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E-8248/2015

E-8248/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 7. Januar 2015 ohne Reisepapiere, reisten über Äthiopien und den Sudan nach Libyen und gelangten getrennt nach Italien. Die Beschwerdeführerin erreichte am 15. Mai 2015 die Schweiz und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 in Italien daktyloskopiert wurde. Anlässlich der Befragungen vom 5. Juni 2015 (Beschwerdeführerin, Akten SEM A7/14) und vom 15. Juni 2015 (Beschwerdeführer, A8/15) wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wolle nicht nach Italien zurückgeschickt werden. Sie habe auf der Strasse schlafen müssen und sei krank gewesen, doch niemand habe sich um sie gekümmert. Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen könnte (A7/14 Rz. 8.01). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil seine Frau hier lebe und er mit ihr zusammen hier leben möchte. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden (A8/15 Rz. 8.01). Jedoch habe seine Frau in Italien keine gesundheitliche Versorgung erhalten, in der Schweiz sei sie behandelt worden und es gehe ihr jetzt besser. Sie möchten hier leben (A8/15 Rz. 9.01). B. Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am (...) wurde den Beschwerdeführenden (...) geboren. D. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme vom 25. Juni 2015 nachträglich gut. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Die Beschwerdeführenden ersuchten zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 21. Dezember 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und kein Kostenvorschuss erhoben.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden. 3.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2015 fest, dass Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung des EGMR habe bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2015/4) habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015 explizit zugestimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lamezia Terme erfolgen solle. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein würde, die Beschwerdeführenden mit ihrem Kind gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden demgegenüber vor, das SEM setze mit seiner Praxis die Rechtsprechung des EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 ungenügend um, weshalb auch vorliegend die Zusicherungen durch die italienischen Behörden nicht genügen würden, um bei einer Rückweisung der Familie (der Beschwerdeführenden) nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Da weder das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, noch das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 und auch nicht der Besuch von zwei Unterkünften durch das SEM garantieren könnten, dass in den SPRAR-Unterkünften tatsächlich Plätze frei seien und für die Beschwerdeführenden in konkreten Unterkünften reserviert würden, genüge das Vorgehen des SEM vorliegend den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR nicht. Das Prüfungsschema des SEM sei fehlerhaft, zumal die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet sei, wenn der beabsichtigte Transfer in den zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung menschenrechtlicher Verpflichtungen bedeuten würde. Die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens lasse sich nicht von der Frage der Zulässigkeit der Überstellung abkoppeln. Aus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 auch entschieden, dass die Garantien einer kindergerechten Unterbringung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheids vorzuliegen hätten. Hinsichtlich dieser Garantien habe der EGMR im Urteil Tarakhel betreffend Italien festgestellt, dass dort zwar keine Situation herrsche, welche Rücküberstellungen gänzlich verbiete. Dennoch bestünden erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen. Dieser Missstand würde insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen. Daher setze eine Rücküberstellung spezifische Garantien voraus, dass eine solche Verletzung nicht geschehe. Eine allgemeine Zusicherung genüge nicht. So habe der EGMR bereits damals darauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in SPRAR-Unterkünften untergebracht würden, in welchen Essen, Gesundheitsversorgung, Italienischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen Diensten sichergestellt seien. Ohne konkrete Zusicherung einer spezifischen Einrichtung läge aber dennoch keine hinreichende Garantie vor. Gemäss dem Urteil des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsste eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheides vorliegen. Eine solche individuelle Garantie liege bei den Beschwerdeführenden nicht vor. Für die detailliertere Begründung der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen. Schliesslich verletze der Entscheid des SEM das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Tochter der Beschwerdeführenden sei eineinhalb Monate alt und damit besonders verletzlich. Eine Überstellung der noch sehr jungen Familie nach Italien sei nach der langen Verfahrensdauer im Vergleich zum Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können und nicht erneut an einem fremden Ort zunächst in einem Heim und dann allenfalls in nicht absehbarer Zeit erst unter etwas normalen Umständen leben zu können, als geringer einzuschätzen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden aktuell Familien, die sich bereits in der Schweiz einigermassen eingefunden hätten, wieder nach Italien zurückschaffen wollten, während andererseits politisch zugesichert worden sei, dass die Schweiz Personen aus Italien im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufnehme.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerdeeingabe, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).

E. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art.12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.4 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E.3.3 m.w.H.).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).

E. 5.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen. Dabei ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich das Schreiben vom 2. Dezember 2015 nicht zur konkreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung auf den Flughafen Lamezia Terme zu erfolgen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 übermittelte Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung - so auch vorliegend im Schreiben vom 2. Dezember 2015 - aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit wurde der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstellt. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des mit einer Liste der SPRAR-Projekten versehenen Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorliegenden Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei, dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses Argument ist im Lichte der aktuellen Entwicklungen unbegründet: Denn die wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft (zum Voraus) genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Der Antrag, die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 6 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragten, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

E. 6.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde den Beschwerdeführenden kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sind speziell auf die Bedürfnisse von Familien auch mit kleinen Kindern ausgerichtet.

E. 6.5 Mit dem Argument, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt ergebe sich daraus, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungsschlüssel der EU für Flüchtlinge zu beteiligen, vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht durchzudringen, zumal es sich bei der Partizipation an einem Verteilungsschlüssel um nicht justiziable, politische Absichtserklärungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten lassen.

E. 6.6 Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 7 Der in der vom SEM an die italienischen Dublin-Behörden gerichteten E-Mail vom 3. Dezember 2015 (A17/1) enthaltende Passus "...we consider Malta to have become responsible ..." ist bezüglich der Nennung von Malta offenkundig als redaktionelles Versehen zu bezeichnen. Das Vorbringen in der Beschwerde, aufgrund dieses Schreibens stehe nicht mehr fest, ob sich Italien nun (noch) tatsächlich für zuständig erachte, ist nicht stichhaltig.

E. 8 8.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

E. 8.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei einer Rückkehr nach Italien mit ihrem Säugling unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt zu werden, da sie als schwangere Frau bei ihrer Ankunft in Italien keinerlei Versorgung erhalten habe, kann aufgrund der Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als unbegründet erachtet werden.

E. 8.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden bei gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden können. 9.Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10.Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 11.Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8248/2015 Urteil vom 28. April 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren Italien); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 7. Januar 2015 ohne Reisepapiere, reisten über Äthiopien und den Sudan nach Libyen und gelangten getrennt nach Italien. Die Beschwerdeführerin erreichte am 15. Mai 2015 die Schweiz und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 in Italien daktyloskopiert wurde. Anlässlich der Befragungen vom 5. Juni 2015 (Beschwerdeführerin, Akten SEM A7/14) und vom 15. Juni 2015 (Beschwerdeführer, A8/15) wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wolle nicht nach Italien zurückgeschickt werden. Sie habe auf der Strasse schlafen müssen und sei krank gewesen, doch niemand habe sich um sie gekümmert. Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen könnte (A7/14 Rz. 8.01). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil seine Frau hier lebe und er mit ihr zusammen hier leben möchte. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden (A8/15 Rz. 8.01). Jedoch habe seine Frau in Italien keine gesundheitliche Versorgung erhalten, in der Schweiz sei sie behandelt worden und es gehe ihr jetzt besser. Sie möchten hier leben (A8/15 Rz. 9.01). B. Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am (...) wurde den Beschwerdeführenden (...) geboren. D. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme vom 25. Juni 2015 nachträglich gut. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Die Beschwerdeführenden ersuchten zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 21. Dezember 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und kein Kostenvorschuss erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden. 3.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2015 fest, dass Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung der Asylgesuche zuständig sei. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung des EGMR habe bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2015/4) habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015 explizit zugestimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lamezia Terme erfolgen solle. In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein würde, die Beschwerdeführenden mit ihrem Kind gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden demgegenüber vor, das SEM setze mit seiner Praxis die Rechtsprechung des EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 ungenügend um, weshalb auch vorliegend die Zusicherungen durch die italienischen Behörden nicht genügen würden, um bei einer Rückweisung der Familie (der Beschwerdeführenden) nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Da weder das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, noch das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 und auch nicht der Besuch von zwei Unterkünften durch das SEM garantieren könnten, dass in den SPRAR-Unterkünften tatsächlich Plätze frei seien und für die Beschwerdeführenden in konkreten Unterkünften reserviert würden, genüge das Vorgehen des SEM vorliegend den Anforderungen der Rechtsprechung des EGMR nicht. Das Prüfungsschema des SEM sei fehlerhaft, zumal die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet sei, wenn der beabsichtigte Transfer in den zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung menschenrechtlicher Verpflichtungen bedeuten würde. Die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens lasse sich nicht von der Frage der Zulässigkeit der Überstellung abkoppeln. Aus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 auch entschieden, dass die Garantien einer kindergerechten Unterbringung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheids vorzuliegen hätten. Hinsichtlich dieser Garantien habe der EGMR im Urteil Tarakhel betreffend Italien festgestellt, dass dort zwar keine Situation herrsche, welche Rücküberstellungen gänzlich verbiete. Dennoch bestünden erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen. Dieser Missstand würde insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen. Daher setze eine Rücküberstellung spezifische Garantien voraus, dass eine solche Verletzung nicht geschehe. Eine allgemeine Zusicherung genüge nicht. So habe der EGMR bereits damals darauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in SPRAR-Unterkünften untergebracht würden, in welchen Essen, Gesundheitsversorgung, Italienischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen Diensten sichergestellt seien. Ohne konkrete Zusicherung einer spezifischen Einrichtung läge aber dennoch keine hinreichende Garantie vor. Gemäss dem Urteil des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsste eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheides vorliegen. Eine solche individuelle Garantie liege bei den Beschwerdeführenden nicht vor. Für die detailliertere Begründung der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen. Schliesslich verletze der Entscheid des SEM das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Tochter der Beschwerdeführenden sei eineinhalb Monate alt und damit besonders verletzlich. Eine Überstellung der noch sehr jungen Familie nach Italien sei nach der langen Verfahrensdauer im Vergleich zum Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können und nicht erneut an einem fremden Ort zunächst in einem Heim und dann allenfalls in nicht absehbarer Zeit erst unter etwas normalen Umständen leben zu können, als geringer einzuschätzen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden aktuell Familien, die sich bereits in der Schweiz einigermassen eingefunden hätten, wieder nach Italien zurückschaffen wollten, während andererseits politisch zugesichert worden sei, dass die Schweiz Personen aus Italien im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufnehme. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerdeeingabe, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.). 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art.12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.). 4.4 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E.3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen. Dabei ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich das Schreiben vom 2. Dezember 2015 nicht zur konkreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung auf den Flughafen Lamezia Terme zu erfolgen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 übermittelte Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung - so auch vorliegend im Schreiben vom 2. Dezember 2015 - aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit wurde der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstellt. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des mit einer Liste der SPRAR-Projekten versehenen Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorliegenden Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei, dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses Argument ist im Lichte der aktuellen Entwicklungen unbegründet: Denn die wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien - trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden - um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft (zum Voraus) genau benannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Der Antrag, die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragten, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 6.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde den Beschwerdeführenden kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sind speziell auf die Bedürfnisse von Familien auch mit kleinen Kindern ausgerichtet. 6.5 Mit dem Argument, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt ergebe sich daraus, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungsschlüssel der EU für Flüchtlinge zu beteiligen, vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht durchzudringen, zumal es sich bei der Partizipation an einem Verteilungsschlüssel um nicht justiziable, politische Absichtserklärungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten lassen. 6.6 Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 7. Der in der vom SEM an die italienischen Dublin-Behörden gerichteten E-Mail vom 3. Dezember 2015 (A17/1) enthaltende Passus "...we consider Malta to have become responsible ..." ist bezüglich der Nennung von Malta offenkundig als redaktionelles Versehen zu bezeichnen. Das Vorbringen in der Beschwerde, aufgrund dieses Schreibens stehe nicht mehr fest, ob sich Italien nun (noch) tatsächlich für zuständig erachte, ist nicht stichhaltig.

8. 8.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 8.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei einer Rückkehr nach Italien mit ihrem Säugling unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt zu werden, da sie als schwangere Frau bei ihrer Ankunft in Italien keinerlei Versorgung erhalten habe, kann aufgrund der Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als unbegründet erachtet werden. 8.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden bei gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden können. 9.Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10.Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 11.Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger