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F-593/2026

F-593/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 (geboren ...) ersuchte am 19. August 2025 gemeinsam mit ihren zwei Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3, geboren ... und ...) und ihrer Enkelin (Beschwerdeführerin 4, geboren ... [Tochter der Beschwerdeführerin 2]) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2023 auf Samos in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (...) 2024 Schutz gewährt wurde. B. Am 7. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 25. August 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass den Beschwerdeführerinnen am (...) 2024 der Flüchtlingsstatus gewährt und ihnen griechische Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeit bis (...) 2027 ausgestellt worden waren. C. Am 24. September 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (F-599/2026) sowie der Beschwerdeführerin 2 (F-593/2026) Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Dabei führten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie seien im (...) 2023 vor dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1, der zugleich der Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei, über die Türkei nach Griechenland geflüchtet. Die Beschwerdeführerin 4, die aus einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 durch deren Vater hervorgegangen sei, sei in Griechenland geboren worden. Nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland hätten sie bis zum (...) 2025 im Camp leben können. Danach seien sie auf sich selbst gestellt gewesen. Während des Aufenthalts im Camp habe die Beschwerdeführerin 2 für ihre Tochter (Beschwerdeführerin 4) lediglich eine Packung Windeln pro Monat erhalten und deshalb einer illegalen Erwerbstätigkeit als Feldarbeiterin nachgehen müssen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (vgl. vorinstanzliche Akten zum Verfahren F-593/2026 [SEM-act. F-593/2026], 33/6, F22 und F48). Nach Verlassen des Camps hätten sie weder eine Unterkunft finden noch bezahlen können und hätten während zwei Wochen bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Freien gelebt (vorinstanzliche Akten zum Verfahren F-599/2026 [SEM-act. F-599/2026], 29/11, F70). Telefonische Anfragen bei Hilfsorganisationen bezüglich einer Unterkunft seien unbeantwortet geblieben; weitere Bemühungen seien nicht unternommen worden (SEM-act. F-593/2026, 33/7, F39). Hinsichtlich der Schulbildung äusserte die Beschwerdeführerin 3, Kinder würden in Griechenland nicht zur Schule gehen und die Behandlung sei dort nicht so gut gewesen (SEM-act. F-599/2026, 38/3, F9). Auch die Beschwerdeführerin 2 äusserte Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland. Insbesondere sei unklar, ob sie Zugang zu Bildung erhalte oder weiherhin die sehr harte Feldarbeit verrichten müsse. Zudem wolle sie nicht, dass die Beschwerdeführerin 4 dort aufwachse (SEM-act. F-593/2026, 33/4, F32 und F42). Die Reise in die Schweiz sei aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin 2 bezahlt worden, welches sie gezielt für diesen Zweck angespart habe. In gesundheitlicher Hinsicht leide die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge an (Aufzählung Beschwerden). Bezüglich ihrer psychischen Gesundheit erklärte sie, viel über ihre Kindheit nachzudenken. D. Mit Verfügungen vom 19. und 20. Januar 2026 - jeweils gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit separaten Eingaben vom 26. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Vereinigung der beiden Verfahren, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den superprovisorischen Erlass eines Vollzugsstopps. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 28. Januar 2026 den Eingang der Beschwerden und wies darauf hin, dass den angefochtenen Verfügungen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukommt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. 55 Abs. 1 VwVG), die von der Vorinstanz überdies nicht entzogen wurde. Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Verfahren F-593/2026 und F-599/2026 beruhen auf dem gleichen Sachverhalt und weisen daher eine sachliche Konnexität auf. Zudem stehen die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in einem engen familiären Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 (Tochter und Enkelin respektive Schwester und Nichte), die ihre Beschwerden mit identischen Rechtsbegehren und in weiten Teilen gleichlautender Begründung eingereicht haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist eine Verfahrensvereinigung angezeigt. Die Anträge auf Zusammenführung der Verfahren sind daher gutzuheissen, weshalb der Entscheid in einem einzigen Urteil ergeht.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.

E. 3.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn die ausländische Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Als unmöglich gilt der Vollzug schliesslich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.3.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FoK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist - unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen - nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, deren Kapazitäten zwar begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.3.2 Die in den Beschwerdeschriften angeführten Berichte und allgemeinen Ausführungen zu den erschwerten Bedingungen nach Gewährung des Schutzstatus in Griechenland wurden bereits im erwähnten Referenzurteil gewürdigt und vermögen an dieser Einschätzung somit nichts zu ändern. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, an (gesundheitliche Beschwerde) zu leiden und auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein, die ihr in Griechenland nicht zugänglich gewesen seien. Sie befürchtet, dass sie mangels Medikation in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit wird nachgehen können und die Beschwerdeführerin 2 für den Lebensunterhalt des vierköpfigen Familienverbunds aufkommen werden müsse; die medizinische Versorgung mit einem Einkommen jedoch nicht sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin 2 bringt zudem erstmals auf Beschwerdeebene vor, dass sie in Griechenland keine Möglichkeit zur psychologischen Versorgung aufgrund von erlebter sexueller Gewalt gehabt habe.

E. 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Zwar wird die Schwere der psychischen Folgen erlittener sexueller Gewalt nicht verkannt, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre.

E. 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren.

E. 5.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Familien mit Kindern gelten dabei als vulnerabel. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffene Person kann diese Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).

E. 5.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben mit den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 je eine minderjährige Tochter, wobei es sich bei der letzteren noch um ein Kleinkind handelt. Sie sind demnach im Sinn der dargelegten Rechtsprechung als vulnerabel zu betrachten und dürften bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert sein. Die Vorinstanz hat vorliegend diesbezüglich zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) und aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es den erwachsenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 möglich und zumutbar, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen, Schulbildung für die Beschwerdeführerin 3 und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt wurde, sollte es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können.

E. 5.4.3 Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzulegen, dass sie sich in Griechenland erfolglos und mit der gebotenen Intensität um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Sie schildern zwar, dass sie und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft (rund ein Jahr nach der Anerkennung des Schutzstatus) während zwei Wochen im Freien übernachtet hätten und die Beschwerdeführerin 2 nur illegal im landwirtschaftlichen Sektor habe arbeiten können. Allerdings legen sie keine konkreten Schritte dar, inwiefern sie Behörden, Migrationsintegrationszentren oder andere nichtstaatliche Organisationen um Hilfe gebeten hätten und mit denen sie gescheitert wären. In Bezug auf die Organisation einer Unterkunft machte die Beschwerdeführerin 2 lediglich geltend, sie hätten im Camp eine Nummer einer Organisation erhalten und dort angefragt, aber keine Antwort erhalten (vgl. SEM-act. F-593/2026, 33/5, F39). Stattdessen sind sie gemäss eigenen Angaben nur zwei Wochen nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft direkt in die Schweiz gereist. Obwohl die Beschwerdeführerinnen seit (...) 2024 in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge gelten und sich damit über einen Zeitraum von rund einem Jahr mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung dort aufgehalten haben, wollen sie sich für die Organisation einer Unterkunft lediglich an eine Telefonnummer gewendet haben - ohne näher erläutern zu können, um welche Organisation es sich dabei gehandelt habe. Hingegen konnten sie offenbar - trotz fehlender Sprachkenntnisse - für die Ausstellung von griechischen Reisedokumenten für Flüchtlinge an die zuständigen Behörden gelangen und mit diesen kommunizieren (vgl. die am [...] 2024, [...] 2025 und [...] 2025 ausgestellten Reiseausweise in SEM-act. F-593/2026, 15/11 und F-599/2026, 20/9). Darüber hinaus gelang es der Beschwerdeführerin 2 auch, zumindest informell in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin 1 führt zudem selber aus, dass sie auf ihrer Flucht in der Türkei als Tagelöhnerin Schuhe geklebt habe. Wenn sie auch angibt, aus gesundheitlichen Gründen keine schwere landwirtschaftliche Arbeit verrichten zu können, ist nicht einsichtig, weshalb sie nicht in einer anderen Branche tätig sein kann. Ausserdem vermochten die Beschwerdeführerinnen offensichtlich die Kosten für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Andere Bemühungen zwecks Erlernens der griechischen Sprache oder Zugang zur Bildung sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

E. 5.4.4 Was die Vorbringen zu den psychischen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der geltend gemachten Vergewaltigung anbelangt, garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie anerkannten Flüchtlingen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung. Ihre gesundheitliche Situation vermag die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen.

E. 5.4.5 Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nach Griechenland entgegenstehen könnte. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus der Campunterbringung in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zu Bildung sind zwar zu berücksichtigen, genügen jedoch für sich allein nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen. Auch das eingereichte Foto, das die Beschwerdeführerinnen schlafend im Freien auf einer Decke zeigen soll, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Momentaufnahme belegt weder eine dauerhafte Obdachlosigkeit, noch lässt sie den Schluss zu, dass es den Beschwerdeführerinnen künftig nicht möglich sein wird, eine angemessene Unterkunft zu finden. Hinsichtlich der dreijährigen Beschwerdeführerin 4 ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie im familiären Verbund der Beschwerdeführerinnen 1-3 zusammenlebt und ihre elementaren Bedürfnisse primär durch die sie begleitenden Familienangehörigen sichergestellt werden. Zudem bestehen für Kleinkinder grundsätzlich Betreuungsmöglichkeiten. So können Kinder im Alter von zweieinhalb bis fünf Jahren in einer Kindertagesstätte betreut werden (vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-education/ >, abgerufen am 29.01.2026). Zudem sollte es der 14-jährigen Beschwerdeführerin 3 bei Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung möglich sein, die Schule zu besuchen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1).

E. 5.4.6 Insgesamt darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung und Gesundheitsversorgung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. Auch der Subsubeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den griechischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12).

E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und sie im Besitz gültiger griechischer Aufenthaltsbewilligungen und Reisedokumente für Flüchtlinge sind.

E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-593/2026 und F-599/2026 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-593/2026, F-599/2026 Urteil vom 5. Februar 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien

1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),alle von Kongo (Kinshasa) Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügungen des SEM vom 19. und 20. Januar 2026 /N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (geboren ...) ersuchte am 19. August 2025 gemeinsam mit ihren zwei Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3, geboren ... und ...) und ihrer Enkelin (Beschwerdeführerin 4, geboren ... [Tochter der Beschwerdeführerin 2]) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2023 auf Samos in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (...) 2024 Schutz gewährt wurde. B. Am 7. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 25. August 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass den Beschwerdeführerinnen am (...) 2024 der Flüchtlingsstatus gewährt und ihnen griechische Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeit bis (...) 2027 ausgestellt worden waren. C. Am 24. September 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (F-599/2026) sowie der Beschwerdeführerin 2 (F-593/2026) Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. Dabei führten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentlichen aus, sie seien im (...) 2023 vor dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1, der zugleich der Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei, über die Türkei nach Griechenland geflüchtet. Die Beschwerdeführerin 4, die aus einer Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 durch deren Vater hervorgegangen sei, sei in Griechenland geboren worden. Nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland hätten sie bis zum (...) 2025 im Camp leben können. Danach seien sie auf sich selbst gestellt gewesen. Während des Aufenthalts im Camp habe die Beschwerdeführerin 2 für ihre Tochter (Beschwerdeführerin 4) lediglich eine Packung Windeln pro Monat erhalten und deshalb einer illegalen Erwerbstätigkeit als Feldarbeiterin nachgehen müssen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen (vgl. vorinstanzliche Akten zum Verfahren F-593/2026 [SEM-act. F-593/2026], 33/6, F22 und F48). Nach Verlassen des Camps hätten sie weder eine Unterkunft finden noch bezahlen können und hätten während zwei Wochen bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Freien gelebt (vorinstanzliche Akten zum Verfahren F-599/2026 [SEM-act. F-599/2026], 29/11, F70). Telefonische Anfragen bei Hilfsorganisationen bezüglich einer Unterkunft seien unbeantwortet geblieben; weitere Bemühungen seien nicht unternommen worden (SEM-act. F-593/2026, 33/7, F39). Hinsichtlich der Schulbildung äusserte die Beschwerdeführerin 3, Kinder würden in Griechenland nicht zur Schule gehen und die Behandlung sei dort nicht so gut gewesen (SEM-act. F-599/2026, 38/3, F9). Auch die Beschwerdeführerin 2 äusserte Bedenken im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland. Insbesondere sei unklar, ob sie Zugang zu Bildung erhalte oder weiherhin die sehr harte Feldarbeit verrichten müsse. Zudem wolle sie nicht, dass die Beschwerdeführerin 4 dort aufwachse (SEM-act. F-593/2026, 33/4, F32 und F42). Die Reise in die Schweiz sei aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin 2 bezahlt worden, welches sie gezielt für diesen Zweck angespart habe. In gesundheitlicher Hinsicht leide die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge an (Aufzählung Beschwerden). Bezüglich ihrer psychischen Gesundheit erklärte sie, viel über ihre Kindheit nachzudenken. D. Mit Verfügungen vom 19. und 20. Januar 2026 - jeweils gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit separaten Eingaben vom 26. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterkunft und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Vereinigung der beiden Verfahren, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den superprovisorischen Erlass eines Vollzugsstopps. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 28. Januar 2026 den Eingang der Beschwerden und wies darauf hin, dass den angefochtenen Verfügungen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. 55 Abs. 1 VwVG), die von der Vorinstanz überdies nicht entzogen wurde. Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 1.3 Die Verfahren F-593/2026 und F-599/2026 beruhen auf dem gleichen Sachverhalt und weisen daher eine sachliche Konnexität auf. Zudem stehen die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 in einem engen familiären Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 (Tochter und Enkelin respektive Schwester und Nichte), die ihre Beschwerden mit identischen Rechtsbegehren und in weiten Teilen gleichlautender Begründung eingereicht haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist eine Verfahrensvereinigung angezeigt. Die Anträge auf Zusammenführung der Verfahren sind daher gutzuheissen, weshalb der Entscheid in einem einzigen Urteil ergeht. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 3.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug unzumutbar sein, wenn die ausländische Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Als unmöglich gilt der Vollzug schliesslich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 5.3.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FoK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist - unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen - nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, deren Kapazitäten zwar begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). 5.3.2 Die in den Beschwerdeschriften angeführten Berichte und allgemeinen Ausführungen zu den erschwerten Bedingungen nach Gewährung des Schutzstatus in Griechenland wurden bereits im erwähnten Referenzurteil gewürdigt und vermögen an dieser Einschätzung somit nichts zu ändern. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, an (gesundheitliche Beschwerde) zu leiden und auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein, die ihr in Griechenland nicht zugänglich gewesen seien. Sie befürchtet, dass sie mangels Medikation in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit wird nachgehen können und die Beschwerdeführerin 2 für den Lebensunterhalt des vierköpfigen Familienverbunds aufkommen werden müsse; die medizinische Versorgung mit einem Einkommen jedoch nicht sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin 2 bringt zudem erstmals auf Beschwerdeebene vor, dass sie in Griechenland keine Möglichkeit zur psychologischen Versorgung aufgrund von erlebter sexueller Gewalt gehabt habe. 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193; je m.w.H.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Zwar wird die Schwere der psychischen Folgen erlittener sexueller Gewalt nicht verkannt, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren. 5.4 5.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Familien mit Kindern gelten dabei als vulnerabel. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffene Person kann diese Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 5.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben mit den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 je eine minderjährige Tochter, wobei es sich bei der letzteren noch um ein Kleinkind handelt. Sie sind demnach im Sinn der dargelegten Rechtsprechung als vulnerabel zu betrachten und dürften bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert sein. Die Vorinstanz hat vorliegend diesbezüglich zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, die sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) und aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es den erwachsenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 möglich und zumutbar, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen, Schulbildung für die Beschwerdeführerin 3 und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt wurde, sollte es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. 5.4.3 Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzulegen, dass sie sich in Griechenland erfolglos und mit der gebotenen Intensität um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Sie schildern zwar, dass sie und die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft (rund ein Jahr nach der Anerkennung des Schutzstatus) während zwei Wochen im Freien übernachtet hätten und die Beschwerdeführerin 2 nur illegal im landwirtschaftlichen Sektor habe arbeiten können. Allerdings legen sie keine konkreten Schritte dar, inwiefern sie Behörden, Migrationsintegrationszentren oder andere nichtstaatliche Organisationen um Hilfe gebeten hätten und mit denen sie gescheitert wären. In Bezug auf die Organisation einer Unterkunft machte die Beschwerdeführerin 2 lediglich geltend, sie hätten im Camp eine Nummer einer Organisation erhalten und dort angefragt, aber keine Antwort erhalten (vgl. SEM-act. F-593/2026, 33/5, F39). Stattdessen sind sie gemäss eigenen Angaben nur zwei Wochen nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft direkt in die Schweiz gereist. Obwohl die Beschwerdeführerinnen seit (...) 2024 in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge gelten und sich damit über einen Zeitraum von rund einem Jahr mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung dort aufgehalten haben, wollen sie sich für die Organisation einer Unterkunft lediglich an eine Telefonnummer gewendet haben - ohne näher erläutern zu können, um welche Organisation es sich dabei gehandelt habe. Hingegen konnten sie offenbar - trotz fehlender Sprachkenntnisse - für die Ausstellung von griechischen Reisedokumenten für Flüchtlinge an die zuständigen Behörden gelangen und mit diesen kommunizieren (vgl. die am [...] 2024, [...] 2025 und [...] 2025 ausgestellten Reiseausweise in SEM-act. F-593/2026, 15/11 und F-599/2026, 20/9). Darüber hinaus gelang es der Beschwerdeführerin 2 auch, zumindest informell in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin 1 führt zudem selber aus, dass sie auf ihrer Flucht in der Türkei als Tagelöhnerin Schuhe geklebt habe. Wenn sie auch angibt, aus gesundheitlichen Gründen keine schwere landwirtschaftliche Arbeit verrichten zu können, ist nicht einsichtig, weshalb sie nicht in einer anderen Branche tätig sein kann. Ausserdem vermochten die Beschwerdeführerinnen offensichtlich die Kosten für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Andere Bemühungen zwecks Erlernens der griechischen Sprache oder Zugang zur Bildung sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 5.4.4 Was die Vorbringen zu den psychischen Gesundheitsproblemen der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der geltend gemachten Vergewaltigung anbelangt, garantiert Art. 30 Qualifikationsrichtlinie anerkannten Flüchtlingen das Recht auf angemessene medizinische Betreuung. Ihre gesundheitliche Situation vermag die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen. 5.4.5 Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 nach Griechenland entgegenstehen könnte. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus der Campunterbringung in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zu Bildung sind zwar zu berücksichtigen, genügen jedoch für sich allein nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen. Auch das eingereichte Foto, das die Beschwerdeführerinnen schlafend im Freien auf einer Decke zeigen soll, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Momentaufnahme belegt weder eine dauerhafte Obdachlosigkeit, noch lässt sie den Schluss zu, dass es den Beschwerdeführerinnen künftig nicht möglich sein wird, eine angemessene Unterkunft zu finden. Hinsichtlich der dreijährigen Beschwerdeführerin 4 ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie im familiären Verbund der Beschwerdeführerinnen 1-3 zusammenlebt und ihre elementaren Bedürfnisse primär durch die sie begleitenden Familienangehörigen sichergestellt werden. Zudem bestehen für Kleinkinder grundsätzlich Betreuungsmöglichkeiten. So können Kinder im Alter von zweieinhalb bis fünf Jahren in einer Kindertagesstätte betreut werden (vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-education/ >, abgerufen am 29.01.2026). Zudem sollte es der 14-jährigen Beschwerdeführerin 3 bei Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung möglich sein, die Schule zu besuchen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1). 5.4.6 Insgesamt darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung und Gesundheitsversorgung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 5.5 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. Auch der Subsubeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, verbindliche Zusicherungen bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den griechischen Behörden einzuholen, ist abzuweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben und sie im Besitz gültiger griechischer Aufenthaltsbewilligungen und Reisedokumente für Flüchtlinge sind.

6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-593/2026 und F-599/2026 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: