Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden und deren Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2023 beziehungsweise am (...) 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (vgl. SEM-Akte [...]-14/1 und [...]-12/1). Die zuständigen kroatischen Behörden haben den Wiederaufnahmegesuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten in Kroatien um Asyl nachgesucht und seien vor ihren Interviews zwar verschwunden, ihre Verfahren seien aber noch pendent (vgl. SEM-Akte [...]-33/2 und [...]-35/2). Dementsprechend ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Prüfung ihrer Asylgesuche nach ihrer Überstellung nach Kroatien fortgesetzt wird. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden und deren Kind gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke in Kroatien gezwungen worden seien, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 5).
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein «Take-Charge-» (Aufnahme) oder ein «Take-Back-» (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 5.2.3 Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (mehrere Stunden ohne Essen und Trinken gemeinsam mit zwanzig anderen Personen in einem Raum eingesperrt verbringen müssen, Androhung von Schlägen und die Wegnahme von Wertgegenständen durch Beamte) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. die Urteile des BVGer E-4189/2023 vom 4. August 2023 E. 7.2.3, E-2117/2023 vom 24. April 2023 E. 6.1.2 und das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten auf Beschwerdeeben zudem neu vor, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft in der Türkei politischer sowie ethnisch-religiöser Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei deswegen sowie aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Visier der türkischen Polizei gewesen. Die Polizei habe ihn gezwungen, als (...) für sie zu arbeiten. Er habe daraufhin die Türkei verlassen, um dadurch dem Druck der Polizei und einer Festnahme zu entkommen. Es sei allgemein bekannt, dass die kroatischen Behörden in den vergangenen Jahren und Monaten zahlreiche kurdische Asylbewerber unter Anwendung von Gewalt in die Türkei zurückgeschickt hätten. Im Fall einer Überstellung nach Kroatien würden auch sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Türkei ausgeschafft, wo sie aufgrund ihrer kurdischen Herkunft, ihres alevitischen Glaubens sowie der Probleme des Beschwerdeführers an Leib und Leben gefährdet seien. Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden allfällig (neue) Asylgründe sowie Wegweisungs-hindernisse bei den zuständigen kroatischen Behörden vorzubringen haben, da die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahren ist (vgl. vorhergehend E. 4).
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...] und [...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. SEM-Akte [...]-38/2;[...]-40/3). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht ausgewiesen und die Tochter gilt nach einem durchgemachten Infekt wieder als gesund (vgl. SEM-Akte [...]-37/1; [...]-39/3; [...]-41/2). Des Weiteren ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 6; 8 - 10). Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 8 - 10). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit, der Durchführung der Überstellung und der Information der kroatischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 10 sowie SEM-Akte [...]-44/1), worin sie unter anderem ausdrücklich festhält, dass die kroatischen Behörden bei der Überstellung über notwendige medizinische Behandlungen der Beschwerdeführenden und deren Kindes informiert werden.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. In Bezug auf das humanitäre Ermessen des SEM liegen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Das SEM ist dementsprechend zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kindes nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5704/2023 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kind, C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. September 2023 in der Schweiz für sich und ihre Tochter Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sowohl die Beschwerdeführerin am (...) 2023 als auch der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Am 13. September 2023 wurden die Personalien der Beschwerdeführenden und deren Kindes in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Die Aufnahme fand ohne die Beschwerdeführenden statt; die Protokolle wurden anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. B.b Ebenfalls am 13. September 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. C.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 18. September 2023 - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei am (...) 2023 verlassen und sei nach D._______ geflogen. Von dort aus sei er durch (...) Schlepper in die Schweiz gebracht worden. In Kroatien sei er festgenommen und anschliessend von den Schleppern wieder nach D._______ zurückgeschickt worden. Nach einem Monat in D._______ hätten die Schlepper ihn mittels Autos und Lastkraftwagens (LKW) in die Schweiz gebracht. In Kroatien sei er dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er sei nach seiner Festnahme in einen Container gebracht worden, wo man ihn habe schlagen wollen. Er habe kein Wasser erhalten und nicht auf die Toilette gekonnt. Die Polizei habe ihm seine letzten 70 Euro und die Zigaretten abgenommen. Er sei ohne seine Frau und seine Tochter in Kroatien gewesen, da die Schlepper sie in D._______ getrennt hätten. Seine Frau und seine Tochter habe er wiedergefunden, als er von Kroatien wieder nach D._______ zurückgeschickt worden sei. Nach Kroatien wolle er nicht zurück. Sein Leben sei dort nicht sicher und die schlechte Behandlung, die er habe erleiden müssen, sei eine Qual gewesen. In der Schweiz verfüge er zudem über einen älteren Bruder. Betreffend seine gesundheitliche Situation hielt er fest, es gehe ihm psychisch nicht gut und er könne nicht schlafen. Er wolle sich von den Menschen fernhalten, ertrage nichts mehr und sei vergesslich geworden. Er habe das grosse Erdbeben miterlebt, viele Leichen gesehen und Verwandte sowie Freunde verloren. Dies beeinflusse ihn psychisch sehr. C.c Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs im Wesentlichen aus, sie habe die Türkei am (...) 2023 verlassen und sei von E._______ nach D._______ geflogen. Eigentlich hätte gemäss Schleppern beim Überqueren der Grenze nach Kroatien ein Auto auf sie warten müssen, stattdessen habe die Polizei sie dort erwartet. Sie sei festgenommen, zu einer Wache für eine Aussage mitgenommen und schliesslich in ein Lager gebracht worden. Von den Schleppern sei sie anschliessend wieder nach D._______ und nach einem weiteren Monat dort mittels Autos und LKWs in die Schweiz gebracht worden. In Kroatien sei sie zur Fingerabdruckabgabe gezwungen worden. Man habe ihr ihre Tochter weggenommen und gesagt, dass sie sie erst wieder zurückbekomme, wenn sie ihre Fingerabdrücke abgegeben habe. Nachdem sie ihre Aussage protokolliert und unterschrieben habe, sei sie in einen gefängnisähnlichen Raum mit zwanzig bis dreissig Doppelbetten sowie zwanzig anderen Personen geführt worden. Dort habe sie während acht bis neun Stunden weder Wasser noch etwas zu Essen für sich oder ihre Tochter erhalten. Ihre Bitte, nach D._______ zurückgeschickt zu werden, sei nicht akzeptiert worden. Alles, was sie in Kroatien gesehen habe, sei nicht schön gewesen. Zudem hielt sie fest, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz besser sei als in Kroatien. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, sei leide unter (...) und (...). Die (...) beständen, weil aufgrund einer Lähmung ein Muskel fehle. Psychisch gehe es ihr nicht gut. Sie habe ein Erdbeben erlebt und sei aufgrund der Heirat mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer) grossem Familiendruck ausgesetzt gewesen. Der (...) sei wohl darauf zurückzuführen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie einen Gesundheitsbericht vom (...) 2019 aus der Türkei zu den Akten. Ihrer Tochter sei zurzeit etwas erkältet, ansonsten aber gesund. In der Türkei habe diese zwei Erdbeben miterlebt und habe, wenn sich eine Lampe hin- und herbewegt habe, jeweils gedacht, es gebe wieder ein Erdbeben. Seit sich ihre Tochter jedoch in der Schweiz befinde, sei dies nicht mehr der Fall. D. Am 19. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf den separaten Antrag betreffend seine Ehefrau [die Beschwerdeführerin] sowie die minderjährige Tochter) sowie der Beschwerdeführerin und deren Kindes (unter Hinweis auf den separaten Antrag betreffend ihren Ehemann [den Beschwerdeführer]) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten den Ersuchen am 28. September 2023 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 3. Oktober 2023 (Beschwerdeführerin und deren Kind) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu, und hielten zusätzlich fest, die Beschwerdeführenden seien zwar vor ihrem Interview verschwunden, ihre Verfahren seien aber noch pendent. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (eröffnet am 12. Oktober 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kindes nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführenden und ihr Kind durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. H. Am 19. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden und deren Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am (...) 2023 beziehungsweise am (...) 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (vgl. SEM-Akte [...]-14/1 und [...]-12/1). Die zuständigen kroatischen Behörden haben den Wiederaufnahmegesuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten in Kroatien um Asyl nachgesucht und seien vor ihren Interviews zwar verschwunden, ihre Verfahren seien aber noch pendent (vgl. SEM-Akte [...]-33/2 und [...]-35/2). Dementsprechend ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Prüfung ihrer Asylgesuche nach ihrer Überstellung nach Kroatien fortgesetzt wird. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden und deren Kind gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke in Kroatien gezwungen worden seien, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 5). 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 5.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein «Take-Charge-» (Aufnahme) oder ein «Take-Back-» (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.2.3 Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (mehrere Stunden ohne Essen und Trinken gemeinsam mit zwanzig anderen Personen in einem Raum eingesperrt verbringen müssen, Androhung von Schlägen und die Wegnahme von Wertgegenständen durch Beamte) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. die Urteile des BVGer E-4189/2023 vom 4. August 2023 E. 7.2.3, E-2117/2023 vom 24. April 2023 E. 6.1.2 und das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten auf Beschwerdeeben zudem neu vor, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft in der Türkei politischer sowie ethnisch-religiöser Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei deswegen sowie aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Visier der türkischen Polizei gewesen. Die Polizei habe ihn gezwungen, als (...) für sie zu arbeiten. Er habe daraufhin die Türkei verlassen, um dadurch dem Druck der Polizei und einer Festnahme zu entkommen. Es sei allgemein bekannt, dass die kroatischen Behörden in den vergangenen Jahren und Monaten zahlreiche kurdische Asylbewerber unter Anwendung von Gewalt in die Türkei zurückgeschickt hätten. Im Fall einer Überstellung nach Kroatien würden auch sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Türkei ausgeschafft, wo sie aufgrund ihrer kurdischen Herkunft, ihres alevitischen Glaubens sowie der Probleme des Beschwerdeführers an Leib und Leben gefährdet seien. Die Beschwerdeführenden fordern mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden allfällig (neue) Asylgründe sowie Wegweisungs-hindernisse bei den zuständigen kroatischen Behörden vorzubringen haben, da die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahren ist (vgl. vorhergehend E. 4). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ([...] und [...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. SEM-Akte [...]-38/2;[...]-40/3). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme sind nicht ausgewiesen und die Tochter gilt nach einem durchgemachten Infekt wieder als gesund (vgl. SEM-Akte [...]-37/1; [...]-39/3; [...]-41/2). Des Weiteren ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 6; 8 - 10). Im Übrigen wies das SEM zu Recht darauf hin, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 8 - 10). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reisefähigkeit, der Durchführung der Überstellung und der Information der kroatischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 Ziff. II S. 10 sowie SEM-Akte [...]-44/1), worin sie unter anderem ausdrücklich festhält, dass die kroatischen Behörden bei der Überstellung über notwendige medizinische Behandlungen der Beschwerdeführenden und deren Kindes informiert werden. 5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. In Bezug auf das humanitäre Ermessen des SEM liegen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Das SEM ist dementsprechend zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kindes nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und deren Kind, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: