Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5898/2011 Urteil vom 31. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...),
3. D._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. Januar 2009 im Transitzentrum E._______ und der Anhörungen vom 21. Juni 2010 respektive 31. März 2011 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten sich 2004 kennengelernt und seien im Jahre 2006 zusammengezogen, dass die Familie der Beschwerdeführenden 2 gegen ihre Verbindung gewesen sei, zumal sie (Beschwerdeführende 2) bereits als Kind einem Mann namens F._______ als Frau versprochen worden sei, dass die Beschwerdeführende 2 von ihrer Familie im Sommer 2007 respektive 2008 herbei gerufen worden sei, worauf man sie ohne ihre Zustimmung mit F._______ verlobt beziehungsweise verheiratet habe, dass sie fortan mit F._______ habe leben müssen, der oft betrunken gewesen sei und sie geschlagen sowie vergewaltigt habe, weshalb sie zweimal vergeblich versucht habe zu fliehen, worauf sie von ihm eingesperrt worden sei, dass die Beschwerdeführende 2 im November 2008 mit der Hilfe eines Mädchens habe fliehen können und nach Ulan-Bator gefahren sei, wo sie sich mit dem Beschwerdeführenden 1 getroffen habe, den sie zuvor angerufen habe, dass sie gemeinsam am 19. Dezember 2008 von Ulan-Bator mit dem Zug nach Moskau gereist seien, von wo sie am 23. Dezember 2008 per LKW und in einem Van nach Chiasso gelangt seien, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen in Ergänzung dazu vorbrachte, er sei aufgrund seiner Beziehung mit der Beschwerdeführenden 2 von deren Bruder G._______ ständig unter Druck gesetzt, provoziert und geschlagen worden, dass er im September 2008 wegen seiner Beziehung zur Beschwerdeführenden 2 von G._______ und dessen Freunden gekidnappt worden sei und sie ihn in einen Keller gesperrt hätten, wo er von ihnen misshandelt und von G._______ mit dem Tod bedroht worden sei, dass er nach drei Tagen freigelassen worden sei, wobei sie ihm gedroht hätten, er werde fertiggemacht, falls er zur Polizei ginge, weshalb er keine Anzeige erstattet habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführende 2 am 25. November 2010 die Tochter D._______ gebar, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 - eröffnet am 19. Oktober 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, zumal, wie dem Sachverhalt entnommen werden könne, die Beschwerdeführenden 1 und 2 einzig Schwierigkeiten im familiären Bereich vorbrächten, dass sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend machten, dass sie bezüglich der aufgeführten Nachteile im familiären Bereich staatlicherseits geschützt würden, wenn sie sich an die Behörden wenden würden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem mittlerweile (...)- und (...)-jährig seien und ein (...) Kind hätten, weswegen sie nicht mehr auf ihre Familien angewiesen seien, dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2011 sei aufzuheben und die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführenden die Einreichung von Unterlagen betreffend ihre Bedürftigkeit in Aussicht stellten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe-country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machen, sie würden in ihrem Heimatland vom Ehemann beziehungsweise Verlobten der Beschwerdeführenden 2 respektive ihrer Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht, dass damit zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende Verfolgung geltend gemacht wird, welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 36), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 somit eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorbringen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hegte, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Asylbegründung im Kern nicht divergieren, weshalb ihre Vorbringen nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass nach dem Gesagten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen, dass eine solche Beurteilung indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105), dass das BFM demnach - wie in der Beschwerde gerügt - zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, dass deshalb den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: