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F-501/2017

F-501/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat im März bzw. April 2015 und suchten am 26. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A13 S. 8 Ziff. 5.01 und 5.05; A15 S. 7 Ziff. 5.01 und 5.05). Die Abklärungen des SEM im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergaben, dass den Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden Visa, gültig vom 8. September 2016 bis zum 7. Oktober 2016, ausgestellt waren (SEM-act. A25/7 und A27/7). Anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2016 wurde den Beschwerde-führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Italien sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie nie dort gelebt hätten und sie gehört hätten, dass man in der Schweiz sehr gute medizinische Behandlungen bekomme. Sie wüssten nicht, ob ihre Tochter in Italien die nötige medizinische Behandlung bekomme, auch hier in der Schweiz sei der Spezialist 40 Minuten von ihnen entfernt (SEM-act. A13 S. 9 f. Ziff. 8.01; A15 S. 8 Ziff. 8.01). B. Am 31. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 . Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung vom 5. Januar 2017 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM sodann explizit gut (SEM-act. A25/7 - A34/2). C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (eröffnet am 16. Januar 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A35/12). D. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus (BVGer-act. 2). F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.5 Die Abklärungen des SEM im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergaben, dass den Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden Visa, gültig vom 8. September 2016 bis am 7. Oktober 2016, ausgestellt waren (SEM-act. A25/7 und A25/7). Am 31. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung vom 5. Januar 2017 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM jedoch explizit gut (SEM-act. A25/7 - A34/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 3.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 3.6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 3.6.2 Im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3).

E. 3.6.3 Die italienischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 5. Januar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert.

E. 3.6.4 In Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]), ist somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung auszugehen.

E. 3.6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 3.7 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, die Kinder seien in der Schweiz integriert und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eines ihrer Kinder sei beeinträchtigt, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 3.7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Stellungnahme auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dem provisorischen Austrittsbericht des Spitals X._______ vom 7. Dezember 2016 könne entnommen werden, dass sie verschiedenste gesundheitliche Probleme habe. Als Hauptdiagnose seien ein viraler Infekt der oberen Atemwege, schmerzhafte Myogelosen parasapulär links, hypochrome, mykrozytäre Anämie, anamnetisch pseudoradiculäres Schmerzsyndrom lumbal links, Fersensporn linker Fuss, anamnetisch arterielle Hypertonie, Vitamin-D-Mangel, Obstipation sowie ein Verdacht auf Anpassungsstörung genannt. Aufgrund dieser Beschwerden stehe ein Operationstermin im Spital Y._______ für den 27. Januar 2017 an. Weder die Beschwerden, noch der Operationstermin wurden sind mit einem ärztlichen Bericht belegt. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, nebst den körperlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin auch psychisch angeschlagen. Die Stresssituation und die panische Angst nach Italien ausgeschafft zu werden, hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin akute Selbstmordgedanken hege und aufgrund einer akuten Suizidalität in die psychiatrische Klinik Y._______ habe eingewiesen werden müssen. Am 20. Januar 2017 ende dieser stationäre Aufenthalt. Es sei eine ambulante Anschlussbehandlung im Ambulatorium Y._______ vorgesehen. Dieses Vorbringen wurde mit ärztlichen Berichten belegt (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 3 und 4). Des Weiteren wird geltend gemacht, ihre Tochter D.________ leide seit Kindertagen am adrenogenitalen Syndrom, einer genetisch bedingten Stoffwechselkrankheit, welche eine regelmässige ärztliche Kontrolle bei einem Spezialisten (Endokrinologie) bedinge. Bereits seit dem 19. Oktober 2016 würden ihre Hormonwerte regelmässig im Kinderspital Z._______ kontrolliert und sie erhalte eine medikamentöse Behandlung. Bei der letzten ärztlichen Konsultation habe die behandelnde Oberärztin eine Bescheinigung über den gesundheitlichen Zustand sowie die Folgen einer Wegweisung nach Italien festgehalten. Aus medizinischer Sicht sei eine erneute Umsiedelung nicht tragbar, da bereits die Flucht in die Schweiz zu einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe, welche schlimmstenfalls mit dem Tod enden könne (vgl. ärztliche Berichte BVGer-act. 1 Beilagen 5 - 7). Damit machen die Beschwerdeführenden geltend, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 3.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

E. 3.7.3 Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Italien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Insbesondere lässt auch die Stoffwechselkrankheit der Tochter den Vollzug der Überstellung nicht als unzulässig erscheinen. Allein der Umstand, dass die Rückführung der Tochter - wie auf Beschwerdeebene unter Berufung auf die eingereichten Arztberichte bekräftigt - möglicherweise zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führt, vermag im Sinne der in E. 3.7.2 vorstehend angeführten Rechtsprechung und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung offensichtlich noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. In der Beschwerdeschrift wurde diese Rechtsprechung denn auch völlig ausser Acht gelassen. Die Ausführungen in der ärztlichen Bescheinigung, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter schlimmstenfalls bis hin zum Tod führen könne, erscheinen als rein spekulativ. Laut der ärztlichen Bescheinigung ist das Kind auf eine Dauermedikation angewiesen und benötigt regelmässige ärztliche Betreuung (BVGer-act. 1 Beilage 7). Gemäss einem Schreiben des Schulsekretariats der Stadt Y.______ wurde das Kind eingeschult, was auf eine körperliche Stabilität hindeutet (BVGer-act. 1 Beilage 2). Bezüglich der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass die in der Beschwerdeschrift erwähnte Operation vom 27. Januar 2017 mittlerweile erfolgt ist. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 3.7.4 Was die Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Suizidalität steht in engem Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des SEM. So ist dem Verlegungsbericht des Spitals Y._______ vom 18. Januar 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichteintretensentscheids und der angedrohten Überstellung nach Italien Suizidgedanken habe, da sie mit der Situation nicht mehr zurechtkäme. Diese handlungsnahe Suizidalität stehe nun nicht mehr im Vordergrund, könne aber je nach Verlauf wieder akut exazerbieren. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug würde bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung Rechnung getragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegengewirkt. Wie bereits ausgeführt, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die Italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 3.7.5 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung der angeordneten Überstellung alleine durch die Vorinstanz beziehungsweise - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Urteil des BVGer D-6769/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). Insofern zielt auch das Beschwerdevorbringen, der ärztlichen Bescheinigung des Z._______ Kinderspitals sei zu entnehmen, dass aus medizinischer Sicht eine erneute Umsiedelung des Kindes nicht tragbar sei, ins Leere.

E. 3.7.6 Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner eine Verletzung des Kindeswohls durch die Überstellung nach Italien. Die Kinder seien in Y._______ eingeschult worden. Da die Familie nie in Italien gelebt habe, bestehe eine stärkere Bindung zur Schweiz. Zudem seien die Kinder durch die Einschulung bereits teilweise in der Schweiz integriert. Mit Blick auf das Alter der Kinder und der fehlenden Stabilität in deren Vergangenheit erscheine es wichtig, dass die in der Schweiz geschlossenen Beziehungen und Eingliederungen nicht von neuem gebrochen werden und die Familie allein schon deshalb in der Schweiz bleiben solle. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung der Kinder problematisch ist. Es kann aber im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie nach vier Monaten Anwesenheit in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt ist, dass zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Kinder auch in Italien den Kindergarten besuchen und eingeschult werden, wobei auch in diesem Land auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Insofern erscheint eine Überstellung nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar.

E. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 3.8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 3.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5.Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 8.Der am 25. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (in Kopie; vorab per Telefax) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (per Telefax)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-501/2017 Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, geboren am _____ 1977, B._______, geboren am _____ 1982, C._______, geboren am _____ 2004, D._______, geboren am _____ 2008, E._______, geboren am _____ 2010, Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 / N [...]. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat im März bzw. April 2015 und suchten am 26. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A13 S. 8 Ziff. 5.01 und 5.05; A15 S. 7 Ziff. 5.01 und 5.05). Die Abklärungen des SEM im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergaben, dass den Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden Visa, gültig vom 8. September 2016 bis zum 7. Oktober 2016, ausgestellt waren (SEM-act. A25/7 und A27/7). Anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2016 wurde den Beschwerde-führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Italien sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie nie dort gelebt hätten und sie gehört hätten, dass man in der Schweiz sehr gute medizinische Behandlungen bekomme. Sie wüssten nicht, ob ihre Tochter in Italien die nötige medizinische Behandlung bekomme, auch hier in der Schweiz sei der Spezialist 40 Minuten von ihnen entfernt (SEM-act. A13 S. 9 f. Ziff. 8.01; A15 S. 8 Ziff. 8.01). B. Am 31. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 . Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung vom 5. Januar 2017 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM sodann explizit gut (SEM-act. A25/7 - A34/2). C. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (eröffnet am 16. Januar 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A35/12). D. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter die Überstellung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus (BVGer-act. 2). F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.5. Die Abklärungen des SEM im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergaben, dass den Beschwerdeführenden von den italienischen Behörden Visa, gültig vom 8. September 2016 bis am 7. Oktober 2016, ausgestellt waren (SEM-act. A25/7 und A25/7). Am 31. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung vom 5. Januar 2017 hiessen die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM jedoch explizit gut (SEM-act. A25/7 - A34/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 3.6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.6.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 3.6.2. Im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3). 3.6.3. Die italienischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 5. Januar 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert. 3.6.4. In Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]), ist somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung auszugehen. 3.6.5. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.7. Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, die Kinder seien in der Schweiz integriert und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eines ihrer Kinder sei beeinträchtigt, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3.7.1. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Stellungnahme auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dem provisorischen Austrittsbericht des Spitals X._______ vom 7. Dezember 2016 könne entnommen werden, dass sie verschiedenste gesundheitliche Probleme habe. Als Hauptdiagnose seien ein viraler Infekt der oberen Atemwege, schmerzhafte Myogelosen parasapulär links, hypochrome, mykrozytäre Anämie, anamnetisch pseudoradiculäres Schmerzsyndrom lumbal links, Fersensporn linker Fuss, anamnetisch arterielle Hypertonie, Vitamin-D-Mangel, Obstipation sowie ein Verdacht auf Anpassungsstörung genannt. Aufgrund dieser Beschwerden stehe ein Operationstermin im Spital Y._______ für den 27. Januar 2017 an. Weder die Beschwerden, noch der Operationstermin wurden sind mit einem ärztlichen Bericht belegt. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, nebst den körperlichen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin auch psychisch angeschlagen. Die Stresssituation und die panische Angst nach Italien ausgeschafft zu werden, hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin akute Selbstmordgedanken hege und aufgrund einer akuten Suizidalität in die psychiatrische Klinik Y._______ habe eingewiesen werden müssen. Am 20. Januar 2017 ende dieser stationäre Aufenthalt. Es sei eine ambulante Anschlussbehandlung im Ambulatorium Y._______ vorgesehen. Dieses Vorbringen wurde mit ärztlichen Berichten belegt (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 3 und 4). Des Weiteren wird geltend gemacht, ihre Tochter D.________ leide seit Kindertagen am adrenogenitalen Syndrom, einer genetisch bedingten Stoffwechselkrankheit, welche eine regelmässige ärztliche Kontrolle bei einem Spezialisten (Endokrinologie) bedinge. Bereits seit dem 19. Oktober 2016 würden ihre Hormonwerte regelmässig im Kinderspital Z._______ kontrolliert und sie erhalte eine medikamentöse Behandlung. Bei der letzten ärztlichen Konsultation habe die behandelnde Oberärztin eine Bescheinigung über den gesundheitlichen Zustand sowie die Folgen einer Wegweisung nach Italien festgehalten. Aus medizinischer Sicht sei eine erneute Umsiedelung nicht tragbar, da bereits die Flucht in die Schweiz zu einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe, welche schlimmstenfalls mit dem Tod enden könne (vgl. ärztliche Berichte BVGer-act. 1 Beilagen 5 - 7). Damit machen die Beschwerdeführenden geltend, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 3.7.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 3.7.3. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Italien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Insbesondere lässt auch die Stoffwechselkrankheit der Tochter den Vollzug der Überstellung nicht als unzulässig erscheinen. Allein der Umstand, dass die Rückführung der Tochter - wie auf Beschwerdeebene unter Berufung auf die eingereichten Arztberichte bekräftigt - möglicherweise zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führt, vermag im Sinne der in E. 3.7.2 vorstehend angeführten Rechtsprechung und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung offensichtlich noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. In der Beschwerdeschrift wurde diese Rechtsprechung denn auch völlig ausser Acht gelassen. Die Ausführungen in der ärztlichen Bescheinigung, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter schlimmstenfalls bis hin zum Tod führen könne, erscheinen als rein spekulativ. Laut der ärztlichen Bescheinigung ist das Kind auf eine Dauermedikation angewiesen und benötigt regelmässige ärztliche Betreuung (BVGer-act. 1 Beilage 7). Gemäss einem Schreiben des Schulsekretariats der Stadt Y.______ wurde das Kind eingeschult, was auf eine körperliche Stabilität hindeutet (BVGer-act. 1 Beilage 2). Bezüglich der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass die in der Beschwerdeschrift erwähnte Operation vom 27. Januar 2017 mittlerweile erfolgt ist. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.7.4. Was die Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Suizidalität steht in engem Zusammenhang mit dem negativen Entscheid des SEM. So ist dem Verlegungsbericht des Spitals Y._______ vom 18. Januar 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichteintretensentscheids und der angedrohten Überstellung nach Italien Suizidgedanken habe, da sie mit der Situation nicht mehr zurechtkäme. Diese handlungsnahe Suizidalität stehe nun nicht mehr im Vordergrund, könne aber je nach Verlauf wieder akut exazerbieren. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug würde bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung Rechnung getragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegengewirkt. Wie bereits ausgeführt, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die Italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.7.5 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die rechtliche Beurteilung der angeordneten Überstellung alleine durch die Vorinstanz beziehungsweise - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Urteil des BVGer D-6769/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). Insofern zielt auch das Beschwerdevorbringen, der ärztlichen Bescheinigung des Z._______ Kinderspitals sei zu entnehmen, dass aus medizinischer Sicht eine erneute Umsiedelung des Kindes nicht tragbar sei, ins Leere. 3.7.6 Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner eine Verletzung des Kindeswohls durch die Überstellung nach Italien. Die Kinder seien in Y._______ eingeschult worden. Da die Familie nie in Italien gelebt habe, bestehe eine stärkere Bindung zur Schweiz. Zudem seien die Kinder durch die Einschulung bereits teilweise in der Schweiz integriert. Mit Blick auf das Alter der Kinder und der fehlenden Stabilität in deren Vergangenheit erscheine es wichtig, dass die in der Schweiz geschlossenen Beziehungen und Eingliederungen nicht von neuem gebrochen werden und die Familie allein schon deshalb in der Schweiz bleiben solle. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung der Kinder problematisch ist. Es kann aber im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie nach vier Monaten Anwesenheit in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt ist, dass zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Kinder auch in Italien den Kindergarten besuchen und eingeschult werden, wobei auch in diesem Land auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Insofern erscheint eine Überstellung nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar. 3.8 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: 3.8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 3.8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 3.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5.Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 8.Der am 25. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [...] (in Kopie; vorab per Telefax)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (per Telefax)