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F-638/2023

F-638/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist für sich und ihren Sohn zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz und andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, Ziff. 3). Zusammenfassend macht sie geltend, dieVorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den fehlenden Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Das SEM stütze sich lediglich pauschal auf Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Kroatien, dem kroatischen Innenministerium, internationalen Organisationen und lokalen Nichtregierungsorganisationen. Ausserdem moniert die Beschwerdeführerin, das Dublin-Gespräch habe trotz geltend gemachter geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht in einem reinen Frauenteam stattgefunden; es seien Männer anwesend gewesen. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb sie eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team beantrage.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht einer betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2023 mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-Back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen und dass gewisse deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejahten, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar.

E. 4.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat sich die Beschwerdeführerin überdies sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für das weitere Verfahren für sich und ihren Sohn als auch zu ihrem Gesundheitszustand äussern können. Das SEM hat ihre Vorbringen in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich zusammengefasst und die individuelle Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere ihr Gesundheitszustand und ihre Erlebnisse in Kroatien, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (a.a.O., S. 4 f. und S. 8 f.). Es ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich vor den kroatischen Polizisten nackt ausziehen müssen, weil sie nach Geld gesucht hätten. Nachdem ihr all ihre Sachen weggenommen worden seien, habe sie sich wieder anziehen können. In dieser Vorgehensweise erblickt die Beschwerdeführerin eine geschlechtsspezifische Verfolgung.

E. 4.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2). Die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dabei geht es um den verfolgungsrelevanten Sachverhalt, mithin die korrekte Feststellung der von der asylsuchenden Person erlittenen Verfolgung im Heimat- oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte. Ziel der Bestimmung ist es, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit erhält, ihre Asylgründe bei Bedarf in einem reinen Frauen- respektive Männerteam zu schildern (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.).

E. 4.5.2 Das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Polizei stellt zweifellos ein Fehlverhalten dar, nicht aber eine geschlechtsspezifische Verfolgung im soeben erwähnten Sinne. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 6.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden.

E. 4.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, in welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 30. November 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1; F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2; F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen können sich die Beschwerdeführenden mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erwähnten Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Schliesslich sind auch die Verweise auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 unbehelflich, da sich dieses auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog.

E. 6.4 Soweit in der Beschwerde auf die Push-Back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielt. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach bereits erfolgter Asylantragstellung gesagt. Zudem hat die von der Beschwerdeführerin geschilderte schlechte Behandlung letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Es war ihr möglich, Zugang zum kroatischen Asylverfahren zu erhalten, und sie wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Personen, die - wie vorliegend - im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2 und E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4).

E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen und ihr Vertrauen in den kroatischen Staat sei nachhaltig geschädigt worden (Beschwerde, Ziff. 3). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht darzutun, die sie und ihr Kind bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen - wie bereits erwähnt - offen, sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.

E. 7.4 Was den Gesundheitszustand anbelangt, weist die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihren Ausführungen beim Dublin-Gespräch darauf hin, dass ihr manchmal schwindlig sei und sie ohnmächtig geworden sei. Auch psychisch gehe es ihr und ihrem Sohn nicht gut. Er könne manchmal auch nicht schlafen. Sie habe sich wegen dieser Beeinträchtigungen beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum gemeldet, aber noch keinen Termin erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie und ihr Kind auf medizinische Betreuung angewiesen seien. Diese könne in Kroatien nicht gewährleistet werden, zumal der Zugang zu psychologischer Behandlung selbst für kroatische Staatsangehörige in der Praxis sehr schwierig sei (Beschwerde, Ziff. 1b). Die von der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst der Unterkunft getätigten Abklärungen haben ergeben, dass weder betreffend die Beschwerdeführerin noch ihr Kind Arztberichte existierten. Zudem seien auch keine ärztlichen Termine ausstehend. Der Sohn habe wegen Husten einen Hustensirup und wegen Schmerzen im linken Abdomen (bei Kälte) und Albträumen ein Analgetikum sowie einen Beruhigungstee erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt wegen Reflux, Magenbrennen sowie Übelkeit gemeldet und entsprechende Medikamente bekommen. Auch wegen Kopfschmerzen und Fatigue seien ihr Präparate abgegeben worden. Seit dem 20. Januar 2023 sei sie nicht mehr vorstellig geworden (vgl. SEM-act. 20/1 und 21/1). Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme erweisen sich nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht (Beschwerde, Ziff. 1b) zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien führen. Damit liegen keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.

E. 7.5 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung durch das SEM ersichtlich. Daher liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-638/2023 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Dezember 2022 zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor am 30. November 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 16. Dezember 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Beim Dublin-Gespräch vom 4. Januar 2023 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 15/3) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei von Kroatien her über C._______ und D._______ in die Schweiz gereist. Sie habe in keinem anderen Land als der Schweiz um Asyl ersucht, auch in Kroatien nicht. Die Fingerabdrücke und irgendwelche Erklärungen seien unter Zwang abgegeben worden. D.b Im Rahmen des ihr gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte sie im Wesentlichen aus, sie könne nicht nach Kroatien zurückkehren, weil sie dort verprügelt und mit Tränengas besprüht worden sei. Es gebe eine ganze Reihe von Untaten der kroatischen Behörden, angefangen mit dem Tränengas bis hin zur Inhaftierung in kalten Räumen ohne oder nur mit wenig Verpflegung, sodass das Kind derart geweint habe, dass sie das Gefühl gehabt habe, es sterbe. Man habe ihr auch all ihre Sachen weggenommen und sie habe sich vor dem Kind nackt ausziehen müssen. Sie habe aufgrund der ganzen Umstände Magenschmerzen und ihr Sohn eine Lungenentzündung bekommen. Sie seien deswegen in der Schweiz beim Arzt gewesen. Hinzu komme, dass sie während des Aufenthalts in Kroatien eine Aufforderung erhalten habe, das Land zu verlassen. Sie sei danach an einen Ort gebracht und sich selbst überlassen worden. Circa sieben Tage sei sie in Gewahrsam der kroatischen Behörden gewesen. Auf die Aufforderung, ihre erlittenen Misshandlungen detailliert zu schildern, erklärte die Beschwerdeführerin, das Tränengas habe sie persönlich erreicht. Der Transport mit ihrem Kind bis zur Wache und wie sie dort nackt hingestellt worden sei, sei sehr persönlich und habe sie wie auch das Kind traumatisiert. Das Tränengas habe wie eine grosse Flasche von der Feuerwehr ausgesehen. Sie sei in Wäldern gewesen, wo solche Flaschen gezielt benutzt worden seien, ein Nahangriff sozusagen. Die Telefone und Wertsachen, welche ihr abgenommen worden seien, habe sie nicht mehr zurückbekommen. Gefragt, weshalb sie sich nackt habe ausziehen müssen, berichtete die Beschwerdeführerin, die Behörden hätten nach Geld gesucht. Nachdem alle Sachen weggewesen seien und die Polizei sicher gewesen sei, dass nichts mehr übrig sei, habe sie sich wieder anziehen können. Betreffend medizinische Versorgung machte sie geltend, es habe in Kroatien keine gegeben. Gefragt nach dem Gesundheitszustand ihres Sohnes während der Haft gab sie an, neben einer Lungenentzündung habe er auch kalte Füsse und Finger gehabt. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, um medizinische Hilfe zu ersuchen. Die Behörden hätten die Lungenentzündung schon bemerkt, aber einfach so hingenommen. Wenn man gesundheitliche Beschwerden erwähnt habe, habe die Polizei immer gesagt, dass man simuliere. Auch wenn man darum gebeten habe, zur Toilette zu gehen, sei dies nicht erlaubt worden. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe schon zur Toilette gehen können, aber nicht in jenem Moment, wenn sie es gebraucht hätte. Es habe eine Art grosses Tor gegeben, wo man habe klopfen müssen, um die Toilette aufzusuchen. Die ganze Woche hätten sie dort verbracht. Nur das Essen sei vorbeigebracht worden. Dieses habe aber nie gereicht. Da mit ihrem Sohn aufgrund seines Alters kein persönliches Gespräch vorgesehen war, erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu allfälligen Gründen, welche gegen seine Wegweisung sprechen würden, zu äussern. Sie machte geltend, er sei traumatisiert. Wenn er in der Schweiz einen Polizisten sehe, vermute er stets einen Kroaten dahinter. Alles, was sie erlebt habe, habe auch er erlebt. Zudem habe er sie nackt gesehen. D.c Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab die Beschwerdeführerin an, ihre Magenschmerzen seien immer noch aktuell. Ihr sei auch oft schwindlig. Zur psychischen Gesundheit befragt, erklärte sie, sie wisse nicht, wie sie es ausdrücken solle. Es gebe Momente, in denen sie beispielsweise bereits nach wenigen Minuten vergesse, was sie davor gefragt worden sei. Die Magenbeschwerden und den Schwindel habe sie beim Gesundheitsdienst gemeldet. Den Rest nicht, denn sie werde am nächsten Tag transferiert. Dort werde sie sich dann darum kümmern. Der Befrager forderte sie auf, sich bezüglich aller gesundheitlichen Beschwerden beim Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft zu melden. Was den Sohn betrifft, gab sie an, er habe in Kroatien eine Lungenentzündung bekommen. Zudem habe er Husten, weswegen sie mit ihm bereits beim Arzt gewesen sei und Medikamente erhalten habe. Weiter leide er nachts an Albträumen. E. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 4. Januar 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. F. Am 23. und 26. Januar 2023 tätigte die Vorinstanz Abklärungen beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum. G. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Am 27. Januar 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat als beendet. I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne vorsorglicherMassnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. J. Die Instruktionsrichterin setzte am 3. Februar 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist für sich und ihren Sohn zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz und andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde, Ziff. 3). Zusammenfassend macht sie geltend, dieVorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den fehlenden Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Das SEM stütze sich lediglich pauschal auf Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Kroatien, dem kroatischen Innenministerium, internationalen Organisationen und lokalen Nichtregierungsorganisationen. Ausserdem moniert die Beschwerdeführerin, das Dublin-Gespräch habe trotz geltend gemachter geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht in einem reinen Frauenteam stattgefunden; es seien Männer anwesend gewesen. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb sie eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team beantrage. 4.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht einer betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 4.3. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2023 mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-Back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilen und dass gewisse deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejahten, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. 4.4. Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat sich die Beschwerdeführerin überdies sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für das weitere Verfahren für sich und ihren Sohn als auch zu ihrem Gesundheitszustand äussern können. Das SEM hat ihre Vorbringen in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich zusammengefasst und die individuelle Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere ihr Gesundheitszustand und ihre Erlebnisse in Kroatien, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (a.a.O., S. 4 f. und S. 8 f.). Es ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. 4.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich vor den kroatischen Polizisten nackt ausziehen müssen, weil sie nach Geld gesucht hätten. Nachdem ihr all ihre Sachen weggenommen worden seien, habe sie sich wieder anziehen können. In dieser Vorgehensweise erblickt die Beschwerdeführerin eine geschlechtsspezifische Verfolgung. 4.5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2). Die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dabei geht es um den verfolgungsrelevanten Sachverhalt, mithin die korrekte Feststellung der von der asylsuchenden Person erlittenen Verfolgung im Heimat- oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte. Ziel der Bestimmung ist es, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit erhält, ihre Asylgründe bei Bedarf in einem reinen Frauen- respektive Männerteam zu schildern (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.). 4.5.2. Das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Polizei stellt zweifellos ein Fehlverhalten dar, nicht aber eine geschlechtsspezifische Verfolgung im soeben erwähnten Sinne. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 6.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden. 4.6. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Der Mitgliedstaat, in welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 30. November 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 5.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1. Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1; F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2; F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen können sich die Beschwerdeführenden mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erwähnten Kindeswohl ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Schliesslich sind auch die Verweise auf das Urteil des BVGer F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 unbehelflich, da sich dieses auf eine sog. «take charge» und nicht - wie vorliegend - eine «take back» Konstellation bezog. 6.4. Soweit in der Beschwerde auf die Push-Back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielt. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach bereits erfolgter Asylantragstellung gesagt. Zudem hat die von der Beschwerdeführerin geschilderte schlechte Behandlung letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Es war ihr möglich, Zugang zum kroatischen Asylverfahren zu erhalten, und sie wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Personen, die - wie vorliegend - im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2 und E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4). 6.5. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen und ihr Vertrauen in den kroatischen Staat sei nachhaltig geschädigt worden (Beschwerde, Ziff. 3). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht darzutun, die sie und ihr Kind bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen - wie bereits erwähnt - offen, sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 7.4. Was den Gesundheitszustand anbelangt, weist die Beschwerdeführerin in Ergänzung zu ihren Ausführungen beim Dublin-Gespräch darauf hin, dass ihr manchmal schwindlig sei und sie ohnmächtig geworden sei. Auch psychisch gehe es ihr und ihrem Sohn nicht gut. Er könne manchmal auch nicht schlafen. Sie habe sich wegen dieser Beeinträchtigungen beim Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum gemeldet, aber noch keinen Termin erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie und ihr Kind auf medizinische Betreuung angewiesen seien. Diese könne in Kroatien nicht gewährleistet werden, zumal der Zugang zu psychologischer Behandlung selbst für kroatische Staatsangehörige in der Praxis sehr schwierig sei (Beschwerde, Ziff. 1b). Die von der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst der Unterkunft getätigten Abklärungen haben ergeben, dass weder betreffend die Beschwerdeführerin noch ihr Kind Arztberichte existierten. Zudem seien auch keine ärztlichen Termine ausstehend. Der Sohn habe wegen Husten einen Hustensirup und wegen Schmerzen im linken Abdomen (bei Kälte) und Albträumen ein Analgetikum sowie einen Beruhigungstee erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt wegen Reflux, Magenbrennen sowie Übelkeit gemeldet und entsprechende Medikamente bekommen. Auch wegen Kopfschmerzen und Fatigue seien ihr Präparate abgegeben worden. Seit dem 20. Januar 2023 sei sie nicht mehr vorstellig geworden (vgl. SEM-act. 20/1 und 21/1). Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme erweisen sich nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht (Beschwerde, Ziff. 1b) zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in Kroatien führen. Damit liegen keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 7.5. Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung durch das SEM ersichtlich. Daher liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: