Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6310/2023 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 18. Oktober 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte und das SEM gestützt hierauf am 18. Oktober 2023 die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 1. November 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2023 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die Verfügung vom 13. November 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass sie eventualiter beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, dass sie subeventualiter beantragte, das SEM sei anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass sie weiter beantragte, es sei jeder Verfahrensschritt mit dem Verfahren ihrer Familie (N [...]) koordiniert zu behandeln, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass sie in prozessualer Hinsicht weiter beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren der Familie der Beschwerdeführerin E-6311/2023 (N [...]) koordiniert zu behandeln ist, dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz insbesondere eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 12) und den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.), womit sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, dass sich die entsprechenden Rügen jedoch als unbegründet erweisen, dass die Vorinstanz ausführlich sowohl auf die Situation der Push-backs beziehungsweise Kettenabschiebungen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) als auch auf die medizinische Versorgung in Kroatien eingegangen und hierbei ebenso die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ausreichend berücksichtigt hat (vgl. angefochtenen Verfügung S. 5 f.), dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll, stützte sie doch ihre Erwägungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden sowohl auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft in Kroatien als auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung. S. 4 f.), dass auch der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz ausreichend abgeklärt wurde (vgl. angefochten Verfügung S. 5 f.), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 31. Oktober 2023 gebeten hatte, ihre gesundheitlichen Probleme beim Gesundheitsdienst zu melden, was diese indessen gemäss den Akten nicht tat (vgl. SEM-eAkten 18/1), weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht gehalten war, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, dass sie auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat oder Vorbringen macht, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 1. November 2023 explizit zustimmten (vgl. SEM-eAkten 17/2), dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin am Dublin-Gespräch vom 31. Oktober 2023 dahingehend geäussert hatte, dass sie auf ihrem Weg in die Schweiz ihre Fingerabdrücke mehrmals abgeben musste, wobei sie anlässlich des rechtlichen Gehörs auf entsprechenden Hinweis, dass möglicherweise Kroatien für ihr Asylgesuch zuständig sei, erklärte, dass sie von Beginn an in die Schweiz kommen wollte und deshalb nicht nach Kroatien zurück gehen wolle, dass sie in medizinischer Hinsicht ausführte, dass es ihr gesundheitlich gut, jedoch psychisch schlecht gehe, sie sich diesbezüglich aber nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet habe und sie denke, ihr gehe es automatisch besser, wenn sie in der Schweiz bleiben könne, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ergänzte, dass sie in Kroatien auf einem Polizeiposten ihre Fingerabdrücke habe abgeben müssen, sie und ihre Familie jedoch kein Asylgesuch gestellt hätten, sie dort dennoch als asylsuchend registriert worden seien, wobei aber nie ein Asylverfahren durchgeführt worden sei, sie stattdessen aufgefordert worden seien weiterzureisen und Dokumente zu unterschreiben, die sie nicht verstanden hätten, dass sie ferner darauf hinwies, dass sie grosse Angst vor einer Rückkehr nach Kroatien habe, sie dort schlecht behandelt worden sei und namentlich erlebt habe, wie die Polizei ihrem Fahrer eine Waffe an den Kopf gehalten habe, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für die Beschwerdeführerin zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht hat registrieren lassen wollen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben hat, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und insbesondere für take-back-Verfahren: Urteile des BVGer E-5089/2023 vom 28. September 2023 S. 7, F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von einer problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf verschiedene allgemeine Berichte, ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie zwei deutsche Gerichtsurteile hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, die Beschwerdeführerin wäre in Kroatien persönlich ernsthaft an Leib und Leben gefährdet, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zwar geltend macht, von den kroatischen Behörden zum Gehen aufgefordert worden zu sein, im Verlauf ihres Verfahrens in der Schweiz jedoch weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass eine solche Situation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, dass um Wiederholungen zu vermeiden, in Bezug auf die medizinischen Beschwerden auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin überdies kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es - ungeachtet der entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keinen Grund zur Annahme gibt, ihr werde dort im Rahmen ihrer Wiederaufnahme notwendige medizinische Behandlung nicht gewährleistet (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insbesondere Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 gegeben ist, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführerin zu adäquater Unterbringung, Verpflegung sowie medizinischer Behandlung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tage ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: