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D-870/2013

D-870/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-870/2013/wif Urteil vom 1. März 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 7. September 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden (Vater, Mutter und Tochter C._______) im Rahmen der Kurzbefragungen vom 12. beziehungsweise 13. September 2012 im EVZ I._______ und der in J._______ durchgeführten Anhörungen vom 15. Januar 2013 im Wesentlichen geltend machten, sie seien Roma und im Jahre 1999 von Kosovo nach Serbien geflüchtet, wo sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten, dass der Beschwerdeführer vor zwei oder zweieinhalb Jahren in Serbien auf der Strasse von unbekannten, betrunkenen Personen heftig auf den Kopf geschlagen worden sei, als er auf dem Weg zur Schule gewesen sei, um seine Kinder abzuholen, dass einer dieser Unbekannten ihn davor gewarnt habe, eine Anzeige zu erstatten, weshalb er den Vorfall aus Angst nicht der Polizei gemeldet habe, dass sie aus diesem Grund nach K._______ (Kosovo) zurückgekehrt seien, wo sie im Haus des Onkels des Beschwerdeführers gewohnt hätten, in der Hoffnung, sie könnten dort in Ruhe leben, dass sie in Kosovo jedoch von Albanern aufgrund ihrer Ethnie geschlagen sowie schikaniert worden seien und dort nicht in Ruhe hätten leben können, weshalb sie nach zirka einem halben Jahr wieder nach Serbien gegangen seien, wo sie in L._______ gewohnt hätten, dass sie in Serbien von den Serben immer wieder als Zigeuner beschimpft und schikaniert worden seien, dass die Kinder zudem in der Schule geschlagen worden seien, dass sie sich aus diesen Gründen im Juli oder August 2012 in L._______ serbische Reisepässe hätten ausstellen lassen, mit denen sie in die Schweiz gelangt seien, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden diverse fremdsprachige Dokumente einreichten, darunter eine kosovarische Identitätskarte, lautend auf den Beschwerdeführer, eine serbische Identitätskarte, lautend auf die Beschwer­deführerin, acht, die Beschwerdeführenden betreffende serbische Geburtsurkunden sowie zwei serbische Flüchtlingsausweise, lautend auf den Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführerin, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das BFM in der Verfügung feststellte, die Beschwerdeführenden hätten angegeben, ursprünglich aus Kosovo zu stammen, weshalb sie in der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) unter der Nationalität Kosovo erfasst worden seien, dass es jedoch von der serbischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgehe, da für sie alle serbische Geburtsurkunden neueren Ausstelldatums vorlägen und die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge mit gültigen serbischen Reisepässen in die Schweiz eingereist seien, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Serbien als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht ausgeschlossen werden könnten, doch solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe insgesamt als unglaubhaft zu werten seien, da die Beschwerdeführenden sie nicht differenziert und detailliert zu schildern vermocht hätten und die mangelnde Substanziierung ihrer Äusserungen sowie die zahlreichen Widersprüche die Vermutung nahe legten, dass sich die Ereignisse nicht tat­sächlich so zugetragen hätten, wie von den Beschwerdeführenden dargelegt, dass ihre Schilderungen durchwegs oberflächlich sowie schemenhaft gewesen seien und sich im Wesentlichen auf Wiederholungen der bereits gemachten Aussagen beschränkt hätten, dass sie weder in der Lage gewesen seien anzugeben, wo überall sie in Serbien gewohnt, wie lange sie jeweils an den verschiedenen Orten verweilt und in welchem Zeitraum sie sich in Kosovo aufgehalten hätten, dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, zu den zentralen Aspekten ihrer Asylgründe detaillierte und differenzierte Angaben zu machen, dass ihre Erklärung, sie seien nicht in die Schule gegangen, weshalb sie nichts Genaues berichten könnten, nicht zu überzeugen vermöge, da davon ausgegangen werden könne, dass Menschen abhängig (recte: unabhängig) von ihrer schulischen Ausbildung ausführlich über einschneidende Ereignisse aus ihrem Leben berichten könnten, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass daher auf die Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, zumal der Streitgegen­stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien serbische Staatsangehörige, da sie alle serbische Geburtsurkunden neueren Ausstellungsdatums zu den Akten gereicht haben und sie eigenen Angaben zufolge mit gültigen serbischen Reisepässen in die Schweiz gereist sind (Akten BFM A 3/14 S. 8, A 17/14 S. 2), dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe Country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2), dass somit ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Schikanen durch die Albaner und Serben sowie des Übergriffs auf den Beschwerdeführer durch betrunkene Serben widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass diese Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da die Vorbringen nicht geeignet sind, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden die Protokolle mit ihren Unterschriften beziehungsweise ihrem Fingerabdruck genehmigten, dass vorliegend auch die geltend gemachten Probleme der Kinder in der Schule - soweit sie überhaupt glaubhaft sind - kein ausreichend intensives Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Serbien keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma in Serbien nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Aussagen ab dem Jahre 1999 bis zu ihrer Reise in die Schweiz Anfang September 2012 - abgesehen von einem kürzeren Aufenthalt in Kosovo - immer in Serbien aufgehalten haben wollen (A 3/14 S. 5, A 17/14 F32 ff.), weshalb sie mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürften, dass ausserdem anzunehmen ist, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Serbien in der Lage sein, in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen, zumal er über jahrelange Berufserfahrung ([...]) verfügt (vgl. A 3/14 S. 4, A 4/12 S. 5, A 19/9 F49), dass sich die Beschwerdeführenden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers (A 3/14 S. 9) sowie den auf den eingereichten Dokumenten aufgeführten Ausstellungsorten jahrelang in L._______ aufgehalten haben und somit in Serbien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, dass überdies aufgrund der Akten anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen leiden, abgesehen davon die medizinische Grundversor­gung in Serbien auch für Roma gewährleistet ist (vgl. Urteil E-952/2012 vom 27. Februar 2012 S. 9), dass bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente abzuwarten, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos werden, dass hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information der Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe festzustellen ist, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er­gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: