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F-8778/2025

F-8778/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine (...) Staatsangehörige - ersuchte am 17. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab sie an, am (...) 2008 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 15. Mai 2025 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). B. Bereits zuvor hatte das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2022 das Gesuch einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tante der Beschwerdeführerin um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3352/2022 am 15. September 2022 ab. C. Am 20. Juni 2025 stellte das SEM bei den spanischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden teilten am 25. Juni 2025 mit, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen unter dem Namen B._______, geboren am (...) 2006, (...), registriert. Diese Angaben würden auf ihren persönlichen Aussagen basieren. Aufgrund bestehender Zweifel an ihrem Alter sei eine Altersbestimmung (age assessment) erforderlich (SEM act. 10, 13). D. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (nachfolgend EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem wurde sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt und ihr der Ablauf einer möglichen medizinischen Altersabklärung erläutert (SEM act. 16). E. Das Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 8. August 2025 erstattet (SEM act. 19). F. Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden am 20. August 2025 unter Beilage des Altersgutachtens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (SEM act. 20, 21). G. Mit Schreiben vom 22. August 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung ihres Geburtsdatums auf den (...) (anstatt [...] 2008). Am 27. August 2025 nahm sie dazu Stellung (SEM act. 23, 24). H. Am 2. September 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 26). I. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 15. September 2025 gut (SEM act. 29). J. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität drei Dokumente zu den Akten (SEM act. 32). K. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - eröffnet am 7. November 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 2 - 4). Gleichzeitig setzte sie ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) fest, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1; SEM act 40). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Geburts-datum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). M. Am 17. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). N. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 19. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton X._______ zugewiesen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (Ziffer 1 Verfügung). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-8849/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Das Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 1 Verfügung ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.

E. 3.3 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizin-ischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte.

E. 4.1 Sie reichte im vorinstanzlichen Verfahren Kopien der «Certificate of Identity Confirmation» (Identitätsbescheinigung) vom 27. Oktober 2021, eines angeblichen Gerichtsurteils des Bezirksgerichts Z._______ vom 27. Juli 2022 (in [...] Sprache) und der ersten Seite ihres Reisepasses zu den Akten (SEM act. 32, 33), wobei dieses Dokument bei seiner Einreichung fälschlicherweise als «Kopie der ersten Seite des Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin» bezeichnet wurde (SEM act. 32). Die Vor-instanz machte zusammenfassend geltend, diese Dokumente seien nicht geeignet, um die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen (SEM act. 40 S. 4). Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, im Rahmen des von ihrer Tante eingeleiteten Familiennachzugs seien diese Beweismittel organisiert worden. Die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, diese Beweismittel könnten gefälscht sein und damit nicht als beweiskräftig angesehen werden, reiche nicht aus, um die Echtheit der Dokumente und ihre Beweiskraft zu bezweifeln. Diese Dokumente würden ihre Angaben betreffend Identität und Alter bestätigen. Somit würden sie die Glaubhaftigkeit ihrer Personalien oder ihres Alters bestärken (Beschwerde S. 7). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin reichte sie keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein, welche ihr geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Die Dokumente liegen zudem nur als Kopien vor, was deren Beweiswert zusätzlich vermindert (vgl. Urteil des BVGer D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.4). Das Dokument "Certificate of Identity Confirmation" wurde bereits im Verfahren betreffend Familienzusammenführung eingereicht. Unter Berücksichtigung dieses Dokuments äusserte das Bundesverwaltungsgericht bereits im damaligen Verfahren Zweifel an der Minderjährigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-3352/2022 vom 15. September 2022 E. 7.2 - 7.3). Im Feld «Mother's Full Names» des Dokuments wurde überdies der Name der Tante der Beschwerdeführerin eingetragen. Dies erstaunt, da angeblich nie ein behördlicher Entscheid über die Adoption durch die Tante gefällt worden sei (D-3352/2022 E. 6.3). Das Einreichen einer Kopie der ersten Seite des Reisepasses im vorinstanzlichen Verfahren ist zudem nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der EB UMA erklärte, nie einen Pass besessen oder beantragt zu haben (SEM act. 16 Pkt. 4.02). Soweit geltend gemacht wird, sie habe dieses Dokument im Hinblick auf das Verfahren um Familienzusammenführung erhalten, gilt darauf hinzuweisen, dass der Pass am 2. November 2023 vom (...) Government ausgestellt worden sein soll (SEM act. 33). Das Verfahren betreffend Familienzusammenführung wurde hingegen bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2022 abgeschlossen. Die daraus resultierenden Widersprüche sind der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuträglich.

E. 4.2 Gemäss dem Altersgutachten vom 8. August 2025 ergab sich für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter beträgt 21.5 Jahre. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit ein durchschnittliches Alter von 16.0 bis 21.5 Jahren. Das Mindestalter beträgt 15.1 Jahre (Mindestalter gemäss Röntgen der Zähne). Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit möglich). Das angegebene Alter von (...) könne zutreffen (SEM act. 19). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich daraus in Bezug auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nichts ableiten (S. 7 f. ebenda). Der Einschätzung liegen die Resultate der Röntgenuntersuchung der linken Hand und der Kiefer zugrunde. Auf eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Wachstumsfugen wurde verzichtet (Gutachten E. 2.2.1). Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung - nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Wendet man die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Gewichtung der medizinischen Altersabklärungen an, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). In diesem Zusammenhang wird auch im Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin darauf hingewiesen, dass ein mittels Röntgenuntersuchung der Hand festgestelltes, abgeschlossenes skelettales Wachstum für den Nachweis der Volljährigkeit nicht ausreichend ist (vgl. dazu Forensische Altersdiagnostik, Version 02, Juni 2022, E. 7.2 S. 10).

E. 4.3 Weiter erachtete das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zu Geburtsdatum, Familie und Reiseweg selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten fehlenden Schulbildung mehrheitlich als vage, teilweise widersprüchlich und nicht überprüfbar (vgl. SEM act. 40 S. 5; siehe auch SEM act. 23 S. 3 ff.). Dem kann zugestimmt werden. Ihre Aussagen anlässlich der EB UMA zu ihrer Biographie bleiben allgemein sehr vage. Es fällt auf, dass sie keine Angaben machte, die eine ungefähre Einordnung ihres Alters ermöglicht hätten. So wusste sie beispielsweise nicht, wie alt sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war (SEM act. 16 Pkt. 5.01). Demgegenüber konnte sie ihr Geburtsdatum auf den Tag genau angeben und wusste, wie alt sie war (...). Das genaue Alter ihres Bruders konnte sie wiederum nicht benennen (SEM act. 16 Pkt. 3.01), obwohl sie im Zusammenhang mit ihrem Alter erklärte, sie kenne ihr Alter von ihrer Grossmutter; sie (die Beschwerdeführerin und ihre «Geschwister») seien schon ein bisschen älter gewesen, als sie das erfahren hätten; sie hätten danach gefragt (SEM act. 16 Pkt. 1.06). Auch zu ihrer Reise vom Heimatstaat in die Schweiz machte sie nur sehr allgemeine Aussagen. Es wären genauere Angaben von ihr erwartet worden, auch wenn sie angeblich nur am Abend und in der Nacht unterwegs gewesen seien (SEM act. 16 Pkt. 5.02). Schliesslich wies auch bereits das SEM darauf hin (SEM act. 24 S. 6), dass im Verfahren um Familiennachzug geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Grossmutter in einem Flüchtlingslager in T._______ aufgehalten (D-3352/2022 E. 6.3 und E. 7.4). Die Beschwerdeführerin gab an, vor der Reise nach Europa noch nie im Ausland gewesen zu sein (SEM act. 16 Pkt. 2.04). Beschwerdeweise wurde dazu geltend gemacht, schon während der nur sehr kurzen EB UMA sei zu sehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin abwesend gewirkt habe und die Fragen nicht detailliert habe beantworten können. Zudem sei sie von der befragenden Person mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die Fragen ausweichend beantwortet zu haben. Zur Beurteilung ihres Aussageverhaltens befänden sich in den Akten diverse medizinische Unterlagen. Im ärztlichen Bericht der K._______ vom 8. September 2025 (recte: 21. Oktober 2025) werde der Zustand der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben: «17-jährige, körperlich altersentsprechend entwickelte Jugendliche. Im Gespräch wach und bewusstseinsklar, jedoch zeitlich und örtlich desorientiert. Sie kann Termine folglich nicht selbständig wahrnehmen und muss begleitet werden. Im Kontakt zu Untersuchenden ist sie unsicher, ängstlich und misstrauisch. Sie hat einen eingeschränkten sozialen Blickkontakt und meidet mehrheitlich den Blickkontakt, wobei ihr Blick ins Leere gerichtet ist. Psychomotorisch leicht unruhig, teilweise mit den Beinen wippend, reduzierte Gestik und Mimik, im Antrieb deutlich reduziert.» Dem Bericht vom 11. November 2025 sei zu entnehmen, dass die noch nicht ausgereifte kognitive, soziale und emotionale Entwicklung aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht dem Entwicklungsstand einer volljährigen Frau entspreche; im klinischen Eindruck sei von einer kognitiven Einschränkung auszugehen, wobei noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, wodurch diese kognitive Einschränkung verursacht beziehungsweise beeinflusst werde. Trotz den medizinisch bestätigten Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin ihre Personalien dargelegt und von Beginn an - auf dem Personalienblatt wie in der Befragung - ihr Geburtsdatum «(...) 2008» bestätigt. Sie habe auch erklärt, dass ihr gesagt worden sei, dass ihre Tante, bei der sie in der Kindheit gelebt habe, ihre Mutter sei, und die beiden Kinder der Tante ihre Geschwister seien. Erst im Nachhinein habe sie verstehen können, dass ihre Tante sie zwar grossgezogen, aber nicht geboren habe. Die als unglaubhaft herbeigezogenen Aussagen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht relevant in Bezug auf ihr Alter und hätten andererseits mit Stellungnahme vom 28. August 2025 (recte: 27. August 2025) nachvollziehbar erklärt werden können. Sie sei als Nomadin aufgewachsen, ohne eine Schule besucht zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände sei ihr Aussageverhalten nachvollziehbar (Beschwerde S. 5 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung der genannten Faktoren die teilweisen Widersprüche sowie die unsubstantiierten Aussagen nicht gänzlich nachvollziehbar erscheinen. Insbesondere handelt es sich bei den Lebensumständen und den Angaben zu ihren Aufenthalten um persönliche Erfahrungen und Erlebnisse, die sie in eigenen Worten und einfacher Sprache hätte wiedergeben können. Zwar machte die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie von Anfang an das Geburtsdatum «(...) 2008» angab und dies auch im Personalienblatt für Asylsuchende so eintragen liess. Im Gegensatz dazu blieben die übrigen Angaben in weiten Teilen unsubstantiiert. Ebenso enthielten die Aussagen, wie oben dargelegt, Widersprüche und Unklarheiten, welche sie auch im vorliegenden Verfahren nicht aufzulösen vermochte. Insgesamt weckt ihr Aussageverhalten ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, was auch als Indiz gegen ihre vorgebrachte Minderjährigkeit zu werten ist. Lediglich ergänzend sei - in Übereinstimmung mit dem SEM - darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der EB UMA zwar fälschlicherweise ihre in der Schweiz lebende Tante und ihren Onkel als Mutter/Vater bezeichnete (SEM act. 16 Pkt. 1.16). Die dadurch entstandenen Unklarheiten erlauben jedoch in diesem Punkt keine negativen Rückschlüsse auf ihr Aussageverhalten. So berichtigte sie die falschen Angaben bereits im Verlauf der EB UMA.

E. 4.4 Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin den spanischen Behörden ein anderes Geburtsdatum ([...]) und einen anderen Namen (B._______) nannte, als in der Schweiz, machte sie anlässlich der EB UMA geltend, als sie in Spanien angekommen sei, sei sie durcheinander und krank gewesen. Sie sei auch unter Schock gestanden, weil in ihrem Boot Benzingeruch reingekommen sei und sie wisse nicht, welche Personalien sie angegeben habe. Sie sei mehrere Tage mit dem Boot unterwegs gewesen (SEM act. 16 Pkt. 2.06). Mit Schreiben vom 27. August 2025 brachte sie zudem vor, sie wisse nicht, wie das Geburtsdatum zustande gekommen sei; dieses Dokument habe sie nicht ausgefüllt, da sie Analphabetin sei (SEM act. 24). In ihrer Beschwerde führte sie aus, es gebe keine Informationen darüber, wie die Registrierung in Spanien erfolgt sei. Sie habe ihr Land am 1. Januar 2023 verlassen und sei erst im Mai 2025 in einem Dublin-Staat registriert worden. Die Reisedauer, die erlebte Gewalt und die Gefahrensituationen hätten bei ihr Spuren hinterlassen. Sie habe nicht gesehen, wie das Geburtsdatum zustande gekommen sei (Beschwerde S. 8). Diese Hinweise auf die besonderen Umstände vermögen hingegen die deutlichen Abweichungen bei der Identitätsangabe nicht nachvollziehbar zu erklären. Beschwerdeweise wird weiter geltend gemacht, die Erfassung mit dem Namen «B._______» sei ein starkes Indiz dafür, dass diese Registrierung nicht mit Sicherheit rechtsgültig erfolgt sei. Spanien selbst habe gegenüber der Vorinstanz ein Altersgutachten für notwendig erachtet (vgl. S. 8 ebenda). Dazu ist festzuhalten, dass das SEM die spanischen Behörden umfassend darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, minderjährig zu sein (SEM act. 20, 21, 28). Das in Spanien registrierte Geburtsdatum sowie die explizite Gutheissung des Gesuchs um Aufnahme der Beschwerdeführerin durch die spanischen Behörden sprechen für ihre Volljährigkeit.

E. 4.5 Der Umstand, dass im Bericht der K._______ vom 21. Oktober 2025 festgestellt wurde, die noch nicht ausgereifte kognitive, soziale und emotionale Entwicklung der Beschwerdeführerin entspreche aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht dem Entwicklungsstand einer volljährigen Frau, vermag eine Minderjährigkeit nicht schlüssig zu bestätigen. Dieses Verhalten kann auch mit altersunabhängigen Umständen respektive Beeinträchtigungen erklärt werden.

E. 4.6 Schliesslich stellen das von der Rechtsvertretung geschilderte Auftreten der Beschwerdeführerin und ihr äusseres Erscheinungsbild (Beschwerde S. 5) nur ein sehr schwaches Indiz für ihre Minderjährigkeit dar (vgl. Urteil des BVGer E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7).

E. 4.7 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für ihre Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihr zu verantwortenden Beweislosigkeit hat sie zu tragen. Das SEM durfte von ihrer Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags in der Schweiz ausgehen. Folglich ist sie nicht vom Aufnahmeverfahren ausgenommen.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat weiter korrekt erwogen, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Spanien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den sogenannten Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinien ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 5. November 2025 überdies die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin detailliert geschildert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. SEM act. 40 S. 8 f.). Dem mit Beschwerde eingereichten Bericht vom 11. November 2025 sind zudem folgende Diagnosen zu entnehmen: posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Störung, mittelgradige depressive Episode, niedrige Intelligenz IQ 70 - 84 (Ergebnis klinischer Eindruck) sowie weibliche Genitalverstümmelung in Eigenanamnese und eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (vgl. Beschwerdebeilage 5).

E. 5.3 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht von derartiger Schwere, dass sie nach dem strengen Massstab eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können).

E. 5.4 Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Spanien ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Als Dublin-Mitgliedstaat ist das Land verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es wurde denn auch weder geltend gemacht noch liegen konkrete Hinweise vor, wonach Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer F-4640/2025 vom 2. Juli 2025 E. 4.3).

E. 5.5 Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Spanien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

E. 6 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht geradezu aussichtslos erscheinen und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend ausgewiesen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2025) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-8849/2025 geführt.
  2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8778/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geboren am (...) (Geburtsdatum bestritten), (...), vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine (...) Staatsangehörige - ersuchte am 17. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab sie an, am (...) 2008 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 15. Mai 2025 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). B. Bereits zuvor hatte das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2022 das Gesuch einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tante der Beschwerdeführerin um Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3352/2022 am 15. September 2022 ab. C. Am 20. Juni 2025 stellte das SEM bei den spanischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden teilten am 25. Juni 2025 mit, die Beschwerdeführerin sei bei ihnen unter dem Namen B._______, geboren am (...) 2006, (...), registriert. Diese Angaben würden auf ihren persönlichen Aussagen basieren. Aufgrund bestehender Zweifel an ihrem Alter sei eine Altersbestimmung (age assessment) erforderlich (SEM act. 10, 13). D. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (nachfolgend EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Zudem wurde sie zu ihrem Gesundheitszustand befragt und ihr der Ablauf einer möglichen medizinischen Altersabklärung erläutert (SEM act. 16). E. Das Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 8. August 2025 erstattet (SEM act. 19). F. Die Vorinstanz ersuchte die spanischen Behörden am 20. August 2025 unter Beilage des Altersgutachtens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin (SEM act. 20, 21). G. Mit Schreiben vom 22. August 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung ihres Geburtsdatums auf den (...) (anstatt [...] 2008). Am 27. August 2025 nahm sie dazu Stellung (SEM act. 23, 24). H. Am 2. September 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 26). I. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 15. September 2025 gut (SEM act. 29). J. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität drei Dokumente zu den Akten (SEM act. 32). K. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - eröffnet am 7. November 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 2 - 4). Gleichzeitig setzte sie ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) fest, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1; SEM act 40). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Geburts-datum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). M. Am 17. November 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). N. Mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 19. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton X._______ zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (Ziffer 1 Verfügung). Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-8849/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Das Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 1 Verfügung ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in dem sie ihren Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Soweit in mehr als einem Mitgliedstaat ein Asylantrag gestellt wurde, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Unbegleitete Minderjährige sind damit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 3.3 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zur beruflichen Bildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizin-ischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte. 4.1 Sie reichte im vorinstanzlichen Verfahren Kopien der «Certificate of Identity Confirmation» (Identitätsbescheinigung) vom 27. Oktober 2021, eines angeblichen Gerichtsurteils des Bezirksgerichts Z._______ vom 27. Juli 2022 (in [...] Sprache) und der ersten Seite ihres Reisepasses zu den Akten (SEM act. 32, 33), wobei dieses Dokument bei seiner Einreichung fälschlicherweise als «Kopie der ersten Seite des Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin» bezeichnet wurde (SEM act. 32). Die Vor-instanz machte zusammenfassend geltend, diese Dokumente seien nicht geeignet, um die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen (SEM act. 40 S. 4). Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, im Rahmen des von ihrer Tante eingeleiteten Familiennachzugs seien diese Beweismittel organisiert worden. Die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, diese Beweismittel könnten gefälscht sein und damit nicht als beweiskräftig angesehen werden, reiche nicht aus, um die Echtheit der Dokumente und ihre Beweiskraft zu bezweifeln. Diese Dokumente würden ihre Angaben betreffend Identität und Alter bestätigen. Somit würden sie die Glaubhaftigkeit ihrer Personalien oder ihres Alters bestärken (Beschwerde S. 7). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin reichte sie keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein, welche ihr geltend gemachtes Alter beweisen könnten. Die Dokumente liegen zudem nur als Kopien vor, was deren Beweiswert zusätzlich vermindert (vgl. Urteil des BVGer D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.4). Das Dokument "Certificate of Identity Confirmation" wurde bereits im Verfahren betreffend Familienzusammenführung eingereicht. Unter Berücksichtigung dieses Dokuments äusserte das Bundesverwaltungsgericht bereits im damaligen Verfahren Zweifel an der Minderjährigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-3352/2022 vom 15. September 2022 E. 7.2 - 7.3). Im Feld «Mother's Full Names» des Dokuments wurde überdies der Name der Tante der Beschwerdeführerin eingetragen. Dies erstaunt, da angeblich nie ein behördlicher Entscheid über die Adoption durch die Tante gefällt worden sei (D-3352/2022 E. 6.3). Das Einreichen einer Kopie der ersten Seite des Reisepasses im vorinstanzlichen Verfahren ist zudem nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der EB UMA erklärte, nie einen Pass besessen oder beantragt zu haben (SEM act. 16 Pkt. 4.02). Soweit geltend gemacht wird, sie habe dieses Dokument im Hinblick auf das Verfahren um Familienzusammenführung erhalten, gilt darauf hinzuweisen, dass der Pass am 2. November 2023 vom (...) Government ausgestellt worden sein soll (SEM act. 33). Das Verfahren betreffend Familienzusammenführung wurde hingegen bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2022 abgeschlossen. Die daraus resultierenden Widersprüche sind der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuträglich. 4.2 Gemäss dem Altersgutachten vom 8. August 2025 ergab sich für die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der am gleichen Tag durchgeführten Untersuchung gemäss Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter beträgt 21.5 Jahre. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit ein durchschnittliches Alter von 16.0 bis 21.5 Jahren. Das Mindestalter beträgt 15.1 Jahre (Mindestalter gemäss Röntgen der Zähne). Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit möglich). Das angegebene Alter von (...) könne zutreffen (SEM act. 19). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich daraus in Bezug auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nichts ableiten (S. 7 f. ebenda). Der Einschätzung liegen die Resultate der Röntgenuntersuchung der linken Hand und der Kiefer zugrunde. Auf eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Wachstumsfugen wurde verzichtet (Gutachten E. 2.2.1). Bei medizinischen Altersabklärungen sind gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung - nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Wendet man die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Gewichtung der medizinischen Altersabklärungen an, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). In diesem Zusammenhang wird auch im Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin darauf hingewiesen, dass ein mittels Röntgenuntersuchung der Hand festgestelltes, abgeschlossenes skelettales Wachstum für den Nachweis der Volljährigkeit nicht ausreichend ist (vgl. dazu Forensische Altersdiagnostik, Version 02, Juni 2022, E. 7.2 S. 10). 4.3 Weiter erachtete das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zu Geburtsdatum, Familie und Reiseweg selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten fehlenden Schulbildung mehrheitlich als vage, teilweise widersprüchlich und nicht überprüfbar (vgl. SEM act. 40 S. 5; siehe auch SEM act. 23 S. 3 ff.). Dem kann zugestimmt werden. Ihre Aussagen anlässlich der EB UMA zu ihrer Biographie bleiben allgemein sehr vage. Es fällt auf, dass sie keine Angaben machte, die eine ungefähre Einordnung ihres Alters ermöglicht hätten. So wusste sie beispielsweise nicht, wie alt sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat war (SEM act. 16 Pkt. 5.01). Demgegenüber konnte sie ihr Geburtsdatum auf den Tag genau angeben und wusste, wie alt sie war (...). Das genaue Alter ihres Bruders konnte sie wiederum nicht benennen (SEM act. 16 Pkt. 3.01), obwohl sie im Zusammenhang mit ihrem Alter erklärte, sie kenne ihr Alter von ihrer Grossmutter; sie (die Beschwerdeführerin und ihre «Geschwister») seien schon ein bisschen älter gewesen, als sie das erfahren hätten; sie hätten danach gefragt (SEM act. 16 Pkt. 1.06). Auch zu ihrer Reise vom Heimatstaat in die Schweiz machte sie nur sehr allgemeine Aussagen. Es wären genauere Angaben von ihr erwartet worden, auch wenn sie angeblich nur am Abend und in der Nacht unterwegs gewesen seien (SEM act. 16 Pkt. 5.02). Schliesslich wies auch bereits das SEM darauf hin (SEM act. 24 S. 6), dass im Verfahren um Familiennachzug geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Grossmutter in einem Flüchtlingslager in T._______ aufgehalten (D-3352/2022 E. 6.3 und E. 7.4). Die Beschwerdeführerin gab an, vor der Reise nach Europa noch nie im Ausland gewesen zu sein (SEM act. 16 Pkt. 2.04). Beschwerdeweise wurde dazu geltend gemacht, schon während der nur sehr kurzen EB UMA sei zu sehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin abwesend gewirkt habe und die Fragen nicht detailliert habe beantworten können. Zudem sei sie von der befragenden Person mit dem Vorwurf konfrontiert worden, die Fragen ausweichend beantwortet zu haben. Zur Beurteilung ihres Aussageverhaltens befänden sich in den Akten diverse medizinische Unterlagen. Im ärztlichen Bericht der K._______ vom 8. September 2025 (recte: 21. Oktober 2025) werde der Zustand der Beschwerdeführerin wie folgt beschrieben: «17-jährige, körperlich altersentsprechend entwickelte Jugendliche. Im Gespräch wach und bewusstseinsklar, jedoch zeitlich und örtlich desorientiert. Sie kann Termine folglich nicht selbständig wahrnehmen und muss begleitet werden. Im Kontakt zu Untersuchenden ist sie unsicher, ängstlich und misstrauisch. Sie hat einen eingeschränkten sozialen Blickkontakt und meidet mehrheitlich den Blickkontakt, wobei ihr Blick ins Leere gerichtet ist. Psychomotorisch leicht unruhig, teilweise mit den Beinen wippend, reduzierte Gestik und Mimik, im Antrieb deutlich reduziert.» Dem Bericht vom 11. November 2025 sei zu entnehmen, dass die noch nicht ausgereifte kognitive, soziale und emotionale Entwicklung aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht dem Entwicklungsstand einer volljährigen Frau entspreche; im klinischen Eindruck sei von einer kognitiven Einschränkung auszugehen, wobei noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, wodurch diese kognitive Einschränkung verursacht beziehungsweise beeinflusst werde. Trotz den medizinisch bestätigten Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin ihre Personalien dargelegt und von Beginn an - auf dem Personalienblatt wie in der Befragung - ihr Geburtsdatum «(...) 2008» bestätigt. Sie habe auch erklärt, dass ihr gesagt worden sei, dass ihre Tante, bei der sie in der Kindheit gelebt habe, ihre Mutter sei, und die beiden Kinder der Tante ihre Geschwister seien. Erst im Nachhinein habe sie verstehen können, dass ihre Tante sie zwar grossgezogen, aber nicht geboren habe. Die als unglaubhaft herbeigezogenen Aussagen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht relevant in Bezug auf ihr Alter und hätten andererseits mit Stellungnahme vom 28. August 2025 (recte: 27. August 2025) nachvollziehbar erklärt werden können. Sie sei als Nomadin aufgewachsen, ohne eine Schule besucht zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände sei ihr Aussageverhalten nachvollziehbar (Beschwerde S. 5 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung der genannten Faktoren die teilweisen Widersprüche sowie die unsubstantiierten Aussagen nicht gänzlich nachvollziehbar erscheinen. Insbesondere handelt es sich bei den Lebensumständen und den Angaben zu ihren Aufenthalten um persönliche Erfahrungen und Erlebnisse, die sie in eigenen Worten und einfacher Sprache hätte wiedergeben können. Zwar machte die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie von Anfang an das Geburtsdatum «(...) 2008» angab und dies auch im Personalienblatt für Asylsuchende so eintragen liess. Im Gegensatz dazu blieben die übrigen Angaben in weiten Teilen unsubstantiiert. Ebenso enthielten die Aussagen, wie oben dargelegt, Widersprüche und Unklarheiten, welche sie auch im vorliegenden Verfahren nicht aufzulösen vermochte. Insgesamt weckt ihr Aussageverhalten ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, was auch als Indiz gegen ihre vorgebrachte Minderjährigkeit zu werten ist. Lediglich ergänzend sei - in Übereinstimmung mit dem SEM - darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der EB UMA zwar fälschlicherweise ihre in der Schweiz lebende Tante und ihren Onkel als Mutter/Vater bezeichnete (SEM act. 16 Pkt. 1.16). Die dadurch entstandenen Unklarheiten erlauben jedoch in diesem Punkt keine negativen Rückschlüsse auf ihr Aussageverhalten. So berichtigte sie die falschen Angaben bereits im Verlauf der EB UMA. 4.4 Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin den spanischen Behörden ein anderes Geburtsdatum ([...]) und einen anderen Namen (B._______) nannte, als in der Schweiz, machte sie anlässlich der EB UMA geltend, als sie in Spanien angekommen sei, sei sie durcheinander und krank gewesen. Sie sei auch unter Schock gestanden, weil in ihrem Boot Benzingeruch reingekommen sei und sie wisse nicht, welche Personalien sie angegeben habe. Sie sei mehrere Tage mit dem Boot unterwegs gewesen (SEM act. 16 Pkt. 2.06). Mit Schreiben vom 27. August 2025 brachte sie zudem vor, sie wisse nicht, wie das Geburtsdatum zustande gekommen sei; dieses Dokument habe sie nicht ausgefüllt, da sie Analphabetin sei (SEM act. 24). In ihrer Beschwerde führte sie aus, es gebe keine Informationen darüber, wie die Registrierung in Spanien erfolgt sei. Sie habe ihr Land am 1. Januar 2023 verlassen und sei erst im Mai 2025 in einem Dublin-Staat registriert worden. Die Reisedauer, die erlebte Gewalt und die Gefahrensituationen hätten bei ihr Spuren hinterlassen. Sie habe nicht gesehen, wie das Geburtsdatum zustande gekommen sei (Beschwerde S. 8). Diese Hinweise auf die besonderen Umstände vermögen hingegen die deutlichen Abweichungen bei der Identitätsangabe nicht nachvollziehbar zu erklären. Beschwerdeweise wird weiter geltend gemacht, die Erfassung mit dem Namen «B._______» sei ein starkes Indiz dafür, dass diese Registrierung nicht mit Sicherheit rechtsgültig erfolgt sei. Spanien selbst habe gegenüber der Vorinstanz ein Altersgutachten für notwendig erachtet (vgl. S. 8 ebenda). Dazu ist festzuhalten, dass das SEM die spanischen Behörden umfassend darüber informierte, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, minderjährig zu sein (SEM act. 20, 21, 28). Das in Spanien registrierte Geburtsdatum sowie die explizite Gutheissung des Gesuchs um Aufnahme der Beschwerdeführerin durch die spanischen Behörden sprechen für ihre Volljährigkeit. 4.5 Der Umstand, dass im Bericht der K._______ vom 21. Oktober 2025 festgestellt wurde, die noch nicht ausgereifte kognitive, soziale und emotionale Entwicklung der Beschwerdeführerin entspreche aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht dem Entwicklungsstand einer volljährigen Frau, vermag eine Minderjährigkeit nicht schlüssig zu bestätigen. Dieses Verhalten kann auch mit altersunabhängigen Umständen respektive Beeinträchtigungen erklärt werden. 4.6 Schliesslich stellen das von der Rechtsvertretung geschilderte Auftreten der Beschwerdeführerin und ihr äusseres Erscheinungsbild (Beschwerde S. 5) nur ein sehr schwaches Indiz für ihre Minderjährigkeit dar (vgl. Urteil des BVGer E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). 4.7 Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für ihre Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihr zu verantwortenden Beweislosigkeit hat sie zu tragen. Das SEM durfte von ihrer Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags in der Schweiz ausgehen. Folglich ist sie nicht vom Aufnahmeverfahren ausgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat weiter korrekt erwogen, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Spanien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den sogenannten Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinien ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]). 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 5. November 2025 überdies die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin detailliert geschildert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. SEM act. 40 S. 8 f.). Dem mit Beschwerde eingereichten Bericht vom 11. November 2025 sind zudem folgende Diagnosen zu entnehmen: posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Störung, mittelgradige depressive Episode, niedrige Intelligenz IQ 70 - 84 (Ergebnis klinischer Eindruck) sowie weibliche Genitalverstümmelung in Eigenanamnese und eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen (vgl. Beschwerdebeilage 5). 5.3 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht von derartiger Schwere, dass sie nach dem strengen Massstab eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). 5.4 Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es steht der Beschwerdeführerin frei, in Spanien ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Als Dublin-Mitgliedstaat ist das Land verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es wurde denn auch weder geltend gemacht noch liegen konkrete Hinweise vor, wonach Spanien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische oder therapeutische Behandlung verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer F-4640/2025 vom 2. Juli 2025 E. 4.3). 5.5 Nach dem Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Spanien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

6. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht geradezu aussichtslos erscheinen und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend ausgewiesen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2025) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-8849/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: