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F-6739/2023

F-6739/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führt er an, er habe aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es dem rubrizierten Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren, insbesondere da hier zwingend eine Dolmetscherin hätte beigezogen werden müssen, was innert weniger Tage nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde - insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Erlebnisse in Kroatien - zu ergänzen und gegebenenfalls noch weitere Beweismittel einzureichen (Beschwerde Ziff. 26).

E. 3.2 Die vorherige Rechtsvertretung hatte einen Tag nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ihr Mandat niedergelegt. Der Beschwerdeführer hat damit noch genügend Zeit gehabt, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen und eine Beschwerde einzureichen, was ihm gelungen ist. Gemäss E-Mail-Verkehr ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in der Lage gewesen sind, miteinander auf Englisch zu kommunizieren (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. dazu SEM act. 6, wo unter Sprache «Paschtou/Englisch» aufgeführt wurde sowie SEM act. 20, wo der Beschwerdeführer erklärte, «er sei der Einzige gewesen, der Englisch gesprochen habe»). Er hatte anlässlich des Dublins-Gesprächs überdies die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Im Übrigen erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt, um eine Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz am 30. Juli 2023 ein Asylgesuch in Kroatien eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 31. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz überdies davon aus, dass bei einer Überstellung nach Kroatien keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK drohen würden sowie in casu keine Gründe gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Aus der Begründung des SEM ergebe sich, dass es den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewandt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6 f.). Zusammenfassend machte er weiter geltend, auf Überstellungen nach Kroatien sei aufgrund bestehender systemischer Mängel zu verzichten, worauf auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem neuesten Bericht «Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022» vom 21. Februar 2023 verweise (vgl. ausführlich Beschwerde Ziff. 8 ff.). Weiter sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Kroatien unter Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt (Beschwerde Ziff. 17 ff.). Der Entscheid der Vor-instanz weise überdies in verschiedenen Punkten Mängel auf. Die Vorin-stanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen (Beschwerde Ziff. 23 ff.).

E. 6 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der von verschiedenen Organisationen geäusserten Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren beschäftigt und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Kroatien einlässlich dargelegt, dass nicht von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei und Dublin-Rückkehrende seinen Erkenntnissen zufolge rechtskonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt würden (vgl. dazu insbesondere S. 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Der blosse Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen als dem vom Beschwerdeführer erhofften Schluss gelangt ist, bedeutet nicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 7.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entgegen der in der Beschwerde namentlich unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung bestehen zurzeit weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).

E. 7.4 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Unterbringung in einer fensterlosen Zelle nach einer Polizeikontrolle; er sei kollabiert, sei einen Tag lang dort festgehalten worden und habe nichts zu Essen und zu Trinken erhalten; Schläge durch Polizeibeamte; Toilettengang sei nicht erlaubt worden; Polizisten hätten ihm während der Festnahme all seine Sachen weggenommen; das Geld habe er nicht zurückerhalten; Erhalt eines «Police Paper», welches ihn zur Weiterreise nach Slowenien autorisiert und ihm erlaubt habe, innert 72 Stunden Inlandbusse zu verwenden, mit der Pflicht, das Land zu verlassen; kein Essen und medizinische Versorgung im Camp; das «Police Paper» sei ihm bei der Ausreise nach Slowenien wieder abgenommen worden [vgl. Beschwerde Ziff. 5 sowie Beschwerdebeilage 4 ]) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. die Urteile des BVGer E-4189/2023 vom 4. August 2023 E. 7.2.3, E-2117/2023 vom 24. April E-5704/2023 Seite 9 2023 E. 6.1.2 und das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Auch ist entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung oder Push-backs durch die kroatische (Grenz-)Polizei droht (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise die Gesundheitsversorgung in Kroatien kritisiert (Beschwerde Ziff. 14), so ist darauf hinzuweisen, dass «Médecins du Monde» nur eine von mehreren Stellen ist, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-6013/2023 vom 9. November E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Als eine weitere Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.3 Es gilt dabei die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Auch besteht kein Anlass, an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizei während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln (vgl. E. 7.4). So bedauerlich seine Erlebnisse letztendlich gewesen sein mögen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.v. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.).

E. 8.4 Weiter kann auch der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).

E. 8.5 Eine solche Konstellation ist im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben ist, zumal seine gesundheitlichen Probleme (...) [SEM act. 6, 23]) nicht als gravierend im obgenannten Sinne bezeichnet werden können. Gemäss Auskunft des Pflegedienstes vom 27. November 2023 habe er überdies keine Arzttermine mehr ausstehend (SEM act. 23). Das SEM hat denn auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu statt vieler E-2808/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3.3 m.w.H.) zu Recht festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, das Land aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde.

E. 8.6 Nach dem Gesagten erscheint es nicht als erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer Versorgung sowie psychologischer Behandlung einzuholen (vgl. Beschwerde Ziff. 25).

E. 8.7 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.8 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6739/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. Juli 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 7). B. Am 17. August 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch des SEM am 31. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 12, 21). C. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 23. August 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 20). D. Mit Verfügung vom 29. November 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung (SEM act. 26, 27). E. Mit Schreiben vom 30. November 2023 legte die bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM act. 28). F. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der nunmehr durch Asylex rechtlich vertretene Beschwer-deführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2023, die Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Weiter sei eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Am 6. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führt er an, er habe aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es dem rubrizierten Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Beschwerdefrist ein ausführliches Gespräch zu organisieren, insbesondere da hier zwingend eine Dolmetscherin hätte beigezogen werden müssen, was innert weniger Tage nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde - insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Erlebnisse in Kroatien - zu ergänzen und gegebenenfalls noch weitere Beweismittel einzureichen (Beschwerde Ziff. 26). 3.2 Die vorherige Rechtsvertretung hatte einen Tag nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ihr Mandat niedergelegt. Der Beschwerdeführer hat damit noch genügend Zeit gehabt, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen und eine Beschwerde einzureichen, was ihm gelungen ist. Gemäss E-Mail-Verkehr ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in der Lage gewesen sind, miteinander auf Englisch zu kommunizieren (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. dazu SEM act. 6, wo unter Sprache «Paschtou/Englisch» aufgeführt wurde sowie SEM act. 20, wo der Beschwerdeführer erklärte, «er sei der Einzige gewesen, der Englisch gesprochen habe»). Er hatte anlässlich des Dublins-Gesprächs überdies die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Im Übrigen erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt, um eine Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz am 30. Juli 2023 ein Asylgesuch in Kroatien eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 31. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 21). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Zu Unrecht gehe die Vorinstanz überdies davon aus, dass bei einer Überstellung nach Kroatien keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK drohen würden sowie in casu keine Gründe gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Aus der Begründung des SEM ergebe sich, dass es den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und Bundesrecht falsch angewandt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 6 f.). Zusammenfassend machte er weiter geltend, auf Überstellungen nach Kroatien sei aufgrund bestehender systemischer Mängel zu verzichten, worauf auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem neuesten Bericht «Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022» vom 21. Februar 2023 verweise (vgl. ausführlich Beschwerde Ziff. 8 ff.). Weiter sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Kroatien unter Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO einer Gefährdung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt (Beschwerde Ziff. 17 ff.). Der Entscheid der Vor-instanz weise überdies in verschiedenen Punkten Mängel auf. Die Vorin-stanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen (Beschwerde Ziff. 23 ff.).

6. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit der von verschiedenen Organisationen geäusserten Kritik am kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren beschäftigt und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Kroatien einlässlich dargelegt, dass nicht von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei und Dublin-Rückkehrende seinen Erkenntnissen zufolge rechtskonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt würden (vgl. dazu insbesondere S. 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Der blosse Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen als dem vom Beschwerdeführer erhofften Schluss gelangt ist, bedeutet nicht, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Entgegen der in der Beschwerde namentlich unter Verweis auf mehrere kritische Berichte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung bestehen zurzeit weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 7.4 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Unterbringung in einer fensterlosen Zelle nach einer Polizeikontrolle; er sei kollabiert, sei einen Tag lang dort festgehalten worden und habe nichts zu Essen und zu Trinken erhalten; Schläge durch Polizeibeamte; Toilettengang sei nicht erlaubt worden; Polizisten hätten ihm während der Festnahme all seine Sachen weggenommen; das Geld habe er nicht zurückerhalten; Erhalt eines «Police Paper», welches ihn zur Weiterreise nach Slowenien autorisiert und ihm erlaubt habe, innert 72 Stunden Inlandbusse zu verwenden, mit der Pflicht, das Land zu verlassen; kein Essen und medizinische Versorgung im Camp; das «Police Paper» sei ihm bei der Ausreise nach Slowenien wieder abgenommen worden [vgl. Beschwerde Ziff. 5 sowie Beschwerdebeilage 4 ]) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. die Urteile des BVGer E-4189/2023 vom 4. August 2023 E. 7.2.3, E-2117/2023 vom 24. April E-5704/2023 Seite 9 2023 E. 6.1.2 und das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Auch ist entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung oder Push-backs durch die kroatische (Grenz-)Polizei droht (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise die Gesundheitsversorgung in Kroatien kritisiert (Beschwerde Ziff. 14), so ist darauf hinzuweisen, dass «Médecins du Monde» nur eine von mehreren Stellen ist, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer F-6013/2023 vom 9. November E. 8.3.2 m.w.H.). 7.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Als eine weitere Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.3 Es gilt dabei die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Auch besteht kein Anlass, an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizei während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln (vgl. E. 7.4). So bedauerlich seine Erlebnisse letztendlich gewesen sein mögen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Misshandlungen und Gewalt zu rechnen hat oder die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.v. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). 8.4 Weiter kann auch der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 8.5 Eine solche Konstellation ist im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben ist, zumal seine gesundheitlichen Probleme (...) [SEM act. 6, 23]) nicht als gravierend im obgenannten Sinne bezeichnet werden können. Gemäss Auskunft des Pflegedienstes vom 27. November 2023 habe er überdies keine Arzttermine mehr ausstehend (SEM act. 23). Das SEM hat denn auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu statt vieler E-2808/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6.3.3 m.w.H.) zu Recht festgestellt, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur besteht, das Land aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung zu gewähren, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. 8.6 Nach dem Gesagten erscheint es nicht als erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer Versorgung sowie psychologischer Behandlung einzuholen (vgl. Beschwerde Ziff. 25). 8.7 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.8 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 6. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: