Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus (...) (Gemeinde ...), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2010 und gelangte im März 2011 in die Schweiz, wo er am 28. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2011 wurde er daselbst zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 9. Juni 2011 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, da er der Minderheit der Roma angehöre, habe er in Serbien keine Rechte. Der sei nach Ausbruch des Krieges im Jahre 2001 zum Militärdienst aufgeboten worden. Weil er nicht habe kämpfen wollen, habe er sich sechs Monate versteckt. Dann habe er seinen Heimatstaat verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach Deutschland gelangt, wo er sich etwa acht Jahre aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Serbien habe er aufgrund seiner Desertation Probleme mit der Polizei und dem Militär gehabt. Man habe ihn im Jahre 2011 in (...) ins Gefängnis gesteckt, wo er von anderen Insassen fast vergewaltigt und von der Polizei und den Gefangenen, welche zusammengearbeitet hätten, als Landesverräter bezeichnet worden sei. Nach einem Monat sei er freigelassen worden. Kurz darauf sei er jedoch aufgrund der falschen Anschuldigung, (...) gestohlen zu haben, erneut zwei Monate inhaftiert worden. Polizisten und Insassen hätten ihn im Gefängnis auf den Kopf geschlagen, weshalb er seither psychisch angeschlagen sei, Konzentrationsprobleme habe und sich kaum Daten merken könne. Er habe drei Mal vor Gericht erscheinen müssen, doch seien die Geschädigten nicht erschienen. Obwohl es aufgrund der Gefängnisaufenthalte Probleme gegeben habe, habe er schliesslich einen Pass beantragt, um das Land erneut zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und zwei Schreiben von Dr. med. B._______ (je in Kopie), eine Überweisung des Beschwerdeführers an Dr. med. C._______ vom 11. Mai 2011 und eine Bestätigung der Anmeldung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D._______ vom 1. Juni 2011 zu den Akten. Er gab an, seinen Pass nicht beibringen zu können, da ihm dieser zusammen mit anderen Unterlagen und einem Portemonnaie gestohlen worden sei. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 - eröffnet am 28. Juni 2011 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 5. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, sowie eventualiter seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Beilage fand sich als neues Beweismittel ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 1. Juni 2011 betreffend Überweisung des Beschwerdeführers an Dr. med. D._______ (in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setze ihm Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht seiner Rechtsvertreterin und des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses. Er wies den Beschwerdeführer an, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss einzubezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen, stellte in Aussicht, über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, und lehnte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ab. F. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2011 die Vertretungsvollmacht und mit Eingabe vom 27. Juli 2011 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 22. Juli 2011 sowie eine Mittellosigkeitserklärung des E._______ vom 27. Juli 2011 zu den Akten. G. Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. August 2011 zur Stellungnahme eingeladen, hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2011 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 24. August 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche - datierend vom 26. September 2011 - innert erstreckter Frist und unter Beilage eines Kurzberichtes von Dr. med. D._______ vom 8. September 2011 beim Gericht am 27. September 2011 einging.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).
E. 2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit, dass Serbien ein verfolgungssicherer Staat sei und aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, ersichtlich seien. Gemäss Einschätzung des BFM habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Benachteiligungen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, aber der Staat billige solche Übergriffe nicht und entsprechende Vorfälle würden strafrechtlich verfolgt. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-men trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden. Aber es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Für Refraktion und Desertion bis zum 7. Oktober 2000 sei in Serbien am 26. Februar 2001 ein umfassendes Amnestiegesetz für Wehrstraftaten erlassen worden. Das Amnestiegesetz vom 17. April 2006 erstrecke sich auf Personen, die ab dem 7. Oktober 2000 bis zum 18. April 2006 militärstrafrechtliche Tatbestände begangen hätten. Aufgrund dieser beiden Gesetzeserlasse könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Refraktion oder Desertion im Jahre 2001 bestraft worden sei, abgesehen davon, dass im Jahre 2001 in Serbien niemand mehr zum Kriegseinsatz im Kosovo aufgeboten worden sei. Seine Aussagen zu den geltend gemachten Inhaftierungen seien auch sonst in keiner Weise glaubhaft, er habe deren Zeitpunkt nicht ansatzweise festzulegen vermocht. Gemäss Eurodac-Überprüfung (Fingerabdruck-Datenbank) habe er sich zwischen Juni 2005 und August 2008 in wenigstens drei anderen EU-Ländern als Deutschland aufgehalten (Ungarn, Frankreich und Schweden) und dort um Asyl ersucht. Seine Aussage, sich ab dem Jahre 2001 während sieben bis acht Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten zu haben, sei damit widerlegt. Die konfusen Datierungen habe er mit Konzentrationsstörungen begründet, die auf die Prügel zurückzuführen seien, die er erhalten habe. Selbst wenn eine Person unter Konzentrationsstörungen leide, könne von ihr erwartet werden, dass sie so einschneidende Ereignisse wie mehrmonatige Inhaftierungen zeitlich einigermassen einzuordnen vermöge. Ferner habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise und zum Verlust seines Reisepasses realitätsfremde und ungereimte Aussagen gemacht. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Die Folge eines Nichteintretensentscheides sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers. Dieser verfüge nach eigenen Angaben über eine durchschnittliche Schuldbildung und habe bereits in verschiedenen Berufszweigen gearbeitet, wobei er allerdings auch dazu ungereimte Aussagen mache. Festzustellen sei, dass er bei den Roma, wo der Begriff "Familie" weit zu fassen sei, im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Falls er tatsächlich ein medizinisches Problem habe, wären solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Krankheitsbilder auch in Serbien behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dem Beschwerdeführer falle es schwer, dem Gespräch zu folgen. Seine Schilderungen seien oftmals zusammenhangslos, er leide unter Denkblockaden, Vergesslichkeit sowie Surren im Kopf und sei in psychiatrischer Behandlung. Nach Einschätzungen des behandelnden Psychiaters handle es sich allenfalls um eine sehr schwere psychische Erkrankung. Die beschriebenen Symptome seien möglicherweise auf eine hirnorganische Erkrankung zurückzuführen, weshalb eine eingehende neuropsychische Abklärung, welche bereits in die Wege geleitet worden sei, dringend angebracht sei. Gemäss Amnesty International könne nicht ausgeschlossen werden, dass Wehrdienstverweigerer nach wie vor bestraft würden. Das Amnestiegesetz werde zwar weitestgehend umgesetzt, doch hätte Amnesty International Kenntnis von Ausnahmen. Diese seien vor allem auf Unkenntnis der unteren Verwaltungsebenen des Militärs zurückzuführen. Es könne demnach entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werde. Ein Mangel an Hinweisen auf Verfolgung könne auch nicht damit begründet werden, dass er realitätsfremde und ungereimte Aussagen gemacht habe. Er leide höchstwahrscheinlich unter schweren gesundheitlichen Problemen. Bei seinen doch eher wirren Vorbringen von einem "Sachverhaltskonstrukt" zu sprechen, gehe deshalb fehl. Ihm einerseits eine "Asylerfahrenheit" zu attestieren und anderseits vorzuwerfen, er habe äusserst widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht, sei keine schlüssige Begründung. Da die Aussagen aufgrund der mit grösster Wahrscheinlichkeit vorliegenden Krankheit teilweise widersprüchlich und ungenau seien, könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Sein Gesundheitszustand sei vorab genau abzuklären. Er habe am 7. Juli 2011 seinen nächsten Termin bei Dr. med. D._______. Ein ärztliches Zeugnis werde sobald als möglich eingereicht. Der schwer kranke Beschwerdeführer wäre als mittelloser Roma in Serbien sehr prekären Lebensbedingungen ausgesetzt. Eine adäquate medizinische Betreuung wäre nicht gewährleistet. Ausserdem sei er aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er verfüge nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Serbien. Aufgrund der schwerwiegenden Krankheit sei der Wegweisungsvollzug deshalb unzumutbar.
E. 3.3 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben die Reise von Serbien in die Schweiz selbständig organisiert und in die Tat umgesetzt. Er habe so lange in Zürich verweilt, bis ein weiterer legaler Aufenthalt in der Schweiz ohne Einreichung eines Asylgesuchs nicht mehr möglich gewesen sei. Der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs sei deshalb offensichtlich wohlüberlegt gewesen. Er sei dafür selbständig nach Kreuzlingen und nach erfolgter Kantonszuteilung in den Kanton (...) gereist. Der Vorladung zur Bundesanhörung habe er ohne erkennbare Schwierigkeiten nachkommen und der Bundesanhörung ohne Mühe folgen können. Sein ausführlicher Sachvortrag lasse nicht vermuten, dass er nicht einigermassen klar denken könne. Er sei durchaus in der Lage gewesen, einigermassen strukturiert und detailliert zu erzählen. Zum Reiseweg in die Schweiz habe er nachweislich tatsachenwidrige Angaben gemacht. Auch unter Berücksichtigung der vorläufigen Diagnose im aktuellsten Arztbericht könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geisteszustandes nicht in der Lage gewesen sei auszusagen, wann die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden stattgefunden hatten und ob er auf dem Landweg via Ungarn oder auf dem Luftweg direkt von Belgrad in die Schweiz reiste. Falls er dazu nicht in der Lage wäre, wäre er als nicht urteils- beziehungsweise nicht prozessfähig zu betrachten mit der Folge, dass seine Aussagen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht verwendet werden könnten und er die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mittels konkreter, aussagekräftiger Beweismittel nachweisen müsste. Bis dato habe er trotz gegenteiliger Versprechungen nichts dergleichen abgegeben. Ganz offensichtlich könne nicht von fehlender Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden, andernfalls eine solche von der Ärzteschaft längst diagnostiziert worden wäre. Erwähnenswert sei, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Monate in der Schweiz, bevor er das Asylgesuch gestellt hatte, keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, auch nicht zuvor in Serbien. Es erscheine ebenso gut möglich, dass er über seine zahlreichen und offenbar langjährigen Auslandaufenthalte und Asylgesuche im EU-Raum die Übersicht verloren habe, wie dass seine intellektuellen Fähigkeiten nicht sehr ausgeprägt seien. Daraus den Schluss zu ziehen, er leide unter einer schwerwiegenden Erkrankung, sei unangebracht, da sich selbst der untersuchende Arzt diesbezüglich noch nicht abschliessend habe äussern können. Bezeichnenderweise mache der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person wie auch bei der Anhörung als Erstes geltend, als Angehöriger einer Minderheit in Serbien allgemein benachteiligt zu sein. Dies dürfte auch der tatsächliche Grund für seine letzte Ausreise gewesen sein, nachdem er sich bereits zuvor jahrelang im EU-Raum aufgehalten habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass er in Serbien wegen Desertion mit Gefängnis bestraft worden sei. Eine entsprechende Bestrafung ohne Urteil der Militärjustiz sei undenkbar. Seine Aussagen zur Dauer, Anzahl und Begründung der Inhaftierungen seien insgesamt diffus und nicht nachvollziehbar. Es gebe keinen erkennbaren Grund, weshalb er angeblich gezwungen gewesen sei, das Heimatland zu verlassen. Eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen sei keineswegs angezeigt. In Serbien stünden sämtliche Möglichkeiten zur Behandlung psychisch Kranker zur Verfügung, falls er tatsächlich auf eine Behandlung angewiesen sein sollte. Seine Aussage, wonach seine Ehe gescheitert sei, könne nicht unbesehen geglaubt werden, nachdem er angegeben habe, bis zu seiner Ausreise im Hause seiner Ehefrau gelebt zu haben.
E. 3.4 Im Rahmen der Replik verwies der Beschwerdeführer auf das beigelegte Arztzeugnis sowie einen bevorstehenden Arzttermin und stellte in Aussicht, eine Bestätigung sowie ein ärztliches Zeugnis so bald als möglich nachzureichen. Er führte an, das BFM versuche dazulegen, aus welchen Gründen "ganz offensichtlich" nicht von einer fehlenden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden könne. Diese Ferndiagnose erstaune, nach-dem sich die Abklärungen als schwierig erweisen würden und bisher zu keinem Ergebnis geführt hätten. Die Möglichkeit, dass er psychisch oder neurologisch schwer erkrankt sei, sei dringend abzuklären, bevor Aussagen über dessen Glaubwürdigkeit getätigt würden. Er sei bemüht, baldmöglichst entsprechende Resultate zu bekommen. Sobald eine fachärztliche Aussage möglich sei, werde er diese dem Gericht zukommen lassen.
E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen an, er sei serbischer Staatsangehöriger, und reichte seine Identitätskarten zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom Bundesamt nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen serbischen Staatsangehörigen handelt. Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt worden. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.
E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick unglaubhaft erscheinen. Sie entbehren in wesentlichen Punkten der inneren Logik, widersprechen der allgemeinen Erfahrung und fallen durch zahlreiche, gravierende Unstimmigkeiten auf. Im Einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden, im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Die teils massiv widersprüchlichen und ungereimten Aussagen werden auf Beschwerdeebene mit einer "möglicherweise" psychischen oder neurologischen Erkrankung begründet. Die Rechtsvertretung bringt vor, der Beschwerdeführer wirke im persönlichen Gespräch stark verwirrt, er wiederhole immer wieder, wegen Schlägen auf den Kopf an Gedächtnisverlust zu leiden. Es bestünden "möglicherweise" gesundheitliche Beschwerden, welche mit Denkblockaden, Vergesslichkeit und Surren im Kopf umschrieben würden. Den eingereichten ärztlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Juni 2011 in fachärztlicher Behandlung befindet und am "29.07.08" (recte wohl: 29. Juli 2011) offensichtlich die letzte Konsultation bei Dr. med. D._______ stattgefunden hat. Eine eindeutige fachärztliche Aussage war gemäss dessen letzten aktenkundigen Berichtes vom 8. September 2011 nicht möglich, da die aus seiner Sicht notwendigen internistischen und neurologischen Abklärungen nicht erfolgt waren. Der Beschwerdeführer habe diese wohl auch nicht angestrebt, obwohl er ihm mehrfach mitgeteilt habe, dass sie unabdingbar seien. Die von der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26. September 2011 in Aussicht gestellten Dokumente - eine Bestätigung betreffend Behandlung bei einem weiteren Spezialisten, Dr. med. F._______, sowie dessen ärztliches Zeugnis - gingen beim Gericht nicht ein. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich - angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen - nach Aufforderung darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2009). Es ist festzustellen, dass trotz entsprechenden, instruktionsrichterlichen Aufforderungen (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 und Instruktionsverfügung vom 24. August 2011) kein ärztliches Zeugnis eingereicht worden ist, welches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive eine verminderte Intelligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache Fragen zu beantworten, belegt hätten. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, was umso bedeutsamer ist, als er rechtskundig vertreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, dass offensichtlich nicht von einer fehlenden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann, andernfalls eine solche von der Ärzteschaft diagnostiziert worden wäre. Eine andere Schlussfolgerung drängt sich auch aufgrund der Aktenlage nicht zwingend auf. So war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, selbständig die Reise von Serbien in die Schweiz zu organisieren und in die Tat umzusetzen, sich während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Deutschland gute deutsche Sprachkenntnisse anzueignen, zur Einreichung des Asylgesuchs selbständig von Zürich nach Kreuzlingen und nach erfolgter Kantonszuteilung in den Kanton (...) zu reisen sowie sich für die Bundesanhörung pünktlich im EVZ Kreuzlingen einzufinden. Dem Protokoll der Bundesanhörung kann entnommen werden, dass er der Befragung ohne weiteres folgen konnte, die Fragen verstanden und darauf geantwortet hat. Es sind dem Protokollverlauf - abgesehen von den teils massiv widersprüchlichen Antworten - keine Anzeichen zu entnehmen, dass er nicht zumindest in den Grundzügen klar denken könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, indem er eigene Erlebnisse wiedergeben und diesbezüglich klärende Fragen des Befragers beantworten konnte. Es ist dem Beschwerdeführer folglich - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses - nicht gelungen, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines verfolgungssicheren Staates (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist und keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich vorliegend weder Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch auf Anhaltspunkte einer drohenden und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ergeben. Der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.6 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis des Gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl. BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig. Aber auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). Der Beschwerdeführer macht geltend, möglicherweise an einer psychischen oder neurologischen Erkrankung zu leiden. Aufgrund der weder näher substanziierten noch mittels Arztzeugnissen belegten Schwierigkeiten ergeben sind keine Hinweise, wonach diese derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die Behandlungen von psychischen Krankheiten zulässt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat zumindest gelegentlich als (...) gearbeitet (vgl. Akten BFM 4/13 S. 2, A20/20 S. 5). Der Beschwerdebegründung, er verfüge in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz, kann nicht gefolgt werden. Seinen Angaben in der Anhörung zufolge (vgl. A20/20 S. 4) wohnte er bis zu seiner Ausreise im selben Hause mit seiner Frau, wobei er gelegentlich zu Verwandten ging, wenn er zu Hause Probleme hatte. Auch angesichts des Umstandes, dass er seit seiner Geburt in (...) gewohnt hat und seine Familie dort offensichtlich verwurzelt ist ("Meine Vorfahren lebten schon in (...)", vgl. A20/20 S. 5 F32) ist entgegen seinen Behauptungen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in Serbien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3810/2011 Urteil vom 21. August 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus (...) (Gemeinde ...), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2010 und gelangte im März 2011 in die Schweiz, wo er am 28. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2011 wurde er daselbst zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt und am 9. Juni 2011 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, da er der Minderheit der Roma angehöre, habe er in Serbien keine Rechte. Der sei nach Ausbruch des Krieges im Jahre 2001 zum Militärdienst aufgeboten worden. Weil er nicht habe kämpfen wollen, habe er sich sechs Monate versteckt. Dann habe er seinen Heimatstaat verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er nach Deutschland gelangt, wo er sich etwa acht Jahre aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Serbien habe er aufgrund seiner Desertation Probleme mit der Polizei und dem Militär gehabt. Man habe ihn im Jahre 2011 in (...) ins Gefängnis gesteckt, wo er von anderen Insassen fast vergewaltigt und von der Polizei und den Gefangenen, welche zusammengearbeitet hätten, als Landesverräter bezeichnet worden sei. Nach einem Monat sei er freigelassen worden. Kurz darauf sei er jedoch aufgrund der falschen Anschuldigung, (...) gestohlen zu haben, erneut zwei Monate inhaftiert worden. Polizisten und Insassen hätten ihn im Gefängnis auf den Kopf geschlagen, weshalb er seither psychisch angeschlagen sei, Konzentrationsprobleme habe und sich kaum Daten merken könne. Er habe drei Mal vor Gericht erscheinen müssen, doch seien die Geschädigten nicht erschienen. Obwohl es aufgrund der Gefängnisaufenthalte Probleme gegeben habe, habe er schliesslich einen Pass beantragt, um das Land erneut zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und zwei Schreiben von Dr. med. B._______ (je in Kopie), eine Überweisung des Beschwerdeführers an Dr. med. C._______ vom 11. Mai 2011 und eine Bestätigung der Anmeldung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D._______ vom 1. Juni 2011 zu den Akten. Er gab an, seinen Pass nicht beibringen zu können, da ihm dieser zusammen mit anderen Unterlagen und einem Portemonnaie gestohlen worden sei. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 - eröffnet am 28. Juni 2011 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 5. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, sowie eventualiter seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Beilage fand sich als neues Beweismittel ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 1. Juni 2011 betreffend Überweisung des Beschwerdeführers an Dr. med. D._______ (in Kopie). E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setze ihm Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht seiner Rechtsvertreterin und des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses. Er wies den Beschwerdeführer an, innert Frist entweder einen Kostenvorschuss einzubezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen, stellte in Aussicht, über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, und lehnte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] ab. F. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2011 die Vertretungsvollmacht und mit Eingabe vom 27. Juli 2011 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom 22. Juli 2011 sowie eine Mittellosigkeitserklärung des E._______ vom 27. Juli 2011 zu den Akten. G. Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. August 2011 zur Stellungnahme eingeladen, hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2011 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 24. August 2011 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik, welche - datierend vom 26. September 2011 - innert erstreckter Frist und unter Beilage eines Kurzberichtes von Dr. med. D._______ vom 8. September 2011 beim Gericht am 27. September 2011 einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis). 2.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit, dass Serbien ein verfolgungssicherer Staat sei und aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, ersichtlich seien. Gemäss Einschätzung des BFM habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Benachteiligungen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, aber der Staat billige solche Übergriffe nicht und entsprechende Vorfälle würden strafrechtlich verfolgt. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnah-men trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden. Aber es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Für Refraktion und Desertion bis zum 7. Oktober 2000 sei in Serbien am 26. Februar 2001 ein umfassendes Amnestiegesetz für Wehrstraftaten erlassen worden. Das Amnestiegesetz vom 17. April 2006 erstrecke sich auf Personen, die ab dem 7. Oktober 2000 bis zum 18. April 2006 militärstrafrechtliche Tatbestände begangen hätten. Aufgrund dieser beiden Gesetzeserlasse könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Refraktion oder Desertion im Jahre 2001 bestraft worden sei, abgesehen davon, dass im Jahre 2001 in Serbien niemand mehr zum Kriegseinsatz im Kosovo aufgeboten worden sei. Seine Aussagen zu den geltend gemachten Inhaftierungen seien auch sonst in keiner Weise glaubhaft, er habe deren Zeitpunkt nicht ansatzweise festzulegen vermocht. Gemäss Eurodac-Überprüfung (Fingerabdruck-Datenbank) habe er sich zwischen Juni 2005 und August 2008 in wenigstens drei anderen EU-Ländern als Deutschland aufgehalten (Ungarn, Frankreich und Schweden) und dort um Asyl ersucht. Seine Aussage, sich ab dem Jahre 2001 während sieben bis acht Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten zu haben, sei damit widerlegt. Die konfusen Datierungen habe er mit Konzentrationsstörungen begründet, die auf die Prügel zurückzuführen seien, die er erhalten habe. Selbst wenn eine Person unter Konzentrationsstörungen leide, könne von ihr erwartet werden, dass sie so einschneidende Ereignisse wie mehrmonatige Inhaftierungen zeitlich einigermassen einzuordnen vermöge. Ferner habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise und zum Verlust seines Reisepasses realitätsfremde und ungereimte Aussagen gemacht. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Die Folge eines Nichteintretensentscheides sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers. Dieser verfüge nach eigenen Angaben über eine durchschnittliche Schuldbildung und habe bereits in verschiedenen Berufszweigen gearbeitet, wobei er allerdings auch dazu ungereimte Aussagen mache. Festzustellen sei, dass er bei den Roma, wo der Begriff "Familie" weit zu fassen sei, im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Falls er tatsächlich ein medizinisches Problem habe, wären solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Krankheitsbilder auch in Serbien behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dem Beschwerdeführer falle es schwer, dem Gespräch zu folgen. Seine Schilderungen seien oftmals zusammenhangslos, er leide unter Denkblockaden, Vergesslichkeit sowie Surren im Kopf und sei in psychiatrischer Behandlung. Nach Einschätzungen des behandelnden Psychiaters handle es sich allenfalls um eine sehr schwere psychische Erkrankung. Die beschriebenen Symptome seien möglicherweise auf eine hirnorganische Erkrankung zurückzuführen, weshalb eine eingehende neuropsychische Abklärung, welche bereits in die Wege geleitet worden sei, dringend angebracht sei. Gemäss Amnesty International könne nicht ausgeschlossen werden, dass Wehrdienstverweigerer nach wie vor bestraft würden. Das Amnestiegesetz werde zwar weitestgehend umgesetzt, doch hätte Amnesty International Kenntnis von Ausnahmen. Diese seien vor allem auf Unkenntnis der unteren Verwaltungsebenen des Militärs zurückzuführen. Es könne demnach entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung bestraft werde. Ein Mangel an Hinweisen auf Verfolgung könne auch nicht damit begründet werden, dass er realitätsfremde und ungereimte Aussagen gemacht habe. Er leide höchstwahrscheinlich unter schweren gesundheitlichen Problemen. Bei seinen doch eher wirren Vorbringen von einem "Sachverhaltskonstrukt" zu sprechen, gehe deshalb fehl. Ihm einerseits eine "Asylerfahrenheit" zu attestieren und anderseits vorzuwerfen, er habe äusserst widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht, sei keine schlüssige Begründung. Da die Aussagen aufgrund der mit grösster Wahrscheinlichkeit vorliegenden Krankheit teilweise widersprüchlich und ungenau seien, könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Sein Gesundheitszustand sei vorab genau abzuklären. Er habe am 7. Juli 2011 seinen nächsten Termin bei Dr. med. D._______. Ein ärztliches Zeugnis werde sobald als möglich eingereicht. Der schwer kranke Beschwerdeführer wäre als mittelloser Roma in Serbien sehr prekären Lebensbedingungen ausgesetzt. Eine adäquate medizinische Betreuung wäre nicht gewährleistet. Ausserdem sei er aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er verfüge nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Serbien. Aufgrund der schwerwiegenden Krankheit sei der Wegweisungsvollzug deshalb unzumutbar. 3.3 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben die Reise von Serbien in die Schweiz selbständig organisiert und in die Tat umgesetzt. Er habe so lange in Zürich verweilt, bis ein weiterer legaler Aufenthalt in der Schweiz ohne Einreichung eines Asylgesuchs nicht mehr möglich gewesen sei. Der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs sei deshalb offensichtlich wohlüberlegt gewesen. Er sei dafür selbständig nach Kreuzlingen und nach erfolgter Kantonszuteilung in den Kanton (...) gereist. Der Vorladung zur Bundesanhörung habe er ohne erkennbare Schwierigkeiten nachkommen und der Bundesanhörung ohne Mühe folgen können. Sein ausführlicher Sachvortrag lasse nicht vermuten, dass er nicht einigermassen klar denken könne. Er sei durchaus in der Lage gewesen, einigermassen strukturiert und detailliert zu erzählen. Zum Reiseweg in die Schweiz habe er nachweislich tatsachenwidrige Angaben gemacht. Auch unter Berücksichtigung der vorläufigen Diagnose im aktuellsten Arztbericht könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Geisteszustandes nicht in der Lage gewesen sei auszusagen, wann die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden stattgefunden hatten und ob er auf dem Landweg via Ungarn oder auf dem Luftweg direkt von Belgrad in die Schweiz reiste. Falls er dazu nicht in der Lage wäre, wäre er als nicht urteils- beziehungsweise nicht prozessfähig zu betrachten mit der Folge, dass seine Aussagen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht verwendet werden könnten und er die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mittels konkreter, aussagekräftiger Beweismittel nachweisen müsste. Bis dato habe er trotz gegenteiliger Versprechungen nichts dergleichen abgegeben. Ganz offensichtlich könne nicht von fehlender Urteilsunfähigkeit ausgegangen werden, andernfalls eine solche von der Ärzteschaft längst diagnostiziert worden wäre. Erwähnenswert sei, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Monate in der Schweiz, bevor er das Asylgesuch gestellt hatte, keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, auch nicht zuvor in Serbien. Es erscheine ebenso gut möglich, dass er über seine zahlreichen und offenbar langjährigen Auslandaufenthalte und Asylgesuche im EU-Raum die Übersicht verloren habe, wie dass seine intellektuellen Fähigkeiten nicht sehr ausgeprägt seien. Daraus den Schluss zu ziehen, er leide unter einer schwerwiegenden Erkrankung, sei unangebracht, da sich selbst der untersuchende Arzt diesbezüglich noch nicht abschliessend habe äussern können. Bezeichnenderweise mache der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person wie auch bei der Anhörung als Erstes geltend, als Angehöriger einer Minderheit in Serbien allgemein benachteiligt zu sein. Dies dürfte auch der tatsächliche Grund für seine letzte Ausreise gewesen sein, nachdem er sich bereits zuvor jahrelang im EU-Raum aufgehalten habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass er in Serbien wegen Desertion mit Gefängnis bestraft worden sei. Eine entsprechende Bestrafung ohne Urteil der Militärjustiz sei undenkbar. Seine Aussagen zur Dauer, Anzahl und Begründung der Inhaftierungen seien insgesamt diffus und nicht nachvollziehbar. Es gebe keinen erkennbaren Grund, weshalb er angeblich gezwungen gewesen sei, das Heimatland zu verlassen. Eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen sei keineswegs angezeigt. In Serbien stünden sämtliche Möglichkeiten zur Behandlung psychisch Kranker zur Verfügung, falls er tatsächlich auf eine Behandlung angewiesen sein sollte. Seine Aussage, wonach seine Ehe gescheitert sei, könne nicht unbesehen geglaubt werden, nachdem er angegeben habe, bis zu seiner Ausreise im Hause seiner Ehefrau gelebt zu haben. 3.4 Im Rahmen der Replik verwies der Beschwerdeführer auf das beigelegte Arztzeugnis sowie einen bevorstehenden Arzttermin und stellte in Aussicht, eine Bestätigung sowie ein ärztliches Zeugnis so bald als möglich nachzureichen. Er führte an, das BFM versuche dazulegen, aus welchen Gründen "ganz offensichtlich" nicht von einer fehlenden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden könne. Diese Ferndiagnose erstaune, nach-dem sich die Abklärungen als schwierig erweisen würden und bisher zu keinem Ergebnis geführt hätten. Die Möglichkeit, dass er psychisch oder neurologisch schwer erkrankt sei, sei dringend abzuklären, bevor Aussagen über dessen Glaubwürdigkeit getätigt würden. Er sei bemüht, baldmöglichst entsprechende Resultate zu bekommen. Sobald eine fachärztliche Aussage möglich sei, werde er diese dem Gericht zukommen lassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im An-wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen an, er sei serbischer Staatsangehöriger, und reichte seine Identitätskarten zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom Bundesamt nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen serbischen Staatsangehörigen handelt. Mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) hat der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Dieser Beschluss ist gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und stillschweigend bestätigt worden. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf den ersten Blick unglaubhaft erscheinen. Sie entbehren in wesentlichen Punkten der inneren Logik, widersprechen der allgemeinen Erfahrung und fallen durch zahlreiche, gravierende Unstimmigkeiten auf. Im Einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden, im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Die teils massiv widersprüchlichen und ungereimten Aussagen werden auf Beschwerdeebene mit einer "möglicherweise" psychischen oder neurologischen Erkrankung begründet. Die Rechtsvertretung bringt vor, der Beschwerdeführer wirke im persönlichen Gespräch stark verwirrt, er wiederhole immer wieder, wegen Schlägen auf den Kopf an Gedächtnisverlust zu leiden. Es bestünden "möglicherweise" gesundheitliche Beschwerden, welche mit Denkblockaden, Vergesslichkeit und Surren im Kopf umschrieben würden. Den eingereichten ärztlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Juni 2011 in fachärztlicher Behandlung befindet und am "29.07.08" (recte wohl: 29. Juli 2011) offensichtlich die letzte Konsultation bei Dr. med. D._______ stattgefunden hat. Eine eindeutige fachärztliche Aussage war gemäss dessen letzten aktenkundigen Berichtes vom 8. September 2011 nicht möglich, da die aus seiner Sicht notwendigen internistischen und neurologischen Abklärungen nicht erfolgt waren. Der Beschwerdeführer habe diese wohl auch nicht angestrebt, obwohl er ihm mehrfach mitgeteilt habe, dass sie unabdingbar seien. Die von der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 26. September 2011 in Aussicht gestellten Dokumente - eine Bestätigung betreffend Behandlung bei einem weiteren Spezialisten, Dr. med. F._______, sowie dessen ärztliches Zeugnis - gingen beim Gericht nicht ein. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich - angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen - nach Aufforderung darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 8. Dezember 2009). Es ist festzustellen, dass trotz entsprechenden, instruktionsrichterlichen Aufforderungen (vgl. Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 und Instruktionsverfügung vom 24. August 2011) kein ärztliches Zeugnis eingereicht worden ist, welches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive eine verminderte Intelligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache Fragen zu beantworten, belegt hätten. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, was umso bedeutsamer ist, als er rechtskundig vertreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, dass offensichtlich nicht von einer fehlenden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann, andernfalls eine solche von der Ärzteschaft diagnostiziert worden wäre. Eine andere Schlussfolgerung drängt sich auch aufgrund der Aktenlage nicht zwingend auf. So war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, selbständig die Reise von Serbien in die Schweiz zu organisieren und in die Tat umzusetzen, sich während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Deutschland gute deutsche Sprachkenntnisse anzueignen, zur Einreichung des Asylgesuchs selbständig von Zürich nach Kreuzlingen und nach erfolgter Kantonszuteilung in den Kanton (...) zu reisen sowie sich für die Bundesanhörung pünktlich im EVZ Kreuzlingen einzufinden. Dem Protokoll der Bundesanhörung kann entnommen werden, dass er der Befragung ohne weiteres folgen konnte, die Fragen verstanden und darauf geantwortet hat. Es sind dem Protokollverlauf - abgesehen von den teils massiv widersprüchlichen Antworten - keine Anzeichen zu entnehmen, dass er nicht zumindest in den Grundzügen klar denken könnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern, indem er eigene Erlebnisse wiedergeben und diesbezüglich klärende Fragen des Befragers beantworten konnte. Es ist dem Beschwerdeführer folglich - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses - nicht gelungen, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen. 5.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines verfolgungssicheren Staates (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist und keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf dessen Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich vorliegend weder Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch auf Anhaltspunkte einer drohenden und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ergeben. Der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.6 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis des Gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl. BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig. Aber auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). Der Beschwerdeführer macht geltend, möglicherweise an einer psychischen oder neurologischen Erkrankung zu leiden. Aufgrund der weder näher substanziierten noch mittels Arztzeugnissen belegten Schwierigkeiten ergeben sind keine Hinweise, wonach diese derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die Behandlungen von psychischen Krankheiten zulässt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat zumindest gelegentlich als (...) gearbeitet (vgl. Akten BFM 4/13 S. 2, A20/20 S. 5). Der Beschwerdebegründung, er verfüge in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz, kann nicht gefolgt werden. Seinen Angaben in der Anhörung zufolge (vgl. A20/20 S. 4) wohnte er bis zu seiner Ausreise im selben Hause mit seiner Frau, wobei er gelegentlich zu Verwandten ging, wenn er zu Hause Probleme hatte. Auch angesichts des Umstandes, dass er seit seiner Geburt in (...) gewohnt hat und seine Familie dort offensichtlich verwurzelt ist ("Meine Vorfahren lebten schon in (...)", vgl. A20/20 S. 5 F32) ist entgegen seinen Behauptungen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in Serbien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: