.I.C. wenden, welche auch rechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Ausstellung der AMKA anbieten (vgl. https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/, abgerufen am 28.04.2025). Ausserdem ist davon auszugehen, dass sie dort weitere Informationen zur AMKA erhalten können, falls nicht bekannt sein sollte, was diese Nummer bedeutet und für welche Zwecke sie benötigt wird. Zumindest der Beschwerdeführer verfügt - wie die von ihm eingereichte Terminbestätigung eines Spitals zeigt - bereits über eine AMKA (vgl. BM-Verzeichnis, ID-013/1). Zudem wurde im Rahmen der bereits erwähnten Studie im Auftrag des UNHCR festgestellt, dass mehr als 80% der Flüchtlinge in Griechenland über eine AMKA-Nummer verfügen, während über 90% im Besitz einer AFM-Nummer sind (vgl. IPL/ETH/UCL, Home for Good?, S. 20). Es ist davon auszugehen, dass es den Betroffenen in der Praxis grossmehrheitlich gelingt, diese grundlegenden Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen. 9.4.2 Der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt ist jedoch mit verschiedenen Hindernissen verbunden. Neben den wirtschaftlich schwierigen Bedingungen in Griechenland und einer anhaltend relativ hohen Arbeitslosenrate fallen insbesondere der Wettbewerb mit Griechisch sprechenden Arbeitskräften sowie administrative Hindernisse beim Erhalt erforderlicher Dokumente ins Gewicht (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 206). Der Zugang zum Arbeitsmarkt erfordert zudem einen gemeldeten Wohnsitz (vgl. BFA Staatendokumentation Griechenland, S. 35), weshalb sich die oben dargelegten Probleme bei der Suche nach einer Unterkunft auch auf das Finden einer Arbeitsstelle auswirken - welche es ihrerseits erleichtern würde, überhaupt erst eine Wohnung zu erhalten. Bei der Studie im Auftrag des UNHCR gaben 62% der anerkannten Flüchtlinge an, sie seien in den vorangehenden vier Wochen keiner Arbeit nachgegangen. Gut die Hälfte davon war auf der Suche nach einem Job, während die übrigen entweder keine Arbeit suchten, unbezahlter Arbeit nachgingen oder aus gesundheitlichen Gründen keine solche aufnehmen konnten. Im Rahmen dieser Studie wiesen afghanische Staatsangehörige mit rund 26% einen vergleichswiese tiefen Anteil an Erwerbstätigen auf (vgl. IPL/ETH/UCL, Home for Good?, S. 25-27). Eine weitere Erhebung des UNHCR, basierend auf Interviews mit Schutzberechtigen im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023, ergab, dass lediglich 29% der Befragten erwerbstätig waren, davon 12% nur gelegentlich (vgl. UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key Findings: July 2022 - June 2023, S. 2). Ein neuster Bericht stützt sich auf Befragungen während des Jahres 2024 und hält fest, dass die Hälfte der Schutzberechtigten keine Arbeit habe (vgl. UNHCR, 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key Findings, March 2025, S. 3). 9.4.3 Im Allgemeinen sind Drittstaatsangehörige in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit in Griechenland überrepräsentiert (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 270). Zudem weist Griechenland mit 8.6% im Februar 2025 die vierthöchste Arbeitslosenquote der EU auf (vgl. Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html, abgerufen am 28.04.2025). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren erheblich zurückging (vgl. EURES, https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-greece_en?prefLang=de, abgerufen am 28.04.2025) und sich die Wirtschaftslage entspannt hat. In verschiedenen Branchen, namentlich in der Hotellerie, der Landwirtschaft und besonders im Baubereich sind zehntausende Stellen unbesetzt und der Mangel an Arbeitskräften wird zunehmend zu einem Problem (vgl. Urteil Hessischer VGH, E. II. 4. a) cc)). Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es gerade in diesen Branchen nicht zwingend erforderlich ist, dass die Arbeitnehmenden über Griechisch- oder Englischkenntnisse verfügen. Namentlich in Regionen, in welchen die lokale Wirtschaft auf Tourismus oder Landwirtschaft ausgerichtet ist, haben Flüchtlinge aufgrund des Arbeitskräftemangels oft gute Chancen, eine Anstellung zu finden (vgl. Council of Europe/European Commission against Racism and Intolerance, ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), 22.09.2022 [nachfolgend: ECRI Report 2022], Ziff. 77). Zudem wurden in Griechenland verschiedene Projekte lanciert, welche die Integration von Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt fördern sollen. In Athen wurde etwa das ADAMA Centre eingerichtet, welches Tipps zum griechischen Arbeitsmarkt sowie Unterstützung bei Formalitäten oder Übersetzungen anbietet und eine Job-Matching-Plattform betreibt (vgl. https://adamajobcenter.crs.org/, abgerufen am 28.04.2025). Daneben gibt es verschiedene weitere Initiativen, namentlich Jobmessen für anerkannte Flüchtlinge auf den griechischen Inseln (vgl. [Deutsches] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 05/2023, S. 11, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/-Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2023/entscheiderbrief-05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 28.04.2025). Auch an dieser Stelle ist wiederum auf HELIOS+ hinzuweisen, welches die sozio-ökonomische Integration in den Vordergrund stellt und auf den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Erwerb der hierfür notwendigen Kompetenzen fokussiert. 9.4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass es auf der Insel H._______ nur sehr wenige Arbeitsstellen gegeben habe und für Frauen gar keine (vgl. Akten 52/10, F45, F51 und 51/11, F35). Aufgrund fehlender Integrationsprogramme und mangelnder Sprachkenntnisse sei es ihnen nicht möglich, in Griechenland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen respektive ausreichend Geld zu verdienen, um eine fünfköpfige Familie zu ernähren. Ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle scheinen sich jedoch darauf beschränkt zu haben, dass der Beschwerdeführer zu einem Geschäft gegangen sei und dort gewartet habe, ob jemand eine Arbeit anbieten könne, was an einigen wenigen Tagen der Fall gewesen sei (vgl. Akte 51/11, F34, F36 und 52/10, F45 ff.). Nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen hätten sie sich indessen an einem beliebigen Ort in Griechenland niederlassen können. Entsprechend hätten sie sich bei der Stellensuche nicht auf die Insel H._______ beschränken müssen, und es kann davon ausgegangen werden, dass für Frauen - im Übrigen wohl auch bereits auf H._______ - durchaus Arbeitsstellen verfügbar gewesen wären. Das SEM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die beiden Eltern trotz geringer Bildung sowohl im Iran als auch in der Türkei verschiedentlich gearbeitet haben, namentlich in der Landwirtschaft, in Fabriken oder auf dem Bau (vgl. Akten 52/10, F18 f., F70 f. und 51/11, F63, F78 f.). Damit verfügen sie über Arbeitserfahrungen, welche ihnen dabei helfen können, auch auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Bereits in der Türkei gelang es ihnen, ohne anfänglich über entsprechende Sprachkenntnisse zu verfügen, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften und mit der Zeit die türkische Sprache zu lernen (vgl. Akten 52/10, F71 ff. und 51/11 F82, F89). Das Verhalten der Beschwerdeführenden lässt jedoch darauf schliessen, dass sie nie ernsthaft versucht haben, sich in Griechenland wirtschaftlich zu integrieren. Vielmehr reisten sie nach dem Erhalt ihrer Reisedokumente umgehend nach I._______ und von dort weiter in die Schweiz. Konkrete Bemühungen, nach der Schutzgewährung die griechische Sprache zu erlernen - beispielsweise mithilfe von durch NGO angebotenen Kursen oder im Internet verfügbaren Sprachlernressourcen - sowie eine Arbeit zu finden, insbesondere in einer der vom SEM erwähnten Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Griechisch- oder Englischkenntnisse vorausgesetzt werden, lassen sich nicht erkennen. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Internet, namentlich auf der Seite «greece.refugee.info/fa», durchaus Informationen in Farsi zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verfügbar sind. Ebenso ist auf die oben erwähnten Projekte und Initiativen zur Arbeitsintegration hinzuweisen. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass Kenntnisse des Griechischen oder Englischen bei der Stellensuche vorteilhaft wären. Dennoch müssen sich die Beschwerdeführenden vorhalten lassen, dass sie sich weder um den Spracherwerb noch um eine Erwerbstätigkeit bemüht haben, sondern ihre Anstrengungen vielmehr darauf gerichtet gewesen zu sein scheinen, Griechenland so rasch als möglich zu verlassen. 9.5 9.5.1 Des Weiteren haben Schutzberechtigte zumindest theoretisch den gleichen Zugang zum Sozialsystem wie griechische Staatsangehörige. Verschiedene Sozialleistungen wie etwa Mietzuschüsse oder Kinderzulagen sind aber an die Bedingung eines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland geknüpft, was Schutzberechtigte, die sich erst seit kurzer Zeit dort aufhalten, zum Vornherein ausschliesst (vgl. RSA Report 2025, S. 25 f.; AIDA Greece Update 2023, S. 274). Demgegenüber steht das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) allen Personen offen, die sich legal in Griechenland aufhalten. Die finanzielle Unterstützung in diesem Rahmen beträgt monatlich 200 Euro pro Haushalt sowie 100 Euro pro erwachsene Person und 50 Euro pro Kind (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.5). Daneben beinhaltet das EEE auch soziale Dienstleistungen - etwa kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern - sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (vgl. SEM-Notiz EEE, Ziff. 2). Für die Beantragung sind verschiedene Dokumente erforderlich, darunter eine gültige Aufenthaltsbewilligung, AFM- und AMKA-Nummer, ein griechisches Bankkonto, eine Steuerklärung, Unterlagen über die Wohnsituation der letzten sechs Monate, eine Arbeitslosenkarte oder ein Beleg über die monatlichen Einkünfte sowie eine Schulbestätigung für Kinder (vgl. SEM-Notiz EEE, S. 7 f.). In der Praxis dürfte die Beschaffung dieser Unterlagen für Flüchtlinge teilweise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Zu denken ist hier - abgesehen von der Steuererklärung und der Schulbestätigung, welche eine effektive Einschulung der Kinder voraussetzt - insbesondere an die Bescheinigung über den Wohnsitz der vergangenen sechs Monate. Gerade Personen, welche nach einem längeren Aufenthalt im Ausland zurückkehren, werden eine solche nicht vorlegen können. Faktisch dürften sie damit für das erste Halbjahr vom EEE ausgeschlossen sein (vgl. in diesem Sinne auch Hessischer VGH, E. II. 4. a) dd) (1.)). Gewisse Unterstützungsleistungen werden aber auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht. Deren Mitarbeitende unterstützen von Obdachlosigkeit betroffene Personen - darunter auch Flüchtlinge - mit Nahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs. Zudem vernetzen sie diese bei Bedarf mit medizinischen und sozialen Diensten oder anderen Dienstleistern wie Rechtsberatungsstellen (vgl. SEM-Notiz Unterbringung, Ziff. 4.1; Urteil Hessischer VGH, E. II. 4. a) dd) (3.)). Diese Angebote können zumindest zur Überbrückung dienen und gewisse Lücken füllen, welche nicht durch andere staatliche Leistungen abgedeckt sind. 9.5.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden sich massgeblich um staatliche Unterstützung bemüht hätten. Gemäss ihren Ausführungen hätten sie sich lediglich an die für das Camp zuständige Organisation gewandt, seien von dieser aber abgewiesen worden. Weiter erklärten sie, dass sie keine Unterstützung von NGO, Kirchen oder Drittpersonen erhalten hätten, zumal sie sich nicht ausgekannt hätten (vgl. Akten 52/10, F54 f. und Akte 51/11, F42). Diese Aussagen weisen nicht auf darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden in ausreichendem Mass um Unterstützung bemüht hätten, zumal sie nach der Schutzgewährung die Möglichkeit hatten, sich an einen anderen Ort in Griechenland und insbesondere auch auf das Festland zu begeben. Dort hätten ihnen allenfalls mehr Optionen offen gestanden. Nach ihrer Ankunft in I._______ reisten sie jedoch innerhalb von wenigen Tagen aus, ohne sich darum zu bemühen, in Griechenland ein Leben aufzubauen. Wie bereits erwähnt, finden sich auf verschiedenen Internetseiten Angaben in Farsi, darunter auch zu staatlichen Unterstützungsmassnahmen. Ferner darf von Schutzsuchenden erwartet werden, dass sie bei Bedarf nicht lediglich an die Leitung des Asyl-Camps wenden, sondern auch an anderen Stellen nachfragen, ob respektive welche Unterstützung allenfalls erhältlich gemacht werden kann. Dabei hätten sie sich namentlich an die Behörden, etwa ein M.I.C., oder eine NGO beziehungsweise kirchliche Hilfsorganisation, wenden können. Dass sie dies (erfolglos) getan hätten, wird von ihnen nicht geltend gemacht, geschweige denn belegt. Entsprechend haben sie auch in diesem Zusammenhang nicht die ihnen verfügbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um zu verhindern, dass sie bei einem weiteren Verbleib in Griechenland in eine Notlage geraten. 9.6 9.6.1 Das SEM weist sodann zu Recht darauf hin, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 271). Für Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse existieren spezielle Aufnahmeklassen, in welchen namentlich zusätzliche Unterstützung beim Erlernen der griechischen Sprache angeboten wird (vgl. ECRI Report 2022, Ziff. 65). Daneben gibt es verschiedene Angebote wie ein von UNICEF mitentwickeltes «Accelerated Learning Program», welche die Integration von Flüchtlingskindern ins griechische Bildungssystem unterstützen (vgl. AIDA Greece Update 2022, S. 272). Gemäss dem bereits erwähnten Monitoring des UNHCR besuchten rund 71% der Flüchtlingskinder eine öffentliche Schule, zusätzliche 3% gelegentlich und bei 4% der Familien gingen einige, aber nicht alle Kinder zur Schule (vgl. UNHCR, Protection Monitoring of Refugees in Greece, Key Findings: July 2022 - June 2023, August 2023, S. 3). Die Einschreibung an einer Schule setzt eine Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein sowie einen Wohnsitznachweis voraus, wobei letzterer auch in einer Bestätigung der Asylunterkunft oder eines allfälligen Gastgebers bestehen kann (vgl. UNHCR, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-education/, abgerufen am 28.04.2025). 9.6.2 Die Beschwerdeführenden hielten sich lediglich etwas mehr als drei Monate in Griechenland auf. Aus ihren Angaben geht nicht klar hervor, ob die Kinder in dieser Zeit zumindest zeitweise die Schule besucht haben. Während die Tochter C._______ erklärte, sie sei weder zur Schule gegangen noch habe sie Sprachkurse besucht (vgl. Akte 53/8, F45 f.), gab ihre Mutter an, dass die Kinder ein- oder zweimal pro Woche einen (Sprach-)Kurs besucht hätten (vgl. Akte 51/11, F46). Der Beschwerdeführer führte seinerseits aus, es habe im Camp Sprachkurse für Kinder gegeben, aber weil diese nicht hingegangen seien, habe kein Unterricht stattgefunden (vgl. Akte 52/10, F57). Selbst wenn während des Aufenthalts im Camp kein regulärer Schulbesuch möglich gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass eine Einschulung der minderjährigen Kinder erfolgen kann, sobald sich die Familie in Griechenland niederlässt. Da die Einschulung insbesondere einen Wohnsitznachweis voraussetzt, lässt sich nicht ausschliessen, dass es zu einem gewissen Unterbruch beim Schulbesuch kommt, da ein solcher bei einer Rückkehr nicht unmittelbar vorliegt. Im Rahmen einer Migration wird es sich jedoch nie vollständig vermeiden lassen, dass es zu Unterbrüchen bei der Schulbildung kommt, was sowohl bei der Ausreise in die Türkei als auch der späteren Weiterreise nach Griechenland und schliesslich in die Schweiz der Fall gewesen sein dürfte. Nachdem die Beschwerdeführenden bislang keine ausreichenden Bemühungen unternommen haben, in Griechenland einen Wohnsitz zu begründen, lässt sich nicht zum Vornherein ausschliessen, dass ihnen dies gelingen wird. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden eine Einschulung der beiden minderjährigen Töchter verweigern würden. Auch wenn eine gewisse Latenzzeit besteht, bis sie eine Bescheinigung über ihren Wohnsitz vorlegen können, ist davon auszugehen, dass die Kinder in absehbarer Zeit in Griechenland eine Schule besuchen können. Einerseits ist der Schulbesuch obligatorisch, anderseits besucht gemäss dem Monitoring des UNHCR zumindest eine Mehrheit der Flüchtlingskinder eine öffentliche Schule. 9.6.3 Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen wie andere legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen (vgl. BFA Staatendokumentation Griechenland, S. 33). Von den M.I.C. werden insbesondere Sprachkurse und weitere Bildungsangebote (beispielswiese betreffend Geschichte und Kultur) offeriert respektive vermittelt, wobei unter anderem das Ziel verfolgt wird, die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Nachfrage nach solchen Kursen übersteige indessen das Angebot (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 272). Es gibt aber verschiedene weitere Anbieter von Sprach- und Integrationskursen, darunter das griechische Rote Kreuz oder der Greek Refugee Council/Pyxida (vgl. BFA Staatendokumentation Griechenland, S. 32). Es steht den Beschwerdeführenden frei, sich nach solchen Kursen und Bildungsangeboten umzuschauen und auf diesem Weg allenfalls ihre Chancen auf eine Integration in den griechischen Arbeitsmarkt, aber auch in die dortige Gesellschaft zu erhöhen. 9.7 9.7.1 Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie griechische Staatsangehörige. Vorausgesetzt wird eine AMKA-Nummer, weshalb sich allfällige Probleme bei deren Ausstellung auf den Zugang zur medizinischen Versorgung auswirken (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 275). Mit der AMKA steht der Zugang zum Gesundheitswesen jedoch grundsätzlich offen. Bei Personen, welche zwar über eine AMKA verfügen, aber nicht versichert sind, können Operationen, diagnostische Untersuchungen und die Verschreibung von Medikamenten nur durch Ärzte in öffentlichen Spitälern und primären Gesundheitsstrukturen erfolgen. Eine Behandlung durch private Ärztinnen und Ärzte ist dagegen nicht möglich respektive nicht abgedeckt (vgl. AIDA Greece Update 2023, S. 276). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine spezifische Regelung für Schutzberechtigte, sondern für alle in Griechenland lebenden Personen. Sodann wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten durch einen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten eingeschränkt, was sowohl ausländische Personen als auch griechische Staatsangehörige betrifft (vgl. SFH Update 2024, Ziff. 2.6). Im Fall von Schutzberechtigten kommt oft eine Sprachbarriere hinzu, welche bei fehlenden Dolmetscherdiensten den Zugang zur Gesundheitsversorgung zusätzlich beeinträchtigt (vgl. RSA/Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, March 2023, S. 26; RSA Report 2025, S. 35). Inzwischen bieten aber viele Krankenhäuser Dolmetscherdienste an (vgl. Hessischer VGH, E. II. 4. a) ee) (1.)). In Notfällen sind zudem alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, unabhängig von der Vorlage einer Sozialversicherungsnummer kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und erforderliche Medikamente abzugeben (vgl. Refugee.info, Health care without a social security number [PAAYPA or AMKA], https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, abgerufen am 28.04.2025). Neben staatlichen Angeboten gibt es auch von NGO - etwa PRAKSIS, Doctors of the World, Médecins Sans Frontières, griechisches Rotes Kreuz, Solidarity Now - betriebene Zentren und Polikliniken, welche unter anderem medizinische Leistungen für Schutzberechtigte anbieten (vgl. UNHCR, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-health-care/, abgerufen am 05.05.2025). 9.7.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung an, er sei in der Schweiz wegen (...) behandelt worden. Es gehe ihm psychisch nicht gut; er fühle sich gestresst und könne nicht schlafen (vgl. Akte 52/10, F81 ff.). Ein Bericht des Spitals (...) hält fest, dass er wegen (...), notfallmässig vorstellig wurde (vgl. Akte 45/2). In der Folge erhielt er Medikamente. Durch die engmaschige Behandlung konnte der (...) gesenkt werden, die behandelnde Ärztin erachtete dies als «sehr erfreulichen» Verlauf (vgl. Akten 46/2, 50/2, 60/3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an (...), nachdem ihm bei einem Arbeitsunfall in der Türkei (...) (vgl. Akte 41/5, S. 3). Der jüngste Arztbericht vom 14. April 2025 hält sodann fest, es seien (...) diagnostiziert und (...) verschrieben wurden. Zudem leide der Beschwerdeführer seit einem Jahr an Beschwerden im (...), nachdem er 2015 im Iran aufgrund einer (...) operiert worden sei. Trotz diverser gesundheitlicher Einschränkungen handelt sich dabei nicht um akute medizinische Probleme, welche umgehend einer Behandlung bedürften. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine AMKA-Nummer und er erhielt einen Termin im Spital für weitere Untersuchungen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er dort keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hatte oder dringend benötigte Behandlungen nicht erhielt. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass allfällige weiterhin bestehenden Gesundheitsbeschwerden nach der Rückkehr in Griechenland ebenfalls behandelt werden können. 9.7.3 Die Beschwerdeführerin muss eigenen Angaben zufolge Medikamente wegen einer (...) einnehmen. Zudem gehe es ihr seelisch nicht gut und sie könne nachts nicht schlafen (vgl. Akte 51/11, F49, F92). Dem Verlaufsblatt von Medic-Help lässt sich unter anderem entnehmen, dass sie viele Male bei der Pflege vorsprach wegen (...), wobei sie auch angab, dass sie unter Stress leide und schlecht schlafe (vgl. Akt 59/4). In diesem Zusammenhang liegt ein Arztbericht vom 31. März 2025 vor, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei Bedarf das Medikament (...) nehme und besondere (...) verwenden soll (vgl. Akte 56/1). Zudem wurde bei einem Arztbesuch am 11. April 2025 ein ausgeprägter (...)-Mangel festgestellt und eine Substituierung verordnet. Auch wenn der bestehende (...) - dessen genaue Ursache bislang nicht festgestellt werden konnte - für die Beschwerdeführerin belastend ist und sie unter psychischem Stress leidet, sind ihre gesundheitlichen Probleme nicht als derart gravierend zu erachten, dass diese einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen könnten. Es ist davon auszugehen, dass allenfalls erforderliche Abklärungen in Bezug auf den (...), der bereits in der Türkei bestanden habe, auch in Griechenland erfolgen können und Medikamente zur entsprechenden Behandlung verfügbar sind. Angesichts des Umstands, dass ihr Ehemann über eine AMKA-Nummer verfügt, kann angenommen werden, dass sie ebenfalls eine solche hat oder sich diese problemlos ausstellen lassen könnte. 9.7.4 Weiter gab die Tochter C._______ an, dass sie in Griechenland Probleme mit den (...) und manchmal Schmerzen gehabt habe sowie erkältet gewesen sei. In der Schweiz sei sie wegen ihrer (...) ins Spital geschickt worden (vgl. Akte 53/8, F51, F66 ff.). Aus diversen Kinderarztberichten sowie dem Verlaufsblatt von Medic-Help geht hervor, dass C._______ wegen verschiedenen Krankheitssymptomen wie etwa Husten, Fieber und geschwollenen Lymphknoten behandelt wurde (vgl. Akten 35/4, 42/5, 61/4). Daneben erfolgten Abklärungen aufgrund ihres (...) (vgl. Akte 43/4). Offenbar leidet sie bereits seit dem Aufenthalt in der Türkei an (...) (vgl. Akten 48/2 und 65/3). In diesem Zusammenhang erhielt sie mehrere (...) und es wurden (...) verschrieben (vgl. Akte 61/4). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass bei C._______ zwar verschiedene gesundheitliche Beschwerden bestehen. Diese lagen jedoch zumindest teilweise bereits in der Türkei vor und lassen sich - im Fall des (...) - relativ gut behandeln. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine (...) auch in Griechenland erfolgen könnte, ebenso die Behandlung von Grippe- oder Erkältungssymptomen. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach der Schutzgewährung, als C._______ krank geworden sei, mit ihr zum medizinischen Personal des Camps gegangen, welches sie jedoch abgewiesen habe. Als er seine Tochter in der Folge ins Spital gebracht habe, habe sie keine Medikamente erhalten und es sei ihnen gesagt worden, es gehe ihr gut (vgl. Akte 52/10, F64 f.). Dies bedeutet indessen nicht, dass ihr jegliche medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, dass sie in Griechenland erkältet gewesen sei (vgl. Akte 53/8, F51). Dies erfordert nicht zwingend eine ärztliche oder medikamentöse Behandlung. In jedem Fall lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass es der Familie generell nicht möglich wäre, in Zukunft notwenige medizinische Versorgungsleistungen erhältlich zu machen. 9.7.5 Die Tochter D._______ ist grundsätzlich gesund und wurde in der Schweiz lediglich wegen Erkältung sowie (...) behandelt (vgl. Akten 51/11, F96 und 62/1). 9.7.6 Insgesamt lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführenden auf eine dringende und nahtlose ärztliche Betreuung angewiesen sind. Sollte in Zukunft eine Behandlung - namentlich hinsichtlich der (...) von C._______ sowie des (...) der Beschwerdeführerin 1 - erforderlich sein, wird ihnen eine solche auch in Griechenland zugänglich sein. Es ist davon auszugehen, dass die notwendige medizinische Versorgung dort gewährleistet ist. Entsprechend ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu rechnen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einer Rückkehr der Familie nach Griechenland somit nicht entgegen. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass sich die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden massgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Allfällige weitere Abklärungen oder zukünftig erforderliche medizinische Behandlungen können auch in Griechenland in Anspruch genommen werden, nachdem anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden verfügten bereits über eine AMKA oder könnten sich andernfalls eine solche ausstellen lassen. 9.8 Nach den vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur folgenden Einschätzung: Für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, ist die Situation insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Unterkunft und eine dauerhafte Wohnsituation nach wie vor schwierig. Diesem Umstand ist bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird und die Familie für den Fall eines Wegweisungsvollzugs in eine menschenunwürdige Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG respektive in eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gerät, Rechnung zu tragen. Allerdings kann und darf auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen wie namentlich die M.I.C. oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Griechisch- und Englischkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, denn es besteht die Möglichkeit, mithilfe von Übersetzungsapps, Dolmetschenden oder Landsleuten, welche seit längerer Zeit in Griechenland leben, mit den zuständigen Behörden oder NGO zu kommunizieren. Ferner sind im Internet verschiedene Webseiten in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen. Diesen lassen sich teilweise auch Hinweise darauf entnehmen, welche Anlaufstellen bei Bedarf Unterstützung leisten. Wenn die Betroffenen indessen nicht aufzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, genügt einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen jedenfalls nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. 9.9 Zusammenfassend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es weder individuelle Anhaltspunkte dafür gibt, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, noch davon auszugehen ist, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Ferner kehren sie zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter respektive Schwester E._______ - deren Beschwerde mit Urteil D-2586/2025 vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird - nach Griechenland zurück. Die Familienmitglieder können sich folglich gegenseitig unterstützen. Zudem verfügt E._______ bereits über gewisse Arbeitserfahrungen, nachdem sie in der Türkei zumindest zeitweise erwerbstätig war (vgl. Akte 51/11, F89 f.), und kann wohl auch in Griechenland zum Unterhalt der Familie beitragen. Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erweist. 9.10 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. 9.11 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 9.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann