Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) Oktober 2024 in Griechenland um Asyl ersucht und dort am (...) Dezember 2024 internationalen Schutz erhalten hatte. B. Am (...) Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom (...) Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am (...) Dezember 2027 ausgestellt wurde. C. Am 19. März 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Stellungnahme vom 2. April 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz dahingehend, dass er trotz des erhaltenen Flüchtlingsstatus und seiner eigenen Bemühungen keine Unterstützung in Griechenland erhalten habe. Er habe Gewalt erlebt, sei obdachlos gewesen und habe auch über die Hilfsorganisation ADAMA keine Arbeit finden können. E. Mit Verfügung vom 2. April 2026 (eröffnet am 7. April 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 13. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den superprovisorischen Erlass eines Vollzugsstopps. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (vgl. Art. 111a AsylG).
E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - einem EU-Mitgliedstaat - um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland mit der Ratifikation der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) gehalten ist, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Ferner hat sie zutreffend erwogen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.).
E. 3.2.2 Die in der Beschwerdeschrift gemachten allgemeinen Ausführungen zu den erschwerten Bedingungen nach Gewährung des Schutzstatus in Griechenland wurden bereits im erwähnten Referenzurteil gewürdigt und vermögen an dieser Einschätzung somit nichts zu ändern. Ebenso enthalten die angeführten Berichte, insbesondere der Asylum Information Database (AIDA), und der eingereichte AsyLex-Länderbericht vom 19. Februar 2026 keine wesentlichen neuen Aspekte. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 3.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und diese gesetzliche Vermutung im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt; der Beschwerdeführer ist rechtsprechungsgemäss jedoch nicht zu diesem Personenkreis zu zählen. Weiter hat sie zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft umstossen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zeitweise Obdachlosigkeit, den fehlenden Zugang zu Nahrungsmitteln, die erfolglose Arbeitssuche trotz erhaltener Sozialversicherungsnummer (AMKA), die fehlende Unterstützung durch die Hilfsorganisation ADAMA und die mangelnde medizinische Versorgung sowie die erlittene Gewalt rechtskonform gewürdigt. Diesbezüglich hat sie zu Recht auf die zuständigen griechischen Behörden und karitativen Organisationen hingewiesen. Zudem hat sie die aktenkundige Knieverletzung des Beschwerdeführers und die von ihm geäusserten psychischen Beschwerden berücksichtigt und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als er eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung in Griechenland grundsätzlich erhalten kann und dort gemäss Angaben im Gespräch betreffend die Rückführung auch bereits in psychiatrischer Behandlung stand.
E. 3.3.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Zwar gab er an, sich während des rund einjährigen Aufenthalts in Griechenland bei ADAMA (Job Center) registriert und täglich gemeldet zu haben, um eine Arbeitsstelle zu finden und damit eine Unterkunft finanzieren zu können. Allerdings ist aufgrund seiner Aussage anlässlich des Rückführungsgesprächs vom 19. März 2026, ihm sei das Programm HELIOS unbekannt, davon auszugehen, dass er nicht sämtliche Möglichkeiten zur Beantragung staatlicher oder karitativer Unterstützung ausgeschöpft hat. Gleichwohl war es ihm - eigenen Angaben zufolge - möglich, eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) und steuerliche Identifikationsnummer (AFM) zu erhalten, womit er die erforderlichen formalen Voraussetzungen zur Erwerbsaufnahme erfüllt. Es darf folglich angenommen werden, dass er bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend, vollständig und korrekt abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2592/2026 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, geb. (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruken Bektas, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 2. April 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) Oktober 2024 in Griechenland um Asyl ersucht und dort am (...) Dezember 2024 internationalen Schutz erhalten hatte. B. Am (...) Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom (...) Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am (...) Dezember 2027 ausgestellt wurde. C. Am 19. März 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Stellungnahme vom 2. April 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz dahingehend, dass er trotz des erhaltenen Flüchtlingsstatus und seiner eigenen Bemühungen keine Unterstützung in Griechenland erhalten habe. Er habe Gewalt erlebt, sei obdachlos gewesen und habe auch über die Hilfsorganisation ADAMA keine Arbeit finden können. E. Mit Verfügung vom 2. April 2026 (eröffnet am 7. April 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 13. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den superprovisorischen Erlass eines Vollzugsstopps. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (vgl. Art. 111a AsylG).
2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - einem EU-Mitgliedstaat - um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland mit der Ratifikation der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) gehalten ist, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Ferner hat sie zutreffend erwogen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 3.2.2 Die in der Beschwerdeschrift gemachten allgemeinen Ausführungen zu den erschwerten Bedingungen nach Gewährung des Schutzstatus in Griechenland wurden bereits im erwähnten Referenzurteil gewürdigt und vermögen an dieser Einschätzung somit nichts zu ändern. Ebenso enthalten die angeführten Berichte, insbesondere der Asylum Information Database (AIDA), und der eingereichte AsyLex-Länderbericht vom 19. Februar 2026 keine wesentlichen neuen Aspekte. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.3 3.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und diese gesetzliche Vermutung im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt; der Beschwerdeführer ist rechtsprechungsgemäss jedoch nicht zu diesem Personenkreis zu zählen. Weiter hat sie zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft umstossen könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zeitweise Obdachlosigkeit, den fehlenden Zugang zu Nahrungsmitteln, die erfolglose Arbeitssuche trotz erhaltener Sozialversicherungsnummer (AMKA), die fehlende Unterstützung durch die Hilfsorganisation ADAMA und die mangelnde medizinische Versorgung sowie die erlittene Gewalt rechtskonform gewürdigt. Diesbezüglich hat sie zu Recht auf die zuständigen griechischen Behörden und karitativen Organisationen hingewiesen. Zudem hat sie die aktenkundige Knieverletzung des Beschwerdeführers und die von ihm geäusserten psychischen Beschwerden berücksichtigt und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als er eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung in Griechenland grundsätzlich erhalten kann und dort gemäss Angaben im Gespräch betreffend die Rückführung auch bereits in psychiatrischer Behandlung stand. 3.3.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Zwar gab er an, sich während des rund einjährigen Aufenthalts in Griechenland bei ADAMA (Job Center) registriert und täglich gemeldet zu haben, um eine Arbeitsstelle zu finden und damit eine Unterkunft finanzieren zu können. Allerdings ist aufgrund seiner Aussage anlässlich des Rückführungsgesprächs vom 19. März 2026, ihm sei das Programm HELIOS unbekannt, davon auszugehen, dass er nicht sämtliche Möglichkeiten zur Beantragung staatlicher oder karitativer Unterstützung ausgeschöpft hat. Gleichwohl war es ihm - eigenen Angaben zufolge - möglich, eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) und steuerliche Identifikationsnummer (AFM) zu erhalten, womit er die erforderlichen formalen Voraussetzungen zur Erwerbsaufnahme erfüllt. Es darf folglich angenommen werden, dass er bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend, vollständig und korrekt abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subsubeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10 [als Referenzurteil publiziert]).
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme