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D-6769/2014

D-6769/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-21 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. September 2012 ihre Asylgesuche in der Schweiz ein, auf welche das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 indessen nicht eintrat. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Diese wurde mit Urteil D-870/2013 vom 1. März 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs einreichen, welches unter anderem mit gesundheitlichen Problemen von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) begründet wurde. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat, und hielt gleichzeitig fest, die Verfügung vom 14. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014 (D 1037/2014) mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 11. August 2014 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an das BFM, mit welchem sie in der Hauptsache beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und als Folge sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Aufnahme gemäss "Art. 44 Abs. 2 AsylG" zu regeln. Zur Begründung verwiesen sie wiederum auf die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 - eröffnet am folgenden Tag - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Februar 2013 fest. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführenden liessen gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 20. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zum Beschwerdeentscheid abzusehen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 21. November 2014 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 ordnete der Instruktionsrichter an, das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde abgewiesen und der Vollzugsstopp vom 21. November 2014 hinfällig; die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 sei vollstreckbar. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden sodann aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Dezember 2014 geleistet. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (eines davon in englischer Sprache) einreichen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. früher BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 4.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, in Novi Sad seien beispielsweise in der Poly-Klinik Nierenerkrankungen, Nachsorgeuntersuchungen einer Tuberkulose-Erkran-kung, Asthma bronchiale und eine arterielle Hypertonie behandelbar. Eine gewisse Herausforderung stelle der Umstand dar, dass es sich teilweise um chronische Krankheiten handle. Die im Arztbericht aufgelisteten, von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente beziehungsweise die entsprechenden Wirkstoffe seien in Serbien prinzipiell erhältlich. Entsprechend seien die Krankheiten der Beschwerdeführerin in Serbien grundsätzlich behandelbar. Teilweise seien die benötigten Medikamente kostenlos, wer in Serbien krankenversichert sei, müsse sich an den Krankenkosten beteiligen. Es bestehe zudem Anspruch auf Sozialhilfe. Da die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt - wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechend - sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu beurteilen. Die Vorinstanz fügte zudem an, die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen, die zusammen mit ihr zurückkehre. Sie habe überdies ein grosses Beziehungsnetz in der Region, zumal aufgrund der Ethnie der Beschwerdeführenden von einem weiten Familienbegriff auszugehen sei. 4.2 Als Wiedererwägungsgrund wurde im vorinstanzlichen Verfahren der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Auf Beschwerdeebene wird ebenfalls zur Hauptsache auf ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten verwiesen. Zudem lassen die Beschwerdeführenden ausführen, heute verhalte es sich so, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin und des Ehemannes in Deutschland, in Italien und in Frankreich lebten. Hinzu komme, dass auch das Kindswohl dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe.

E. 5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. November 2014 erwähnt -, dass im Falle der Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien angeordnet wurde. Soweit sich die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel auf die Verhältnisse in Kosovo beziehen (so beispielsweise Beschwerde S. 11 f.), ist darauf nicht näher einzugehen. Sollten die Beschwerdeführenden jedoch freiwillig in den Kosovo zurückkehren wollen, ist ihnen dies selbstverständlich unbenommen. Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass es im Wiedererwägungsverfahren nicht darum gehen kann, bereits früher bekannte Umstände einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Soweit sich die Ausführungen auf Beschwerdeebene entsprechend nicht auf nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 zugetragene Sachverhalte beziehen, erweisen sich diese Ausführungen ebenfalls als unbehelflich.

E. 5.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleine durch die Vorinstanz beziehungsweise - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). In Bezug auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ist vorneweg der Darstellung im Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2014 entgegenzutreten, wonach die medizinischen Gründe im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2013 nicht geltend gemacht worden seien. Ein Blick in die vorinstanzlichen Akten zeigt, dass diese bereits im Gesuch erwähnt (vgl. A 25/14 S.3) und im Verlauf jenes Verfahrens auch diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden (vgl. Gesuchsbeilage, Beilage zu A 29/6). Die Vorinstanz hat angesichts des mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichts vom 7. Juli 2014 in der angefochtenen Verfügung zu den Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ausführlich Stellung genommen. Was die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente anbelangt, enthält die Beschwerdeschrift keine substanziierten Gegenargumente. Im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung ist sodann nicht ersichtlich, dass und inwiefern diesbezüglich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen sollten. Es genügt nicht, im Wiedererwägungsverfahren einzig die eigene Sichtweise nochmals darzulegen mit dem Ziel, eine umfassende Neubeurteilung zu erreichen. Solche veränderte Verhältnisse zeigt auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Ecumenical Humanitarian Organization vom 30. Dezember 2014 (Beilage 1 zu BVGer act. 6) nicht auf, weshalb ausnahmsweise auf eine Fristansetzung zur Einreichung des Dokuments in einer Amtssprache verzichtet werden kann. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch völlig unklar ist, auf welchen Angaben diese Auskunft basiert. Der Vollständigkeit halber bleibt zudem anzumerken, dass durch die Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) allfällige Versorgungslücken verhindert werden können.

E. 5.3 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgetragen, das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden bestehe zwischenzeitlich nicht mehr. Nachdem in der Beschwerdeschrift jegliche Angaben dazu fehlen, wann diese Veränderung stattgefunden haben soll, lediglich ein entsprechender Beleg (Beschwerdebeilage 6) eingereicht wurde, und auch überwiegend offen ist, welchen Aufenthaltsstatus die betreffenden Personen haben sollen, erweist sich der Einwand als nicht stichhaltig. Das Einholen einer Vernehmlassung zu dieser Thematik erübrigt sich somit. Anzumerken bleibt, dass ein soziales Beziehungsnetz nicht auf das familiäre Umfeld beschränkt ist, sondern dazu zählen auch Freunde und Bekannte.

E. 5.4 Schliesslich vertreten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift die Auffassung, das Kindswohl stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen. Indessen wird auch diesbezüglich nicht dargetan, inwiefern hier ein veränderter Sachverhalt vorliegen soll. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden dem (mehrfach) rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug keine Folge leisteten und seit dem letzten Verfahren (Urteil D-1037/2014 vom 27. März 2014) eine gewisse Zeit verstrichen ist, stellt keinen Wiedererwägungsgrund dar. Auch diesbezüglich sieht sich das Gericht nicht veranlasst, bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung einzuholen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Insbesondere erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 5 f.) als unbegründet, zumal der Beschwerdeschrift keine substanziierten Ausführungen dazu zu entnehmen sind. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'800. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6769/2014 Urteil vom 21. Mai 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 7. September 2012 ihre Asylgesuche in der Schweiz ein, auf welche das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 indessen nicht eintrat. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Diese wurde mit Urteil D-870/2013 vom 1. März 2013 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs einreichen, welches unter anderem mit gesundheitlichen Problemen von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) begründet wurde. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat, und hielt gleichzeitig fest, die Verfügung vom 14. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 2014 (D 1037/2014) mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 11. August 2014 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an das BFM, mit welchem sie in der Hauptsache beantragten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und als Folge sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Aufnahme gemäss "Art. 44 Abs. 2 AsylG" zu regeln. Zur Begründung verwiesen sie wiederum auf die schwierige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 - eröffnet am folgenden Tag - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Februar 2013 fest. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführenden liessen gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 20. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zum Beschwerdeentscheid abzusehen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 21. November 2014 setzte das Gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 ordnete der Instruktionsrichter an, das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde abgewiesen und der Vollzugsstopp vom 21. November 2014 hinfällig; die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 sei vollstreckbar. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden sodann aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.- einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Dezember 2014 geleistet. G. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (eines davon in englischer Sprache) einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. früher BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 4.1 Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, in Novi Sad seien beispielsweise in der Poly-Klinik Nierenerkrankungen, Nachsorgeuntersuchungen einer Tuberkulose-Erkran-kung, Asthma bronchiale und eine arterielle Hypertonie behandelbar. Eine gewisse Herausforderung stelle der Umstand dar, dass es sich teilweise um chronische Krankheiten handle. Die im Arztbericht aufgelisteten, von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente beziehungsweise die entsprechenden Wirkstoffe seien in Serbien prinzipiell erhältlich. Entsprechend seien die Krankheiten der Beschwerdeführerin in Serbien grundsätzlich behandelbar. Teilweise seien die benötigten Medikamente kostenlos, wer in Serbien krankenversichert sei, müsse sich an den Krankenkosten beteiligen. Es bestehe zudem Anspruch auf Sozialhilfe. Da die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt - wenn auch nicht dem schweizerischen Standard entsprechend - sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu beurteilen. Die Vorinstanz fügte zudem an, die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen, die zusammen mit ihr zurückkehre. Sie habe überdies ein grosses Beziehungsnetz in der Region, zumal aufgrund der Ethnie der Beschwerdeführenden von einem weiten Familienbegriff auszugehen sei. 4.2 Als Wiedererwägungsgrund wurde im vorinstanzlichen Verfahren der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Auf Beschwerdeebene wird ebenfalls zur Hauptsache auf ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten verwiesen. Zudem lassen die Beschwerdeführenden ausführen, heute verhalte es sich so, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin und des Ehemannes in Deutschland, in Italien und in Frankreich lebten. Hinzu komme, dass auch das Kindswohl dem Wegweisungsvollzug entgegenstehe. 5. 5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. November 2014 erwähnt -, dass im Falle der Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien angeordnet wurde. Soweit sich die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel auf die Verhältnisse in Kosovo beziehen (so beispielsweise Beschwerde S. 11 f.), ist darauf nicht näher einzugehen. Sollten die Beschwerdeführenden jedoch freiwillig in den Kosovo zurückkehren wollen, ist ihnen dies selbstverständlich unbenommen. Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass es im Wiedererwägungsverfahren nicht darum gehen kann, bereits früher bekannte Umstände einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Soweit sich die Ausführungen auf Beschwerdeebene entsprechend nicht auf nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 zugetragene Sachverhalte beziehen, erweisen sich diese Ausführungen ebenfalls als unbehelflich. 5.2 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleine durch die Vorinstanz beziehungsweise - im Beschwerdeverfahren - das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). In Bezug auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ist vorneweg der Darstellung im Wiedererwägungsgesuch vom 11. August 2014 entgegenzutreten, wonach die medizinischen Gründe im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2013 nicht geltend gemacht worden seien. Ein Blick in die vorinstanzlichen Akten zeigt, dass diese bereits im Gesuch erwähnt (vgl. A 25/14 S.3) und im Verlauf jenes Verfahrens auch diverse ärztliche Berichte eingereicht wurden (vgl. Gesuchsbeilage, Beilage zu A 29/6). Die Vorinstanz hat angesichts des mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Berichts vom 7. Juli 2014 in der angefochtenen Verfügung zu den Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ausführlich Stellung genommen. Was die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente anbelangt, enthält die Beschwerdeschrift keine substanziierten Gegenargumente. Im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung ist sodann nicht ersichtlich, dass und inwiefern diesbezüglich seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen sollten. Es genügt nicht, im Wiedererwägungsverfahren einzig die eigene Sichtweise nochmals darzulegen mit dem Ziel, eine umfassende Neubeurteilung zu erreichen. Solche veränderte Verhältnisse zeigt auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der Ecumenical Humanitarian Organization vom 30. Dezember 2014 (Beilage 1 zu BVGer act. 6) nicht auf, weshalb ausnahmsweise auf eine Fristansetzung zur Einreichung des Dokuments in einer Amtssprache verzichtet werden kann. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch völlig unklar ist, auf welchen Angaben diese Auskunft basiert. Der Vollständigkeit halber bleibt zudem anzumerken, dass durch die Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) allfällige Versorgungslücken verhindert werden können. 5.3 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgetragen, das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden bestehe zwischenzeitlich nicht mehr. Nachdem in der Beschwerdeschrift jegliche Angaben dazu fehlen, wann diese Veränderung stattgefunden haben soll, lediglich ein entsprechender Beleg (Beschwerdebeilage 6) eingereicht wurde, und auch überwiegend offen ist, welchen Aufenthaltsstatus die betreffenden Personen haben sollen, erweist sich der Einwand als nicht stichhaltig. Das Einholen einer Vernehmlassung zu dieser Thematik erübrigt sich somit. Anzumerken bleibt, dass ein soziales Beziehungsnetz nicht auf das familiäre Umfeld beschränkt ist, sondern dazu zählen auch Freunde und Bekannte. 5.4 Schliesslich vertreten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift die Auffassung, das Kindswohl stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen. Indessen wird auch diesbezüglich nicht dargetan, inwiefern hier ein veränderter Sachverhalt vorliegen soll. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden dem (mehrfach) rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug keine Folge leisteten und seit dem letzten Verfahren (Urteil D-1037/2014 vom 27. März 2014) eine gewisse Zeit verstrichen ist, stellt keinen Wiedererwägungsgrund dar. Auch diesbezüglich sieht sich das Gericht nicht veranlasst, bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung einzuholen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Insbesondere erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 5 f.) als unbegründet, zumal der Beschwerdeschrift keine substanziierten Ausführungen dazu zu entnehmen sind. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­füh­renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'800. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: