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F-4640/2025

F-4640/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), dem VGG (SR 173.32) und dem BGG (SR 173.110), soweit das AsylG (SR 142.31) nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren der einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Konkret bringt sie vor, dass die Befragung durch einen männlichen Befrager einen Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime (Art. 6 AsylV 1 [SR 142.311] i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 AsylV 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt (vgl. act. 1, S. 6/7).

E. 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2). Die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dabei geht es um den verfolgungsrelevanten Sachverhalt, mithin die korrekte Feststellung der von der asylsuchenden Person erlittenen Verfolgung im Heimat- oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte. Ziel der Bestimmung ist es, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit erhält, ihre Asylgründe bei Bedarf in einem reinen Frauen- respektive Männerteam zu schildern (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.). Im Dublin-Verfahren geht es - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-638/2023 vom 15. Februar 2023 E. 4.5.2). Jedoch kann sich bereits an einer Befragung zur Person die Notwendigkeit einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben, sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden können (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 7.3).

E. 2.4 Gemäss Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Fall geschlechterspezifische Vorbringen für das Dublin-Verfahren von Relevanz. Laut Arztbericht vom 15. Juni 2025 (SEM-Akten [...]-18/5, S. 1) sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in Afghanistan vergewaltigt worden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt nun vor, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass sie auf ihrer Reise nicht noch weitere Male sexuelle Gewalt erlebt habe. Die Vorinstanz dürfe sich bei der Beurteilung nicht alleine auf den erwähnten Arztbericht stützten, zumal sich ärztliche Konsultationen in der Form nach erheblich von asylrechtlichen Befragungen, namentlich betreffend Protokollierung und Rückübersetzung, unterscheiden würden. So würde aus dem Protokoll zum Dublin-Gespräch nicht hervorgehen, in welchem Land sie sexuelle Gewalt erlitten habe. Die Vorinstanz hätte deshalb die Frage, wo und in welchem Kontext die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt habe, zwingend mit einem weiblichen Befragungsteam abklären müssen. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin zum Themenkomplex Menschenhandel befragt werden müssen. Aufgrund des Vorgesagten würde der Entscheid gegen die Untersuchungsmaxime verstossen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen (siehe zum Ganzen act. 1, S. 6/7).

E. 2.5 In den Akten finden sich keine Hinweise, welche auf eine sexuelle Gewalttat in Spanien hindeuten würden. Es ist zwar richtig, dass im Protokoll vom Dublin-Gespräch nicht explizit festgehalten worden ist, in welchem Land die Vergewaltigung stattfand. Jedoch wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs explizit gefragt, ob Gründe gegen einen Transfer nach Spanien vorliegen würden. Dabei machte sie lediglich geltend, dass sie in der Schweiz - im Gegensatz zu Spanien - medizinisch versorgt und eine regelmässige Verpflegung erhalten würde (auf diese Vorbringen wird in E. 4 ff. eingegangen). Ein sexueller Missbrauch in Spanien wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch weder erwähnt noch angedeutet (SEM-Akten, Nr. [...]-15/3, S. 2). Obwohl die Vorgaben eines Arztberichts nicht denjenigen eines Protokolls für Dublin-Gespräch entsprechen, handelt es sich beim erwähnten Arztbericht vom 15. Juni 2025 um ein Beweismittel, welches die Behörde bei ihrer Entscheidfindung im Rahmen der Untersuchungsmaxime - zusammen mit anderen Beweismitteln - in ihrem Ermessen zu würdigen hat (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin eine sexuelle Gewalttat in Spanien nicht hätte erwähnen sollen, zumal sie während des Dublin-Gesprächs explizit gefragt wurde, welche Gründe gegen eine Überstellung nach Spanien vorliegen. Ebenso gab die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 15. Juni 2025 explizit zu Protokoll, dass sich die Vergewaltigung in Afghanistan ereignet habe. Demgegenüber ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Hinweise auf eine sexuelle Gewalttat in Spanien. Vielmehr argumentiert die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin lediglich, dass sich eine solche Gewalttat gemäss Aktenlage nicht ausschliessen lasse, ohne jedoch Beweismittel vorzulegen, geschweige denn die Umstände zu beschreiben.

E. 2.6 Vorliegend ist aufgrund des Erwähnten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der sexuelle Missbrauch habe in Afghanistan - und nicht in Spanien - stattgefunden. Folglich war eine geschlechtsspezifische Verfolgung für dieses Dublin-Verfahren nicht relevant, weswegen Art. 6 AsylV 1 - wie bei Dublin-Verfahren üblich - nicht einschlägig ist. Die Durchführung des Dublin-Gesprächs durch einen männlichen Befrager stellte folglich keinen Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime und das rechtliche Gehör dar.

E. 2.7 Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift erstmals geforderte Befragung zum Thema Menschenhandel (siehe act. 1, S. 6/7) scheitert vorliegend bereits an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, da sie zu keiner Zeit geltend gemacht hat, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und gemäss Aktenlage auch keine entsprechenden Indizien vorliegen.

E. 2.8 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 3.1 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satzteil 1 Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist das Visum, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K5, S. 137, analog zur Frage der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer F-2454/2025 vom 10. April 2025 E. 3.1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein von Spanien am 4. April 2025 ausgestelltes Schengen-Visum mit Gültigkeitszentrum vom 4. April bis zum 17. Juli 2025 (vgl. SEM-Akten, Nr. [...]-14/3, S. 2). Da sie am 22. April 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, verfügte sie zu diesem Zeitpunkt über ein gültiges Visum Spaniens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Damit sind die spanischen Behörden grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist und dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1520/2025 vom 13. März 2025 E. 4.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1520/2025 vom 13. März 2025 E. 5.2). Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (PTBS sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) sowie ihren Klinikaufenthalt gemäss medizinischem Bericht vom 15. Juni 2025 berücksichtigt und gewürdigt (act. 1, Beilage 1, S. 2). Der am 30. Juni 2025 eingereichte Arztbericht vom 26. Juni 2025 listet keine neuen Gebrechen auf (act. 4). Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 4.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lässt sich festhalten, dass deren Schweregrad nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können).

E. 4.3 Für das nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Spanien sei die medizinische Versorgung mangelhaft, bestehen keine Anhaltspunkte. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Spanien ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4046/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.1). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. Das entsprechende Eventualbegehren ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.

E. 5 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 6 Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4640/2025 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn,Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die afghanische Beschwerdeführerin (geboren 1997) ersuchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) am 24. April 2025 ergab, dass ihr von Spanien ein vom 4. April bis am 17. Juli 2025 gültiges Visum ausgestellt wurde. B. Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden am 28. April 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C. Der Beschwerdeführerin wurde am 29. April 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt. D. Am 5. Mai 2025 hiessen die spanischen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (eröffnet am 18. Juni 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2025 (Poststempel gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 26. Juni 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. H. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), dem VGG (SR 173.32) und dem BGG (SR 173.110), soweit das AsylG (SR 142.31) nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren der einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Konkret bringt sie vor, dass die Befragung durch einen männlichen Befrager einen Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime (Art. 6 AsylV 1 [SR 142.311] i.V.m. Art. 12 VwVG) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 AsylV 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt (vgl. act. 1, S. 6/7). 2.2. Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/2 E. 5.1). 2.3. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2). Die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 bezweckt, dass die asylsuchende Person den Sachverhalt angemessen vortragen kann, und dient gleichzeitig dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Dabei geht es um den verfolgungsrelevanten Sachverhalt, mithin die korrekte Feststellung der von der asylsuchenden Person erlittenen Verfolgung im Heimat- oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte. Ziel der Bestimmung ist es, dass die asylsuchende Person die Möglichkeit erhält, ihre Asylgründe bei Bedarf in einem reinen Frauen- respektive Männerteam zu schildern (vgl. dazu BVGE 2015/42 E. 5.2 ff.). Im Dublin-Verfahren geht es - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-638/2023 vom 15. Februar 2023 E. 4.5.2). Jedoch kann sich bereits an einer Befragung zur Person die Notwendigkeit einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben, sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden können (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 E. 7.3). 2.4. Gemäss Beschwerdeführerin seien im vorliegenden Fall geschlechterspezifische Vorbringen für das Dublin-Verfahren von Relevanz. Laut Arztbericht vom 15. Juni 2025 (SEM-Akten [...]-18/5, S. 1) sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in Afghanistan vergewaltigt worden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt nun vor, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass sie auf ihrer Reise nicht noch weitere Male sexuelle Gewalt erlebt habe. Die Vorinstanz dürfe sich bei der Beurteilung nicht alleine auf den erwähnten Arztbericht stützten, zumal sich ärztliche Konsultationen in der Form nach erheblich von asylrechtlichen Befragungen, namentlich betreffend Protokollierung und Rückübersetzung, unterscheiden würden. So würde aus dem Protokoll zum Dublin-Gespräch nicht hervorgehen, in welchem Land sie sexuelle Gewalt erlitten habe. Die Vorinstanz hätte deshalb die Frage, wo und in welchem Kontext die Beschwerdeführerin sexuelle Gewalt erlebt habe, zwingend mit einem weiblichen Befragungsteam abklären müssen. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin zum Themenkomplex Menschenhandel befragt werden müssen. Aufgrund des Vorgesagten würde der Entscheid gegen die Untersuchungsmaxime verstossen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen (siehe zum Ganzen act. 1, S. 6/7). 2.5. In den Akten finden sich keine Hinweise, welche auf eine sexuelle Gewalttat in Spanien hindeuten würden. Es ist zwar richtig, dass im Protokoll vom Dublin-Gespräch nicht explizit festgehalten worden ist, in welchem Land die Vergewaltigung stattfand. Jedoch wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs explizit gefragt, ob Gründe gegen einen Transfer nach Spanien vorliegen würden. Dabei machte sie lediglich geltend, dass sie in der Schweiz - im Gegensatz zu Spanien - medizinisch versorgt und eine regelmässige Verpflegung erhalten würde (auf diese Vorbringen wird in E. 4 ff. eingegangen). Ein sexueller Missbrauch in Spanien wurde seitens der Beschwerdeführerin jedoch weder erwähnt noch angedeutet (SEM-Akten, Nr. [...]-15/3, S. 2). Obwohl die Vorgaben eines Arztberichts nicht denjenigen eines Protokolls für Dublin-Gespräch entsprechen, handelt es sich beim erwähnten Arztbericht vom 15. Juni 2025 um ein Beweismittel, welches die Behörde bei ihrer Entscheidfindung im Rahmen der Untersuchungsmaxime - zusammen mit anderen Beweismitteln - in ihrem Ermessen zu würdigen hat (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin eine sexuelle Gewalttat in Spanien nicht hätte erwähnen sollen, zumal sie während des Dublin-Gesprächs explizit gefragt wurde, welche Gründe gegen eine Überstellung nach Spanien vorliegen. Ebenso gab die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 15. Juni 2025 explizit zu Protokoll, dass sich die Vergewaltigung in Afghanistan ereignet habe. Demgegenüber ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde konkrete Hinweise auf eine sexuelle Gewalttat in Spanien. Vielmehr argumentiert die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin lediglich, dass sich eine solche Gewalttat gemäss Aktenlage nicht ausschliessen lasse, ohne jedoch Beweismittel vorzulegen, geschweige denn die Umstände zu beschreiben. 2.6. Vorliegend ist aufgrund des Erwähnten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der sexuelle Missbrauch habe in Afghanistan - und nicht in Spanien - stattgefunden. Folglich war eine geschlechtsspezifische Verfolgung für dieses Dublin-Verfahren nicht relevant, weswegen Art. 6 AsylV 1 - wie bei Dublin-Verfahren üblich - nicht einschlägig ist. Die Durchführung des Dublin-Gesprächs durch einen männlichen Befrager stellte folglich keinen Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime und das rechtliche Gehör dar. 2.7. Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift erstmals geforderte Befragung zum Thema Menschenhandel (siehe act. 1, S. 6/7) scheitert vorliegend bereits an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, da sie zu keiner Zeit geltend gemacht hat, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und gemäss Aktenlage auch keine entsprechenden Indizien vorliegen. 2.8. Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 3. 3.1. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satzteil 1 Dublin-III-VO). «Gültig» im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist das Visum, wenn es zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch nicht abgelaufen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 12 K5, S. 137, analog zur Frage der Gültigkeit eines Aufenthaltstitels nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer F-2454/2025 vom 10. April 2025 E. 3.1). 3.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein von Spanien am 4. April 2025 ausgestelltes Schengen-Visum mit Gültigkeitszentrum vom 4. April bis zum 17. Juli 2025 (vgl. SEM-Akten, Nr. [...]-14/3, S. 2). Da sie am 22. April 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, verfügte sie zu diesem Zeitpunkt über ein gültiges Visum Spaniens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Damit sind die spanischen Behörden grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist und dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1520/2025 vom 13. März 2025 E. 4.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1520/2025 vom 13. März 2025 E. 5.2). Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (PTBS sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) sowie ihren Klinikaufenthalt gemäss medizinischem Bericht vom 15. Juni 2025 berücksichtigt und gewürdigt (act. 1, Beilage 1, S. 2). Der am 30. Juni 2025 eingereichte Arztbericht vom 26. Juni 2025 listet keine neuen Gebrechen auf (act. 4). Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 4.2. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lässt sich festhalten, dass deren Schweregrad nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). 4.3. Für das nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Spanien sei die medizinische Versorgung mangelhaft, bestehen keine Anhaltspunkte. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Spanien ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4046/2025 vom 11. Juni 2025 E. 3.1). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden. Das entsprechende Eventualbegehren ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.

5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

6. Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: