Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern (N […]) am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass sie am 5. Au- gust 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Sie reichte eine griechische Aufenthaltsbewilligung und einen Reisepass für Flüchtlinge zu den Akten. A.b Am 20. November 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitar- beitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ mit ih- rer Vertretung im Asylverfahren. B. B.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 21. November 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweize- rischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Die griechischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am
29. November 2024 gut und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin am
3. September 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 2. September 2027 gültig sei. C. C.a Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 14. März 2025 ein persönliches Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensent- scheid und die Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) durch. C.b Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe stets mit ihren Eltern sowie den beiden minderjährigen Geschwistern zusammengelebt und sei auch gemeinsam mit ihnen in die Schweiz gereist. Aufgewachsen sei sie im Iran, bevor sie im Alter von (…) Jahren mit ihrer Familie in die Türkei gegangen sei. Dort hätten sie in einer kleinen Stadt namens C._______ gelebt. Sie habe in der Türkei nie eine Schule besucht, sondern gearbeitet,
D-2586/2025 Seite 3 etwa als (…). Sie hätten zwar eine «Kimlik» besessen, aber keine Arbeits- erlaubnis gehabt und sich lediglich in ihrer Stadt aufhalten dürfen. Im Jahr 2024 sei sie mit ihrer Familie nach Griechenland gereist und sie hätten auf der Insel D._______ ein Asylgesuch gestellt. Sie hätten dort aber keinerlei Unterstützung erhalten und die Sprache nicht gekonnt. Nach zwei Monaten hätten sie ihren Container im Camp verlassen müssen und daher in einem Zelt gelebt, welches sie aus Decken und Tüchern selbst – auf einem Platz hinter den Containern – aufgestellt hätten. Bevor sie die ID-Karten erhalten hätten, sei ihnen Essen zur Verfügung gestellt worden; danach hätten sie für sich selbst sorgen müssen. Sie hätten weder vom Staat noch von Hilfs- organisationen oder Kirchen Unterstützung erhalten, abgesehen von ei- nem Ort namens «(…)», wo sie Lebensmittel erhalten hätten. Es habe auch keine medizinische Versorgung gegeben. Sowohl ihr Vater als auch die mittlere Schwester seien krank gewesen, hätten die Behandlung aber selbst bezahlen müssen. Nach Erhalt ihrer Reisepapiere seien sie nach E._______ gegangen und fünf Tage später auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie auf der Strasse leben müssen, da die Regierung sie nicht unterstütze. C.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin – neben der griechi- schen Aufenthaltsbewilligung und dem Reisedokument für Flüchtlinge – ei- nen türkischen Führerschein sowie eine Fotoaufnahme und Videos betref- fend ihre Unterbringungssituation in Griechenland zu den Akten. D. D.a Am 1. April 2025 händigte das SEM der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf aus. D.b Die Beschwerdeführerin nahm am 3. April 2025 durch ihre Rechtsver- tretung dazu Stellung. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. April 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an, beauftragte den Kanton F._______ mit dessen Durchfüh- rung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. April 2025 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean-
D-2586/2025 Seite 4 tragte sie, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub- eventualiter zur Einholung einer individuellen Garantieerklärung von den griechischen Behörden, wonach eine nahtlose Unterbringung in einer an- gemessenen Unterkunft sowie Zugang zu adäquater Ernährung und medi- zinischer Versorgung sichergestellt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren mit jenem ihrer Eltern und Geschwister (N […]) zu vereinigen oder die Verfahren zumindest koordiniert zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. April 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-2586/2025 Seite 5
E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, was sich auch aus der Begründung ergibt. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet somit einzig die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland Hindernisse entgegenstehen. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der Eltern und minderjährigen Geschwister (D-2590/2025; N […]) zu vereinigen, da dieses denselben Sachverhalt betreffe und sie als Kernfa- milie gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zu betrachten seien. Die Be- schwerdeführerin habe nie ohne ihre Eltern gelebt und die Familienmitglie- der seien voneinander abhängig respektive auf gegenseitige Unterstüt- zung angewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin stets mit ihren Eltern und Geschwis- tern zusammengelebt hat, gehört sie als erwachsene Person nicht mehr zur Kernfamilie. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwie- fern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Das Verfahren betreffend die Eltern und Geschwister (D-2590/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM zwar die schlechte Lage in Griechenland bestätige, aber völlig ausser Acht lasse, welche Auswirkungen dies auf das Leben der Beschwerdeführerin und ih- rer Familie gehabt habe. Zudem gehe es in seinem Entscheid nirgends auf
D-2586/2025 Seite 6 ihre Vulnerabilität ein und berücksichtige auch nicht die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sie und ihre Familie im Falle einer Überstellung konfrontiert wären. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz den Sach- verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Begründungs- pflicht verletzt.
E. 5.2 Das SEM setzt sich in seiner Verfügung durchaus mit der Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Griechenland auseinander. Es äussert sich in diesem Zusammenhang sowohl zur einschlägigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch zur allgemeinen Lage von Schutzberechtigten. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher aus- geführt, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten respektive welche weiteren Untersuchungsmassnahmen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen. Aus der angefochtenen Verfügung geht zudem mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft wurde. Folglich konnte die Beschwerdeführerin diese sachgerecht anfechten. Es liegt daher weder eine Verletzung der Begrün- dungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass Griechenland als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG sei. Es werde davon ausgegangen, dass dieser Staat grundlegende Menschenrechtsgarantien, darunter auch das Verbot der un- menschlichen und erniedrigen Behandlung, einhalte. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegwei- sung nach Griechenland für anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich zumut- bar, wobei im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 für bestimmte Fälle – etwa Familien mit Kindern oder äusserst vul- nerable Personen – strengere Kriterien festgelegt worden seien. Die Be- schwerdeführerin habe jedoch nie vorgehabt, in Griechenland zu bleiben und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vielmehr hätten sie und ihre Fa- milie bereits die Türkei mit der Absicht verlassen, in die Schweiz weiterzu- reisen; sie hätten Griechenland unmittelbar nach dem Erhalt der Reisedo- kumente für Flüchtlinge verlassen, obwohl sie dort zumindest über ein ge- wisses soziales Netzwerk verfügt hätten. Immerhin sei es ihnen gelungen, nach dem Verlassen der Insel D._______ umgehend eine Wohnung in
D-2586/2025 Seite 7 E._______ von einem Landsmann zu mieten. Es sei daher nicht nachvoll- ziehbar, weshalb sie sich nicht bereits auf D._______ bemüht hätten, ein Zimmer anzumieten. Vermutlich seien sie im Camp weiterhin geduldet ge- wesen, bis die Beschwerdeführerin – einige Zeit später als die übrigen Fa- milienmitglieder – eine griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Zusammen mit ihren Angehörigen sei es ihr sowohl im Iran als auch in der Türkei stets möglich gewesen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Entsprechend dürfe erwartet werden, dass sie auch in Griechenland ernst- hafte Bemühungen unternehme, eine Wohnung zu finden und sich zu in- tegrieren. Bei Bedarf könne sie sich an im Ausland lebende Verwandte und Bekannte sowie an die örtlichen Hilfsorganisationen wenden. Die Be- schwerdeführerin sei in der Türkei mehrere Jahre lang erwerbstätig gewe- sen und verfüge daher über Arbeitserfahrung. Sie sei gesund und es könne ihr zugemutet werden, in Griechenland trotz anfänglich fehlender Sprach- kenntnisse einer Arbeit nachzugehen. Zudem seien Kenntnisse der grie- chischen Sprache in verschiedenen Branchen (etwa Hotellerie, Gastrono- mie, Landwirtschaft) keine Voraussetzung für eine Anstellung. Ferner gebe es in Griechenland Bildungsprogramme für Erwachsene, die sowohl von staatlichen als auch von privaten Einrichtungen angeboten würden. Ver- schiedene Hilfsorganisationen würden auch (kostenlose) Kurse für Eng- lisch und Griechisch anbieten und anerkannte Flüchtlinge bei der Integra- tion in den Arbeitsmarkt unterstützen. Sodann gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Zugang zum Ge- sundheitssystem verweigert worden wäre oder künftig verweigert würde. Auf der Website des UNHCR seien ausführliche Informationen über das Leben in Griechenland – darunter auch betreffend den Zugang zum Ar- beitsmarkt und zum Gesundheitssystem – in persischer Sprache verfüg- bar. Sollte sie noch nicht über eine Steuer- und Sozialversicherungsnum- mer (AMKA) verfügen, könne sie diese beantragen. Es sei darauf hinzu- weisen, dass zumindest ihr Vater bereits eine AMKA besitze, weshalb ver- mutet werde, dass auch sie über eine solche verfüge. Ansonsten könne sie sich diesbezüglich bei einem sogenannten Bürgerservicezentrum (KEP) kostenlos beraten und helfen lassen. Schliesslich leide die Beschwerde- führerin an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungs- vollzug entgegenstehen könnten. Es sei davon auszugehen, dass es ihr gelingen werde, sich in Griechenland – das als EU-Mitgliedstaat zur Ein- haltung der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäi- schen Parlamentes und des Rates vom 13. September 2011) verpflichtet sei – zu integrieren, zumal sie und ihre Familie dies bereits zuvor in der Türkei geschafft hätten. Insgesamt gebe es keine konkreten Hinweise
D-2586/2025 Seite 8 darauf, dass sie in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigen- den Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Nach ihrer Ankunft auf D._______ habe sie mit ihrer Familie in ei- nem kleinen Container gelebt, welcher keinesfalls kindgerecht gewesen sei und die erforderlichen Standards nicht erfüllt habe. Als ihnen der Schutz- status zugesprochen worden sei, hätten sie das Camp verlassen müssen und sie seien aufgefordert worden, sich selbst eine Wohnung zu suchen. Da die Mietpreise zu hoch gewesen seien, hätten sie auf der Strasse leben müssen und hinter den Containern ein Zelt aufgeschlagen, bis auch das Verfahren der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Das SEM ignoriere, dass sie als Familie bei der Wohnungssuche mit erheblich grös- seren Problemen konfrontiert wären als Einzelpersonen, wobei es bereits für diese schwierig sei, eine angemessene Unterkunft zu finden. Weiter sei die Beschwerdeführerin in Griechenland mittellos gewesen, da weder sie noch ihre Angehörigen Ersparnisse oder ein Einkommen gehabt hätten. Es sei lediglich dem Familienvater an einigen wenigen Tagen gelungen, Arbeit zu finden. Die 30 Euro, die er für einen Tag Schwarzarbeit erhalten habe, würden für eine fünfköpfige Familie aber nicht annähernd ausreichen. So- dann gebe es auf dem Papier zwar viele Hilfsorganisationen respektive Unterstützungsmöglichkeiten, welche in der Realität aber nicht verfügbar seien. Faktisch seien die Institutionen überfordert und es gelinge den grie- chischen Behörden auch mit Unterstützung von NGO, Kirchen und Freiwil- ligen nicht, Schutzberechtigen die menschenrechtlich notwendige Mindest- hilfe zukommen zu lassen. Weiter sei der Zugang zu medizinischer Versor- gung in Griechenland nach der Schutzgewährung nicht mehr gegeben ge- wesen. Von ihrer Familie hätten mehrere Personen in der Schweiz bereits ärztlich behandelt werden müssen und sie seien aufgrund ihrer gesund- heitlichen Probleme sowie als Familie mit Kindern als besonders schutz- bedürftig einzustufen. Schliesslich habe es im Camp, in welchem sie sich nach der Ankunft auf D._______ aufgehalten habe, keine Arbeit für Frauen gegeben. Aufgrund fehlender Schul- und Berufsbildung sowie angesichts des Fehlens von Integrationsmassnahmen in Griechenland erscheine es kaum möglich, dass sie auf dem regulären Arbeitsmarkt ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, zumal sie die griechische Sprache nicht be- herrsche. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seit ihrer Aus- reise aus Griechenland geändert hätte. Folglich bestehe eine konkrete
D-2586/2025 Seite 9 Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen bei einer Über- stellung auf der Strasse landen würden und erst recht Schwierigkeiten hät- ten, sich zurechtzufinden. Es drohe ihnen, einer unmenschlichen oder er- niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu wer- den, wobei sie dies auch durch Eigeninitiative oder mithilfe von Hilfsorga- nisationen nicht abwenden könnten. Als besonders schutzbedürftige Per- sonen wären sie in Griechenland extremer materieller Not und Obdachlo- sigkeit ausgesetzt, was mit einer Gefährdung oder Verletzung von Rechts- gütern wie Leben, Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit verbun- den wäre.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2586/2025 Seite 10
E. 7.4 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht- liche Garantien (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5822/2024 vom
20. September 2024 E. 9.3.1).
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinandergesetzt und an sei- ner früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen wer- den. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzbe- rechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von interna- tionalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft er- bracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzude- cken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschen- unwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völker- rechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermu- tung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Perso- nen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwie- gende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen – welche im Kontext Griechenland je nach Konstella- tion auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können –, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzel- falls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unter-
D-2586/2025 Seite 11 nommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in An- spruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegwei- sung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffe- nen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 8.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzu- stossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling aner- kannt. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie be- rufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Zwar ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Zwar gab sie an, von den rund dreieinhalb Monaten, die sie und ihre Familie im Camp auf D._______ verbracht hätten, habe sie eineinhalb Monate ausserhalb der Container in einem Zelt gelebt (vgl. vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-19/7, F8 und F13). Ergänzend führte sie aus, dass sie nach dem Verlassen der Container zwar hätten weiterreisen können, aber ihre Papiere noch nicht fertig gewesen seien (vgl. Akte 19/7). Sie machte nicht geltend, dass sie und ihre Familie konkrete Bemühungen un- ternommen hätten, in Griechenland eine Wohnung zu finden und sich dort zu integrieren. Dies wird auch deutlich durch ihre Aussage, dass sie von Anfang an die Absicht gehabt hätten, in die Schweiz zu kommen; sie seien aufgebrochen, sobald ihre Dokumente ausgestellt gewesen seien (vgl. Akte 19/7, F25 und F34). Es ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen
D-2586/2025 Seite 12 offenbar möglich war, für ihren kurzen Aufenthalt in E._______ ein Zimmer von einem afghanischen Mann zu mieten (vgl. Akte 19/7, F10 f.). Die Be- schwerdeführerin hat sich in Griechenland augenscheinlich zu keinem Zeit- punkt um eine Unterkunft bemüht oder überhaupt nach einer solchen ge- sucht. Weiter erklärte sie, dass sie dort nicht gearbeitet habe und es für sie auch keine Sprach- oder Integrationskurse gegeben habe (vgl. Akte 19/7, F35 und F38). Angesichts des Umstands, dass sie und ihre Familie offen- bar nie geplant hatten, in Griechenland zu bleiben und sich dort eine Exis- tenz aufzubauen, hat sie keinerlei Schritte und Bemühungen in Hinblick auf eine Integration unternommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie bei den Behörden, NGO oder kirchlichen Hilfsorganisationen – ausserhalb von ihrem Camp – nach Unterstützung gefragt hätte, sei es betreffend Bestrei- tung des Lebensunterhalts, hinsichtlich des Besuchs von Sprach- oder In- tegrationskursen oder der Suche nach einer Wohnung. Folglich kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehba- rer Zeit allenfalls in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle für die Bejahung eines «real risk» nicht zu erreichen.
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich mit ihrer Familie lediglich dreieinhalb Monate in Griechenland auf, wobei sie fast ausschliesslich auf der Insel D._______ in einem Asyl-Camp gewesen seien. Nach dem Erhalt der Auf- enthaltsbewilligungen und der Reisedokumente für Flüchtlinge reisten sie umgehend weiter in die Schweiz. Dabei war es ihnen möglich, die Kosten für die Ausstellung der Reisedokumente der fünfköpfigen Familie, für die Überfahrt nach E._______ und die Unterkunft dort sowie für den Flug in die Schweiz aufzubringen. Gemäss Angaben der Eltern der Beschwerde- führerin hätten sie das Geld von Verwandten erhalten, welche sie indessen darüber hinaus nicht hätten unterstützen können (vgl. SEM-Akten […]- 41/5, S. 2 und 51/11, F10 f.). Dennoch ist festzustellen, dass die Verwand- ten der Familie offenbar einen nicht unerheblichen Betrag aufgebracht ha- ben (vgl. dazu Akte 19/7, F27). Zudem konnten eine in England lebende Tante der Beschwerdeführerin sowie andere Afghanen ihnen bei der Frage weiterhelfen, wo sie ihre Pässe abholen können (vgl. Akte 19/7, F32 f.). Es kann angenommen werden, dass diese Personen ihnen auch darüber hin- aus Informationen zum Leben in Griechenland und möglichen Anlaufstellen hätten angeben und sie somit dabei hätten unterstützen können, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Mit der Schutzgewährung sowie dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin grund-
D-2586/2025 Seite 13 sätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung bekommen und Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendma- chung ihrer Ansprüche sowie von allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte.
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin ist eine weitgehend gesunde junge Frau. An- lässlich ihrer Befragung gab sie an, es gehe ihr zurzeit gut, aber in Grie- chenland sei ihre mentale Verfassung nicht gut gewesen, insbesondere aufgrund von Aussagen ihres Vaters, auf die sie jeweils sauer und aggres- siv reagiert habe (vgl. Akte 19/7, F53). Aus dem Verlaufsblatt von Medic- Help geht hervor, dass sie in der Schweiz lediglich wegen Zahnschmerzen sowie Grippesymptomen bei der Pflege vorstellig wurde (vgl. Akte 22/1). Das SEM hielt daher zu Recht fest, dass sie keine gravierenden Gesund- heitsvorbringen geltend gemacht habe, welche einem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstehen könnten. Die medizinische Versorgung kann in Grie- chenland grundsätzlich als gewährleistet angesehen werden und aner- kannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltsbewilligung haben Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6870/2024 vom 7. Ja- nuar 2025 E. 7.1.1 sowie insbesondere Urteil des BVGer vom heutigen Datum E-2590/2025 betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwer- deführerin E. 9.7.1). Konkrete Hinweise darauf, dass ihr erforderliche Be- handlungen in Griechenland verweigert worden wären, sind nicht zu erken- nen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie angab, ihr Vater und ihre Schwester seien krank geworden und hätten die Behandlung selbst bezahlen müssen (vgl. Akte 19/7, S. 2). Es wurde von ihr nicht näher dar- gelegt, inwiefern ihre Angehörigen um medizinische Hilfe ersucht hätten oder dass ihnen dringend notwendige Behandlungen verweigert worden wären. Entsprechendes geht auch aus den Akten ihrer Eltern und Ge- schwister nicht hervor. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass ihr Vater ei- nen Termin bei einem Facharzt im Spital von D._______ erhielt – wobei sich aus der Terminbestätigung ergibt, dass er über eine griechische Sozi- alversicherungsnummer (AMKA) verfügte (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben […], ID-013/1) – und somit grundsätzlich Zugang zum Gesund- heitssystem hatte. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft eine medizini- sche Behandlung benötigen, wird sie gehalten sein, sich diesbezüglich an die zuständigen Institutionen zu wenden und im Falle einer ungerecht-
D-2586/2025 Seite 14 fertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten.
E. 9.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde junge Frau ist, welche bereits in der Türkei gearbeitet hat und dort einen Führerschein erwarb (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben […], ID- 001/1). Sie war somit bereits einmal in der Lage, sich zusammen mit ihrer Familie in einem fremden Land zurechtzufinden und zum Lebensunterhalt beizutragen. Sie kehrt wiederum zusammen mit ihren Eltern und Ge- schwistern – deren Beschwerde mit Urteil D-2590/2025 vom 11. Septem- ber 2025 ebenfalls abgewiesen wird – nach Griechenland zurück, womit sie sich gegenseitig bei der Integration unterstützen können. Es ist anzu- nehmen, dass es der Familie möglich sein wird, sich um eine angemes- sene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zu- gang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Folglich ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Grie- chenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung droht, oder dass sie dort zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Es gelingt ihr damit nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zuläs- sig und zumutbar erweist.
E. 9.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individu- eller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entspre- chende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz eines griechischen Reisedokuments für Flüchtlinge ist.
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-2586/2025 Seite 15 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde war jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin auszugehen, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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D-2586/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2586/2025 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 4. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern (N [...]) am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass sie am 5. August 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Sie reichte eine griechische Aufenthaltsbewilligung und einen Reisepass für Flüchtlinge zu den Akten. A.b Am 20. November 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ mit ihrer Vertretung im Asylverfahren. B. B.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 21. November 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Die griechischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen am 29. November 2024 gut und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin am 3. September 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 2. September 2027 gültig sei. C. C.a Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 14. März 2025 ein persönliches Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid und die Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) durch. C.b Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe stets mit ihren Eltern sowie den beiden minderjährigen Geschwistern zusammengelebt und sei auch gemeinsam mit ihnen in die Schweiz gereist. Aufgewachsen sei sie im Iran, bevor sie im Alter von (...) Jahren mit ihrer Familie in die Türkei gegangen sei. Dort hätten sie in einer kleinen Stadt namens C._______ gelebt. Sie habe in der Türkei nie eine Schule besucht, sondern gearbeitet, etwa als (...). Sie hätten zwar eine «Kimlik» besessen, aber keine Arbeitserlaubnis gehabt und sich lediglich in ihrer Stadt aufhalten dürfen. Im Jahr 2024 sei sie mit ihrer Familie nach Griechenland gereist und sie hätten auf der Insel D._______ ein Asylgesuch gestellt. Sie hätten dort aber keinerlei Unterstützung erhalten und die Sprache nicht gekonnt. Nach zwei Monaten hätten sie ihren Container im Camp verlassen müssen und daher in einem Zelt gelebt, welches sie aus Decken und Tüchern selbst - auf einem Platz hinter den Containern - aufgestellt hätten. Bevor sie die ID-Karten erhalten hätten, sei ihnen Essen zur Verfügung gestellt worden; danach hätten sie für sich selbst sorgen müssen. Sie hätten weder vom Staat noch von Hilfsorganisationen oder Kirchen Unterstützung erhalten, abgesehen von einem Ort namens «(...)», wo sie Lebensmittel erhalten hätten. Es habe auch keine medizinische Versorgung gegeben. Sowohl ihr Vater als auch die mittlere Schwester seien krank gewesen, hätten die Behandlung aber selbst bezahlen müssen. Nach Erhalt ihrer Reisepapiere seien sie nach E._______ gegangen und fünf Tage später auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie auf der Strasse leben müssen, da die Regierung sie nicht unterstütze. C.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin - neben der griechischen Aufenthaltsbewilligung und dem Reisedokument für Flüchtlinge - einen türkischen Führerschein sowie eine Fotoaufnahme und Videos betreffend ihre Unterbringungssituation in Griechenland zu den Akten. D. D.a Am 1. April 2025 händigte das SEM der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf aus. D.b Die Beschwerdeführerin nahm am 3. April 2025 durch ihre Rechtsvertretung dazu Stellung. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. April 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an, beauftragte den Kanton F._______ mit dessen Durchführung und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter zur Einholung einer individuellen Garantieerklärung von den griechischen Behörden, wonach eine nahtlose Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft sowie Zugang zu adäquater Ernährung und medizinischer Versorgung sichergestellt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde beantragt, das vorliegende Verfahren mit jenem ihrer Eltern und Geschwister (N [...]) zu vereinigen oder die Verfahren zumindest koordiniert zu behandeln. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. April 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre materiellen Rechtsbegehren beziehen sich aber ausschliesslich auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, was sich auch aus der Begründung ergibt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland Hindernisse entgegenstehen. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit jenem der Eltern und minderjährigen Geschwister (D-2590/2025; N [...]) zu vereinigen, da dieses denselben Sachverhalt betreffe und sie als Kernfamilie gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zu betrachten seien. Die Beschwerdeführerin habe nie ohne ihre Eltern gelebt und die Familienmitglieder seien voneinander abhängig respektive auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin stets mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt hat, gehört sie als erwachsene Person nicht mehr zur Kernfamilie. Es wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Das Verfahren betreffend die Eltern und Geschwister (D-2590/2025) wird daher separat geführt und der Antrag auf Vereinigung ist abzuweisen. Die beiden Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das SEM zwar die schlechte Lage in Griechenland bestätige, aber völlig ausser Acht lasse, welche Auswirkungen dies auf das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gehabt habe. Zudem gehe es in seinem Entscheid nirgends auf ihre Vulnerabilität ein und berücksichtige auch nicht die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sie und ihre Familie im Falle einer Überstellung konfrontiert wären. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt. 5.2 Das SEM setzt sich in seiner Verfügung durchaus mit der Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Griechenland auseinander. Es äussert sich in diesem Zusammenhang sowohl zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch zur allgemeinen Lage von Schutzberechtigten. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten respektive welche weiteren Untersuchungsmassnahmen die Vorinstanz hätte vornehmen müssen. Aus der angefochtenen Verfügung geht zudem mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft wurde. Folglich konnte die Beschwerdeführerin diese sachgerecht anfechten. Es liegt daher weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass Griechenland als EU-Mitglied ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG sei. Es werde davon ausgegangen, dass dieser Staat grundlegende Menschenrechtsgarantien, darunter auch das Verbot der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung, einhalte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar, wobei im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 für bestimmte Fälle - etwa Familien mit Kindern oder äusserst vulnerable Personen - strengere Kriterien festgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nie vorgehabt, in Griechenland zu bleiben und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vielmehr hätten sie und ihre Familie bereits die Türkei mit der Absicht verlassen, in die Schweiz weiterzureisen; sie hätten Griechenland unmittelbar nach dem Erhalt der Reisedokumente für Flüchtlinge verlassen, obwohl sie dort zumindest über ein gewisses soziales Netzwerk verfügt hätten. Immerhin sei es ihnen gelungen, nach dem Verlassen der Insel D._______ umgehend eine Wohnung in E._______ von einem Landsmann zu mieten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht bereits auf D._______ bemüht hätten, ein Zimmer anzumieten. Vermutlich seien sie im Camp weiterhin geduldet gewesen, bis die Beschwerdeführerin - einige Zeit später als die übrigen Familienmitglieder - eine griechische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Zusammen mit ihren Angehörigen sei es ihr sowohl im Iran als auch in der Türkei stets möglich gewesen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Entsprechend dürfe erwartet werden, dass sie auch in Griechenland ernsthafte Bemühungen unternehme, eine Wohnung zu finden und sich zu integrieren. Bei Bedarf könne sie sich an im Ausland lebende Verwandte und Bekannte sowie an die örtlichen Hilfsorganisationen wenden. Die Beschwerdeführerin sei in der Türkei mehrere Jahre lang erwerbstätig gewesen und verfüge daher über Arbeitserfahrung. Sie sei gesund und es könne ihr zugemutet werden, in Griechenland trotz anfänglich fehlender Sprachkenntnisse einer Arbeit nachzugehen. Zudem seien Kenntnisse der griechischen Sprache in verschiedenen Branchen (etwa Hotellerie, Gastronomie, Landwirtschaft) keine Voraussetzung für eine Anstellung. Ferner gebe es in Griechenland Bildungsprogramme für Erwachsene, die sowohl von staatlichen als auch von privaten Einrichtungen angeboten würden. Verschiedene Hilfsorganisationen würden auch (kostenlose) Kurse für Englisch und Griechisch anbieten und anerkannte Flüchtlinge bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Sodann gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland der Zugang zum Gesundheitssystem verweigert worden wäre oder künftig verweigert würde. Auf der Website des UNHCR seien ausführliche Informationen über das Leben in Griechenland - darunter auch betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem - in persischer Sprache verfügbar. Sollte sie noch nicht über eine Steuer- und Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen, könne sie diese beantragen. Es sei darauf hinzuweisen, dass zumindest ihr Vater bereits eine AMKA besitze, weshalb vermutet werde, dass auch sie über eine solche verfüge. Ansonsten könne sie sich diesbezüglich bei einem sogenannten Bürgerservicezentrum (KEP) kostenlos beraten und helfen lassen. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an keinen gesundheitlichen Problemen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Es sei davon auszugehen, dass es ihr gelingen werde, sich in Griechenland - das als EU-Mitgliedstaat zur Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. September 2011) verpflichtet sei - zu integrieren, zumal sie und ihre Familie dies bereits zuvor in der Türkei geschafft hätten. Insgesamt gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Nach ihrer Ankunft auf D._______ habe sie mit ihrer Familie in einem kleinen Container gelebt, welcher keinesfalls kindgerecht gewesen sei und die erforderlichen Standards nicht erfüllt habe. Als ihnen der Schutzstatus zugesprochen worden sei, hätten sie das Camp verlassen müssen und sie seien aufgefordert worden, sich selbst eine Wohnung zu suchen. Da die Mietpreise zu hoch gewesen seien, hätten sie auf der Strasse leben müssen und hinter den Containern ein Zelt aufgeschlagen, bis auch das Verfahren der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Das SEM ignoriere, dass sie als Familie bei der Wohnungssuche mit erheblich grösseren Problemen konfrontiert wären als Einzelpersonen, wobei es bereits für diese schwierig sei, eine angemessene Unterkunft zu finden. Weiter sei die Beschwerdeführerin in Griechenland mittellos gewesen, da weder sie noch ihre Angehörigen Ersparnisse oder ein Einkommen gehabt hätten. Es sei lediglich dem Familienvater an einigen wenigen Tagen gelungen, Arbeit zu finden. Die 30 Euro, die er für einen Tag Schwarzarbeit erhalten habe, würden für eine fünfköpfige Familie aber nicht annähernd ausreichen. Sodann gebe es auf dem Papier zwar viele Hilfsorganisationen respektive Unterstützungsmöglichkeiten, welche in der Realität aber nicht verfügbar seien. Faktisch seien die Institutionen überfordert und es gelinge den griechischen Behörden auch mit Unterstützung von NGO, Kirchen und Freiwilligen nicht, Schutzberechtigen die menschenrechtlich notwendige Mindesthilfe zukommen zu lassen. Weiter sei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland nach der Schutzgewährung nicht mehr gegeben gewesen. Von ihrer Familie hätten mehrere Personen in der Schweiz bereits ärztlich behandelt werden müssen und sie seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sowie als Familie mit Kindern als besonders schutzbedürftig einzustufen. Schliesslich habe es im Camp, in welchem sie sich nach der Ankunft auf D._______ aufgehalten habe, keine Arbeit für Frauen gegeben. Aufgrund fehlender Schul- und Berufsbildung sowie angesichts des Fehlens von Integrationsmassnahmen in Griechenland erscheine es kaum möglich, dass sie auf dem regulären Arbeitsmarkt ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, zumal sie die griechische Sprache nicht beherrsche. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seit ihrer Ausreise aus Griechenland geändert hätte. Folglich bestehe eine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen bei einer Überstellung auf der Strasse landen würden und erst recht Schwierigkeiten hätten, sich zurechtzufinden. Es drohe ihnen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, wobei sie dies auch durch Eigeninitiative oder mithilfe von Hilfsorganisationen nicht abwenden könnten. Als besonders schutzbedürftige Personen wären sie in Griechenland extremer materieller Not und Obdachlosigkeit ausgesetzt, was mit einer Gefährdung oder Verletzung von Rechtsgütern wie Leben, Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit verbunden wäre. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5822/2024 vom 20. September 2024 E. 9.3.1). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge auseinandergesetzt und an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen - welche im Kontext Griechenland je nach Konstellation auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 8.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Damit kann sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Zwar ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar gab sie an, von den rund dreieinhalb Monaten, die sie und ihre Familie im Camp auf D._______ verbracht hätten, habe sie eineinhalb Monate ausserhalb der Container in einem Zelt gelebt (vgl. vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-19/7, F8 und F13). Ergänzend führte sie aus, dass sie nach dem Verlassen der Container zwar hätten weiterreisen können, aber ihre Papiere noch nicht fertig gewesen seien (vgl. Akte 19/7). Sie machte nicht geltend, dass sie und ihre Familie konkrete Bemühungen unternommen hätten, in Griechenland eine Wohnung zu finden und sich dort zu integrieren. Dies wird auch deutlich durch ihre Aussage, dass sie von Anfang an die Absicht gehabt hätten, in die Schweiz zu kommen; sie seien aufgebrochen, sobald ihre Dokumente ausgestellt gewesen seien (vgl. Akte 19/7, F25 und F34). Es ist darauf hinzuweisen, dass es ihnen offenbar möglich war, für ihren kurzen Aufenthalt in E._______ ein Zimmer von einem afghanischen Mann zu mieten (vgl. Akte 19/7, F10 f.). Die Beschwerdeführerin hat sich in Griechenland augenscheinlich zu keinem Zeitpunkt um eine Unterkunft bemüht oder überhaupt nach einer solchen gesucht. Weiter erklärte sie, dass sie dort nicht gearbeitet habe und es für sie auch keine Sprach- oder Integrationskurse gegeben habe (vgl. Akte 19/7, F35 und F38). Angesichts des Umstands, dass sie und ihre Familie offenbar nie geplant hatten, in Griechenland zu bleiben und sich dort eine Existenz aufzubauen, hat sie keinerlei Schritte und Bemühungen in Hinblick auf eine Integration unternommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie bei den Behörden, NGO oder kirchlichen Hilfsorganisationen - ausserhalb von ihrem Camp - nach Unterstützung gefragt hätte, sei es betreffend Bestreitung des Lebensunterhalts, hinsichtlich des Besuchs von Sprach- oder Integrationskursen oder der Suche nach einer Wohnung. Folglich kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihr jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihr diese bei einer Rückkehr verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit allenfalls in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle für die Bejahung eines «real risk» nicht zu erreichen. 9.2 Die Beschwerdeführerin hielt sich mit ihrer Familie lediglich dreieinhalb Monate in Griechenland auf, wobei sie fast ausschliesslich auf der Insel D._______ in einem Asyl-Camp gewesen seien. Nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen und der Reisedokumente für Flüchtlinge reisten sie umgehend weiter in die Schweiz. Dabei war es ihnen möglich, die Kosten für die Ausstellung der Reisedokumente der fünfköpfigen Familie, für die Überfahrt nach E._______ und die Unterkunft dort sowie für den Flug in die Schweiz aufzubringen. Gemäss Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin hätten sie das Geld von Verwandten erhalten, welche sie indessen darüber hinaus nicht hätten unterstützen können (vgl. SEM-Akten [...]-41/5, S. 2 und 51/11, F10 f.). Dennoch ist festzustellen, dass die Verwandten der Familie offenbar einen nicht unerheblichen Betrag aufgebracht haben (vgl. dazu Akte 19/7, F27). Zudem konnten eine in England lebende Tante der Beschwerdeführerin sowie andere Afghanen ihnen bei der Frage weiterhelfen, wo sie ihre Pässe abholen können (vgl. Akte 19/7, F32 f.). Es kann angenommen werden, dass diese Personen ihnen auch darüber hinaus Informationen zum Leben in Griechenland und möglichen Anlaufstellen hätten angeben und sie somit dabei hätten unterstützen können, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen. Mit der Schutzgewährung sowie dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung bekommen und Anspruch auf diesbezügliche Gleichberechtigung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche sowie von allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es wurde von ihr nicht vorgebracht, dass sie dies bereits erfolglos versucht hätte. 9.3 Die Beschwerdeführerin ist eine weitgehend gesunde junge Frau. Anlässlich ihrer Befragung gab sie an, es gehe ihr zurzeit gut, aber in Griechenland sei ihre mentale Verfassung nicht gut gewesen, insbesondere aufgrund von Aussagen ihres Vaters, auf die sie jeweils sauer und aggressiv reagiert habe (vgl. Akte 19/7, F53). Aus dem Verlaufsblatt von Medic-Help geht hervor, dass sie in der Schweiz lediglich wegen Zahnschmerzen sowie Grippesymptomen bei der Pflege vorstellig wurde (vgl. Akte 22/1). Das SEM hielt daher zu Recht fest, dass sie keine gravierenden Gesundheitsvorbringen geltend gemacht habe, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die medizinische Versorgung kann in Griechenland grundsätzlich als gewährleistet angesehen werden und anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltsbewilligung haben Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6870/2024 vom 7. Januar 2025 E. 7.1.1 sowie insbesondere Urteil des BVGer vom heutigen Datum E-2590/2025 betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin E. 9.7.1). Konkrete Hinweise darauf, dass ihr erforderliche Behandlungen in Griechenland verweigert worden wären, sind nicht zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie angab, ihr Vater und ihre Schwester seien krank geworden und hätten die Behandlung selbst bezahlen müssen (vgl. Akte 19/7, S. 2). Es wurde von ihr nicht näher dargelegt, inwiefern ihre Angehörigen um medizinische Hilfe ersucht hätten oder dass ihnen dringend notwendige Behandlungen verweigert worden wären. Entsprechendes geht auch aus den Akten ihrer Eltern und Geschwister nicht hervor. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass ihr Vater einen Termin bei einem Facharzt im Spital von D._______ erhielt - wobei sich aus der Terminbestätigung ergibt, dass er über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügte (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...], ID-013/1) - und somit grundsätzlich Zugang zum Gesundheitssystem hatte. Sollte die Beschwerdeführerin in Zukunft eine medizinische Behandlung benötigen, wird sie gehalten sein, sich diesbezüglich an die zuständigen Institutionen zu wenden und im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. 9.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine gesunde junge Frau ist, welche bereits in der Türkei gearbeitet hat und dort einen Führerschein erwarb (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...], ID-001/1). Sie war somit bereits einmal in der Lage, sich zusammen mit ihrer Familie in einem fremden Land zurechtzufinden und zum Lebensunterhalt beizutragen. Sie kehrt wiederum zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern - deren Beschwerde mit Urteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 ebenfalls abgewiesen wird - nach Griechenland zurück, womit sie sich gegenseitig bei der Integration unterstützen können. Es ist anzunehmen, dass es der Familie möglich sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, oder dass sie dort zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Es gelingt ihr damit nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar erweist. 9.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien bei den griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5814/2022 vom 17. August 2023 E. 9.4), weshalb der entsprechende subeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz eines griechischen Reisedokuments für Flüchtlinge ist. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch nicht als aussichtslos einzuschätzen und aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann