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F-463/2026

F-463/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Oktober 2025 - mit dem Geburtsdatum (...) - in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 18. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 21. August 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B.b Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 15. Oktober 2025 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese teilten daraufhin mit, die Beschwerdeführerin sei als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und verfüge über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung. B.c Am 30. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA). Sie wurde dabei zu ihrem Gesundheitszustand befragt, ihr wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt und der Ablauf einer möglichen Altersbegutachtung erklärt. B.d Das Altersgutachten datiert vom 24. November 2025 und kam zusammenfassend zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig und das von ihr angegebene Alter könne nicht zutreffen. B.e Am 16. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung des Alters im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem). In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 hielt sie am geltend gemachten Alter fest. B.f Am 23. Dezember 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Die Behörden stimmten ihrer Rückübernahme am 29. Dezember 2025 zu. B.g Am 12. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf vom 9. Januar 2026. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (eröffnet gleichentags) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, ihr Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am selben Tag nieder. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihr Asylgesuch sei mit demjenigen ihres Bruders zusammenzuführen, es sei festzustellen, dass sie minderjährig sei und die Vorinstanz anzuweisen die Daten bezüglich ihres Alters zu ändern. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. E. Am 28. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung auf. Die unterzeichnete Beschwerde ging am 2. Februar 2026 beim Gericht ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-544/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr Asylgesuch sei mit demjenigen ihres Bruders zusammenzuführen. Insofern darin ein Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren ihres Bruders (F-459/2026) beabsichtigt ist, ist festzustellen, dass die beiden Verfahren zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt werden. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist hingegen abzuweisen.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin mit den bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen nicht gelingt, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind in keiner Weise geeignet die vorinstanzlichen Feststellungen, welche nach einer sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Altersbegutachtung ergingen, in Zweifel zu ziehen.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.

E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren dort verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation nichts zu ändern. Ferner gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements.

E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die vorhandenen medizinischen Unterlagen sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits Suizidversuche unternommen habe, vermöge nicht dazu zu führen, dass eine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Für die detaillierte Darstellung des Gesundheitszustandes kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Der eingereichte Arztbericht vom (...) 2026, worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin leide an (...), vermag nichts an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu ändern.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).

E. 7.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person und der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihr möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte.

E. 7.3.2 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin neu vorbringt, ihr Verlobter halte sich inzwischen in Griechenland auf und bedrohe sie, ist festzuhalten, dass das Land ein Rechtstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen und wolle auf keinen Fall von ihm getrennt werden. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hat Griechenland auch der Rückübernahme des Bruders zugestimmt und sie können somit gemeinsam dorthin zurückkehren.

E. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie über eine bis zum 20. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt ihr, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. Der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-544/2026 geführt.
  2. Die Beschwerde wir abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-463/2026 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), alias C._______, geb. (...), alias D._______, geb. (...), Afghanistan, c/o BAZ Dübendorf, Rotbuchstrasse 3, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2026 / N. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Oktober 2025 - mit dem Geburtsdatum (...) - in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 18. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr dort am 21. August 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. B.b Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 15. Oktober 2025 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese teilten daraufhin mit, die Beschwerdeführerin sei als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden und verfüge über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung. B.c Am 30. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durch (EB UMA). Sie wurde dabei zu ihrem Gesundheitszustand befragt, ihr wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt und der Ablauf einer möglichen Altersbegutachtung erklärt. B.d Das Altersgutachten datiert vom 24. November 2025 und kam zusammenfassend zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig und das von ihr angegebene Alter könne nicht zutreffen. B.e Am 16. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung des Alters im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem). In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 hielt sie am geltend gemachten Alter fest. B.f Am 23. Dezember 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Die Behörden stimmten ihrer Rückübernahme am 29. Dezember 2025 zu. B.g Am 12. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf vom 9. Januar 2026. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (eröffnet gleichentags) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, ihr Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am selben Tag nieder. D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihr Asylgesuch sei mit demjenigen ihres Bruders zusammenzuführen, es sei festzustellen, dass sie minderjährig sei und die Vorinstanz anzuweisen die Daten bezüglich ihres Alters zu ändern. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter superprovisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. E. Am 28. Januar 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung auf. Die unterzeichnete Beschwerde ging am 2. Februar 2026 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Rückübernahme durch den zuständigen sicheren Drittstaat vom unter der Verfahrensnummer F-544/2026 eröffneten ZEMIS-Datenbereinigungsverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr Asylgesuch sei mit demjenigen ihres Bruders zusammenzuführen. Insofern darin ein Antrag auf Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren ihres Bruders (F-459/2026) beabsichtigt ist, ist festzustellen, dass die beiden Verfahren zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt werden. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist hingegen abzuweisen. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Vorab ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin mit den bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen nicht gelingt, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind in keiner Weise geeignet die vorinstanzlichen Feststellungen, welche nach einer sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Altersbegutachtung ergingen, in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren dort verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation nichts zu ändern. Ferner gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die vorhandenen medizinischen Unterlagen sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits Suizidversuche unternommen habe, vermöge nicht dazu zu führen, dass eine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Für die detaillierte Darstellung des Gesundheitszustandes kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Der eingereichte Arztbericht vom (...) 2026, worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin leide an (...), vermag nichts an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu ändern. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 7.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, bei der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine besonders vulnerable Person und der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr ist es ihr möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 7.3.2 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin neu vorbringt, ihr Verlobter halte sich inzwischen in Griechenland auf und bedrohe sie, ist festzuhalten, dass das Land ein Rechtstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt. Bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen und wolle auf keinen Fall von ihm getrennt werden. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hat Griechenland auch der Rückübernahme des Bruders zugestimmt und sie können somit gemeinsam dorthin zurückkehren. 7.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie über eine bis zum 20. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt ihr, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der eventualiter beantragten vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. Der nicht näher begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-544/2026 geführt.

2. Die Beschwerde wir abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: