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F-37/2023

F-37/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]).

E. 4.3 Im Fall des Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), das in Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelt ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Am 17. November 2022 gelangte die Vorinstanz mit Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden, die sich mangels weitergehender Informationen zum Stand der kroatischen Asylverfahren auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stützten. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsprüfungsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Die Beschwerdeführenden hätten am 21. Oktober 2022 ihren Willen zum Ausdruck gebracht, um internationalen Schutz zu ersuchen, seien aber vor der Durchführung ihrer Befragung verschwunden.

E. 5.2 Es steht daher fest, dass Kroatien zuständig ist, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu Ende zu führen und je nach dessen Ausgang die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen oder deren Überstellung in den in der Sache zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

E. 6 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 6.1 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das kroatische Asylsystem systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer 5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.1-7.3 m.H.; F-3246/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5; je m.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Anlass. Die von ihnen geschilderte schlechte Behandlung (vgl. E. 8.1), der sie offenbar vor der Asylgesuchstellung in Kroatien ausgesetzt waren, lässt sich jedenfalls nicht als Ausdruck systemischer Mängel des kroatischen Asylsystems verstehen, derentwegen ihnen bei einer Überstellung dorthin eine nach Art. 4 EU-Grundrechtecharta verbotene Behandlung droht. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, wie es bei den Beschwerdeführenden der Fall wäre, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3.3 und 6.3.4; je m.H.).

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

E. 7 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.

E. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteile 5984/2022 E. 7.2; F-3246/2022 E. 5.2 und 5.3; je m.H). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 8 Die Beschwerdeführenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, sie seien nach ihrer illegalen Einreise nach Kroatien in eine Polizeikontrolle geraten und anschliessend drei Tage auf einem Polizeiposten in einer kleinen, sehr unhygienischen Zelle unter Dauerüberwachung durch eine Kamera und bei unzureichender Verpflegung festhalten worden. Sie seien nackt durchsucht worden, wobei die Intimsphäre der Beschwerdeführerin 2 missachtet worden sei. In der Zelle habe die Beschwerdeführerin 2 Platzangst gehabt und mehrere Panikattacken durchlebt. Sie sei am zweiten Tag in ein Spital verbracht und dort zwei Tage behandelt worden. Die Kinder seien vom Sozialdienst abgeholt und den Eltern drei Tage lang vorenthalten worden. Sie hätten schliesslich gezwungenermassen ein Asylgesuch stellen müssen. Bei ihrer Freilassung nach drei Tagen Polizeihaft habe man sie angewiesen, sich in einem Camp für Asylsuchende zu melden. Aufgrund des Erlebten hätten sie sich jedoch entschieden, bis in die Schweiz weiterzureisen.

E. 8.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren. Allerdings bezogen sich ihre Erlebnisse ausschliesslich auf die dreitägige Polizeihaft, die sich unmittelbar an ihre Festnahme nach illegaler Einreise anschloss und der Einreichung von Asylgesuchen voranging. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien (vgl. Urteil F-3246/2022 E. 5.5 m.H.). Aus den geschilderten Erlebnissen während der dreitägigen Polizeihaft können daher keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien als Asylgesuchsteller ausgesetzt wären. Namentlich kann nicht angenommen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 9 Des Weiteren berufen sich die Beschwerdeführenden auf die angeschlagene physische und psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 und der beiden Kinder, der Beschwerdeführer 3 und 4.

E. 9.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.).

E. 9.2 Eine solche Situation ist in der vorliegenden Streitsache offenkundig nicht gegeben. Die geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden - Hypertonie und gelegentliche Panikattacken bei der Beschwerdeführerin 2, Asthma und Ängste vor einer erneuten Trennung von den Eltern bei den Kindern, den Beschwerdeführern 3 und 4 - sind nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert wären. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Da das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, ist vermutungsweise anzunehmen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen nachkommt. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wofür es konkreter und hinreichender Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. E. 7.3). Solche Hinweise sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführenden selbst haben Unterlagen ins Recht gelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 2 und die beiden Kinder, die Beschwerdeführer 3 und 4, während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien medizinisch betreut wurden. Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien eine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Ihr Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren.

E. 10 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es sei nicht sichergestellt, dass sie in Kroatien eine adäquate Unterbringung erhielten, was für die Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustands von Bedeutung wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich jedoch in Mutmassungen, welche die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch Kroatien nicht in Frage stellen. Es liegen mit anderen Worten keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, Kroatien würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 11.1 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Obschon Sachumstände vorlägen, die die Kinder unmittelbar beträfen, bleibe das Kindewohl in der gesamten Verfügung unerwähnt. Erst recht sei in der Verfügung keine Interessenabwägung gemäss den Vorgaben von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorzufinden. Die spezifischen Interessen der Kinder, und somit auch das Kindeswohl, blieben im Dunkeln, weshalb vorliegend gar nicht beurteilt werden könne, ob das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung nach Kroatien gefährdet wäre. Dies habe umso mehr zu gelten, als entgegen Art. 12 KRK keines der Kinder im Rahmen der Dublin-Gespräche zu seinen Erfahrungen und Erlebnissen befragt worden sei.

E. 11.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden erwähnte die Vorinstanz das Kindeswohl durchaus, indem sie festhielt, dass es dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Kroatien sei Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention und nichts deute darauf hin, dass es die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachte. Weitere Ausführungen dazu waren nicht erforderlich: Denn es ist offensichtlich, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet und von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz nach dem sehr kurzen Aufenthalt hier vernünftigerweise nicht ausgegangen werden kann. Auf eine persönliche Anhörung der Kinder durfte die Vorinstanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Eltern ohne Rechtsverletzung absehen (vgl. BGE 147 I 149 E. 3 m.H.)

E. 12.1 Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 12.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 13 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 14 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 15 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-37/2023 Urteil vom 6. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien

1. A._______, geb. (...) 1987, seine Ehefrau

2. B._______, geb. (...) 1990, und die Kinder

3. C._______, geb. (...) 2011,

4. D._______, geb. (...) 2015, alle Türkei Beschwerdeführende, alle vertreten durch Tamara Fink, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM [SEM-act.] 1, 6. 10, 11). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 21. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-act. 18, 20). B. Am 16. November 2022 fand das persönlichen Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), statt (nachfolgend: Dublin-Gespräch) (SEM-act. 30, 32). Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde bei dieser Gelegenheit das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer Überstellung nach Kroatien gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Unter Hinweis auf ihre schlechte Behandlung in diesem Staat und ihr Beziehungsnetz in der Schweiz erklärten die Beschwerdeführenden, sie wollten auf keinen Fall nach Kroatien zurück. Des Weiteren wurden den Beschwerdeführenden die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. C. Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-act. 33, 36). Dem Wiederaufnahmeersuchen wurde von Seiten Kroatiens am 1. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen (SEM-act. 41, 42). D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (eröffnet am 27. Dezember 2022) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 48, 50). E. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-ac.t] 1). In der Sache beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihre Asylgesuche. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Aussetzung von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über diesen Antrag, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 4. Januar 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (SEM-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]). 4.3. Im Fall des Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), das in Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelt ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5. 5.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien um Asyl ersucht hatten. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Am 17. November 2022 gelangte die Vorinstanz mit Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden, die sich mangels weitergehender Informationen zum Stand der kroatischen Asylverfahren auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stützten. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsprüfungsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Die Beschwerdeführenden hätten am 21. Oktober 2022 ihren Willen zum Ausdruck gebracht, um internationalen Schutz zu ersuchen, seien aber vor der Durchführung ihrer Befragung verschwunden. 5.2. Es steht daher fest, dass Kroatien zuständig ist, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu Ende zu führen und je nach dessen Ausgang die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen oder deren Überstellung in den in der Sache zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.

6. Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht: 6.1. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das kroatische Asylsystem systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer 5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.1-7.3 m.H.; F-3246/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5; je m.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden kein Anlass. Die von ihnen geschilderte schlechte Behandlung (vgl. E. 8.1), der sie offenbar vor der Asylgesuchstellung in Kroatien ausgesetzt waren, lässt sich jedenfalls nicht als Ausdruck systemischer Mängel des kroatischen Asylsystems verstehen, derentwegen ihnen bei einer Überstellung dorthin eine nach Art. 4 EU-Grundrechtecharta verbotene Behandlung droht. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, wie es bei den Beschwerdeführenden der Fall wäre, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3.3 und 6.3.4; je m.H.). 6.3. Unter diesen Umständen ist eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO nicht angezeigt.

7. Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 7.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteile 5984/2022 E. 7.2; F-3246/2022 E. 5.2 und 5.3; je m.H). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

8. Die Beschwerdeführenden berufen sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden. 8.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, sie seien nach ihrer illegalen Einreise nach Kroatien in eine Polizeikontrolle geraten und anschliessend drei Tage auf einem Polizeiposten in einer kleinen, sehr unhygienischen Zelle unter Dauerüberwachung durch eine Kamera und bei unzureichender Verpflegung festhalten worden. Sie seien nackt durchsucht worden, wobei die Intimsphäre der Beschwerdeführerin 2 missachtet worden sei. In der Zelle habe die Beschwerdeführerin 2 Platzangst gehabt und mehrere Panikattacken durchlebt. Sie sei am zweiten Tag in ein Spital verbracht und dort zwei Tage behandelt worden. Die Kinder seien vom Sozialdienst abgeholt und den Eltern drei Tage lang vorenthalten worden. Sie hätten schliesslich gezwungenermassen ein Asylgesuch stellen müssen. Bei ihrer Freilassung nach drei Tagen Polizeihaft habe man sie angewiesen, sich in einem Camp für Asylsuchende zu melden. Aufgrund des Erlebten hätten sie sich jedoch entschieden, bis in die Schweiz weiterzureisen. 8.2. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt waren. Allerdings bezogen sich ihre Erlebnisse ausschliesslich auf die dreitägige Polizeihaft, die sich unmittelbar an ihre Festnahme nach illegaler Einreise anschloss und der Einreichung von Asylgesuchen voranging. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befänden sie sich in einer grundsätzlich anderen Situation, als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien (vgl. Urteil F-3246/2022 E. 5.5 m.H.). Aus den geschilderten Erlebnissen während der dreitägigen Polizeihaft können daher keine Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen sie bei einer Rückführung nach Kroatien als Asylgesuchsteller ausgesetzt wären. Namentlich kann nicht angenommen werden, die Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

9. Des Weiteren berufen sich die Beschwerdeführenden auf die angeschlagene physische und psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 und der beiden Kinder, der Beschwerdeführer 3 und 4. 9.1. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 9.2. Eine solche Situation ist in der vorliegenden Streitsache offenkundig nicht gegeben. Die geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden - Hypertonie und gelegentliche Panikattacken bei der Beschwerdeführerin 2, Asthma und Ängste vor einer erneuten Trennung von den Eltern bei den Kindern, den Beschwerdeführern 3 und 4 - sind nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert wären. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Da das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, ist vermutungsweise anzunehmen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen nachkommt. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wofür es konkreter und hinreichender Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. E. 7.3). Solche Hinweise sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführenden selbst haben Unterlagen ins Recht gelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 2 und die beiden Kinder, die Beschwerdeführer 3 und 4, während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien medizinisch betreut wurden. Zusammenfassend kann auch ohne weiterführende medizinische Abklärungen ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien eine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Ihr Gesundheitszustand vermag die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den aktuellen Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren.

10. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, es sei nicht sichergestellt, dass sie in Kroatien eine adäquate Unterbringung erhielten, was für die Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustands von Bedeutung wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich jedoch in Mutmassungen, welche die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch Kroatien nicht in Frage stellen. Es liegen mit anderen Worten keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, Kroatien würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 11. 11.1. Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Obschon Sachumstände vorlägen, die die Kinder unmittelbar beträfen, bleibe das Kindewohl in der gesamten Verfügung unerwähnt. Erst recht sei in der Verfügung keine Interessenabwägung gemäss den Vorgaben von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) vorzufinden. Die spezifischen Interessen der Kinder, und somit auch das Kindeswohl, blieben im Dunkeln, weshalb vorliegend gar nicht beurteilt werden könne, ob das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung nach Kroatien gefährdet wäre. Dies habe umso mehr zu gelten, als entgegen Art. 12 KRK keines der Kinder im Rahmen der Dublin-Gespräche zu seinen Erfahrungen und Erlebnissen befragt worden sei. 11.2. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden erwähnte die Vorinstanz das Kindeswohl durchaus, indem sie festhielt, dass es dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Kroatien sei Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention und nichts deute darauf hin, dass es die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachte. Weitere Ausführungen dazu waren nicht erforderlich: Denn es ist offensichtlich, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet und von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz nach dem sehr kurzen Aufenthalt hier vernünftigerweise nicht ausgegangen werden kann. Auf eine persönliche Anhörung der Kinder durfte die Vorinstanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Eltern ohne Rechtsverletzung absehen (vgl. BGE 147 I 149 E. 3 m.H.) 12. 12.1. Was den Selbsteintritt aus humanitären Gründen angeht, ist festzuhalten, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM einen Ermessensspielraum verleiht (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 12.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

13. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

14. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

15. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Yannick Antoniazza-Hafner Julius Longauer Versand: