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E-739/2015

E-739/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat (angeblich Mauretanien) ungefähr im Mai oder Juni 2012 und reiste nach einem 25-monatigem Aufenthalt in Senegal über Marokko und Italien am 18. Oktober 2014 illegal in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2014 wurde sie von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen, nachdem sie am Hauptbahnhof an einem Schalter um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A1/36). Am 21. Oktober 2014 wurde sie ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen überführt, wo ihr Asylgesuch entgegengenommen wurde. A.b Anlässlich der Befragung vom 2. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach dem für die Behandlung ihres Asylgesuchs (gemäss Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; sie möchte indes nicht dorthin zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben (vgl. A8/13). A.c Zudem ergaben Abklärungen der Vorinstanz, dass die italienische Botschaft in Abidjan, Côte d'Ivoire, der Beschwerdeführerin am 27. März 2013 ein vom 3. Mai bis 3. November 2013 und am 21. Juli 2014 ein vom 23. Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Diese Visa waren eingetragen in zwei senegalesischen Reisepässen, welche die Beschwerdeführerin als gebürtige Senegalesin auswiesen. Wegen ihren Falschangaben zu ihrer Identität, ihren im Ausland erhaltenen Visa und ihrem Reisepass wurde ihr am 3. November 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die grobe Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren gewährt. Sie gab an, bereits im Jahr 2010 oder 2011 ein Visum für Italien erhalten zu haben und sich vor 2014 bereits zweimal (jeweils weniger als drei Monate) in Italien aufgehalten zu haben, wo sie beide Male "Arbeit in einem Restaurant gesucht habe". Sie sei dann jeweils von Italien nach Dakar, Senegal, beziehungsweise Abidjan (Elfenbeinküste) zurückgeflogen. Beim dritten Mal sei sie nur zwei Tage in Italien gewesen, da sie in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen. Zur Wegweisung nach Italien führte sie aus, "es gebe keine Gründe dagegen, sie wolle nur hier bleiben und arbeiten". B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015, eröffnet am 28. Januar 2015, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrer Pflicht zum Selbsteintritt nachzukommen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei sie anzuweisen, die für die Überstellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter anderem beantragen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung. E. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung gewährt, das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgelehnt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. F. In der Vernehmlassung vom 15. April 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Replik wurde am 19. Mai 2015 eingereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 2.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Nichteintretensverfügung an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Infor­mationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass Italien der Beschwerdeführerin zuletzt am 21. Juli 2014 ein vom 23. Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Deshalb habe das SEM die italienischen Behörden am 3. Dezember 2014 auch um ihre Übernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht, welchem Gesuch am 22. Januar 2015 entsprochen worden war. Der bei der Gehörsgewährung geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und hier zu arbeiten, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Dies sei alleinige Sache der beteiligten Dublin-Staaten.

E. 3.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde. Es würden ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr nach Italien bestehen. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien würden weder die herrschende Situation noch andere Gründe sprechen. So beziehe sich das Urteil i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie nach Italien im Dublin-Verfahren und komme zum Schluss, die Überstellung würde ohne vorgängiges Einholen von Garantien seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder und der Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen. Das Urteil des EGMR beziehe sich nicht auf andere Personengruppen und habe deshalb für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau keine weitergehende Bewandtnis. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden die Zumutbarkeit des Vollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermögen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde unter anderem beanstandet, dass bei der Befragung der Beschwerdeführerin eine Mann als Übersetzer tätig gewesen sei, da es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, die komplex trau­matisiert sei, da sie im Kindesalter einer genitalen Beschneidung ohne Betäubung unterzogen und sodann jahrelang Opfer sexueller Gewalt gewesen sei. Zwar habe sie angegeben, dass sie die Fragen bei einer weiblichen Dolmetscherin nicht anders beantwortet hätte. Dennoch sei es stossend und mit der Rechtspraxis nicht vereinbar, dass das SEM dieser speziellen Situation nicht gerecht geworden sei beziehungsweise die Befragung nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde durchgeführt habe.

E. 4.2 Zur Zulässigkeit ihrer Überstellung nach Italien führte die Beschwerdeführerin aus, es gebe keinen Hinweis im Tarakhel-Urteil, wonach sich der EGMR einzig auf die Schutzwürdigkeit von Familien habe beschränken wollen. Eine Analyse des gesamten Urteils lasse vielmehr darauf schliessen, dass jede Person, die im Einzelfall als "äusserst benachteiligt und vulnerabel" gelte, den besonderen Schutz von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Italien benötige. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die im Tarakhel-Urteil festgehaltenen Prinzipien nicht genauso für andere besonders schutzwürdige Personen - wie die kranke, von sexueller Ausbeutung traumatisierte Beschwerdeführerin - gelten solle. So habe der EGMR im Tarakhel-Urteil in Erinnerung gerufen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK erst dann vorliege, wenn die geltend gemachte erniedrigende Behandlung eine gewisse Schwere in sich berge. Ob diese Schwere erreicht werde, sei vom Einzelfall abhängig und individuell zu prüfen. Es müssten sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Dauer der erniedrigenden Behandlung und deren physischen und psychischen Auswirkungen auf die betroffene Person sowie ihr Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Dabei betone der EGMR, dass Asylsuchende als "besonders gefährdete" Bevölkerungsgruppe speziellen Schutz benötigen würden (Rz. 118). Zudem könne aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften in Italien nicht ausgeschlossen werden, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse (Rz. 120). Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien nicht angemessen untergebracht und ohne ausreichende medizinische Versorgung auf sich alleine gestellt sein werde. Es bestehe folglich ein grosses Risiko, dass sie nach der Überstellung nach Italien aufgrund der erlebten sexuellen Gewalt und der daraus resultierenden (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung in Lebensbedingungen überführt werde, die (insbesondere langfristig) einer erniedrigenden Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Gerade weil ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten in Italien bestehen würden, könne bei vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es sich wie vorliegend um eine alleinstehende Frau mit medizinischen Problemen handle, nicht auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden. Zusammengefasst würde der Vollzug der Wegweisung nach Italien aufgrund der strukturellen Probleme in Italien in Verbindung mit der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.

E. 4.3 Eventualiter sei aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände würden im vorliegenden Fall verschiedene Gründe zusammenkommen, die eine Überstellung zumindest aus humanitärer Sicht unvertretbar machen würden. Es seien insbesondere die gesundheitlichen Folgen, die ein Wegweisungsvollzug auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2). Aufgrund der problematischen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und des aktuellen Arztzeugnisses vom 3. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schwerwiegenden Depression mit latenter Suizidalität leide, aus psychiatrischer Sicht sie derzeit nicht reise- und transferfähig sei, und ein Wechsel ihres unterstützenden sozialen Umfeldes zu akuter psychischer Dekompensation mit Suizidalität führen würde, sei klar ersichtlich, dass ein Ausnahmefall vorliege, der den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts eminent mache. Das Recht auf Selbsteintritt sei vor allem wegen ihrer frauenspezifischen besonderen Verletzlichkeit aus humanitären Gründen wahrzunehmen.

E. 4.4 Subeventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz habe für die Überstellung nach Italien zumindest vorgängig Garantien der italienischen Behörden einzuholen, um nicht gegen die im Tarakhel-Urteil enthaltenen Prinzipien zu verstossen. Die Garantien seien zudem nicht erst im Rahmen des Vollzugs einzuholen, sondern müssten im Sinne des rechtlichen Gehörs einsehbar und gerichtlich überprüfbar sein, zumal sie einen bestimmten Grad an Detailliertheit aufweisen müssten. Sie müssten zudem konkret auf die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin Bezug nehmen und konkrete Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung enthalten, ansonsten der Überstellungsentscheid rechtwidrig wäre. Die Überstellung der alleinstehenden und schwer traumatisierten Beschwerdeführerin ohne spezifische Zusicherungen sei (unter Hinweis auf den Beschluss 10 B 11507/14 des VG Hannover, 10. Kammer, vom 22. Dezember 2014/14) nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar

E. 5.1 Zur Rüge, das SEM habe verfahrensrechtliche Minimalstandards ver­letzt, indem die Befragung der Beschwerdeführerin vom 3. November 2014 nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde stattgefunden habe, hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung explizit verneint habe, dass sie weitere Vorbringen geltend gemacht hätte, wenn eine Frau als Dolmetscherin tätig gewesen wäre. Sie habe auf explizite Nachfrage hin auch auf jegliche Zusatzbemerkungen verzichtet. Ausserdem habe sie das Protokoll bei der Rückübersetzung widerspruchslos unterschrieben. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Italien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei. Eine detaillierte Anhörung zu den Asylgründen habe somit durch die italienischen Asylbehörden zu erfol­gen. Die Beschwerdeführerin könne ihr Anliegen betreffend gleichge­schlechtliche Befragung in Italien geltend machen.

E. 5.2 Das in der Beschwerde zitierte Tarakhel-Urteil vom EGMR beziehe sich, wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, nur auf Familien und keine anderen Personengruppen und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis habe. Diese vom SEM vertretene Leseart des EGMR-Urteils sei vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden (vgl. Urteile E-6039/2014 vom 12. Januar 2015, D-5530/2014 vom 3. Februar 2015 und E-576/2015 vom 4. Februar 2015). In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. gegen Niederlande (Beschwerde Nr. 51428/10) hinzuweisen, in dem festgehalten werde, dass sich die im Tarakhel-Urteil festgelegten Kriterien zur Überstellung nach Italien auf die Situation der Unterbringung einer Familie mit Kindern beziehen und nicht auf den Fall einer alleinstehenden Person übertragbar seien.

E. 5.3 Weiter führte das SEM bezugnehmend auf das der Beschwerde beigelegte Arztzeugnis aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch einzureichen, sollte sie nicht direkt in das Asylverfahren aufgenommen werden. Gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; ARL) habe Italien sodann der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen gemäss Art. 19 Abs. 2 ARL die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Episode der Beschwerdeführerin in Italien behandelbar seien und von den italienischen Behörden im Rahmen der ARL auch behandelt werden würden. Der Standard der medizinischen Infrastruktur in Italien sei durchaus mit dem schweizerischen vergleichbar. Jedenfalls sei es ihr nicht gelungen konkret darzulegen, inwiefern Italien gerade in ihrem Fall die ARL in völkerrechtswidriger Weise missachten und ihr die als notwendig erachtete Weiterbehandlung verweigern würde. Gemäss dem eingereichten Arztbericht befinde sie sich nach jahrelangen Misshandlungen in der Heimat und der ungefähr zweijährigen Reise bis in die Schweiz nun erst seit vier Monaten in der psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Dem ärztlichen Zeugnis könne entnommen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand in dieser Zeit stabilisiert habe, derzeit keine Suizidalität bestehe und sie "Hoffnung in die Zukunft finden" könne. Innerhalb von sechs Monaten habe sie in B._______ ein soziales Netz zur Stabilisierung aufbauen können. Nach Ansicht der Vorinstanz könne zwar somit nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Transfer nach Italien eine zeitweilige Verschlechterung ihres psychischen Zustanden erfolgen werde. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Italien in verhältnismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde (unter Verweis auf BVGE 2011/9 E. 7), was gemäss der vorliegenden Diagnose nicht erfüllt sei. Ausserdem habe das SEM bereits im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und eine allfällige Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin informiert werden. Ihre konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Zum Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung nach Italien führe aufgrund der strukturellen Probleme im italienischen Asylsystem, insbesondere im Bereich der Unterbringungskapazitäten, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, sei festzuhalten, dass die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien zwar gewisse Mängel aufweisen würden, indes kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe (unter Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien vom 1. April 2013, Beschwerde Nr. 7725/10). Weiter sei davon auszugehen, dass Italien den Verpflichtungen aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; VRL) und jenen aus der ARL nachkomme. Es dürfe deshalb darauf vertraut werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Gemäss Art. 31 Dublin-III-VO übermittle der den Antragsteller überstellende Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat personenbezogene Daten der zu überstellenden Person, soweit dies sachdienlich und relevant sei, um es den Behörden im zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen. Im Rahmen dieses Austausches von Informationen werde das SEM die italienischen Behörden bei der Überstellungsankündigung nicht nur über den Gesundheitszustand und die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin benachrichtigen, sondern auch über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung und ihr Bedürfnis nach Unterbringung in nach Geschlecht getrennten Räumen.

E. 5.4 Zusammenfassend seien keine Gründe vorhanden, die einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

E. 6.1 In der Replik wird ausgeführt, dass Frauen, welche Opfer von sexueller Gewalt geworden sind, als besonders verletzliche Personen zu gelten haben. Gerade weil frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen sei, müsse auch bei einer Befragung der verfahrensrechtliche Minimalstandard einer gleichgeschlechtlichen Runde gelten, ansonsten der besondere rechtliche Schutz der Frauen ausgehöhlt werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es zynisch, wenn das SEM zu seiner Rechtfertigung auf die Zurückhaltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem männlichen Dolmetscher abstelle.

E. 6.2 Zudem habe das SEM es in seiner Vernehmlassung erneut unterlassen, auf den vorliegenden Einzelfall einzugehen, sondern verweise allgemein auf Verpflichtungen Italiens, die gemäss der ARL bestehen würden. Wie jedoch aus dem Tarakhel-Urteil des EGMR hervorgehe, würden gemeinschaftliche Verpflichtungen oder bloss generelle Absichtserklärungen nicht ausreichen, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen. Überdies sei die vom SEM aufgestellte Behauptung, das Tarakhel-Urteil des EGMR könne sich nur auf Familien auswirken, schlicht falsch. Der Gerichtshof habe im erwähnten Urteil festgestellt, dass asylsuchende Personen als eine besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spezifischen Schutz benötigen würden, umso mehr, wenn es sich dabei um Kinder handle. Angesichts der Zweifel bezüglich der italienischen Aufnahmestrukturen würde eine Überstellung nach Italien ohne individuelle Zusicherung der Unterbringungsmodalitäten Art. 3 EMRK verletzen. In dem vom SEM genannten Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. gegen die Niederlande (Beschwerde Nr. 51428/10) verweise der Gerichtshof auf das Tarakhel-Urteil um zu betonen, dass Asylsuchende als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spezifischen Schutz benötigen würden. Zur Beurteilung, ob die Überstellung einer asylsuchenden Person nach Italien einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme, müssten alle Umstände des relevanten Sachverhaltes im Einzelfall geprüft werden. Dabei seien die Dauer einer Massnahme sowie ihre Auswirkung auf die physische und psychische Verfassung der Person relevant. Zudem sei auf das Geschlecht, das Alter und den Gesundheitszustand abzustellen (unter Verweis auf Rz. 28 ff. des erwähnen Urteils). Weil der Beschwerdeführer im Fall A.M.E. gegen die Niederlande ein junger, gesunder Mann war, der keine besonderen "Abhängigkeiten" aufwies, habe sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen (unter Verweis auf Rz. 34 des Urteils). Aus der Rechtsprechung des EGMR gehe somit klar hervor, dass nationale Behörden bezüglich der Überstellung von asylsuchenden Personen nach Italien gehalten seien, allen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und bei besonders verletzlichen Personen individuelle Zusicherungen einzuholen. Zudem sei klar ersichtlich, dass die Tarakhel-Rechtsprechung nicht nur im Kontext von Familien zu beachten sei. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem noch hängigen Verfahren vor dem EGMR A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13, hängig seit dem 17. Juni 2013): Darin stelle der Gerichtshof vorab ausdrücklich die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK zu prüfen (vgl. Frage 1 des "Statement of Facts"). Folglich sei das SEM gehalten, auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einzugehen. Wie bereits in der Beschwerde vom 4. Februar 2015 dargelegt wurde, sei die Beschwerdeführerin eine junge Frau, die in schwerwiegender Art und Weise Opfer von sexueller Gewalt geworden und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dringend auf ambulante und engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Ihre Verletzlichkeit führe daher zu einer "Abhängigkeit" im Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen die Niederlande. Ebenso habe das soziale Umfeld einen wesentlichen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand. Dabei sei zu betonen, dass das soziale Netz der Beschwerdeführerin nicht zufällig entstanden sei, sondern an die enge und langjährige Freundschaft an einer hier ansässigen Person aus ihrer Heimat anknüpfe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie in der Schweiz Zuflucht gesucht habe. In Italien wäre sie hingegen völlig sich selbst überlassen. Aufgrund der Erlebnisse in ihrer Heimat sei sie psychisch krank und nicht in der Lage, sich frei in der Gesellschaft zu bewegen oder sich ein soziales Umfeld aufzubauen. Sollte die medizinische Versorgung, insbesondere in langfristiger Hinsicht, ungenügend sein, müsse mit einer wesentlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung bis hin zu schwergradiger Suizidalität gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin würde sich somit in einer vergleichbaren Situation wie die Beschwerdeführenden im Fall Tarakhel befinden. Darüber hinaus sei sie jahrelang Opfer von sexueller Gewalt und in der Folge komplex traumatisiert gewesen. Somit würden wesentliche Gründe vorliegen, die einen "Selbsteintritt" der Schweiz unabdingbar machen würden. Die Behörden hätten den oben beschriebenen speziellen Bedingungen des vorliegenden Falles ungenügend Beachtung geschenkt, und den Dublin-Mechanismus - den in Tarekhel aufgestellten Prinzipien widersprechend - quasi blind angewandt. Auch hätten sie sich nicht darum bemüht, die Situation der Beschwerdeführerin in Italien abzuklären. Wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem Grundsatzurteil festgehalten habe, würde das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer angemessenen Unterkunft keine blosse Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen. Als solche müssten die Garantien einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (unter Hinweis auf das Urteil BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015, E. 4.3). Folglich sei das SEM, sollte es nicht gehalten sein, ein nationales Verfahren zu eröffnen, verpflichtet, die notwendigen individuellen Zusicherungen Italiens bereits im ordentlichen Verfahren einzuholen.

E. 7.1 Auf Beschwerdeebene rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass die Vorinstanz trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Befragung in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers durchgeführt hat, und damit implizit die Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. E. 4 und 6.1 oben).

E. 7.2 Aus Art. 6 AsylV 1 ergibt sich tatsächlich, dass die Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsstaat auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Der Verzicht auf eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts könnte höchstens dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. Allein schon Stillschweigen als Verzicht zu deuten, würde den Schutzzweck der Norm ihres Sinnes berauben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5.c).

E. 7.3 Vorliegend ist die Befragung zur Person zwar durch eine Frau erfolgt, aber mit einem männlichen Dolmetscher. Nach der Bestimmung von Art. 6 AsylV 1 sollte das Prinzip des gleichen Geschlechts bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die zum Dolmetschen und Protokollführen eingesetzt werden, beachtet werden. Diese Bestimmung bezieht sich indes auf die Anhörung (i.S. von Art. 29 AsylG), nicht auf die Befragung zur Person (i.S. von Art. 26 Abs. 2 Satz 3 AsylG). In Dublin-Verfahren beziehungsweise generell beim Vorliegen von Nichteintretenstatbeständen im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG findet - im Unterschied zu den in Art. 36 Abs. 2 AsylG erwähnten Fällen - keine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG statt; allerdings ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). Somit gelangt Art. 6 AsylV 1 nicht direkt zur Anwendung. Indes kann sich bereits an einer Befragung zur Person die Notwendigkeit einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben, sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden können. Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin indes bezüglich der in der Beschwerde und in der Replik angeführten erlebten sexuellen Gewalt in ihrem Heimatstaat an die italienischen Behörden wenden, welche - wie aus den nachstehenden Erwägungen 8.2 bis 8.7 hervorgeht - in der Lage sind und willens sein werden, den entsprechenden Sachverhalt in einer geeigneten Weise in einem ordentlichen Asylverfahren zu eruieren.

E. 7.4 Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften ist somit nicht erkennbar, weshalb die entsprechende Rüge als unbegründet abgewiesen wird.

E. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO unbestrittenermassen gegeben ist. Nachfolgend bildet somit einzig die Frage, ob Gründe vorliegen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen, Gegenstand der Überprüfung.

E. 8.2 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der VRL und der ARL ergeben.

E. 8.3 Indes ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die von der Beschwerdeführerin bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfene Frage der Auswirkungen des Tarakhel-Urteils des EGMR auf die Praxis des SEM auch im Rahmen des Schriftenwechsels ungeklärt geblieben. Nach Ansicht des Gerichts verkennt das SEM, dass die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils darin liegt, dass es der eingeengten Sichtweise - wie sie allenfalls noch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Große Kammer) C-394/12 vom 10. Dezember 2013 i.S. Shamso Abdullahi gegen Österreich und C-411/10 bzw. C-493/10 vom 21. Dezember 2011 i.S. N. S. gegen Grossbritannien bzw. M. E. u.a. gegen Irland deduzierbar gewesen wäre - ein Ende macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren systemische Mängel - was für Italien verneint wird - aufweist. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, dass das Fehlen von systemischen Mängeln die Gefahr nicht ausschliesst, dass dieses System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten wird, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweist, um grosse Zuströme von Asylsuchenden bewältigen zu können. Es muss folglich stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung stattfinden. Richtig ist, dass das Urteil danach lediglich auf den Fall der Familie Bezug nimmt und feststellt, es müssten Zusicherungen für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierenden Unterkunft bestehen, andernfalls bei einer Überstellung nach Italien eine Gefahr für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde. Aus dem Tarakhel-Urteil den pauschalen Ausschluss von Wirkungen des Urteils auf andere Personengruppen zu ziehen ginge aber ebenso zu weit wie die gegenteilige Ansicht, wegen der Erkenntnis des EuGH, dass zwischen der Zahl der in Italien vorhandenen Unterkünfte und der Zahl von Asylsuchenden ein krasses Missverhältnis bestehe (vgl. C-394/12, a.a.O., Rz. 110: "glaring discrepency"), in jedem Einzelfall eine stark überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die asylsuchende Person keinen Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen und Asylverfahren in Italien realisieren werden könne (vgl. Paul Tiedemann, Rückführung von Asylbewerbern nach Italien, NVwZ 3/2015 S.121-124). Eine solche Überinterpretation in die eine oder andere Richtung lässt sich denn auch in den zitierten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts und im EGMR-Urteil i.S. A.M.E. (vgl. E. 6.2 oben) nicht finden. Vielmehr enthält das Tarahkel-Urteil keine Aussagen zur Frage, ob auch Überstellungen von anderen (verletzlichen) Personen gegen Art. 3 EMRK ver­stossen könnten beziehungsweise ob auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen wären. Und dass die Argumentation im besagten Urteil in der Tat an dem vom deutschen Verwaltungsrichter Tiedemann aufgezeigten logischen Mangel krankt, führt umgekehrt nicht zu einem generellen Rückführungsmoratorium.

E. 8.4 Damit muss im Lichte der gesamten EGMR Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (auch im Zusammenhang mit dem Tarahkel-Urteil des EuGH) in jedem Fall weiterhin vom SEM geprüft werden, ob konkrete Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.

E. 8.4.1 Eine solche geforderte detaillierte Einzelfallprüfung hat die Vorin­stanz in ihrer Nichteintretensverfügung unterlassen, indem sie bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich pauschal festgestellt hat, es bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr nach Italien.

E. 8.4.2 Indes hat das SEM die Einzelfallprüfung - entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin in der Replik - in der Vernehmlassung nachgeholt: Es prüfte dort tatsächlich die konkrete Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Überstellung der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten psychischen Probleme. Es stellt unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung (namentlich BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. auf die EGMR-Praxis) zu Recht fest, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde.

E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles mit der vorinstanzlichen Einschätzung einher, dass es sich vorliegend nicht um einen solchen seltenen Ausnahmefall handelt, in welchem sich die Person - wie nach geltender Praxis gefordert - in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen muss, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Die Beschwerdeführerin konnte vielmehr nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 ARL) und denjenigen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 2 ARL). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat in seiner Vernehmlassung dazu bereits ausgeführt, es werde die italienischen Behörden bei der Überstellungsankündigung nicht nur über den Gesundheitszustand und die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin ins Bild setzen, sondern auch über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung und das Bedürfnis, in nach Geschlechter getrennten Räumlichkeiten untergebracht zu werden. Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz es in ihrer Vernehmlassung unterlassen habe, das fehlende soziale Umfeld in Italien beziehungsweise das Vorhandensein einer Bekannten aus der Heimat in der Schweiz zu berücksichtigen. Dazu wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ein soziales Umfeld in Italien verfügt, hielt sie sich doch gemäss eigenen Angaben bereits mindestens zweimal über mehrere Monate dort auf. Ob und wie diese vorgängigen Aufenthalte mit der geltend gemachten sexuellen Ausbeutung in ihrer Heimat zusammenhingen, wird von ihr nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies auf Beschwerdeebene möglich und, falls es denn so wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch geboten gewesen wäre. Die in der Replik erstmals erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Bekannte aus der Heimat wird zudem pauschal als Grund angegeben, weshalb sie überhaupt in die Schweiz gekommen sei, ohne dass weitere Angaben zum konkreten Verhältnis zur Bekannten gemacht werden. Damit wird nicht erstellt, dass sie in dem Sinne "besonders vulnerabel" und deshalb "abhängig" vom weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen die Niederlande sei, wie in der Replik geltend gemacht. Eine Berücksichtigung des Faktors "soziales Umfeld" vermag im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Überstellung nach Italien nichts zu bewirken.

E. 8.6 Unter diesen Umständen ist weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt, da keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien bestehen, noch kann die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien festgestellt werden. Damit kann die Frage offen gelassen werden, inwieweit die mit dem Tarakhel-Urteil festgestellte Verpflichtung bei besonders vulnerablen Personen - wie namentlich Familien -, von Italien Zusicherungen im Hinblick auf ihrer Vulnerabilität entsprechende Unterbringung einzuholen, auf andere besonders vulnerable Personengruppen zu übertragen ist. Das Subeventualbegehren wird damit ebenfalls hinfällig.

E. 8.7 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Eventualbegehren ferner explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur BVGE-Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Es werde deshalb nur eingreifen, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit in ihrem Entscheid sowie im Rahmen der Vernehmlassung). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-739/2015 Urteil vom 25. Juni 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Senegal (beziehungsweise Mauretanien), vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 23. Januar 2015 / N (...) Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat (angeblich Mauretanien) ungefähr im Mai oder Juni 2012 und reiste nach einem 25-monatigem Aufenthalt in Senegal über Marokko und Italien am 18. Oktober 2014 illegal in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2014 wurde sie von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen, nachdem sie am Hauptbahnhof an einem Schalter um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A1/36). Am 21. Oktober 2014 wurde sie ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen überführt, wo ihr Asylgesuch entgegengenommen wurde. A.b Anlässlich der Befragung vom 2. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach dem für die Behandlung ihres Asylgesuchs (gemäss Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; sie möchte indes nicht dorthin zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben (vgl. A8/13). A.c Zudem ergaben Abklärungen der Vorinstanz, dass die italienische Botschaft in Abidjan, Côte d'Ivoire, der Beschwerdeführerin am 27. März 2013 ein vom 3. Mai bis 3. November 2013 und am 21. Juli 2014 ein vom 23. Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Diese Visa waren eingetragen in zwei senegalesischen Reisepässen, welche die Beschwerdeführerin als gebürtige Senegalesin auswiesen. Wegen ihren Falschangaben zu ihrer Identität, ihren im Ausland erhaltenen Visa und ihrem Reisepass wurde ihr am 3. November 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die grobe Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren gewährt. Sie gab an, bereits im Jahr 2010 oder 2011 ein Visum für Italien erhalten zu haben und sich vor 2014 bereits zweimal (jeweils weniger als drei Monate) in Italien aufgehalten zu haben, wo sie beide Male "Arbeit in einem Restaurant gesucht habe". Sie sei dann jeweils von Italien nach Dakar, Senegal, beziehungsweise Abidjan (Elfenbeinküste) zurückgeflogen. Beim dritten Mal sei sie nur zwei Tage in Italien gewesen, da sie in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen. Zur Wegweisung nach Italien führte sie aus, "es gebe keine Gründe dagegen, sie wolle nur hier bleiben und arbeiten". B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015, eröffnet am 28. Januar 2015, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrer Pflicht zum Selbsteintritt nachzukommen und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Verfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei sie anzuweisen, die für die Überstellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter anderem beantragen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung. E. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung gewährt, das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abgelehnt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. F. In der Vernehmlassung vom 15. April 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Replik wurde am 19. Mai 2015 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 2.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Nichteintretensverfügung an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Infor­mationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass Italien der Beschwerdeführerin zuletzt am 21. Juli 2014 ein vom 23. Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Deshalb habe das SEM die italienischen Behörden am 3. Dezember 2014 auch um ihre Übernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht, welchem Gesuch am 22. Januar 2015 entsprochen worden war. Der bei der Gehörsgewährung geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und hier zu arbeiten, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Dies sei alleinige Sache der beteiligten Dublin-Staaten. 3.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde. Es würden ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr nach Italien bestehen. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien würden weder die herrschende Situation noch andere Gründe sprechen. So beziehe sich das Urteil i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie nach Italien im Dublin-Verfahren und komme zum Schluss, die Überstellung würde ohne vorgängiges Einholen von Garantien seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder und der Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen. Das Urteil des EGMR beziehe sich nicht auf andere Personengruppen und habe deshalb für die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau keine weitergehende Bewandtnis. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden die Zumutbarkeit des Vollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermögen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde unter anderem beanstandet, dass bei der Befragung der Beschwerdeführerin eine Mann als Übersetzer tätig gewesen sei, da es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, die komplex trau­matisiert sei, da sie im Kindesalter einer genitalen Beschneidung ohne Betäubung unterzogen und sodann jahrelang Opfer sexueller Gewalt gewesen sei. Zwar habe sie angegeben, dass sie die Fragen bei einer weiblichen Dolmetscherin nicht anders beantwortet hätte. Dennoch sei es stossend und mit der Rechtspraxis nicht vereinbar, dass das SEM dieser speziellen Situation nicht gerecht geworden sei beziehungsweise die Befragung nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde durchgeführt habe. 4.2 Zur Zulässigkeit ihrer Überstellung nach Italien führte die Beschwerdeführerin aus, es gebe keinen Hinweis im Tarakhel-Urteil, wonach sich der EGMR einzig auf die Schutzwürdigkeit von Familien habe beschränken wollen. Eine Analyse des gesamten Urteils lasse vielmehr darauf schliessen, dass jede Person, die im Einzelfall als "äusserst benachteiligt und vulnerabel" gelte, den besonderen Schutz von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Italien benötige. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die im Tarakhel-Urteil festgehaltenen Prinzipien nicht genauso für andere besonders schutzwürdige Personen - wie die kranke, von sexueller Ausbeutung traumatisierte Beschwerdeführerin - gelten solle. So habe der EGMR im Tarakhel-Urteil in Erinnerung gerufen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK erst dann vorliege, wenn die geltend gemachte erniedrigende Behandlung eine gewisse Schwere in sich berge. Ob diese Schwere erreicht werde, sei vom Einzelfall abhängig und individuell zu prüfen. Es müssten sämtliche Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Dauer der erniedrigenden Behandlung und deren physischen und psychischen Auswirkungen auf die betroffene Person sowie ihr Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Dabei betone der EGMR, dass Asylsuchende als "besonders gefährdete" Bevölkerungsgruppe speziellen Schutz benötigen würden (Rz. 118). Zudem könne aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften in Italien nicht ausgeschlossen werden, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse (Rz. 120). Es sei somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien nicht angemessen untergebracht und ohne ausreichende medizinische Versorgung auf sich alleine gestellt sein werde. Es bestehe folglich ein grosses Risiko, dass sie nach der Überstellung nach Italien aufgrund der erlebten sexuellen Gewalt und der daraus resultierenden (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung in Lebensbedingungen überführt werde, die (insbesondere langfristig) einer erniedrigenden Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Gerade weil ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten in Italien bestehen würden, könne bei vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es sich wie vorliegend um eine alleinstehende Frau mit medizinischen Problemen handle, nicht auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden. Zusammengefasst würde der Vollzug der Wegweisung nach Italien aufgrund der strukturellen Probleme in Italien in Verbindung mit der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. 4.3 Eventualiter sei aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände würden im vorliegenden Fall verschiedene Gründe zusammenkommen, die eine Überstellung zumindest aus humanitärer Sicht unvertretbar machen würden. Es seien insbesondere die gesundheitlichen Folgen, die ein Wegweisungsvollzug auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2). Aufgrund der problematischen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und des aktuellen Arztzeugnisses vom 3. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schwerwiegenden Depression mit latenter Suizidalität leide, aus psychiatrischer Sicht sie derzeit nicht reise- und transferfähig sei, und ein Wechsel ihres unterstützenden sozialen Umfeldes zu akuter psychischer Dekompensation mit Suizidalität führen würde, sei klar ersichtlich, dass ein Ausnahmefall vorliege, der den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts eminent mache. Das Recht auf Selbsteintritt sei vor allem wegen ihrer frauenspezifischen besonderen Verletzlichkeit aus humanitären Gründen wahrzunehmen. 4.4 Subeventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz habe für die Überstellung nach Italien zumindest vorgängig Garantien der italienischen Behörden einzuholen, um nicht gegen die im Tarakhel-Urteil enthaltenen Prinzipien zu verstossen. Die Garantien seien zudem nicht erst im Rahmen des Vollzugs einzuholen, sondern müssten im Sinne des rechtlichen Gehörs einsehbar und gerichtlich überprüfbar sein, zumal sie einen bestimmten Grad an Detailliertheit aufweisen müssten. Sie müssten zudem konkret auf die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin Bezug nehmen und konkrete Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung enthalten, ansonsten der Überstellungsentscheid rechtwidrig wäre. Die Überstellung der alleinstehenden und schwer traumatisierten Beschwerdeführerin ohne spezifische Zusicherungen sei (unter Hinweis auf den Beschluss 10 B 11507/14 des VG Hannover, 10. Kammer, vom 22. Dezember 2014/14) nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar 5. 5.1 Zur Rüge, das SEM habe verfahrensrechtliche Minimalstandards ver­letzt, indem die Befragung der Beschwerdeführerin vom 3. November 2014 nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde stattgefunden habe, hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung explizit verneint habe, dass sie weitere Vorbringen geltend gemacht hätte, wenn eine Frau als Dolmetscherin tätig gewesen wäre. Sie habe auf explizite Nachfrage hin auch auf jegliche Zusatzbemerkungen verzichtet. Ausserdem habe sie das Protokoll bei der Rückübersetzung widerspruchslos unterschrieben. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Italien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei. Eine detaillierte Anhörung zu den Asylgründen habe somit durch die italienischen Asylbehörden zu erfol­gen. Die Beschwerdeführerin könne ihr Anliegen betreffend gleichge­schlechtliche Befragung in Italien geltend machen. 5.2 Das in der Beschwerde zitierte Tarakhel-Urteil vom EGMR beziehe sich, wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, nur auf Familien und keine anderen Personengruppen und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, so dass es für das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis habe. Diese vom SEM vertretene Leseart des EGMR-Urteils sei vom Bundesverwaltungsgericht gestützt worden (vgl. Urteile E-6039/2014 vom 12. Januar 2015, D-5530/2014 vom 3. Februar 2015 und E-576/2015 vom 4. Februar 2015). In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. gegen Niederlande (Beschwerde Nr. 51428/10) hinzuweisen, in dem festgehalten werde, dass sich die im Tarakhel-Urteil festgelegten Kriterien zur Überstellung nach Italien auf die Situation der Unterbringung einer Familie mit Kindern beziehen und nicht auf den Fall einer alleinstehenden Person übertragbar seien. 5.3 Weiter führte das SEM bezugnehmend auf das der Beschwerde beigelegte Arztzeugnis aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, nach einer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch einzureichen, sollte sie nicht direkt in das Asylverfahren aufgenommen werden. Gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; ARL) habe Italien sodann der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen gemäss Art. 19 Abs. 2 ARL die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Episode der Beschwerdeführerin in Italien behandelbar seien und von den italienischen Behörden im Rahmen der ARL auch behandelt werden würden. Der Standard der medizinischen Infrastruktur in Italien sei durchaus mit dem schweizerischen vergleichbar. Jedenfalls sei es ihr nicht gelungen konkret darzulegen, inwiefern Italien gerade in ihrem Fall die ARL in völkerrechtswidriger Weise missachten und ihr die als notwendig erachtete Weiterbehandlung verweigern würde. Gemäss dem eingereichten Arztbericht befinde sie sich nach jahrelangen Misshandlungen in der Heimat und der ungefähr zweijährigen Reise bis in die Schweiz nun erst seit vier Monaten in der psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Dem ärztlichen Zeugnis könne entnommen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand in dieser Zeit stabilisiert habe, derzeit keine Suizidalität bestehe und sie "Hoffnung in die Zukunft finden" könne. Innerhalb von sechs Monaten habe sie in B._______ ein soziales Netz zur Stabilisierung aufbauen können. Nach Ansicht der Vorinstanz könne zwar somit nicht ausgeschlossen werden, dass durch einen Transfer nach Italien eine zeitweilige Verschlechterung ihres psychischen Zustanden erfolgen werde. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Begleitung auch in Italien in verhältnismässig kurzer Zeit stabilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde (unter Verweis auf BVGE 2011/9 E. 7), was gemäss der vorliegenden Diagnose nicht erfüllt sei. Ausserdem habe das SEM bereits im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und eine allfällige Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin informiert werden. Ihre konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Zum Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung nach Italien führe aufgrund der strukturellen Probleme im italienischen Asylsystem, insbesondere im Bereich der Unterbringungskapazitäten, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, sei festzuhalten, dass die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien zwar gewisse Mängel aufweisen würden, indes kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe (unter Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien vom 1. April 2013, Beschwerde Nr. 7725/10). Weiter sei davon auszugehen, dass Italien den Verpflichtungen aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; VRL) und jenen aus der ARL nachkomme. Es dürfe deshalb darauf vertraut werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Gemäss Art. 31 Dublin-III-VO übermittle der den Antragsteller überstellende Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat personenbezogene Daten der zu überstellenden Person, soweit dies sachdienlich und relevant sei, um es den Behörden im zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen. Im Rahmen dieses Austausches von Informationen werde das SEM die italienischen Behörden bei der Überstellungsankündigung nicht nur über den Gesundheitszustand und die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin benachrichtigen, sondern auch über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung und ihr Bedürfnis nach Unterbringung in nach Geschlecht getrennten Räumen. 5.4 Zusammenfassend seien keine Gründe vorhanden, die einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. 6. 6.1 In der Replik wird ausgeführt, dass Frauen, welche Opfer von sexueller Gewalt geworden sind, als besonders verletzliche Personen zu gelten haben. Gerade weil frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen sei, müsse auch bei einer Befragung der verfahrensrechtliche Minimalstandard einer gleichgeschlechtlichen Runde gelten, ansonsten der besondere rechtliche Schutz der Frauen ausgehöhlt werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es zynisch, wenn das SEM zu seiner Rechtfertigung auf die Zurückhaltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem männlichen Dolmetscher abstelle. 6.2 Zudem habe das SEM es in seiner Vernehmlassung erneut unterlassen, auf den vorliegenden Einzelfall einzugehen, sondern verweise allgemein auf Verpflichtungen Italiens, die gemäss der ARL bestehen würden. Wie jedoch aus dem Tarakhel-Urteil des EGMR hervorgehe, würden gemeinschaftliche Verpflichtungen oder bloss generelle Absichtserklärungen nicht ausreichen, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen. Überdies sei die vom SEM aufgestellte Behauptung, das Tarakhel-Urteil des EGMR könne sich nur auf Familien auswirken, schlicht falsch. Der Gerichtshof habe im erwähnten Urteil festgestellt, dass asylsuchende Personen als eine besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spezifischen Schutz benötigen würden, umso mehr, wenn es sich dabei um Kinder handle. Angesichts der Zweifel bezüglich der italienischen Aufnahmestrukturen würde eine Überstellung nach Italien ohne individuelle Zusicherung der Unterbringungsmodalitäten Art. 3 EMRK verletzen. In dem vom SEM genannten Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. gegen die Niederlande (Beschwerde Nr. 51428/10) verweise der Gerichtshof auf das Tarakhel-Urteil um zu betonen, dass Asylsuchende als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spezifischen Schutz benötigen würden. Zur Beurteilung, ob die Überstellung einer asylsuchenden Person nach Italien einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme, müssten alle Umstände des relevanten Sachverhaltes im Einzelfall geprüft werden. Dabei seien die Dauer einer Massnahme sowie ihre Auswirkung auf die physische und psychische Verfassung der Person relevant. Zudem sei auf das Geschlecht, das Alter und den Gesundheitszustand abzustellen (unter Verweis auf Rz. 28 ff. des erwähnen Urteils). Weil der Beschwerdeführer im Fall A.M.E. gegen die Niederlande ein junger, gesunder Mann war, der keine besonderen "Abhängigkeiten" aufwies, habe sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen (unter Verweis auf Rz. 34 des Urteils). Aus der Rechtsprechung des EGMR gehe somit klar hervor, dass nationale Behörden bezüglich der Überstellung von asylsuchenden Personen nach Italien gehalten seien, allen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und bei besonders verletzlichen Personen individuelle Zusicherungen einzuholen. Zudem sei klar ersichtlich, dass die Tarakhel-Rechtsprechung nicht nur im Kontext von Familien zu beachten sei. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem noch hängigen Verfahren vor dem EGMR A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13, hängig seit dem 17. Juni 2013): Darin stelle der Gerichtshof vorab ausdrücklich die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK zu prüfen (vgl. Frage 1 des "Statement of Facts"). Folglich sei das SEM gehalten, auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einzugehen. Wie bereits in der Beschwerde vom 4. Februar 2015 dargelegt wurde, sei die Beschwerdeführerin eine junge Frau, die in schwerwiegender Art und Weise Opfer von sexueller Gewalt geworden und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dringend auf ambulante und engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Ihre Verletzlichkeit führe daher zu einer "Abhängigkeit" im Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen die Niederlande. Ebenso habe das soziale Umfeld einen wesentlichen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand. Dabei sei zu betonen, dass das soziale Netz der Beschwerdeführerin nicht zufällig entstanden sei, sondern an die enge und langjährige Freundschaft an einer hier ansässigen Person aus ihrer Heimat anknüpfe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie in der Schweiz Zuflucht gesucht habe. In Italien wäre sie hingegen völlig sich selbst überlassen. Aufgrund der Erlebnisse in ihrer Heimat sei sie psychisch krank und nicht in der Lage, sich frei in der Gesellschaft zu bewegen oder sich ein soziales Umfeld aufzubauen. Sollte die medizinische Versorgung, insbesondere in langfristiger Hinsicht, ungenügend sein, müsse mit einer wesentlichen Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung bis hin zu schwergradiger Suizidalität gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin würde sich somit in einer vergleichbaren Situation wie die Beschwerdeführenden im Fall Tarakhel befinden. Darüber hinaus sei sie jahrelang Opfer von sexueller Gewalt und in der Folge komplex traumatisiert gewesen. Somit würden wesentliche Gründe vorliegen, die einen "Selbsteintritt" der Schweiz unabdingbar machen würden. Die Behörden hätten den oben beschriebenen speziellen Bedingungen des vorliegenden Falles ungenügend Beachtung geschenkt, und den Dublin-Mechanismus - den in Tarekhel aufgestellten Prinzipien widersprechend - quasi blind angewandt. Auch hätten sie sich nicht darum bemüht, die Situation der Beschwerdeführerin in Italien abzuklären. Wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem Grundsatzurteil festgehalten habe, würde das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer angemessenen Unterkunft keine blosse Überstellungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen. Als solche müssten die Garantien einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (unter Hinweis auf das Urteil BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015, E. 4.3). Folglich sei das SEM, sollte es nicht gehalten sein, ein nationales Verfahren zu eröffnen, verpflichtet, die notwendigen individuellen Zusicherungen Italiens bereits im ordentlichen Verfahren einzuholen. 7. 7.1 Auf Beschwerdeebene rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass die Vorinstanz trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung die Befragung in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers durchgeführt hat, und damit implizit die Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. E. 4 und 6.1 oben). 7.2 Aus Art. 6 AsylV 1 ergibt sich tatsächlich, dass die Anhörung von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsstaat auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Der Verzicht auf eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts könnte höchstens dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. Allein schon Stillschweigen als Verzicht zu deuten, würde den Schutzzweck der Norm ihres Sinnes berauben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5.c). 7.3 Vorliegend ist die Befragung zur Person zwar durch eine Frau erfolgt, aber mit einem männlichen Dolmetscher. Nach der Bestimmung von Art. 6 AsylV 1 sollte das Prinzip des gleichen Geschlechts bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die zum Dolmetschen und Protokollführen eingesetzt werden, beachtet werden. Diese Bestimmung bezieht sich indes auf die Anhörung (i.S. von Art. 29 AsylG), nicht auf die Befragung zur Person (i.S. von Art. 26 Abs. 2 Satz 3 AsylG). In Dublin-Verfahren beziehungsweise generell beim Vorliegen von Nichteintretenstatbeständen im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG findet - im Unterschied zu den in Art. 36 Abs. 2 AsylG erwähnten Fällen - keine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG statt; allerdings ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). Somit gelangt Art. 6 AsylV 1 nicht direkt zur Anwendung. Indes kann sich bereits an einer Befragung zur Person die Notwendigkeit einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben, sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachverhalt anders nicht erhoben werden können. Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin indes bezüglich der in der Beschwerde und in der Replik angeführten erlebten sexuellen Gewalt in ihrem Heimatstaat an die italienischen Behörden wenden, welche - wie aus den nachstehenden Erwägungen 8.2 bis 8.7 hervorgeht - in der Lage sind und willens sein werden, den entsprechenden Sachverhalt in einer geeigneten Weise in einem ordentlichen Asylverfahren zu eruieren. 7.4 Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften ist somit nicht erkennbar, weshalb die entsprechende Rüge als unbegründet abgewiesen wird. 8. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der italienischen Behörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO unbestrittenermassen gegeben ist. Nachfolgend bildet somit einzig die Frage, ob Gründe vorliegen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen, Gegenstand der Überprüfung. 8.2 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der VRL und der ARL ergeben. 8.3 Indes ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die von der Beschwerdeführerin bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfene Frage der Auswirkungen des Tarakhel-Urteils des EGMR auf die Praxis des SEM auch im Rahmen des Schriftenwechsels ungeklärt geblieben. Nach Ansicht des Gerichts verkennt das SEM, dass die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils darin liegt, dass es der eingeengten Sichtweise - wie sie allenfalls noch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Große Kammer) C-394/12 vom 10. Dezember 2013 i.S. Shamso Abdullahi gegen Österreich und C-411/10 bzw. C-493/10 vom 21. Dezember 2011 i.S. N. S. gegen Grossbritannien bzw. M. E. u.a. gegen Irland deduzierbar gewesen wäre - ein Ende macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren systemische Mängel - was für Italien verneint wird - aufweist. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, dass das Fehlen von systemischen Mängeln die Gefahr nicht ausschliesst, dass dieses System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten wird, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweist, um grosse Zuströme von Asylsuchenden bewältigen zu können. Es muss folglich stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung stattfinden. Richtig ist, dass das Urteil danach lediglich auf den Fall der Familie Bezug nimmt und feststellt, es müssten Zusicherungen für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierenden Unterkunft bestehen, andernfalls bei einer Überstellung nach Italien eine Gefahr für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde. Aus dem Tarakhel-Urteil den pauschalen Ausschluss von Wirkungen des Urteils auf andere Personengruppen zu ziehen ginge aber ebenso zu weit wie die gegenteilige Ansicht, wegen der Erkenntnis des EuGH, dass zwischen der Zahl der in Italien vorhandenen Unterkünfte und der Zahl von Asylsuchenden ein krasses Missverhältnis bestehe (vgl. C-394/12, a.a.O., Rz. 110: "glaring discrepency"), in jedem Einzelfall eine stark überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die asylsuchende Person keinen Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen und Asylverfahren in Italien realisieren werden könne (vgl. Paul Tiedemann, Rückführung von Asylbewerbern nach Italien, NVwZ 3/2015 S.121-124). Eine solche Überinterpretation in die eine oder andere Richtung lässt sich denn auch in den zitierten Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts und im EGMR-Urteil i.S. A.M.E. (vgl. E. 6.2 oben) nicht finden. Vielmehr enthält das Tarahkel-Urteil keine Aussagen zur Frage, ob auch Überstellungen von anderen (verletzlichen) Personen gegen Art. 3 EMRK ver­stossen könnten beziehungsweise ob auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen wären. Und dass die Argumentation im besagten Urteil in der Tat an dem vom deutschen Verwaltungsrichter Tiedemann aufgezeigten logischen Mangel krankt, führt umgekehrt nicht zu einem generellen Rückführungsmoratorium. 8.4 Damit muss im Lichte der gesamten EGMR Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (auch im Zusammenhang mit dem Tarahkel-Urteil des EuGH) in jedem Fall weiterhin vom SEM geprüft werden, ob konkrete Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. 8.4.1 Eine solche geforderte detaillierte Einzelfallprüfung hat die Vorin­stanz in ihrer Nichteintretensverfügung unterlassen, indem sie bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich pauschal festgestellt hat, es bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr nach Italien. 8.4.2 Indes hat das SEM die Einzelfallprüfung - entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin in der Replik - in der Vernehmlassung nachgeholt: Es prüfte dort tatsächlich die konkrete Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Überstellung der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten psychischen Probleme. Es stellt unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung (namentlich BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. auf die EGMR-Praxis) zu Recht fest, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles mit der vorinstanzlichen Einschätzung einher, dass es sich vorliegend nicht um einen solchen seltenen Ausnahmefall handelt, in welchem sich die Person - wie nach geltender Praxis gefordert - in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen muss, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Die Beschwerdeführerin konnte vielmehr nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 ARL) und denjenigen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 2 ARL). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat in seiner Vernehmlassung dazu bereits ausgeführt, es werde die italienischen Behörden bei der Überstellungsankündigung nicht nur über den Gesundheitszustand und die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin ins Bild setzen, sondern auch über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung und das Bedürfnis, in nach Geschlechter getrennten Räumlichkeiten untergebracht zu werden. Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Vorinstanz es in ihrer Vernehmlassung unterlassen habe, das fehlende soziale Umfeld in Italien beziehungsweise das Vorhandensein einer Bekannten aus der Heimat in der Schweiz zu berücksichtigen. Dazu wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ein soziales Umfeld in Italien verfügt, hielt sie sich doch gemäss eigenen Angaben bereits mindestens zweimal über mehrere Monate dort auf. Ob und wie diese vorgängigen Aufenthalte mit der geltend gemachten sexuellen Ausbeutung in ihrer Heimat zusammenhingen, wird von ihr nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies auf Beschwerdeebene möglich und, falls es denn so wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch geboten gewesen wäre. Die in der Replik erstmals erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Bekannte aus der Heimat wird zudem pauschal als Grund angegeben, weshalb sie überhaupt in die Schweiz gekommen sei, ohne dass weitere Angaben zum konkreten Verhältnis zur Bekannten gemacht werden. Damit wird nicht erstellt, dass sie in dem Sinne "besonders vulnerabel" und deshalb "abhängig" vom weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen die Niederlande sei, wie in der Replik geltend gemacht. Eine Berücksichtigung des Faktors "soziales Umfeld" vermag im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Überstellung nach Italien nichts zu bewirken. 8.6 Unter diesen Umständen ist weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gerechtfertigt, da keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien bestehen, noch kann die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien festgestellt werden. Damit kann die Frage offen gelassen werden, inwieweit die mit dem Tarakhel-Urteil festgestellte Verpflichtung bei besonders vulnerablen Personen - wie namentlich Familien -, von Italien Zusicherungen im Hinblick auf ihrer Vulnerabilität entsprechende Unterbringung einzuholen, auf andere besonders vulnerable Personengruppen zu übertragen ist. Das Subeventualbegehren wird damit ebenfalls hinfällig. 8.7 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Eventualbegehren ferner explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur BVGE-Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu. Es werde deshalb nur eingreifen, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit in ihrem Entscheid sowie im Rahmen der Vernehmlassung). Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: