opencaselaw.ch

F-2604/2017

F-2604/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2) beantragten am 20. Dezember 2016 für sich und ihre zwei Kinder Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 13. Dezember 2016 in Italien daktyloskopiert worden waren (SEM act. A4, A5). C. Am 5. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör betreffend eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei brachten sie vor, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnte der Beschwerdeführer 1 wiederkehrende, möglicherweise durch eine Erkältung verursachte Schmerzen in den Nieren und den Umstand, (...) zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 legte dar, sie leide an Herzrasen (SEM act. A7, A8). D. Am 30. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme der Asylgesuchstellenden (SEM act. A18-21). Die italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hiessen sie das Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A25). E. In einem an die zuständige kantonale Migrationsbehörde gerichteten Bericht vom 10. April 2017 diagnostizierte der die Beschwerdeführende 2 behandelnde Hausarzt bei der Beschwerdeführerin 2 einen depressiven Zustand, Antriebslosigkeit bei Hyperthyreose (Schilddrüsenfehlfunktion; Anmerkung des Gerichts), sowie (...) und einen Mangel an Vitamin D (SEM act. A27). F. Am 19. April 2017 wurden vom selben Hausarzt mit Hilfe des zu diesem Zweck bestehenden Formulars des SEM drei weitere Atteste (die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 betreffend) erstellt. Dabei wurden beim Beschwerdeführer 1 ein femoropatellares Schmerzsyndrom links (Sammelbezeichnung für kausal nicht eindeutig einzuordnende Schmerzzustände im Bereich des vorderen Knies bzw. der Kniescheibe mit hoher Selbstheilungstendenz; Anmerkung des Gerichts) und beim Beschwerdeführer 4 psychische Auffälligkeiten und eine Hyperaktivität diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer 3 wurden keine Krankheiten festgestellt (SEM act.; nicht nummeriert). G. Mit Verfügung vom 21. April 2017 - eröffnet am 27. April 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Italien. Es gebe keine Indizien dafür, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerechten Struktur aufzunehmen oder dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Italien verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es demnach keine Gründe. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erheben die Asylgesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in der Rechtsschrift im Wesentlichen vorgebracht, den Beschwerdeführenden drohe im Falle einer Überstellung nach Italien die Ausschaffung nach Afghanistan. Im Übrigen sei Italien nicht in der Lage, Flüchtlinge menschenwürdig zu behandeln. Das italienische Asylsystem weise systemische Mängel auf; dies sei auch vom Verwaltungsgericht München unlängst festgestellt worden. Die Beschwerdeführenden hätten während ihres kurzen Aufenthaltes in Italien keine staatliche Unterstützung erhalten und mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, weshalb bei einer Überstellung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein Bericht von Amnesty International vom 22. Februar 2017 mit dem Titel "Position von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan" und ein Urteil des Verwaltungsgerichts München mit der Referenz M24 K 16.50482 vom 19. September 2016 (nachfolgend: Urteil des VG München). I. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4 Den bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblättern (SEM act. A4 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Dezember 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben und sich demnach vor ihrer Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hatten. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 30. Januar 2017 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerenden (SEM act. A18 f.). Diese liessen die Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestritten.

E. 5 Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund eines Selbsteintrittes.

E. 5.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik. In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem erwähnten Urteil des VG München (vgl. Bst. H) nichts anderes abzuleiten, zumal - wie unter E. 5.2.1 nachstehend erläutert wird - in ihrem Fall eine Erklärung der italienischen Behörden vorliegt, mit der eine angemessene Unterbringung im Falle ihrer Rücküberstellung zugesichert wird. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob im Falle der Beschwerdeführenden als Familie eine konkrete Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, aus welcher sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarakhel in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar; sie sind vielmehr materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familiengerechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 3. April 2017 abgegebenen Zusicherungen (Anerkennung als Familieneinheit ["nucleo familiare"] mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

E. 5.2.2 Was eine allfällige Abschiebung nach Afghanistan beziehungsweise dagegen geltend gemachte Vollzugshindernisse betrifft, so gilt es zu bedenken, dass Italien wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb von der Vermutung auszugehen ist, der Staat beachte das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK. Den Akten sind denn auch keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen, die italienischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführenden aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihre Wegweisung könnte in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden.

E. 5.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die Betroffenen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um extreme Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies ist bei keinem der Beschwerdeführenden der Fall. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Vom behandelnden Hausarzt sind weder Überstellungshindernisse noch eine Reiseunfähigkeit attestiert worden.

E. 5.2.4 Unter diesen Umständen sind keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.

E. 5.3 Gestützt auf das sogenannte Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO), das im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, kann das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Die vorgenannten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Das SEM hat den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, so dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der am 10. Mai 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9 Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Selbst wenn im entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu erblicken gewesen wäre, hätte einer solchen nicht stattgegeben werden können. Denn die Rechtsbegehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Anwendung von Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2604/2017 Urteil vom 16. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

1. A._______, dessen Ehefrau

2. B._______, und deren Kinder

3. C._______,

4. D._______, alle Afghanistan, Beschwerdeführende, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N [...]. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer 1) und B._______ (Beschwerdeführerin 2) beantragten am 20. Dezember 2016 für sich und ihre zwei Kinder Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 13. Dezember 2016 in Italien daktyloskopiert worden waren (SEM act. A4, A5). C. Am 5. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör betreffend eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei brachten sie vor, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnte der Beschwerdeführer 1 wiederkehrende, möglicherweise durch eine Erkältung verursachte Schmerzen in den Nieren und den Umstand, (...) zu haben. Die Beschwerdeführerin 2 legte dar, sie leide an Herzrasen (SEM act. A7, A8). D. Am 30. Januar 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme der Asylgesuchstellenden (SEM act. A18-21). Die italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hiessen sie das Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A25). E. In einem an die zuständige kantonale Migrationsbehörde gerichteten Bericht vom 10. April 2017 diagnostizierte der die Beschwerdeführende 2 behandelnde Hausarzt bei der Beschwerdeführerin 2 einen depressiven Zustand, Antriebslosigkeit bei Hyperthyreose (Schilddrüsenfehlfunktion; Anmerkung des Gerichts), sowie (...) und einen Mangel an Vitamin D (SEM act. A27). F. Am 19. April 2017 wurden vom selben Hausarzt mit Hilfe des zu diesem Zweck bestehenden Formulars des SEM drei weitere Atteste (die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 betreffend) erstellt. Dabei wurden beim Beschwerdeführer 1 ein femoropatellares Schmerzsyndrom links (Sammelbezeichnung für kausal nicht eindeutig einzuordnende Schmerzzustände im Bereich des vorderen Knies bzw. der Kniescheibe mit hoher Selbstheilungstendenz; Anmerkung des Gerichts) und beim Beschwerdeführer 4 psychische Auffälligkeiten und eine Hyperaktivität diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer 3 wurden keine Krankheiten festgestellt (SEM act.; nicht nummeriert). G. Mit Verfügung vom 21. April 2017 - eröffnet am 27. April 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Italien. Es gebe keine Indizien dafür, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerechten Struktur aufzunehmen oder dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Italien verfüge zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es demnach keine Gründe. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 erheben die Asylgesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in der Rechtsschrift im Wesentlichen vorgebracht, den Beschwerdeführenden drohe im Falle einer Überstellung nach Italien die Ausschaffung nach Afghanistan. Im Übrigen sei Italien nicht in der Lage, Flüchtlinge menschenwürdig zu behandeln. Das italienische Asylsystem weise systemische Mängel auf; dies sei auch vom Verwaltungsgericht München unlängst festgestellt worden. Die Beschwerdeführenden hätten während ihres kurzen Aufenthaltes in Italien keine staatliche Unterstützung erhalten und mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, weshalb bei einer Überstellung dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem ein Bericht von Amnesty International vom 22. Februar 2017 mit dem Titel "Position von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan" und ein Urteil des Verwaltungsgerichts München mit der Referenz M24 K 16.50482 vom 19. September 2016 (nachfolgend: Urteil des VG München). I. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Den bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblättern (SEM act. A4 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Dezember 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben und sich demnach vor ihrer Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hatten. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 30. Januar 2017 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerenden (SEM act. A18 f.). Diese liessen die Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestritten.

5. Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund eines Selbsteintrittes. 5.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik. In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem erwähnten Urteil des VG München (vgl. Bst. H) nichts anderes abzuleiten, zumal - wie unter E. 5.2.1 nachstehend erläutert wird - in ihrem Fall eine Erklärung der italienischen Behörden vorliegt, mit der eine angemessene Unterbringung im Falle ihrer Rücküberstellung zugesichert wird. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob im Falle der Beschwerdeführenden als Familie eine konkrete Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, aus welcher sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarakhel in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar; sie sind vielmehr materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familiengerechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 3. April 2017 abgegebenen Zusicherungen (Anerkennung als Familieneinheit ["nucleo familiare"] mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. 5.2.2 Was eine allfällige Abschiebung nach Afghanistan beziehungsweise dagegen geltend gemachte Vollzugshindernisse betrifft, so gilt es zu bedenken, dass Italien wie ausgeführt Signatarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, weshalb von der Vermutung auszugehen ist, der Staat beachte das Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK. Den Akten sind denn auch keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen, die italienischen Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführenden aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihre Wegweisung könnte in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt werden. 5.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die Betroffenen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um extreme Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies ist bei keinem der Beschwerdeführenden der Fall. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Vom behandelnden Hausarzt sind weder Überstellungshindernisse noch eine Reiseunfähigkeit attestiert worden. 5.2.4 Unter diesen Umständen sind keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. 5.3 Gestützt auf das sogenannte Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO), das im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, kann das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Die vorgenannten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Das SEM hat den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, so dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem Urteil in der Sache erweist sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. Der am 10. Mai 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Selbst wenn im entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu erblicken gewesen wäre, hätte einer solchen nicht stattgegeben werden können. Denn die Rechtsbegehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Anwendung von Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: