Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Oktober 2016 für sich und ihren Sohn B._______ Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Am 8. November 2016 wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]; SEM act. A7). Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör betr. einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie betr. ihres Gesundheitszustandes gewährt. Dabei brachte sie vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Sie leide an einer sog. C._______ und sei - als sie in Italien deswegen einen Anfall erlitten und sich an ihre Betreuungsperson gewendet habe - nicht verstanden und folglich auch nicht behandelt worden. Ihr Sohn leide an einer D._______. B. Am 22. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme der Asylgesuchstellerin und ihres Sohnes (SEM act. A11, A12). Die italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 hiessen sie das Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A17). C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 31. Januar 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Gesuchstellerin und deren Sohn aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege infolge Zustimmung zum Übernahmegesuch bei Italien. Die Einwände der Gesuchstellerin, namentlich die vorgebrachten Verständigungsprobleme, könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellerin und ihren Sohn gemeinsam in einer dem Alter des Kindes gerechten Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Gesuchstellerin und ihr Sohn bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden, lägen nicht vor. Systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens seien nicht gegeben. Italien sei gemäss der Aufnahmerichtlinie zur Gewährung einer erforderlichen medizinischen Versorgung verpflichtet, ausserdem würden die italienischen Behörden vor der Überstellung gegebenenfalls über eine notwendige medizinische Behandlung informiert. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht gerechtfertigt. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 lässt die Gesuchstellerin für sich und ihren Sohn durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 25. Januar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung rügt die Beschwerdeführerin vorab, das SEM habe das Protokoll der BzP nicht genügend aufmerksam gelesen und ihre Aussagen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Sie habe Italien verlassen, weil sie als Folge von Verständigungsproblemen keine genügende medizinische Betreuung erhalten habe. Ferner habe die Vorinstanz sich in Bezug auf das Einholen von Garantien im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR darauf beschränkt, auf das standardisierte Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 25. Januar 2017 und dem dort erwähnten Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu verweisen. Blosse Absichtserklärungen seitens Italiens würden aber nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen. Zwar würden sie und ihr Kind gemäss der angefochtenen Verfügung nach der Rückkehr in Palermo oder Catanien in einem Aufnahmeprojekt des 'Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati' (SPRAR) untergebracht. Mit den in diesem Zusammenhang erwähnten Listen vom 15. Februar 2016 und 12. Oktober 2016 - welche ihr im Übrigen nicht bekannt und deshalb noch zu edieren seien - erfolge aber keine konkrete, individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung. Überhaupt sei es mit Blick auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 sowie den Umstand, dass sie während ihres rund zweiwöchigen Aufenthalts in Italien nicht bereits im Rahmen eines SPRAR-Projektes untergebracht worden seien, sehr unwahrscheinlich, dass sie nach einer Rückkehr nach Italien tatsächlich einer kindgerechten Unterkunft eines SPRAR-Projektes zugewiesen würden. Auffällig sei zudem, dass sie in Italien keine Gelegenheit erhalten habe, ein Asylgesuch zu stellen, obwohl sie und ihr Sohn dort registriert worden seien und in einer zugewiesenen Wohnung gelebt hätten. Im Übrigen handle es sich bei ihr und ihrem Kind um verletzliche Personen. Sie trage als junge Mutter allein die ganze Verantwortung für ihren Sohn. Hinzu komme, dass sie beide medizinische Probleme hätten. Zwar seien diese theoretisch auch in Italien behandelbar, der Zugang zu medizinischer Hilfe sei in der Schweiz jedoch viel einfacher. Es sei deshalb ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Februar 2017 vorsorglich gestützt auf Art. 56 VwVG.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde für sich und ihren Sohn legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
E. 3 Die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erhoben, indem es die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Sprachproblemen unzutreffend gewürdigt habe, ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 Dem bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblatt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben hat (SEM act. A4) und sich demnach vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 22. November 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerenden. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung vom 25. Januar 2017 hiessen sie das Ersuchen des SEM explizit gut (SEM act. A17). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 6 Im Rahmen der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO (Zuständigkeit zufolge systemischer Mängel im an sich zuständigen Staat) oder aufgrund eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen.
E. 6.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich in dem in der Rechtsmittelschrift erwähnten Bericht der SFH (Aufnahmebedingungen in Italien - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016). In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel]) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie EGMR: A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerin in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 6.2.1 Im vorgenannten Entscheid Tarakhel hat sich der EGMR sehr kritisch zu den in Italien herrschenden Verhältnissen geäussert (vgl. a.a.O, §§ 115, 117 und 119 ff.) und mit Blick auf die speziellen Bedürfnisse und die besondere Verletzlichkeit von Kindern namentlich festgehalten, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., §§ 121 und 122). Diesem EGMR-Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 (Grundsatzurteil) Rechnung getragen, indem es festgestellt hat, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern bilden materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 25. Januar 2017 abgegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn wurde damit eine familiengerechte Unterbringung garantiert, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist (vgl. EGMR: Entscheidung Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). In Bezug auf die einschlägigen Rundschreiben ist darauf hinzuweisen, dass diese öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law" beziehungsweise von "Asylum Information Database" abrufbar sind (vgl. <http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units>). Eine gesonderte Zustellung an die Beschwerdeführerin erübrigt sich damit.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann mit dem blossen Hinweis, sie habe während des rund zweiwöchigen Aufenthalts in Italien keine Gelegenheit erhalten, ein Asylgesuch zu stellen, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie und ihr Kind aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Soweit sie unter Bezugnahme auf den erwähnten Bericht der SFH geltend macht, es drohe in Einzelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK, substantiiert sie nicht ansatzweise, inwiefern dies in ihrem Fall so sein soll. Auch legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern sie bzw. ihr Kind konkret durch eine Beeinträchtigung des Zuganges zur Gesundheitsversorgung betroffen sein sollen. Dafür, dass Italien ihnen eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung - beispielsweise bei der Kinderbetreuung während einer medizinischen Behandlung der alleinerziehenden Mutter - verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Solches ist jedenfalls aufgrund des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwischenfalls mit einer Betreuungsperson nicht schon anzunehmen. Schliesslich sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 6.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände und der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Beschwerdevorbringen betreffend gesundheitliche Probleme der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihres Kindes nichts, zumal in dieser Hinsicht - auch im Rahmen der Beschwerde - keine stichhaltigen Unterlagen eingereicht wurden, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und von daher auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen.
E. 7 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 13. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-753/2017 Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Kind B._______, geboren (...), beide Sierra Leone, Beschwerdeführende, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Oktober 2016 für sich und ihren Sohn B._______ Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Am 8. November 2016 wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]; SEM act. A7). Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör betr. einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie betr. ihres Gesundheitszustandes gewährt. Dabei brachte sie vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Sie leide an einer sog. C._______ und sei - als sie in Italien deswegen einen Anfall erlitten und sich an ihre Betreuungsperson gewendet habe - nicht verstanden und folglich auch nicht behandelt worden. Ihr Sohn leide an einer D._______. B. Am 22. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Übernahme der Asylgesuchstellerin und ihres Sohnes (SEM act. A11, A12). Die italienischen Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 hiessen sie das Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A17). C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 31. Januar 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Gesuchstellerin und deren Sohn aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege infolge Zustimmung zum Übernahmegesuch bei Italien. Die Einwände der Gesuchstellerin, namentlich die vorgebrachten Verständigungsprobleme, könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellerin und ihren Sohn gemeinsam in einer dem Alter des Kindes gerechten Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Gesuchstellerin und ihr Sohn bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden, lägen nicht vor. Systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens seien nicht gegeben. Italien sei gemäss der Aufnahmerichtlinie zur Gewährung einer erforderlichen medizinischen Versorgung verpflichtet, ausserdem würden die italienischen Behörden vor der Überstellung gegebenenfalls über eine notwendige medizinische Behandlung informiert. Die Anwendung der Souveränitätsklausel sei nicht gerechtfertigt. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 lässt die Gesuchstellerin für sich und ihren Sohn durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung vom 25. Januar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und für weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung rügt die Beschwerdeführerin vorab, das SEM habe das Protokoll der BzP nicht genügend aufmerksam gelesen und ihre Aussagen nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Sie habe Italien verlassen, weil sie als Folge von Verständigungsproblemen keine genügende medizinische Betreuung erhalten habe. Ferner habe die Vorinstanz sich in Bezug auf das Einholen von Garantien im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR darauf beschränkt, auf das standardisierte Antwortschreiben der italienischen Behörden vom 25. Januar 2017 und dem dort erwähnten Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu verweisen. Blosse Absichtserklärungen seitens Italiens würden aber nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschliessen. Zwar würden sie und ihr Kind gemäss der angefochtenen Verfügung nach der Rückkehr in Palermo oder Catanien in einem Aufnahmeprojekt des 'Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati' (SPRAR) untergebracht. Mit den in diesem Zusammenhang erwähnten Listen vom 15. Februar 2016 und 12. Oktober 2016 - welche ihr im Übrigen nicht bekannt und deshalb noch zu edieren seien - erfolge aber keine konkrete, individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unterbringung. Überhaupt sei es mit Blick auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 sowie den Umstand, dass sie während ihres rund zweiwöchigen Aufenthalts in Italien nicht bereits im Rahmen eines SPRAR-Projektes untergebracht worden seien, sehr unwahrscheinlich, dass sie nach einer Rückkehr nach Italien tatsächlich einer kindgerechten Unterkunft eines SPRAR-Projektes zugewiesen würden. Auffällig sei zudem, dass sie in Italien keine Gelegenheit erhalten habe, ein Asylgesuch zu stellen, obwohl sie und ihr Sohn dort registriert worden seien und in einer zugewiesenen Wohnung gelebt hätten. Im Übrigen handle es sich bei ihr und ihrem Kind um verletzliche Personen. Sie trage als junge Mutter allein die ganze Verantwortung für ihren Sohn. Hinzu komme, dass sie beide medizinische Probleme hätten. Zwar seien diese theoretisch auch in Italien behandelbar, der Zugang zu medizinischer Hilfe sei in der Schweiz jedoch viel einfacher. Es sei deshalb ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Februar 2017 vorsorglich gestützt auf Art. 56 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde für sich und ihren Sohn legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
3. Die in der Beschwerde sinngemäss erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erhoben, indem es die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Sprachproblemen unzutreffend gewürdigt habe, ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen offensichtlich unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Dem bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblatt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben hat (SEM act. A4) und sich demnach vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 22. November 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerenden. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung vom 25. Januar 2017 hiessen sie das Ersuchen des SEM explizit gut (SEM act. A17). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6. Im Rahmen der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO (Zuständigkeit zufolge systemischer Mängel im an sich zuständigen Staat) oder aufgrund eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen. 6.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich in dem in der Rechtsmittelschrift erwähnten Bericht der SFH (Aufnahmebedingungen in Italien - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016). In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel]) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie EGMR: A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerin in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.2.1 Im vorgenannten Entscheid Tarakhel hat sich der EGMR sehr kritisch zu den in Italien herrschenden Verhältnissen geäussert (vgl. a.a.O, §§ 115, 117 und 119 ff.) und mit Blick auf die speziellen Bedürfnisse und die besondere Verletzlichkeit von Kindern namentlich festgehalten, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., §§ 121 und 122). Diesem EGMR-Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 (Grundsatzurteil) Rechnung getragen, indem es festgestellt hat, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern bilden materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 25. Januar 2017 abgegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus. Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn wurde damit eine familiengerechte Unterbringung garantiert, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist (vgl. EGMR: Entscheidung Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). In Bezug auf die einschlägigen Rundschreiben ist darauf hinzuweisen, dass diese öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law" beziehungsweise von "Asylum Information Database" abrufbar sind (vgl. ). Eine gesonderte Zustellung an die Beschwerdeführerin erübrigt sich damit. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat sodann mit dem blossen Hinweis, sie habe während des rund zweiwöchigen Aufenthalts in Italien keine Gelegenheit erhalten, ein Asylgesuch zu stellen, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie und ihr Kind aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Soweit sie unter Bezugnahme auf den erwähnten Bericht der SFH geltend macht, es drohe in Einzelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK, substantiiert sie nicht ansatzweise, inwiefern dies in ihrem Fall so sein soll. Auch legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern sie bzw. ihr Kind konkret durch eine Beeinträchtigung des Zuganges zur Gesundheitsversorgung betroffen sein sollen. Dafür, dass Italien ihnen eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung - beispielsweise bei der Kinderbetreuung während einer medizinischen Behandlung der alleinerziehenden Mutter - verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Solches ist jedenfalls aufgrund des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwischenfalls mit einer Betreuungsperson nicht schon anzunehmen. Schliesslich sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 6.3 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände und der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Beschwerdevorbringen betreffend gesundheitliche Probleme der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihres Kindes nichts, zumal in dieser Hinsicht - auch im Rahmen der Beschwerde - keine stichhaltigen Unterlagen eingereicht wurden, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und von daher auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen.
7. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 13. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: