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E-5089/2023

E-5089/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5089/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. August 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass am 28. August 2023 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 25. August 2023 die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 8. September 2023 guthiessen, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. September 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2023 (eröffnet am 13. September 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 13. September 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und sein Verfahren mit demjenigen seines Cousins ([...]) koordiniert zu behandeln, dass er eventualiter beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an dieses zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, das SEM sei anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er subsubeventualiter beantragte, das SEM sei anzuweisen, im Falle einer Wegweisung die für den Vollzug zuständigen Behörden dahingehend zu informieren, dass seine Überstellung mit derjenigen seines Cousins zu koordinieren sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Cousins des Beschwerdeführers (C._______ [N (...)]) insoweit zu entsprechen ist, als das vorliegende Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren des Cousins E-5090/2023 koordiniert zu behandeln ist, dass im Übrigen das Begehren des Beschwerdeführers nach einer koordinierten Überstellung mit seinem Cousin der Vorinstanz bekannt ist (vgl. Verfahren des Cousins), eine allfällige Koordination der Überstellung jedoch in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt, weshalb auf das entsprechende Beschwerdebegehren nicht weiter einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Betreuung in keiner Weise berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 8) und den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe (vgl. a.a.O. S. 4), womit sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, dass sich die entsprechenden Rügen jedoch als unbegründet erweisen, dass die Vorinstanz ausführlich sowohl auf die Situation der Push-backs (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) als auch auf die medizinische Versorgung in Kroatien (vgl. a.a.O. S. 6) eingegangen und hierbei die individuelle Situation des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt hat (vgl. a.a.O. S. 2 ff.), dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben soll, stützte sie doch ihre Erwägungen zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden sowohl auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft in Kroatien als auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. a.a.O. S. 3 ff.), dass auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt und berücksichtigt wurde (vgl. a.a.O. S. 6), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann weder Ausführungen machte noch medizinische Unterlagen einreichte, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass die Würdigung der individuellen Situation - auch in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) - im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 8. September 2023 explizit zustimmten, dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 4. September 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, dort misshandelt worden zu sein, am (...) habe er in der Sonne bis abends warten müssen, danach sei er in einem geschlossenen Polizeiwagen irgendwohin gebracht worden, wobei er kaum Luft bekommen habe und fast gestorben sei, anschliessend habe die Polizei kein Taxi gerufen, sondern habe ihn lediglich unterwegs hinausgelassen, dass er im Dublin-Gespräch unter anderem ergänzte, seine Fingerabdrücke seien unter Zwang abgenommen worden und er habe Familienangehörige in der Schweiz (drei Cousins und eine Tante), dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er habe seit ungefähr zwei Jahren Herzrhythmusstörungen, zudem bekomme er in engen Räumen keine Luft, habe vor zwei Monaten sein rechtes Bein gebrochen beziehungsweise gerissen und leide an Asthma; psychische Probleme habe er hingegen keine, dass er in der Beschwerde ergänzte, er benötige aufgrund seiner Herzrhythmusprobleme und des zeitweisen Verlusts des Gespürs seiner Arme die Hilfe seiner Verwandten in der Schweiz; seine Gesundheit und seine Verwandten seien das Einzige was er noch habe, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht hat registrieren lassen wollen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat nach Belieben frei auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und insb. für take-back-Verfahren: Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf verschiedene allgemeine Berichte, ein hängiges Vernehmlassungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie auf zwei erstinstanzliche deutsche Gerichtsurteile hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Kroatien persönlich ernsthaft an Leib und Leben gefährdet, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die kroatischen Behörden forderten ein Verlassen ihres Landes (vgl. bspw. Beschwerde S. 3), im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz aber weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer den medizinischen Akten zufolge im BAZ eine Scabies-Behandlung (Krätze) ablehnte, eine COVID-Impfung erhielt und aufgrund von Druckgefühlen im Thorax-Bereich bei Medic-Help vorstellig wurde, woraufhin ihm Schmerz- und Beruhigungsmittel verschrieben wurden, dass er weder in einer weiterführenden Behandlung oder Therapie ist noch weitere Arzttermine ausstehend sind, dass die im rechtlichen Gehör und in der Beschwerde lediglich behaupteten gesundheitlichen Beschwerden überdies auch kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort im Rahmen seiner Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf überdies an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Vorbringen, er habe in der Schweiz Verwandte (Cousins und Tante), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da das behauptete Abhängigkeitsverhältnis aus den Akten nicht ersichtlich ist und es sich hierbei ohnehin nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater Unterbringung und zum Asylverfahren oder medizinischer Behandlung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), weshalb der Subeventualtantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: