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D-3332/2023

D-3332/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So habe es die aktuelle Situation in Kroatien trotz zum Teil widersprüchlicher Berichte über die Zustände im kroatischen Asylwesen nicht sorgfältig geprüft, den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und sich vor dem Hintergrund, dass wichtige Nichtregierungsorganisationen wie «Médecins du Monde» (MdM) ihre Dienste eingestellt hätten, nicht mit der Gefahr einer ungenügenden medizinischen Versorgung in Kroatien auseinandergesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat sich ausführlich und mit Bezug auf kritische Berichte mit dem kroatischen Asylsystem sowie mit der medizinischen Infrastruktur für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4-9). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. unten E. 6.2, 7.2 und 7.3.3). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung der Vorinstanz betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern betrifft vielmehr die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte.

E. 4.5 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden insgesamt mehrmals wöchentlich bei der medizinischen Abteilung vorstellig wurden. Die gesundheitlichen Beschwerden wurden jeweils behandelt und hinreichend detailliert in die jeweiligen Verlaufsberichte aufgenommen (vgl. act. SEM 1249422-45/1, act. SEM 1249422-46/2, act. SEM 1249422-47/2, act. SEM 1249422-48/1 und act. SEM 1249422-49/1). Die Vorinstanz hat am (...) sämtliche medizinische Unterlagen eingeholt. Zudem wurde es vom Medic-Help darüber informiert, dass keine weiteren Termine ausstehend seien (vgl. act. SEM 1249422-44/1). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen. Vielmehr ist der medizinische Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

E. 4.6 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden haben gemäss Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) am (...) in Kroatien Asylgesuche eingereicht. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 17. Mai 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 31. Mai 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit wird von den Beschwerdeführenden - zu Recht - auch nicht bestritten.

E. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche und in der Beschwerde geltend gemachten Vorkommnisse (vgl. oben A.d.) sowie die in der Beschwerde erwähnten Berichte von Nichtregierungsorganisationen keine Veranlassung, zumal entsprechende Berichte im Rahmen des Referenzurteils vom 22. März 2023 gerade eingehend berücksichtigt wurden (vgl. a.a.O. E. 9.2 ff.).

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche und in der Beschwerdeschrift, wonach sie in einen Container ohne Luftzufuhr, ohne Essen und mit beschränktem Zugang zu einer Toilette eingesperrt worden seien sowie Gewalt erlebt hätten - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Es obliegt sodann den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern und besonderen Bedürfnissen rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden.

E. 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien gesundheitlich angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Wie bereits dargelegt, ist der medizinische Sachverhalt erstellt (vgl. oben E. 4.5). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 wegen Kopfschmerzen beim medizinischen Personal im Bundesasylzentrum gemeldet hat, woraufhin ihm (...) abgegeben worden ist (vgl. act. SEM 1249422-45/1). Die Beschwerdeführerin 2 hat sich mehrere Male beim Medic-Help gemeldet. Sie hatte eine leicht gerötete Haut, Kopfschmerzen und Magenbeschwerden. Bezüglich ihrer (...) wurden tiefe (...) gemessen, wobei festgehalten wurde, dass sie für eine (...) anzumelden sei, wenn sich die (...) nicht verbessern würden, aber vorläufig auf einen weiteren Termin verzichtet werde (vgl. act. SEM 1249422-46/2). Der Beschwerdeführer 3 hat eine (...) und hat sich wegen psychischen Problemen gemeldet; wegen der traumatischen Erlebnisse fühle er sich gestresst und schrecke oft auf (vgl. act. SEM 1249422-47/2). Zudem hat der Beschwerdeführer 3 beim Medic-Help erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 4 mehrmals täglich wegen der Ereignisse in Kroatien weine und in der Nacht aufschrecke. Das medizinische Personal hat entschieden, keinen Arzttermin abzumachen, die Beschwerdeführerin 4 solle sich aber im Medic-Help melden (vgl. act. SEM 1249422-48/1). Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 11. Mai 2023 machten die Eltern bezüglich der Beschwerdeführerin 4 geltend, sie habe einen Hautausschlag, schlafe schlecht und nörgle. Sie hätten sich diesbezüglich aber noch nicht beim medizinischen Personal gemeldet (vgl. act. SEM 1249422-33/4 F9 und act. SEM 1249422-34/4 F7). Die Beschwerdeführerin 5 leidet an Verstopfungen (vgl. act. SEM 1249422-49/1).

E. 7.3.3 Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behandelt werden. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» vorübergehend nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Das Team der «Médecins du Monde» (MdM) ist nur eine von mehreren Stellen, die die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.2 m.w.H.). Neben den vorhandenen staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.), auch wenn ein einzelner Akteur vor- übergehend wegfallen sollte. Die Beschwerdeführenden konnten zudem nicht darlegen und dem Gericht sind keine entsprechenden Berichte bekannt, dass Kroatien nicht vorübergehend entsprechende Ausweichmöglichkeiten bereitstellen würde. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.

E. 7.5 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Allenfalls notwendige medizinische Behandlungen können nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 7.3.3) auch in Kroatien erfolgen.

E. 7.6 Es liegen damit keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.

E. 7.7 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe durch das SEM geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.8 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10.1 Der am 12. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3332/2023 Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am (...) bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.c Die Personalienaufnahmen erfolgten am 3. Mai 2023. A.d Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 11. Mai 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien (Dublin-Gespräch), wobei die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 einzeln angehört wurden. Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien ungefähr vier Tage in Kroatien und davon ungefähr zwei Tage in einem Camp gewesen. Dort seien mit Gewalt ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie seien gezwungen worden, ein Blatt zu unterschreiben, ohne dass ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Kinder seien an den Haaren gezerrt worden und ihnen seien die Finger nach innen geknickt worden, so dass sie gebrüllt hätten. Sie (die Beschwerdeführenden) seien zusammen mit ungefähr 30 Leuten in einen Container gesperrt worden, welcher keine Lufteinlässe und kein Fenster gehabt habe. Sie hätten Atemnot bekommen. Alle hätten gebrüllt und gefordert, dass die Türe aufgemacht werde, was nicht geschehen sei. Sie hätten nichts zu essen bekommen und nicht auf die Toilette gehen dürfen. Die Kinder seien in Kroatien in Gefahr. Das Camp sei sehr schmutzig gewesen; wegen diesen Hygienezuständen seien die Kinder krank geworden respektive hätten Hautprobleme bekommen. Sie seien aber nicht medizinisch behandelt worden. Sie seien zwei Tage dort gewesen. Wenn sie nach Kroatien zurückkehren müssten, würden sie nach Afghanistan abgeschoben werden. Die Beschwerdeführerin 2 leide unter (...) und habe nachts Gedankenkreisen. Der Beschwerdeführer 3 habe insofern psychische Probleme, als ihn im Schlaf die Erlebnisse in Kroatien einholen würden und er an Platzangst leide, seit er im Container eingesperrt worden sei. Zudem habe er seit Kroatien eine Hautallergie. Die Beschwerdeführerin 4 habe Hautprobleme und schrecke im Schlaf auf. Sie nörgle und schlafe schlecht. Die Beschwerdeführerin 5 habe einen Hautausschlag und Verstopfungen. A.e Am 17. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen die Ersuchen am 31. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.f Mit E-Mail vom (...) reichte das Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) F._______ der Vorinstanz die medizinischen Verlaufsberichte der Beschwerdeführenden zu den Akten und informierte die Vorinstanz, dass keine Termine ausstehend seien. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 - eröffnet am 6. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim kroatischen Staat einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass sie nicht inhaftiert sowie angemessen untergebracht und medizinisch (psychiatrisch) behandelt und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalten würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellungen am 12. Juni 2023 per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So habe es die aktuelle Situation in Kroatien trotz zum Teil widersprüchlicher Berichte über die Zustände im kroatischen Asylwesen nicht sorgfältig geprüft, den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und sich vor dem Hintergrund, dass wichtige Nichtregierungsorganisationen wie «Médecins du Monde» (MdM) ihre Dienste eingestellt hätten, nicht mit der Gefahr einer ungenügenden medizinischen Versorgung in Kroatien auseinandergesetzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Die Vorinstanz hat sich ausführlich und mit Bezug auf kritische Berichte mit dem kroatischen Asylsystem sowie mit der medizinischen Infrastruktur für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4-9). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. unten E. 6.2, 7.2 und 7.3.3). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung der Vorinstanz betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern betrifft vielmehr die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden tangieren denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. 4.5 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden insgesamt mehrmals wöchentlich bei der medizinischen Abteilung vorstellig wurden. Die gesundheitlichen Beschwerden wurden jeweils behandelt und hinreichend detailliert in die jeweiligen Verlaufsberichte aufgenommen (vgl. act. SEM 1249422-45/1, act. SEM 1249422-46/2, act. SEM 1249422-47/2, act. SEM 1249422-48/1 und act. SEM 1249422-49/1). Die Vorinstanz hat am (...) sämtliche medizinische Unterlagen eingeholt. Zudem wurde es vom Medic-Help darüber informiert, dass keine weiteren Termine ausstehend seien (vgl. act. SEM 1249422-44/1). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu veranlassen. Vielmehr ist der medizinische Sachverhalt - soweit entscheidrelevant - erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. 4.6 Dem Gesagten zufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/ Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4 Die Beschwerdeführenden haben gemäss Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) am (...) in Kroatien Asylgesuche eingereicht. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 17. Mai 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 31. Mai 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens somit grundsätzlich gegeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit wird von den Beschwerdeführenden - zu Recht - auch nicht bestritten. 6. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche und in der Beschwerde geltend gemachten Vorkommnisse (vgl. oben A.d.) sowie die in der Beschwerde erwähnten Berichte von Nichtregierungsorganisationen keine Veranlassung, zumal entsprechende Berichte im Rahmen des Referenzurteils vom 22. März 2023 gerade eingehend berücksichtigt wurden (vgl. a.a.O. E. 9.2 ff.). 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche und in der Beschwerdeschrift, wonach sie in einen Container ohne Luftzufuhr, ohne Essen und mit beschränktem Zugang zu einer Toilette eingesperrt worden seien sowie Gewalt erlebt hätten - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen mit ihren entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Es obliegt sodann den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern und besonderen Bedürfnissen rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden. 7.3 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien gesundheitlich angeschlagen, was einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehe, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Wie bereits dargelegt, ist der medizinische Sachverhalt erstellt (vgl. oben E. 4.5). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 wegen Kopfschmerzen beim medizinischen Personal im Bundesasylzentrum gemeldet hat, woraufhin ihm (...) abgegeben worden ist (vgl. act. SEM 1249422-45/1). Die Beschwerdeführerin 2 hat sich mehrere Male beim Medic-Help gemeldet. Sie hatte eine leicht gerötete Haut, Kopfschmerzen und Magenbeschwerden. Bezüglich ihrer (...) wurden tiefe (...) gemessen, wobei festgehalten wurde, dass sie für eine (...) anzumelden sei, wenn sich die (...) nicht verbessern würden, aber vorläufig auf einen weiteren Termin verzichtet werde (vgl. act. SEM 1249422-46/2). Der Beschwerdeführer 3 hat eine (...) und hat sich wegen psychischen Problemen gemeldet; wegen der traumatischen Erlebnisse fühle er sich gestresst und schrecke oft auf (vgl. act. SEM 1249422-47/2). Zudem hat der Beschwerdeführer 3 beim Medic-Help erwähnt, dass die Beschwerdeführerin 4 mehrmals täglich wegen der Ereignisse in Kroatien weine und in der Nacht aufschrecke. Das medizinische Personal hat entschieden, keinen Arzttermin abzumachen, die Beschwerdeführerin 4 solle sich aber im Medic-Help melden (vgl. act. SEM 1249422-48/1). Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 11. Mai 2023 machten die Eltern bezüglich der Beschwerdeführerin 4 geltend, sie habe einen Hautausschlag, schlafe schlecht und nörgle. Sie hätten sich diesbezüglich aber noch nicht beim medizinischen Personal gemeldet (vgl. act. SEM 1249422-33/4 F9 und act. SEM 1249422-34/4 F7). Die Beschwerdeführerin 5 leidet an Verstopfungen (vgl. act. SEM 1249422-49/1). 7.3.3 Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der genannten, restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem können die genannten Beschwerden in Kroatien behandelt werden. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist - selbst wenn das Team der «Médecins du Monde» vorübergehend nicht vor Ort sein sollte - nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Das Team der «Médecins du Monde» (MdM) ist nur eine von mehreren Stellen, die die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.2 m.w.H.). Neben den vorhandenen staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht. In Kroatien steht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur mit einem genügenden Behandlungsangebot zur Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 8.2.3 m.w.H.), auch wenn ein einzelner Akteur vor- übergehend wegfallen sollte. Die Beschwerdeführenden konnten zudem nicht darlegen und dem Gericht sind keine entsprechenden Berichte bekannt, dass Kroatien nicht vorübergehend entsprechende Ausweichmöglichkeiten bereitstellen würde. Die geltend gemachten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängen würden. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 7.5 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK]; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Allenfalls notwendige medizinische Behandlungen können nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 7.3.3) auch in Kroatien erfolgen. 7.6 Es liegen damit keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 7.7 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe durch das SEM geltend gemacht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.8 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der am 12. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: