Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da diese gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1).
E. 3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und sie ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, müssen genannt werden (BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch in Zusammenhang mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Neustrukturierung des schweizerischen Asylverfahrens von Bedeutung, da von diesem Verfahrensgrundsatz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und -beratung als flankierende Massnahme zu den beschleunigten Verfahren abgeleitet wurde (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2014 7991, 8054).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund und kann angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BGE 136 III 552 E. 4.2; BVGE 2014/2 E. 5.1); unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Feststellung des medizinischen Sachverhalts dient einerseits der gesundheitlichen Versorgung der Asylsuchenden sowie als Entscheidungsgrundlage für deren Asylgesuche. Während sich das Gesundheitspersonal in den Asylzentren um die Symptomerkennung, Gesundheitsversorgung und die allfällige Weiterverweisung von Asylsuchenden an spezialisierte Ärzte kümmert, obliegt die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts den Fachspezialisten des SEM. Letzteren kommt dabei eine Untersuchungspflicht zu (vgl. E. 4.3). Diese findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art.13 VwVG; EMARK 1995/18 S. 185 ff.). An welcher Stelle sich diese beiden Verfahrensmaximen ablösen, ist jeweils aufgrund der individuellen Fallkonstellation und der verfügbaren Beweismittel zu beurteilen.
E. 3.4 Die Vorinstanz führt in Bezug auf ihre Untersuchungspflicht in der angefochtenen Verfügung aus, sie erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit, sich an das Gesundheitspersonal wenden zu können, informiert worden und er hätte seine psychischen Beschwerden dort erwähnen müssen. Dass er dies nicht tat, sei nicht nachvollziehbar. Zudem bestünden in Kroatien für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers geeignete Gesundheitsvorkehrungen. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 ergänzt sie diese Ausführungen dahingehend, dass die Rechtsvertretung, nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2023 in eine neue Unterkunft zugewiesen wurde, den entsprechenden Hausarzt um eine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hätte anfragen können. Dass immer noch keine Informationen dazu vorliegen würden, sei dem Beschwerdeführer anzulasten.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig erstellt. Es bestehe bei ihm ein dringender Verdacht auf eine PTBS. Er habe bereits bei seiner medizinischen Erstbefragung und während des Dublin-Gesprächs auf seine psychischen Beschwerden hingewiesen. Obwohl er mehrmals um eine entsprechende Behandlung gebeten habe, sei ihm eine solche nicht gewährt worden. Im Austausch mit dem Gesundheitspersonal des Asylzentrums habe er Verständigungsschwierigkeiten gehabt. Er habe zwar auf seine Haut- und Zahnprobleme hinweisen, seine psychischen Beschwerden aber nicht erklären können. Da letztere in Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt stehen würden, habe er diesbezüglich auch Scham- und Schuldgefühle entwickelt. Die Vorinstanz habe sodann dem Antrag seiner Rechtsvertretung, fachärztliche Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand zu treffen, nicht stattgegeben. Durch dieses Vorgehen habe sie ihre Untersuchungspflicht missachtet, was einer Gehörsverletzung gleichkomme. Zudem habe sie durch die nicht auf den konkreten Fall bezogene und textbausteinartige Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 3.6 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt sind den Akten zunächst zwei Arztberichte vom 14. Juni bzw. vom 23. Juni 2023 zu entnehmen. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an psoriaformer Dermatitis beziehungsweise Paradontitis leidet und bezüglich letzterer keine Therapie erwünsche (vgl. SEM-act 24/7). In der medizinischen Erstbefragung vom 10. Mai 2023 erwähnte er verschiedene Gesundheitsbeschwerden, darunter auch Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Angstzustände und Alpträume (vgl. SEM-act 24/7). Im Dublin-Gespräch vom 22. Mai 2023 wies er auf psychische Beschwerden hin, die von in Kroatien erlittener sexualisierter Gewalt herrühren würden. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz ihren Verdacht auf eine PTBS mit. Am 20. Juli 2023 erkundigte sich letztere nach allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers. Das Gesundheitspersonal antwortete ihr dabei, dass solche in der Pflegedokumentation nicht erwähnt seien (vgl. SEM-act 25/2). Daraufhin erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt und erliess die angefochtene Verfügung.
E. 3.7 Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist folgendes anzumerken: Entgegen seiner Behauptung vom 7. Juni 2023 wurde er von der Vorinstanz durch unterschriftliche Kenntnisnahme darüber informiert, sich bei medizinischen Problemen an das Gesundheitspersonal wenden zu können (vgl. SEM-act 15/2). Zudem hat er sich bezüglich Zahnschmerzen und einem Hautausschlag beim Gesundheitspersonal gemeldet. Es ist somit davon auszugehen, dass er wusste, an wen er sich wenden kann. Die Vorbringen, er habe seine psychischen Beschwerden aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sowie seiner Schuld- und Schamgefühle nicht mitteilen können beziehungsweise wollen, erweisen sich teilweise als verständlich, vermögen aber auf die Dauer nicht seine Untätigkeit zu rechtfertigen. Zwar ist bekannt, dass beim Zugang zu Gesundheitsleistungen in den Bundesasylzentren gewisse Hürden bestehen (vgl. BSS Volkswirtschaftliche Beratung und Schweizerisches Forum für Migrations- und Bevölkerungsstudien SFM im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit, Formative Evaluation der Gesundheitsversorgung für Asylsuchende, 06.06.2023, < https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/e-f/evalber-mt/2023-formative-evaluation-gesundheitsversorgung-asylsuchende-schlussbericht.pdf.download.pdf/2023-schlussbericht-formative-evaluation-gesundheitsversorgung-asylsuchende-d.pdf >, abgerufen am 14.02.2023, S. 21 ff.; Urteil D-1251/2023 E. 4.7). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer vorliegend aber auf die medizinischen Dienstleistungen aufmerksam gemacht und nahm diese auch in Anspruch. Hätte er das Gesundheitspersonal bezüglich seiner psychischen Beschwerden konsultiert, ist zudem auch bei Vorliegen von Verständigungsschwierigkeiten von einem entsprechenden Eintrag in der Pflegedokumentation auszugehen. Schliesslich hätte er dabei die Ursachen für seine psychischen Beschwerden auch nicht gezwungenermassen vollständig offenlegen müssen. Durch sein Unterlassen muss er sich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht anrechnen lassen.
E. 3.8 Des Weiteren ist auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung in die Pflicht zu nehmen, welche sich zunächst dafür entschied, nicht am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers teilzunehmen. Dazu hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt ausführlich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023. Diesem Urteil nach liegt die Teilnahme am Dublin-Gespräch in der Verantwortung der Rechtsvertretung, eine Teilnahme kann aber zur wirksamen asylrechtlichen Interessenvertretung im Einzelfall notwendig sein (Urteil E-5608/2022 E. 5.1 ff., m.w.H.). Die Notwendigkeit der Teilnahme könne sich insbesondere aus der besonderen Vulnerabilität der gesuchstellenden Person ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 5.4; E-2555/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.4). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt anlässlich ihrer Eingabe zur Ergänzung des Sachverhalts fest, dass der Beschwerdeführer ihr im Vorgespräch psychisch angeschlagen gewirkt habe (vgl. SEM-act. 19/2). Angesichts dessen erscheint ihr Verzicht, am Dublin-Gespräch teilzunehmen, nur schwer nachvollziehbar. So hätte sie den Antrag für ein psychiatrisches Gutachten bereits in diesem Rahmen stellen können, und nicht erst mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 7. Juni 2024. Des Weiteren ist die Vorinstanz zwar dafür zu rügen, auf diese schriftliche Eingabe nicht geantwortet zu haben, doch wäre es nach Ausbleiben einer Antwort doch (auch) an der Rechtsvertretung gelegen, den Beschwerdeführer zu ermutigen, sich wegen seinen vorgebrachten psychischen Leiden an das Gesundheitspersonal zu wenden. Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht beizupflichten, dass die Rechtsvertretung spätestens, als dem Beschwerdeführer ein Hausarzt zugewiesen worden war, diesen um psychiatrische Abklärungen hätte anfragen können. Nach dem Gesagten ist zumindest fraglich, ob die Rechtsvertretung ihrem gesetzlichen Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist und sind die festgestellten Unterlassungen dem Beschwerdeführer anzurechnen.
E. 3.9 Die Vorinstanz hat sich ihrerseits, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess, beim Gesundheitspersonal erkundigt, ob der Beschwerdeführer wegen psychischer Gesundheitsbeschwerden bei ihr vorstellig geworden ist. Dies verneinte das Gesundheitspersonal (siehe oben E. 3.6). Demnach stand es nicht unbedingt in ihrer Pflicht, darüber weitere Untersuchungen anzuordnen. Die Grenze zwischen dem Untersuchungsgrundsatz und der Mitwirkungspflicht ist an dieser Stelle zu ziehen. Aus den vorliegenden Informationen war ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Unzulässigkeit der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass auch von einem psychiatrischen Abklärungsbericht keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
E. 3.10 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Zugang zu psychologischen Unterstützungsleistungen in Kroatien unrichtig erstellt habe. So habe die Hilfsorganisation Médecins du Monde zum Beispiel ihre Aktivitäten in Kroatien eingestellt. Diese Behauptung ist jedoch nicht mehr aktuell. Die Organisation ist jüngst auch dank der Unterstützung der Schweiz als Anbieterin von medizinischen Dienstleistungen vor Ort und aktiv (vgl. RTS, La Suisse vole au secours de Médecins du monde en Croatie, 15.09.2023, < https://www.rts.ch/info/suisse/14315766-la-suisse-vole-au-secours-de-medecins-du-monde-en-croatie.html >, abgerufen am 14.02.2023). Die Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien erweisen sich als zutreffend (siehe unten E. 6.5). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht gerechtfertigt.
E. 3.11 Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Diese Rüge erweist sich nach Durchsicht der angefochtenen Verfügung ebenfalls als unbehelflich. Die Vorinstanz benennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine einlässliche Auseinandersetzung der vorinstanzlichen Behörde mit allen Parteistandpunkten ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). Schliesslich war der Beschwerdeführer auch ohne Weiteres in der Lage, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.12 Zusammenfassend besteht aufgrund der formellen Rügen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. Demnach besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen, zumal auf Beschwerdeebene, trotz der Aufforderung dazu, keine neuen medizinischen Erkenntnisse eingeflossen sind.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen würden. Laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt hierzu an, er sei in Kroatien auf einem verlassenen Hof von einer Gruppe paschtunischer Landsleute für zwei Tage festgehalten, mit Waffen bedroht, misshandelt und von zwei Männern vergewaltigt worden. Erst nach Bezahlung eines Lösegeldes über seine Schlepper sei er wieder freigekommen. Als er danach zur Meldung dieser Vorfälle die kroatische Polizei aufgesucht habe, hätte diese seine Anzeige nicht behandelt, sondern ihn unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten, ihn zur Abgabe seine Fingerabdrücke gezwungen und danach nach Bosnien abgeschoben (SEM-act 15/2). Er dürfe nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in welchem ihm eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohe und in welchem das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Dabei verweist er auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) und Art. 3 EMRK.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zurecht nicht in Frage (SEM-act. 26/17, S. 3). Die Ausführungen sind kohärent. Obwohl der Beschwerdeführer seine zwei Einreisen in Kroatien nicht klar unterscheidet, sind die zeitlichen Abläufe nachvollziehbar. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift präzisierten Koordinaten des angeblichen Tatorts (BVGer-act. 1, Rz. 20). Auch das Untätigbleiben der kroatischen Polizei erscheint angesichts der Defizite im kroatischen Polizei- und Justizwesen als möglich (vgl. Fundamental Rights Report 2023, European Agency For Fundamental Rights, 08.06.2023, https://fra.europa.eu/en/publication/2023/fundamental-rights-report-2023 , p. 239; Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, M. H. u. a. gegen Kroatien vom 18. November 2021 [GK], 15670/18 und 43115/18 sowie Daraibou gegen Kroatien vom 17. Januar 2023 [GK], 84523/17). Die vom Beschwerdeführer in Kroatien mutmasslich erlebten Vorfälle können einer Rückführung dorthin aber nicht grundsätzlich entgegenstehen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der geregelten Dublin-Rücküberstellung in einer günstigeren - völkerrechtskonformen - Situation als bei seiner ersten irregulären Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4; Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt auch, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien aber nicht grundsätzlich darauf schliessen, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass eine Rückführung einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK bedeuten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er im Übrigen die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]).
E. 6.4 Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den nunmehr in einem Dublin-Verfahren erfassten Beschwerdeführer unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020). Er hat auch die Möglichkeit, nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang seines Asylverfahrens eine Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3).
E. 6.5 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet wäre. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme (siehe oben E. 3.6) erweisen sich nicht als derart gravierend, dass die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre mit der Folge, dass von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen wäre (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat eine Wegweisung angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Zwischenverfügung vom 24. November 2023 ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4274/2023 Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 26. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer A._______ (geboren 2000), afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie, ersuchte am 7. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 4. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 22. Mai 2023 erfolgte in Abwesenheit der Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C. Am 6. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dessen psychischen Gesundheitszustand hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) abzuklären. E. Am 21. Juni 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (eröffnet am 28. Juli 2023) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung von Vollzugshandlungen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 7. August 2023 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und erkannte seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien dazu auf, gegebenenfalls neue medizinische Erkenntnisse zum psychischen Gesundheitszustand einzureichen. K. Mit Eingaben vom 5. und vom 10. Januar 2024 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm psychisch immer noch schlecht gehe, er sich aber deswegen nicht in ärztlicher Behandlung befinde beziehungsweise ihm eine solche weiterhin vorenthalten werde. L. Am 19. Januar 2024 liess sich die Vorinstanz zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem geltend gemachten fehlenden Zugang zu einer entsprechenden ärztlichen Behandlung vernehmen. M. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer hierzu eine Replik ein. Am 13. Februar 2024 liess der Instruktionsrichter diese der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zukommen und erklärte den Schriftwechsel als abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, da diese gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1). 3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und sie ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, müssen genannt werden (BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch in Zusammenhang mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Neustrukturierung des schweizerischen Asylverfahrens von Bedeutung, da von diesem Verfahrensgrundsatz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und -beratung als flankierende Massnahme zu den beschleunigten Verfahren abgeleitet wurde (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2014 7991, 8054). 3.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund und kann angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BGE 136 III 552 E. 4.2; BVGE 2014/2 E. 5.1); unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3. Die Feststellung des medizinischen Sachverhalts dient einerseits der gesundheitlichen Versorgung der Asylsuchenden sowie als Entscheidungsgrundlage für deren Asylgesuche. Während sich das Gesundheitspersonal in den Asylzentren um die Symptomerkennung, Gesundheitsversorgung und die allfällige Weiterverweisung von Asylsuchenden an spezialisierte Ärzte kümmert, obliegt die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts den Fachspezialisten des SEM. Letzteren kommt dabei eine Untersuchungspflicht zu (vgl. E. 4.3). Diese findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 8 AsylG, Art.13 VwVG; EMARK 1995/18 S. 185 ff.). An welcher Stelle sich diese beiden Verfahrensmaximen ablösen, ist jeweils aufgrund der individuellen Fallkonstellation und der verfügbaren Beweismittel zu beurteilen. 3.4. Die Vorinstanz führt in Bezug auf ihre Untersuchungspflicht in der angefochtenen Verfügung aus, sie erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit, sich an das Gesundheitspersonal wenden zu können, informiert worden und er hätte seine psychischen Beschwerden dort erwähnen müssen. Dass er dies nicht tat, sei nicht nachvollziehbar. Zudem bestünden in Kroatien für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers geeignete Gesundheitsvorkehrungen. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 ergänzt sie diese Ausführungen dahingehend, dass die Rechtsvertretung, nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2023 in eine neue Unterkunft zugewiesen wurde, den entsprechenden Hausarzt um eine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hätte anfragen können. Dass immer noch keine Informationen dazu vorliegen würden, sei dem Beschwerdeführer anzulasten. 3.5. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig erstellt. Es bestehe bei ihm ein dringender Verdacht auf eine PTBS. Er habe bereits bei seiner medizinischen Erstbefragung und während des Dublin-Gesprächs auf seine psychischen Beschwerden hingewiesen. Obwohl er mehrmals um eine entsprechende Behandlung gebeten habe, sei ihm eine solche nicht gewährt worden. Im Austausch mit dem Gesundheitspersonal des Asylzentrums habe er Verständigungsschwierigkeiten gehabt. Er habe zwar auf seine Haut- und Zahnprobleme hinweisen, seine psychischen Beschwerden aber nicht erklären können. Da letztere in Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt stehen würden, habe er diesbezüglich auch Scham- und Schuldgefühle entwickelt. Die Vorinstanz habe sodann dem Antrag seiner Rechtsvertretung, fachärztliche Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand zu treffen, nicht stattgegeben. Durch dieses Vorgehen habe sie ihre Untersuchungspflicht missachtet, was einer Gehörsverletzung gleichkomme. Zudem habe sie durch die nicht auf den konkreten Fall bezogene und textbausteinartige Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt. 3.6. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt sind den Akten zunächst zwei Arztberichte vom 14. Juni bzw. vom 23. Juni 2023 zu entnehmen. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an psoriaformer Dermatitis beziehungsweise Paradontitis leidet und bezüglich letzterer keine Therapie erwünsche (vgl. SEM-act 24/7). In der medizinischen Erstbefragung vom 10. Mai 2023 erwähnte er verschiedene Gesundheitsbeschwerden, darunter auch Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Angstzustände und Alpträume (vgl. SEM-act 24/7). Im Dublin-Gespräch vom 22. Mai 2023 wies er auf psychische Beschwerden hin, die von in Kroatien erlittener sexualisierter Gewalt herrühren würden. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz ihren Verdacht auf eine PTBS mit. Am 20. Juli 2023 erkundigte sich letztere nach allfälligen psychischen Problemen des Beschwerdeführers. Das Gesundheitspersonal antwortete ihr dabei, dass solche in der Pflegedokumentation nicht erwähnt seien (vgl. SEM-act 25/2). Daraufhin erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt und erliess die angefochtene Verfügung. 3.7. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist folgendes anzumerken: Entgegen seiner Behauptung vom 7. Juni 2023 wurde er von der Vorinstanz durch unterschriftliche Kenntnisnahme darüber informiert, sich bei medizinischen Problemen an das Gesundheitspersonal wenden zu können (vgl. SEM-act 15/2). Zudem hat er sich bezüglich Zahnschmerzen und einem Hautausschlag beim Gesundheitspersonal gemeldet. Es ist somit davon auszugehen, dass er wusste, an wen er sich wenden kann. Die Vorbringen, er habe seine psychischen Beschwerden aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sowie seiner Schuld- und Schamgefühle nicht mitteilen können beziehungsweise wollen, erweisen sich teilweise als verständlich, vermögen aber auf die Dauer nicht seine Untätigkeit zu rechtfertigen. Zwar ist bekannt, dass beim Zugang zu Gesundheitsleistungen in den Bundesasylzentren gewisse Hürden bestehen (vgl. BSS Volkswirtschaftliche Beratung und Schweizerisches Forum für Migrations- und Bevölkerungsstudien SFM im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit, Formative Evaluation der Gesundheitsversorgung für Asylsuchende, 06.06.2023, , abgerufen am 14.02.2023, S. 21 ff.; Urteil D-1251/2023 E. 4.7). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer vorliegend aber auf die medizinischen Dienstleistungen aufmerksam gemacht und nahm diese auch in Anspruch. Hätte er das Gesundheitspersonal bezüglich seiner psychischen Beschwerden konsultiert, ist zudem auch bei Vorliegen von Verständigungsschwierigkeiten von einem entsprechenden Eintrag in der Pflegedokumentation auszugehen. Schliesslich hätte er dabei die Ursachen für seine psychischen Beschwerden auch nicht gezwungenermassen vollständig offenlegen müssen. Durch sein Unterlassen muss er sich eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht anrechnen lassen. 3.8. Des Weiteren ist auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung in die Pflicht zu nehmen, welche sich zunächst dafür entschied, nicht am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers teilzunehmen. Dazu hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert, zuletzt ausführlich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023. Diesem Urteil nach liegt die Teilnahme am Dublin-Gespräch in der Verantwortung der Rechtsvertretung, eine Teilnahme kann aber zur wirksamen asylrechtlichen Interessenvertretung im Einzelfall notwendig sein (Urteil E-5608/2022 E. 5.1 ff., m.w.H.). Die Notwendigkeit der Teilnahme könne sich insbesondere aus der besonderen Vulnerabilität der gesuchstellenden Person ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-4606/2023 vom 30. August 2023 E. 5.4; E-2555/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5.4). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt anlässlich ihrer Eingabe zur Ergänzung des Sachverhalts fest, dass der Beschwerdeführer ihr im Vorgespräch psychisch angeschlagen gewirkt habe (vgl. SEM-act. 19/2). Angesichts dessen erscheint ihr Verzicht, am Dublin-Gespräch teilzunehmen, nur schwer nachvollziehbar. So hätte sie den Antrag für ein psychiatrisches Gutachten bereits in diesem Rahmen stellen können, und nicht erst mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 7. Juni 2024. Des Weiteren ist die Vorinstanz zwar dafür zu rügen, auf diese schriftliche Eingabe nicht geantwortet zu haben, doch wäre es nach Ausbleiben einer Antwort doch (auch) an der Rechtsvertretung gelegen, den Beschwerdeführer zu ermutigen, sich wegen seinen vorgebrachten psychischen Leiden an das Gesundheitspersonal zu wenden. Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht beizupflichten, dass die Rechtsvertretung spätestens, als dem Beschwerdeführer ein Hausarzt zugewiesen worden war, diesen um psychiatrische Abklärungen hätte anfragen können. Nach dem Gesagten ist zumindest fraglich, ob die Rechtsvertretung ihrem gesetzlichen Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist und sind die festgestellten Unterlassungen dem Beschwerdeführer anzurechnen. 3.9. Die Vorinstanz hat sich ihrerseits, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess, beim Gesundheitspersonal erkundigt, ob der Beschwerdeführer wegen psychischer Gesundheitsbeschwerden bei ihr vorstellig geworden ist. Dies verneinte das Gesundheitspersonal (siehe oben E. 3.6). Demnach stand es nicht unbedingt in ihrer Pflicht, darüber weitere Untersuchungen anzuordnen. Die Grenze zwischen dem Untersuchungsgrundsatz und der Mitwirkungspflicht ist an dieser Stelle zu ziehen. Aus den vorliegenden Informationen war ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von derartiger Schwere sind, dass sie die Unzulässigkeit der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass auch von einem psychiatrischen Abklärungsbericht keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 3.10. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Zugang zu psychologischen Unterstützungsleistungen in Kroatien unrichtig erstellt habe. So habe die Hilfsorganisation Médecins du Monde zum Beispiel ihre Aktivitäten in Kroatien eingestellt. Diese Behauptung ist jedoch nicht mehr aktuell. Die Organisation ist jüngst auch dank der Unterstützung der Schweiz als Anbieterin von medizinischen Dienstleistungen vor Ort und aktiv (vgl. RTS, La Suisse vole au secours de Médecins du monde en Croatie, 15.09.2023, , abgerufen am 14.02.2023). Die Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Infrastruktur in Kroatien erweisen sich als zutreffend (siehe unten E. 6.5). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht gerechtfertigt. 3.11. Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Diese Rüge erweist sich nach Durchsicht der angefochtenen Verfügung ebenfalls als unbehelflich. Die Vorinstanz benennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine einlässliche Auseinandersetzung der vorinstanzlichen Behörde mit allen Parteistandpunkten ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). Schliesslich war der Beschwerdeführer auch ohne Weiteres in der Lage, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.12. Zusammenfassend besteht aufgrund der formellen Rügen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. Demnach besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen, zumal auf Beschwerdeebene, trotz der Aufforderung dazu, keine neuen medizinischen Erkenntnisse eingeflossen sind. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen würden. Laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die zitierten Berichte vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1. Der Beschwerdeführer führt hierzu an, er sei in Kroatien auf einem verlassenen Hof von einer Gruppe paschtunischer Landsleute für zwei Tage festgehalten, mit Waffen bedroht, misshandelt und von zwei Männern vergewaltigt worden. Erst nach Bezahlung eines Lösegeldes über seine Schlepper sei er wieder freigekommen. Als er danach zur Meldung dieser Vorfälle die kroatische Polizei aufgesucht habe, hätte diese seine Anzeige nicht behandelt, sondern ihn unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten, ihn zur Abgabe seine Fingerabdrücke gezwungen und danach nach Bosnien abgeschoben (SEM-act 15/2). Er dürfe nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in welchem ihm eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohe und in welchem das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Dabei verweist er auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) und Art. 3 EMRK. 6.2. Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zurecht nicht in Frage (SEM-act. 26/17, S. 3). Die Ausführungen sind kohärent. Obwohl der Beschwerdeführer seine zwei Einreisen in Kroatien nicht klar unterscheidet, sind die zeitlichen Abläufe nachvollziehbar. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift präzisierten Koordinaten des angeblichen Tatorts (BVGer-act. 1, Rz. 20). Auch das Untätigbleiben der kroatischen Polizei erscheint angesichts der Defizite im kroatischen Polizei- und Justizwesen als möglich (vgl. Fundamental Rights Report 2023, European Agency For Fundamental Rights, 08.06.2023, https://fra.europa.eu/en/publication/2023/fundamental-rights-report-2023 , p. 239; Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, M. H. u. a. gegen Kroatien vom 18. November 2021 [GK], 15670/18 und 43115/18 sowie Daraibou gegen Kroatien vom 17. Januar 2023 [GK], 84523/17). Die vom Beschwerdeführer in Kroatien mutmasslich erlebten Vorfälle können einer Rückführung dorthin aber nicht grundsätzlich entgegenstehen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der geregelten Dublin-Rücküberstellung in einer günstigeren - völkerrechtskonformen - Situation als bei seiner ersten irregulären Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4; Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt auch, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, lassen die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Kroatien aber nicht grundsätzlich darauf schliessen, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass eine Rückführung einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK bedeuten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er im Übrigen die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). 6.4. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den nunmehr in einem Dublin-Verfahren erfassten Beschwerdeführer unter Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020). Er hat auch die Möglichkeit, nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang seines Asylverfahrens eine Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3). 6.5. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet wäre. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme (siehe oben E. 3.6) erweisen sich nicht als derart gravierend, dass die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre mit der Folge, dass von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen wäre (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; Urteil des BVGer D-3385/2023 vom 28. Juli 2023 E. 7.3). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorliegen, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat eine Wegweisung angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Zwischenverfügung vom 24. November 2023 ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: