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D-5714/2009

D-5714/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinen Eltern am 16. Juli 2005 das erste Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. April 2007 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008 ab. Das am 7. April 2008 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies das BFM am 14. April 2008 ab, worauf der Beschwerdeführer mit seinen Eltern kontrolliert ins Heimatland zurückkehrte. Unter diesen Umständen schrieb das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid gerichtete Beschwerde am 28. November 2008 ab. B. Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer im November 2008 in sein Heimatland zurückgekehrt sein. Zusammen mit seiner Freundin habe er sein Heimatland am 30. Juni 2009 erneut verlassen und sei über Ungarn und unbekannte Länder am folgenden Tag in die Schweiz eingereist, wo das Paar gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführer summarisch befragt und am 3. August 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton A._______ zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs geltend, er sei serbischer Staatsangehöriger der Ethnie der Roma aus B._______ (Provinz Vojvodina) und habe in seinem Heimatland mit Personen serbischer Ethnie Schwierigkeiten bekommen. Im November 2008 habe er in B._______ ein Café besucht, worauf ihm Serben mit der Begründung, Roma hätten dort nichts zu suchen, nahegelegt hätten, das Café zu verlassen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen. In der Folge seien die beteiligten Serben täglich mit dem Auto am Haus der Familie des Beschwerdeführers vorbeigefahren und hätten ihn mit Drohanrufen oder drohenden SMS belästigt. Insbesondere sei ihm gedroht worden, man werde ihn umbringen, wenn man ihn auf offener Strasse entdecke. Mitte Februar 2009 seien die gleichen Serben ins Haus gekommen, hätten alles kaputt gemacht, den Vater geschlagen und die Mutter belästigt. Nach dem Einzug der Freundin des Beschwerdeführers im Haus der Familie hätten die Serben gedroht, mit ihr zu schlafen und andere Sachen mit ihr anzustellen. Daraufhin habe auch sie nicht mehr getraut, sich aus dem Haus zu begeben. Aus Angst, die Lage würde sich dadurch noch verschlimmern und weil man ihnen mit dem Tod gedroht habe, hätten die Beschwerdeführer auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Mit den Behörden hätten sie - abgesehen davon, dass sie die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert hätten - keine Probleme gehabt. Sie hätten sich indessen entschlossen, ihr Heimatland erneut zu verlassen. D. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie sei serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma, stamme aus C._______, habe vor ihrer Heirat in D._______ in der Gemeinde E._______ und seit dem 1. Mai 2009 bei ihrem Freund in B._______ gelebt. Im Übrigen bestätigte sie die Vorbringen ihres Freundes. Sie habe aus Angst vor den Drohungen die ganze Zeit im Haus verbracht. Es sei ihrem Freund per SMS oder per Telefon gedroht worden, man werde sie entführen, vergewaltigen und umbringen. Als Angehörige der Roma sei sie schon früher böse angeschaut und belästigt worden. Persönlich habe man sie indessen nicht bedroht. Zudem sei sie in der Schule nicht erwünscht gewesen. Auch ihre Geschwister hätten ähnliche Probleme gehabt. Andere Gründe habe sie nicht. E. Mit Verfügung vom 11. August 2008 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch derjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 10. September 2009 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, sie wären in ihrem Heimatland aufgrund ihrer tiefen Überzeugung mehr oder weniger schutzlos einer fortgesetzten unerträglichen schikanösen Behandlung ausgesetzt, was unter den vorliegenden Umständen zur Gewährung von Asyl führen müsse. Zudem seien sie gemäss ihrem Empfinden einer Gefährdung ausgesetzt, welche mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht zu vereinbaren sei. Ausserdem bestehe begründeter Anlass zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 16. September 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis am 1. November 2009. Der Rechtsvertreter erklärte, er habe von seinen Mandanten noch keine Rückmeldung erhalten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. So sei am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden; indessen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführern dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, welche strafrechtlich verfolgt würden, weshalb es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich an die Behörden zu wenden und dort um Schutz zu ersuchen. Die Beschwerdeführer hätten es indessen unterlassen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, womit sie aus freien Stücken auf den Schutz und die Hilfe der staatlichen Organe verzichtet hätten. Unter diesen Umständen könne den serbischen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden. Folglich sei im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Darüber hinaus hätten sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführer verschiedene Ungereimtheiten ergeben, gestützt auf welche auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu schliessen sei. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bezüglich des Vorfalls vom Februar 2009 zunächst ausgesagt, seine Eltern seien beide gleichzeitig aus dem Haus gekommen, als das Auto mit den Serben angehalten habe. Mit den davon abweichenden Aussagen seines Vaters konfrontiert, meinte er indessen später in der Anhörung, die Mutter sei noch beim Eingang gestanden, während sich der Vater bereits auf der Strasse befunden habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, der Vater habe in diesem Zusammenhang nicht mit den Serben gesprochen, während sein Vater sich - gestützt auf dessen eigene Aussagen - mit ihnen unterhalten haben will. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die linke Gesichtshälfte seines Vaters sei nach den Vorfall angeschwollen gewesen, während der Vater gemäss eigener Version auf dem rechten Wangenknochen geschlagen worden sein will. Bezüglich der geltend gemachten Drohanrufe legte der Beschwerdeführer dar, den ersten Drohanruf habe er zehn Tage nach der Schlägerei im Café erhalten und in der Folge sei er bis eine Woche vor der Ausreise im Juni 2009 von Drohanrufen belästigt worden. Sein Vater hingegen habe zu Protokoll gegeben, der erste Drohanruf sei am Tag nach der Schlägerei eingegangen und den letzten habe sein Sohn drei bis vier Tage nach der Schlägerei bekommen.

E. 5.2 Demgegenüber liessen die Beschwerdeführer auf Beschwerde-ebene zusammengefasst vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des dargelegten aktenkundigen Sachverhalts und der Notorietäten überwiegend wahrscheinlich. Es lägen asylrelevante Gründe vor, welche ein Abweichen von der "safe country"- Einstufung vertieft prüfenswert machen würden, weshalb Asyl gewährt werden müsse. Die Beschwerdeführer müssten aufgrund der aktenkundig vorgebrachten und fortgesetzten, unerträglichen schikanösen Behandlung, welcher sie persönlich ausgesetzt gewesen seien, als Flüchtlinge anerkannt werden.

E. 5.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.) Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (EMARK 2006 Nr. 18).

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 E. 7.2 f.) nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt davon aus, der Staat billige oder unterstütze solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführer werfen den Behörden denn auch nicht vor, völlig untätig geblieben zu sein. Vielmehr machen sie geltend, sie hätten auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, weil die Täter ihnen mit weiteren Massnahmen gedroht hätten. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend festhielt, haben sie unter diesen Umständen auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden verzichtet, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, um behördlichen Schutz nachzusuchen. Somit haben sie den Behörden ihres Heimatlandes nicht einmal die Möglichkeit gegeben, ihnen den geforderten Schutz zu gewähren, weshalb vorliegend keine fehlende Schutzgewährung durch die Behörden ihres Heimatlandes vorliegt.

E. 5.5 Darüber hinaus ist ergänzend festzustellen, dass den Beschwerdeführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden hätte, da sie ausschliesslich lokale Behelligungen und Übergriffe durch Drittpersonen in ihrer Umgebung geltend machen. Wie die Beschwerdeführerin selber aussagt, soll die Situation dort, wo sie aufgewachsen sei, weniger gravierend gewesen sein. Mit einem Umzug in eine andere Gegend hätten die Beschwerdeführer weiteren drohenden Übergriffen der erwähnten Personen ausweichen können.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten sind. Unter diesen Umständen kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich offen bleiben, auch wenn sich aus ihren Vorbringen auf den ersten Blick verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche entnehmen lassen, gestützt auf welche auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zweifeln wäre. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herkommen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.

E. 7.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der - gemäss Aktenlage - jungen und gesunden Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Die Beschwerdeführer verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern, Geschwister, ihr Grossvater und weitere Verwandte nach wie vor in D._______. Der Beschwerdeführer sagte aus, seine Grossmutter und eine Tante würden in F._______ leben, während seine Eltern und sein Bruder mit ihm in die Schweiz gereist seien. Nachdem die Beschwerde seiner Eltern und seines Bruders mit Urteil vom 21. August 2009 abgewiesen und damit die angefochtene Verfügung des BFM bestätigt wurde, waren auch seine nächsten Verwandten verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführer dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Im Hinblick auf die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist auf das mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte Begehren um Fristerstreckung nicht einzutreten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Im Hinblick auf die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist auf das mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte Begehren um Fristerstreckung nicht einzutreten.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5714/2009/cvv {T 0/2} Urteil vom 13. November 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Serbien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, R_______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinen Eltern am 16. Juli 2005 das erste Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. April 2007 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008 ab. Das am 7. April 2008 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wies das BFM am 14. April 2008 ab, worauf der Beschwerdeführer mit seinen Eltern kontrolliert ins Heimatland zurückkehrte. Unter diesen Umständen schrieb das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid gerichtete Beschwerde am 28. November 2008 ab. B. Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer im November 2008 in sein Heimatland zurückgekehrt sein. Zusammen mit seiner Freundin habe er sein Heimatland am 30. Juni 2009 erneut verlassen und sei über Ungarn und unbekannte Länder am folgenden Tag in die Schweiz eingereist, wo das Paar gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführer summarisch befragt und am 3. August 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton A._______ zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs geltend, er sei serbischer Staatsangehöriger der Ethnie der Roma aus B._______ (Provinz Vojvodina) und habe in seinem Heimatland mit Personen serbischer Ethnie Schwierigkeiten bekommen. Im November 2008 habe er in B._______ ein Café besucht, worauf ihm Serben mit der Begründung, Roma hätten dort nichts zu suchen, nahegelegt hätten, das Café zu verlassen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen. In der Folge seien die beteiligten Serben täglich mit dem Auto am Haus der Familie des Beschwerdeführers vorbeigefahren und hätten ihn mit Drohanrufen oder drohenden SMS belästigt. Insbesondere sei ihm gedroht worden, man werde ihn umbringen, wenn man ihn auf offener Strasse entdecke. Mitte Februar 2009 seien die gleichen Serben ins Haus gekommen, hätten alles kaputt gemacht, den Vater geschlagen und die Mutter belästigt. Nach dem Einzug der Freundin des Beschwerdeführers im Haus der Familie hätten die Serben gedroht, mit ihr zu schlafen und andere Sachen mit ihr anzustellen. Daraufhin habe auch sie nicht mehr getraut, sich aus dem Haus zu begeben. Aus Angst, die Lage würde sich dadurch noch verschlimmern und weil man ihnen mit dem Tod gedroht habe, hätten die Beschwerdeführer auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Mit den Behörden hätten sie - abgesehen davon, dass sie die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert hätten - keine Probleme gehabt. Sie hätten sich indessen entschlossen, ihr Heimatland erneut zu verlassen. D. Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie sei serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma, stamme aus C._______, habe vor ihrer Heirat in D._______ in der Gemeinde E._______ und seit dem 1. Mai 2009 bei ihrem Freund in B._______ gelebt. Im Übrigen bestätigte sie die Vorbringen ihres Freundes. Sie habe aus Angst vor den Drohungen die ganze Zeit im Haus verbracht. Es sei ihrem Freund per SMS oder per Telefon gedroht worden, man werde sie entführen, vergewaltigen und umbringen. Als Angehörige der Roma sei sie schon früher böse angeschaut und belästigt worden. Persönlich habe man sie indessen nicht bedroht. Zudem sei sie in der Schule nicht erwünscht gewesen. Auch ihre Geschwister hätten ähnliche Probleme gehabt. Andere Gründe habe sie nicht. E. Mit Verfügung vom 11. August 2008 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch derjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 10. September 2009 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, sie wären in ihrem Heimatland aufgrund ihrer tiefen Überzeugung mehr oder weniger schutzlos einer fortgesetzten unerträglichen schikanösen Behandlung ausgesetzt, was unter den vorliegenden Umständen zur Gewährung von Asyl führen müsse. Zudem seien sie gemäss ihrem Empfinden einer Gefährdung ausgesetzt, welche mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht zu vereinbaren sei. Ausserdem bestehe begründeter Anlass zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 16. September 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 ersuchten die Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis am 1. November 2009. Der Rechtsvertreter erklärte, er habe von seinen Mandanten noch keine Rückmeldung erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. So sei am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden; indessen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführern dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, welche strafrechtlich verfolgt würden, weshalb es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich an die Behörden zu wenden und dort um Schutz zu ersuchen. Die Beschwerdeführer hätten es indessen unterlassen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, womit sie aus freien Stücken auf den Schutz und die Hilfe der staatlichen Organe verzichtet hätten. Unter diesen Umständen könne den serbischen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden. Folglich sei im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Darüber hinaus hätten sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführer verschiedene Ungereimtheiten ergeben, gestützt auf welche auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu schliessen sei. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bezüglich des Vorfalls vom Februar 2009 zunächst ausgesagt, seine Eltern seien beide gleichzeitig aus dem Haus gekommen, als das Auto mit den Serben angehalten habe. Mit den davon abweichenden Aussagen seines Vaters konfrontiert, meinte er indessen später in der Anhörung, die Mutter sei noch beim Eingang gestanden, während sich der Vater bereits auf der Strasse befunden habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, der Vater habe in diesem Zusammenhang nicht mit den Serben gesprochen, während sein Vater sich - gestützt auf dessen eigene Aussagen - mit ihnen unterhalten haben will. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die linke Gesichtshälfte seines Vaters sei nach den Vorfall angeschwollen gewesen, während der Vater gemäss eigener Version auf dem rechten Wangenknochen geschlagen worden sein will. Bezüglich der geltend gemachten Drohanrufe legte der Beschwerdeführer dar, den ersten Drohanruf habe er zehn Tage nach der Schlägerei im Café erhalten und in der Folge sei er bis eine Woche vor der Ausreise im Juni 2009 von Drohanrufen belästigt worden. Sein Vater hingegen habe zu Protokoll gegeben, der erste Drohanruf sei am Tag nach der Schlägerei eingegangen und den letzten habe sein Sohn drei bis vier Tage nach der Schlägerei bekommen. 5.2 Demgegenüber liessen die Beschwerdeführer auf Beschwerde-ebene zusammengefasst vorbringen, die Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund des dargelegten aktenkundigen Sachverhalts und der Notorietäten überwiegend wahrscheinlich. Es lägen asylrelevante Gründe vor, welche ein Abweichen von der "safe country"- Einstufung vertieft prüfenswert machen würden, weshalb Asyl gewährt werden müsse. Die Beschwerdeführer müssten aufgrund der aktenkundig vorgebrachten und fortgesetzten, unerträglichen schikanösen Behandlung, welcher sie persönlich ausgesetzt gewesen seien, als Flüchtlinge anerkannt werden. 5.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.) Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 E. 7.2 f.) nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt davon aus, der Staat billige oder unterstütze solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführer werfen den Behörden denn auch nicht vor, völlig untätig geblieben zu sein. Vielmehr machen sie geltend, sie hätten auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet, weil die Täter ihnen mit weiteren Massnahmen gedroht hätten. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen zutreffend festhielt, haben sie unter diesen Umständen auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden verzichtet, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, um behördlichen Schutz nachzusuchen. Somit haben sie den Behörden ihres Heimatlandes nicht einmal die Möglichkeit gegeben, ihnen den geforderten Schutz zu gewähren, weshalb vorliegend keine fehlende Schutzgewährung durch die Behörden ihres Heimatlandes vorliegt. 5.5 Darüber hinaus ist ergänzend festzustellen, dass den Beschwerdeführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden hätte, da sie ausschliesslich lokale Behelligungen und Übergriffe durch Drittpersonen in ihrer Umgebung geltend machen. Wie die Beschwerdeführerin selber aussagt, soll die Situation dort, wo sie aufgewachsen sei, weniger gravierend gewesen sein. Mit einem Umzug in eine andere Gegend hätten die Beschwerdeführer weiteren drohenden Übergriffen der erwähnten Personen ausweichen können. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten sind. Unter diesen Umständen kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich offen bleiben, auch wenn sich aus ihren Vorbringen auf den ersten Blick verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche entnehmen lassen, gestützt auf welche auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zweifeln wäre. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herkommen, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 7.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der - gemäss Aktenlage - jungen und gesunden Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Die Beschwerdeführer verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden können, ist festzustellen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern, Geschwister, ihr Grossvater und weitere Verwandte nach wie vor in D._______. Der Beschwerdeführer sagte aus, seine Grossmutter und eine Tante würden in F._______ leben, während seine Eltern und sein Bruder mit ihm in die Schweiz gereist seien. Nachdem die Beschwerde seiner Eltern und seines Bruders mit Urteil vom 21. August 2009 abgewiesen und damit die angefochtene Verfügung des BFM bestätigt wurde, waren auch seine nächsten Verwandten verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführer dem Vollzug nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Im Hinblick auf die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist auf das mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte Begehren um Fristerstreckung nicht einzutreten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 29. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Im Hinblick auf die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist auf das mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 gestellte Begehren um Fristerstreckung nicht einzutreten. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: