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F-1230/2017

F-1230/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 20. Oktober 2016 und suchten am 25. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A7/11 Ziff. 5.01 und 5.05 S. 6; A8/12 Ziff. 5.01 und 5.05 S. 7f.). Die Abklärungen des SEM ergaben, dass gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die Beschwerdeführenden am 18. November 2016 illegal die Landesgrenze von Italien überschritten hatten (SEM-act. A4/2, A6/2). Anlässlich der Befragung vom 2. Dezember 2016 wurde den Beschwerde-führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Die Vorinstanz führte aus, Italien sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass sie in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben und kein Asylgesuch eingereicht hätten. Sie würden in der Schweiz bleiben wollen, da Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten (SEM-act. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5 und Ziff. 8.01 S. 7; A8/12 Ziff. 2.06f. S. 5 und Ziff. 8.01 S. 8f.). B. Am 9. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-act. A16/2, A15/7, A14/2, A13/7). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Am 13. Februar 2017 stimmten sie jedoch dem Wiederaufnahmeersuchen nachträglich für die ganze Familie zu (SEM-act. A17/1). C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (eröffnet am 17. Februar 2017 [A20/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A19/9). D. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 14. Februar 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus (BVGer-act. 2). F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-recht).

E. 3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern vom 2. Dezember 2016 führten sie aus, dass sie in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben und kein Asylgesuch eingereicht hätten. Sie würden in der Schweiz bleiben wollen, da Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Dezember 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. Februar 2017 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 4 4.1 Im Rahmen der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar zufolge systemischer Mängel im an sich zuständigen Staat oder aufgrund eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen.

E. 4.2 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich im Bericht der SFH (Aufnahmebedingungen in Italien - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016). In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, Italien anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel]) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie EGMR: A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 4.3.1 Im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid Tarakhel eingegangen und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (loc. cit. E. 4.3).

E. 4.3.2 Die italienischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 13. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert.

E. 4.3.3 In Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil in BVGE 2016/2 publiziert]), ist somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung auszugehen.

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, es sei nicht sichergestellt, dass die von den italienischen Behörden angebotene Unterbringung auf Sizilien (Catania) aktuell sei. Die Vorinstanz stütze sich in der angefochtenen Verfügung auf eine zuletzt am 15. Februar 2016 durch das italienische Dublin Office aktualisierte Liste der so genannten "SPRAR-Projekte" und verweise auf die dort reservierten Aufnahmeplätze. Der Rechtsvertreter verwies auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen festgehalten worden sei, dass die geforderte Aktualität der Angaben verletzt werde, wenn sich die Vorinstanz auf eine mittlerweile ein Jahr alte Liste stütze (Urteil des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 E. 6.5 und E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.1 f.).

E. 4.3.5 In den vom Beschwerdeführer erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ging es um Sonderkonstellationen mit besonders verletzlichen Personen, bei welchen an das Erfordernis der Aktualität der Angaben zu Recht erhöhte Anforderungen gestellt wurden. Mit dem vorliegenden Fall sind diese Urteile jedoch nicht vergleichbar. In einem der Fälle handelte es sich bei den Beschwerdeführenden um eine psychisch angeschlagene alleinerziehende Mutter und deren zwei minderjährige Kinder. Ein Kind ist schwer behindert und therapiebedürftig und das andere 10-jährige Kind kümmerte sich um das kranke Kind (vgl. Urteil des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 E. 7.3). Dagegen handelt es sich in casu um eine ganze Familie mit Vater, Mutter und drei gesunden Kindern. Die Fälle sind demzufolge nicht vergleichbar. In der anderen erwähnten Sonderkonstellation ging es um eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind. Die Beschwerde wurde nicht nur aufgrund mangelnder Aktualität der Angaben der italienischen Behörden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden hätten auch nicht konkret - unter Namensangabe - mit einer entsprechenden Unterkunft rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.2 in fine). Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 13. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert. Die Fälle können somit nicht miteinander verglichen werden.

E. 4.3.6 Bezüglich dem Vorbringen, dass das Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Juni 2015 nicht aktuell sei, kann festgehalten werden, dass dieses vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss als genügende Grundlage für die Annahme einer familiengerechten Unterbringung angesehen wird (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-753/2017 vom 20. Februar 2017 E. 6.2.1, F-828/2017 vom 14. Februar 2017 E. 3.6 m. w. H., D-6249/2016 vom 7. Februar 2017 S.9, F-501/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3.6.2 ff., E-4/2017 vom 10. Januar 2017 S. 6 in fine f.).

E. 4.3.7 Bezüglich dem Vorbringen, dass dennoch erhebliche Zweifel bestünden, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen und diese Missstände insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen würden, wird auf die ausführliche Begründung in einem bereits ergangenen Urteil des BVGer verwiesen (Urteil des BVGer E-196/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5 sowie auch BVGer E-8248/2015 vom 28. April 2016 E. 8.2).

E. 4.3.8 Des Weiteren wird vorgebracht, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Liste nicht öffentlich und den Beschwerdeführenden auch sonst nicht zugänglich gemacht worden sei. In Bezug auf die einschlägigen Rundschreiben ist darauf hinzuweisen, dass diese öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law" beziehungsweise von "Asylum Information Database" abrufbar sind (vgl. http://www.asylum-lawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dub-lin-units, abgerufen im März 2017). Eine gesonderte Zustellung an die Beschwerdeführerenden erübrigt sich damit. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer F-753/2017 vom 20. Februar 2017 E. 6.2.1).

E. 4.4 Demzufolge ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sind nicht ersichtlich.

E. 4.5 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher von der Vorinstanz in Kenntnis der persönlichen Umstände und der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Bluthochdruck, Asthma, zerrissenes linkes Trommelfell) getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9.Der am 28. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (in Kopie; vorab per Telefax) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1230/2017 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, geboren am _______ 1976, B._______, geboren am _______ 1982, C._______, geboren am _______ 2003, D._______, geboren am _______ 2006, E._______, geboren am _______ 2015, Irak, alle vertreten durch MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017 / N [...]. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 20. Oktober 2016 und suchten am 25. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A7/11 Ziff. 5.01 und 5.05 S. 6; A8/12 Ziff. 5.01 und 5.05 S. 7f.). Die Abklärungen des SEM ergaben, dass gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die Beschwerdeführenden am 18. November 2016 illegal die Landesgrenze von Italien überschritten hatten (SEM-act. A4/2, A6/2). Anlässlich der Befragung vom 2. Dezember 2016 wurde den Beschwerde-führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Die Vorinstanz führte aus, Italien sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass sie in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben und kein Asylgesuch eingereicht hätten. Sie würden in der Schweiz bleiben wollen, da Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten (SEM-act. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5 und Ziff. 8.01 S. 7; A8/12 Ziff. 2.06f. S. 5 und Ziff. 8.01 S. 8f.). B. Am 9. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-act. A16/2, A15/7, A14/2, A13/7). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Am 13. Februar 2017 stimmten sie jedoch dem Wiederaufnahmeersuchen nachträglich für die ganze Familie zu (SEM-act. A17/1). C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (eröffnet am 17. Februar 2017 [A20/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A19/9). D. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 14. Februar 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus (BVGer-act. 2). F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-recht). 3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern vom 2. Dezember 2016 führten sie aus, dass sie in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben und kein Asylgesuch eingereicht hätten. Sie würden in der Schweiz bleiben wollen, da Familienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Dezember 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. Februar 2017 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

4. 4.1 Im Rahmen der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar zufolge systemischer Mängel im an sich zuständigen Staat oder aufgrund eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen. 4.2 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich im Bericht der SFH (Aufnahmebedingungen in Italien - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016). In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, Italien anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel]) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie EGMR: A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 4.3.1 Im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid Tarakhel eingegangen und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (loc. cit. E. 4.3). 4.3.2 Die italienischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 13. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert. 4.3.3 In Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil in BVGE 2016/2 publiziert]), ist somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung auszugehen. 4.3.4 Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, es sei nicht sichergestellt, dass die von den italienischen Behörden angebotene Unterbringung auf Sizilien (Catania) aktuell sei. Die Vorinstanz stütze sich in der angefochtenen Verfügung auf eine zuletzt am 15. Februar 2016 durch das italienische Dublin Office aktualisierte Liste der so genannten "SPRAR-Projekte" und verweise auf die dort reservierten Aufnahmeplätze. Der Rechtsvertreter verwies auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen festgehalten worden sei, dass die geforderte Aktualität der Angaben verletzt werde, wenn sich die Vorinstanz auf eine mittlerweile ein Jahr alte Liste stütze (Urteil des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 E. 6.5 und E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.1 f.). 4.3.5 In den vom Beschwerdeführer erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ging es um Sonderkonstellationen mit besonders verletzlichen Personen, bei welchen an das Erfordernis der Aktualität der Angaben zu Recht erhöhte Anforderungen gestellt wurden. Mit dem vorliegenden Fall sind diese Urteile jedoch nicht vergleichbar. In einem der Fälle handelte es sich bei den Beschwerdeführenden um eine psychisch angeschlagene alleinerziehende Mutter und deren zwei minderjährige Kinder. Ein Kind ist schwer behindert und therapiebedürftig und das andere 10-jährige Kind kümmerte sich um das kranke Kind (vgl. Urteil des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 E. 7.3). Dagegen handelt es sich in casu um eine ganze Familie mit Vater, Mutter und drei gesunden Kindern. Die Fälle sind demzufolge nicht vergleichbar. In der anderen erwähnten Sonderkonstellation ging es um eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind. Die Beschwerde wurde nicht nur aufgrund mangelnder Aktualität der Angaben der italienischen Behörden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden hätten auch nicht konkret - unter Namensangabe - mit einer entsprechenden Unterkunft rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.2 in fine). Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 13. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert. Die Fälle können somit nicht miteinander verglichen werden. 4.3.6 Bezüglich dem Vorbringen, dass das Rundschreiben der italienischen Behörden vom 8. Juni 2015 nicht aktuell sei, kann festgehalten werden, dass dieses vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss als genügende Grundlage für die Annahme einer familiengerechten Unterbringung angesehen wird (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-753/2017 vom 20. Februar 2017 E. 6.2.1, F-828/2017 vom 14. Februar 2017 E. 3.6 m. w. H., D-6249/2016 vom 7. Februar 2017 S.9, F-501/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3.6.2 ff., E-4/2017 vom 10. Januar 2017 S. 6 in fine f.). 4.3.7 Bezüglich dem Vorbringen, dass dennoch erhebliche Zweifel bestünden, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen und diese Missstände insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen würden, wird auf die ausführliche Begründung in einem bereits ergangenen Urteil des BVGer verwiesen (Urteil des BVGer E-196/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5 sowie auch BVGer E-8248/2015 vom 28. April 2016 E. 8.2). 4.3.8 Des Weiteren wird vorgebracht, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Liste nicht öffentlich und den Beschwerdeführenden auch sonst nicht zugänglich gemacht worden sei. In Bezug auf die einschlägigen Rundschreiben ist darauf hinzuweisen, dass diese öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law" beziehungsweise von "Asylum Information Database" abrufbar sind (vgl. http://www.asylum-lawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dub-lin-units, abgerufen im März 2017). Eine gesonderte Zustellung an die Beschwerdeführerenden erübrigt sich damit. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer F-753/2017 vom 20. Februar 2017 E. 6.2.1). 4.4 Demzufolge ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sind nicht ersichtlich. 4.5 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher von der Vorinstanz in Kenntnis der persönlichen Umstände und der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Bluthochdruck, Asthma, zerrissenes linkes Trommelfell) getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9.Der am 28. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (in Kopie; vorab per Telefax)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)