Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da es seine individuelle Situation als Dublin-Rückkehrer mit unklarem Status bezüglich seines Asylgesuchs in Kroatien sowie seiner psychischen Verfassung nicht genügend abgeklärt habe. Zudem habe es den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt, sondern sich lediglich pauschal auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gestützt. Diese Abklärungen seien aber durch Berichte des kroatischen Innenministeriums, internationale Organisationen und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGO) in einem Bericht der Wochenzeitung (WOZ) klar widerlegt worden (unter Hinweis auf den Bericht der WOZ «Eine Kette der Verachtung» vom 22. Dezember 2022).
E. 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine individuellen Vorbringen in den Erwägungen durchaus berücksichtigt (Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Ziff. II). Das SEM hat sich in seiner Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im Januar 2023) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Ihm sei von den dortigen Behörden gesagt worden, dass die Abnahme lediglich zu Sicherheitszwecken stattfinde und damit kein Asylgesuch gestellt werde. Ungeachtet dessen ist indes aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass in Kroatien am 14. November 2022 ein Verfahren auf internationalen Schutz zugunsten des Beschwerdeführers eingeleitet worden ist (vgl. den Eurodac-Hit vom 14. November 2022 [SEM-Akte 1215294-8/1]). Die Frage der erfolgten Asylgesuchstellung ist aber ohnehin insoweit irrelevant, als bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde. Die zuständigen kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 14. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht und sei vor seiner Anhörung untergetaucht (SEM-Akte 1215294-18/1). Demnach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen war und nach seiner Überstellung nach Kroatien fortgesetzt wird. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1586/2023 vom 28. März 2023 E. 6.1.1, D-1069/2023 vom 1. März 2023 E. 7.2.1 und D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2).
E. 6.1.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er habe eine gewisse Zeit in einem Container ohne Essen und Trinken verbringen müssen, sei geschlagen worden und die Beamten hätten ihm seine Wertgegenstände abgenommen), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 6.1.3 In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme und der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr davon betroffen zu sei. Diesbezüglich hat bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen] sowie die Urteile E-1586/2023 E. 6.1.3, D-1069/2023 E. 7.2.3, E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen.
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.
E. 6.2.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seines Aufenthalts in Kroatien eine gewisse Zeit in einem Container ohne Essen und Trinken verbringen müssen und er sei geschlagen und bestohlen worden und die Beamten hätten ihm seine Wertgegenstände abgenommen, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei seiner ersten, illegalen Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-1586/2023 E. 6.2.1, D-1069/2023 E. 7.3.1 und F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen könnte.
E. 6.2.2 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Probleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (SEM-Akte 1215294-14/2). Die vom Beschwerdeführer - bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geäusserten Suizidgedanken im Falle einer Rückkehr nach Kroatien (SEM-Akte 1215294-14/2) und die damit - auf Beschwerdeebene erstmals geschilderte - möglicherweise einhergehende Verschlechterung seines psychischen Zustands, vermögen daran nichts zu ändern (vgl. auch Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Ziff. II S. 5). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BVGer E-1326/2023 vom 14. März 2023 E. 5.3.2, E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.5 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Zudem kann auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden.
E. 6.2.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2117/2023 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 14. November 2022 in Kroatien bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 1. Dezember 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers. C. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 6. Dezember 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 25. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 8. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. E. Mit Verfügung vom 5. April 2023 (eröffnet am 12. April 2023) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 13. April 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 17. April 2023 (Poststempel 19. April 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen seiner individuellen Situation (seiner psychischen Situation sowie seiner individuellen Situation als Dublin-Rückkehrer mit unklarem Status bezüglich seines Asylgesuchs in Kroatien) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Des Weiteren beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. H. Am 20. April 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, da es seine individuelle Situation als Dublin-Rückkehrer mit unklarem Status bezüglich seines Asylgesuchs in Kroatien sowie seiner psychischen Verfassung nicht genügend abgeklärt habe. Zudem habe es den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt, sondern sich lediglich pauschal auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gestützt. Diese Abklärungen seien aber durch Berichte des kroatischen Innenministeriums, internationale Organisationen und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGO) in einem Bericht der Wochenzeitung (WOZ) klar widerlegt worden (unter Hinweis auf den Bericht der WOZ «Eine Kette der Verachtung» vom 22. Dezember 2022). 4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine individuellen Vorbringen in den Erwägungen durchaus berücksichtigt (Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Ziff. II). Das SEM hat sich in seiner Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es hat dabei auf die fundierten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien (zuletzt im Januar 2023) verwiesen. Ferner hat es festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Damit ist das SEM der ihm obliegenden Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, und das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Ihm sei von den dortigen Behörden gesagt worden, dass die Abnahme lediglich zu Sicherheitszwecken stattfinde und damit kein Asylgesuch gestellt werde. Ungeachtet dessen ist indes aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass in Kroatien am 14. November 2022 ein Verfahren auf internationalen Schutz zugunsten des Beschwerdeführers eingeleitet worden ist (vgl. den Eurodac-Hit vom 14. November 2022 [SEM-Akte 1215294-8/1]). Die Frage der erfolgten Asylgesuchstellung ist aber ohnehin insoweit irrelevant, als bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde. Die zuständigen kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 14. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht und sei vor seiner Anhörung untergetaucht (SEM-Akte 1215294-18/1). Demnach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen war und nach seiner Überstellung nach Kroatien fortgesetzt wird. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte diverser Organisationen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1586/2023 vom 28. März 2023 E. 6.1.1, D-1069/2023 vom 1. März 2023 E. 7.2.1 und D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2). 6.1.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (er habe eine gewisse Zeit in einem Container ohne Essen und Trinken verbringen müssen, sei geschlagen worden und die Beamten hätten ihm seine Wertgegenstände abgenommen), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.1.3 In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme und der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr davon betroffen zu sei. Diesbezüglich hat bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen] sowie die Urteile E-1586/2023 E. 6.1.3, D-1069/2023 E. 7.2.3, E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 6.2.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe während seines Aufenthalts in Kroatien eine gewisse Zeit in einem Container ohne Essen und Trinken verbringen müssen und er sei geschlagen und bestohlen worden und die Beamten hätten ihm seine Wertgegenstände abgenommen, nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens befände er sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei seiner ersten, illegalen Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-1586/2023 E. 6.2.1, D-1069/2023 E. 7.3.1 und F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls wäre es ihm zudem zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen könnte. 6.2.2 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Probleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (SEM-Akte 1215294-14/2). Die vom Beschwerdeführer - bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geäusserten Suizidgedanken im Falle einer Rückkehr nach Kroatien (SEM-Akte 1215294-14/2) und die damit - auf Beschwerdeebene erstmals geschilderte - möglicherweise einhergehende Verschlechterung seines psychischen Zustands, vermögen daran nichts zu ändern (vgl. auch Verfügung des SEM vom 5. April 2023 Ziff. II S. 5). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BVGer E-1326/2023 vom 14. März 2023 E. 5.3.2, E-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.5 und E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.). Zudem kann auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. 6.2.3 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.3 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: