Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzelfallbezogene Prüfung des Gesuchs vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 4.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt aber weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen, zumal sie mit ihr ein frauenspezifisches erweitertes Dublin-Gespräch durchführte (vgl. SEM-act. 19/7) und verschiedene Arztberichte aktenkundig sind (siehe unten E. 6.3). Anhand einer Einzelfallprüfung hat die Vorinstanz schliesslich hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der mutmasslich erlebten sexualisierten Gewalt durch andere Asylsuchende in Kroatien, den gewaltsamen Übergriffen durch kroatische Grenzpolizeibeamte sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht und die dortige medizinische Infrastruktur ausreichend ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Auch beanstandet sie zurecht mit Verweis auf die gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Einreiseverweigerung für Deutschland, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. SEM-act. 15/10 und 17/4). Die Vorinstanz ist demnach berechtigterweise in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gemäss Art. 44 AsylG ihre Wegweisung angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 6.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die zitierten Berichte vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen, zumal sie teilweise nicht mehr aktuell sind (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 38 und RTS, La Suisse vole au secours de Médecins du monde en Croatie, 15.09.2023, https://www.rts.ch/info/suisse/14315766-la-suisse-vole-au-secours-de-medecins-du-monde-en-croatie.html , abgerufen am 12.06.2024; demnach nahm die Hilfsorganisation Médecins du Monde zum Beispiel ihre Aktivitäten in Kroatien bereits im Herbst 2023 wieder auf). Die von der Beschwerdeführerin in Kroatien mutmasslich erlebten Vorfälle können ihrer Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegenstehen. Das Gericht geht davon aus, dass sie sich nach der geregelten Dublin-Rücküberstellung in einer günstigeren - völkerrechtskonformen - Situation als bei ihrer ersten irregulären Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4; Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sie hat auch die Möglichkeit, nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang ihres Asylverfahrens eine Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3).
E. 6.3 Schliesslich sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen lassen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen bezüglich der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 6.1), verfügt Kroatien über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das Rechtsbegehren, nach Einsicht der Akten bei der Vorinstanz die Beschwerde ergänzen zu dürfen. Der Beschwerdeführerin wurden zusammen mit ihrem Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (siehe oben Sachverhalt Bst. B.). Ein Akteneinsichtsgesuch ist nicht aktenkundig. Zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin liegen bereits zahlreiche Arztberichte vor (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 4 und 5; SEM-act. 20/1, 21/2, 24/2, 25/7, 28/1, 29/1). Es ist somit nicht ersichtlich, dass von einer ergänzenden Eingabe rechtserhebliche neue Erkenntnisse zu gewinnen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Juni 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3597/2024 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung vom 30. Mai 2024. Sachverhalt: A. Die türkische Beschwerdeführerin A._______ (geboren 1987) ersuchte am 17. April 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterkunft, Nahrung, adäquate medizinische Versorgung sowie psychologische Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Möglichkeit, nach Einsicht der Akten bei der Vorinstanz ihre Beschwerde ergänzen zu können. D. Am 7. Juni 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt sowie keine einzelfallbezogene Prüfung des Gesuchs vorgenommen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2. Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3) lässt aber weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen, zumal sie mit ihr ein frauenspezifisches erweitertes Dublin-Gespräch durchführte (vgl. SEM-act. 19/7) und verschiedene Arztberichte aktenkundig sind (siehe unten E. 6.3). Anhand einer Einzelfallprüfung hat die Vorinstanz schliesslich hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich, gerade auch in individueller Hinsicht, bei ihrem Entscheid leiten liess. 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Sie betreffen auch teilweise die Frage der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts und sind materieller Art, worauf noch eingegangen wird. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag vom Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft daher den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der mutmasslich erlebten sexualisierten Gewalt durch andere Asylsuchende in Kroatien, den gewaltsamen Übergriffen durch kroatische Grenzpolizeibeamte sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht und die dortige medizinische Infrastruktur ausreichend ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Auch beanstandet sie zurecht mit Verweis auf die gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Einreiseverweigerung für Deutschland, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. SEM-act. 15/10 und 17/4). Die Vorinstanz ist demnach berechtigterweise in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat gemäss Art. 44 AsylG ihre Wegweisung angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 6.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Laut dem koordinierten Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Situation in Kroatien sowie die zitierten Berichte vermögen den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen, zumal sie teilweise nicht mehr aktuell sind (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 38 und RTS, La Suisse vole au secours de Médecins du monde en Croatie, 15.09.2023, https://www.rts.ch/info/suisse/14315766-la-suisse-vole-au-secours-de-medecins-du-monde-en-croatie.html , abgerufen am 12.06.2024; demnach nahm die Hilfsorganisation Médecins du Monde zum Beispiel ihre Aktivitäten in Kroatien bereits im Herbst 2023 wieder auf). Die von der Beschwerdeführerin in Kroatien mutmasslich erlebten Vorfälle können ihrer Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegenstehen. Das Gericht geht davon aus, dass sie sich nach der geregelten Dublin-Rücküberstellung in einer günstigeren - völkerrechtskonformen - Situation als bei ihrer ersten irregulären Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4; Urteil D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sie hat auch die Möglichkeit, nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang ihres Asylverfahrens eine Beschwerde einzureichen (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3). 6.3. Schliesslich sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen lassen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen bezüglich der Überstellung, dem Zugang zum Asylverfahren oder zur Unterbringung einzuholen. Wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 6.1), verfügt Kroatien über eine funktionierende Gesundheitsversorgung und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung zudem Rechnung zu tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über notwendige medizinische Behandlungen informieren. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das Rechtsbegehren, nach Einsicht der Akten bei der Vorinstanz die Beschwerde ergänzen zu dürfen. Der Beschwerdeführerin wurden zusammen mit ihrem Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (siehe oben Sachverhalt Bst. B.). Ein Akteneinsichtsgesuch ist nicht aktenkundig. Zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin liegen bereits zahlreiche Arztberichte vor (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 4 und 5; SEM-act. 20/1, 21/2, 24/2, 25/7, 28/1, 29/1). Es ist somit nicht ersichtlich, dass von einer ergänzenden Eingabe rechtserhebliche neue Erkenntnisse zu gewinnen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Juni 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: