Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, ethnische Roma, ihren Heimatstaat Serbien am 6. April 2010 und reisten am folgenden Tag illegal in die Schweiz ein, wo sie am 8. April 2010 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom 4. Mai 2010 zu den Asylgründen machten sie - die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 - im Wesentlichen Folgendes geltend: Vom 27. Dezember 1998 bis 16. April 2005 hätten sie in Deutschland gelebt und erfolglos Asylverfahren durchlaufen. Im Jahre 2004 hätten sie sich während dreier Monate in Frankreich aufgehalten und ebenfalls ohne Erfolg um Asyl ersucht. Am 16. April 2005 seien sie freiwillig von Deutschland nach Serbien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Folge in Serbien als Strassenmusiker gearbeitet und obwohl er hierfür über eine Bewilligung verfügt habe, sei er von der Polizei immer wieder schikaniert worden. Meist habe er das gesammelte Geld der Polizei abgeben müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. An Silvester 2009 seien er und seine Musikerkollegen erneut von der Polizei aufgesucht worden. Man habe ihn auf den Polizeiposten gebracht und ihm verboten, weiterhin auf der Strasse aufzutreten. In den kommenden Wochen habe ihn zweimal die Polizei zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, mit dem Spielen aufzuhören. Sie hätten unter anderem gesagt "Hör auf Zigeuner" und hätten mit dem Gummiknüppel auf den Tisch geschlagen. Auch hätten sie (die Beschwerdeführenden) betreffend ihr Haus Probleme mit den Behörden erhalten und einmal sogar 2'000 Euro Bestechungsgeld bezahlen müssen, um den Abriss zu vermeiden. Vor ihrer Abreise habe sie ein Schreiben der Behörden erreicht, in welchem erneut das Abreissen der Liegenschaft angedroht worden sei. Im Weiteren würden die Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schule von den Lehrkräften und den Mitschülern schikaniert und als Zigeuner beschimpft. Der Beschwerdeführer 3 sei auch schon verprügelt worden. Überhaupt würden sie als Roma in ihrem Quartier permanent belästigt und die Beschwerdeführerin 4 sei einmal von einem Passanten angefasst worden sei. Die Polizei sei vor Ort gewesen, habe aber nichts unternommen. Im Jahre 2009 seien sie (die Beschwerdeführenden) anlässlich der Wahlen von Fremden aufgefordert worden, eine bestimmte - den Beschwerdeführenden unbekannte Person - zu wählen, wofür ihnen Säcke mit Mehl versprochen worden seien. In keinem der Fälle hätten sie jemals Anzeige erhoben oder einen Anwalt beigezogen. Sie seien Analphabeten und hätten Angst vor der Polizei. Einmal hätten sie einen Umzug in eine andere Gemeinde in Erwägung gezogen. Da aber für einen solchen Wohnortwechsel der Nachweis einer Festanstellung in der neuen Gemeinde Voraussetzung sei und der Beschwerdeführer 1 als Analphabet keine Stelle finden könne, sei ihnen der Umzug nicht gelungen. Als Beweismittel wurden die Geburtsscheine und die Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 - eröffnet am 14. Mai 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden drei fremdsprachige Dokumente bei der Vorinstanz ein. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel 11. Juni 2010) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sie zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten sie zwei Fürsorgebestätigungen (für den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2) sowie drei fremdsprachige, unübersetzte Dokumente ein. Letztere entsprechen den bereits am 21. Mai 2010 bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Sie verfügte weiter, auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht einzugehen, zumal dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht entzogen worden sei. Der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, wurde abgelehnt. F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere fremdsprachige Beweismittel (teils identisch mit vorangehenden Eingaben) zu den Akten mit dem Hinweis, dass auf eine wörtliche Übersetzung verzichtet werde. In einem Begleitschreiben wurde der angebliche Inhalt der Dokumente summarisch zusammengefasst. G. Mit Zahlung vom 8. Juli 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend und bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die verfolgt würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nie versucht hätten ihre Rechte zu verteidigen, indem sie einen Anwalt eingesetzt hätten oder versucht hätten, Hilfe bei nicht korrupten Polizisten zu suchen. Da grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, obwohl derart standardisierte Angaben, wie sie die Beschwerdeführenden gemacht hätten, ernste Zweifel hervorrufen würden.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und legen zudem dar, dass die Gründe für ihre Ausreise nicht ausschliesslich die genannten Vorfälle seien, hinzu kämen die täglichen Erniedrigungen, welche sie als Angehörige der Roma erleiden müssten. Die Beschimpfung als "Zigan" sei in ihrem Leben allgegenwärtig. Der serbische Staat sei nicht in der Lage, die Rechte der Roma zu schützen und sie vor Verfolgung und Willkür zu bewahren. Ergänzend brachten die Beschwerdeführenden vor, dass zwischenzeitlich ihr Haus - und weitere Häuser von Roma Familien - abgerissen worden sei.
E. 5.3 Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 zur Begründung der Aussichtslosigkeit, dass die angefochtene Verfügung nach einer summarischen Prüfung der Akten bestätigt und der vorinstanzlichen Einschätzung, die geltend gemachten Übergriffe seien asylrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren, gefolgt werden dürfte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden auszugehen. Es stünde ihnen offen, rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten.
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - der Auffassung der Vorinstanz an, wonach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes der Beschwerdeführenden durch den serbischen Staat auszugehen ist. Zwar können vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht ausgeschlossen werden; allerdings geht das Gericht davon aus, dass der serbische Staat solche weder billige noch unterstütze. Die vor-instanzliche Feststellung, die geltend gemachten Vorfälle durch private Dritte oder einzelne Polizisten würden auch in Serbien geahndet und wären auf Anzeige hin verfolgt worden, ist zu bestätigen. Ebenso ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als bei Unterlassen der Einleitung von Untersuchungsmassnahmen durch Beamte grundsätzlich die Möglichkeit besteht, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen.
E. 6.3 Indem die Beschwerdeführenden die geschilderten Vorfälle weder bei der Polizei angezeigt, noch sich zur Wahrung ihrer Rechte an einen Anwalt gewendet haben, haben sie auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden verzichtet, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, darum nachzusuchen. Die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. Die angeblichen Schikanen und Benachteiligungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht asylrelevant. Betreffend die bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine rechtsgenüglichen Übersetzungen beigebracht haben. Sie haben sich darauf beschränkt, den Inhalt der Dokumente kurz zusammengefasst darzulegen. Sie stünden alle (A-E) im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit der Gemeindeverwaltung betreffend ihr Haus, welche im Juni 2005 begonnen und am 22. Juni 2010 mit dem Abreissen dieses und anderer Häuser geendet habe. Aufgrund der summarischen Angaben zu den Dokumenten ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich ein vollständiges Bild über die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Haus zu machen, jedoch beinhalten die Dokumente, soweit erkennbar, keine hinreichenden Hinweise, welche für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden sprechen würden. Wie mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 angedroht, wird bei Unterlassen der Übersetzung aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden, welche Androhung vorliegend zum Tragen kommt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich nicht relevant zu betrachten sind. Die Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5714/2009 vom 13. November 2009). Die Beschwerdeführenden bringen nichts Substanziiertes vor, weshalb für sie der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es war dem Beschwerdeführer 1 offenbar - trotz Schikanen, welche nicht vollumfänglich in Abrede gestellt werden sollen - in der Vergangenheit gelungen, als Strassenmusiker für seine Familie aufzukommen (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F10 f.), weshalb ihm zumutbar ist, bei einer Rückkehr nach Serbien diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Mit den beiden Müttern und zwei Schwestern verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem über ein familiäres Beziehungsnetz an ihrem letzten Wohnsitz in F._______. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind zwar (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Da sie sich jedoch erst seit gut eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten, was nicht als längerer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Überdies finden sich weder in den Akten noch in der Rechtsmitteleingabe Hinweise, welche auf eine Integration in der Schweiz schliessen liessen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss, mit welchem sie zu verrechnen sind, gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4283/2010 Urteil vom 13. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, (Beschwerdeführer 1) B._______, (Beschwerdeführerin 2) C._______, (Beschwerdeführer 3) D._______, (Beschwerdeführerin 4) Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N (...) Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, ethnische Roma, ihren Heimatstaat Serbien am 6. April 2010 und reisten am folgenden Tag illegal in die Schweiz ein, wo sie am 8. April 2010 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom 4. Mai 2010 zu den Asylgründen machten sie - die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 - im Wesentlichen Folgendes geltend: Vom 27. Dezember 1998 bis 16. April 2005 hätten sie in Deutschland gelebt und erfolglos Asylverfahren durchlaufen. Im Jahre 2004 hätten sie sich während dreier Monate in Frankreich aufgehalten und ebenfalls ohne Erfolg um Asyl ersucht. Am 16. April 2005 seien sie freiwillig von Deutschland nach Serbien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Folge in Serbien als Strassenmusiker gearbeitet und obwohl er hierfür über eine Bewilligung verfügt habe, sei er von der Polizei immer wieder schikaniert worden. Meist habe er das gesammelte Geld der Polizei abgeben müssen, um weitere Probleme zu vermeiden. An Silvester 2009 seien er und seine Musikerkollegen erneut von der Polizei aufgesucht worden. Man habe ihn auf den Polizeiposten gebracht und ihm verboten, weiterhin auf der Strasse aufzutreten. In den kommenden Wochen habe ihn zweimal die Polizei zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, mit dem Spielen aufzuhören. Sie hätten unter anderem gesagt "Hör auf Zigeuner" und hätten mit dem Gummiknüppel auf den Tisch geschlagen. Auch hätten sie (die Beschwerdeführenden) betreffend ihr Haus Probleme mit den Behörden erhalten und einmal sogar 2'000 Euro Bestechungsgeld bezahlen müssen, um den Abriss zu vermeiden. Vor ihrer Abreise habe sie ein Schreiben der Behörden erreicht, in welchem erneut das Abreissen der Liegenschaft angedroht worden sei. Im Weiteren würden die Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schule von den Lehrkräften und den Mitschülern schikaniert und als Zigeuner beschimpft. Der Beschwerdeführer 3 sei auch schon verprügelt worden. Überhaupt würden sie als Roma in ihrem Quartier permanent belästigt und die Beschwerdeführerin 4 sei einmal von einem Passanten angefasst worden sei. Die Polizei sei vor Ort gewesen, habe aber nichts unternommen. Im Jahre 2009 seien sie (die Beschwerdeführenden) anlässlich der Wahlen von Fremden aufgefordert worden, eine bestimmte - den Beschwerdeführenden unbekannte Person - zu wählen, wofür ihnen Säcke mit Mehl versprochen worden seien. In keinem der Fälle hätten sie jemals Anzeige erhoben oder einen Anwalt beigezogen. Sie seien Analphabeten und hätten Angst vor der Polizei. Einmal hätten sie einen Umzug in eine andere Gemeinde in Erwägung gezogen. Da aber für einen solchen Wohnortwechsel der Nachweis einer Festanstellung in der neuen Gemeinde Voraussetzung sei und der Beschwerdeführer 1 als Analphabet keine Stelle finden könne, sei ihnen der Umzug nicht gelungen. Als Beweismittel wurden die Geburtsscheine und die Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 - eröffnet am 14. Mai 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden drei fremdsprachige Dokumente bei der Vorinstanz ein. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel 11. Juni 2010) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sie zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten sie zwei Fürsorgebestätigungen (für den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2) sowie drei fremdsprachige, unübersetzte Dokumente ein. Letztere entsprechen den bereits am 21. Mai 2010 bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung einer Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache, mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Sie verfügte weiter, auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht einzugehen, zumal dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht entzogen worden sei. Der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, wurde abgelehnt. F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere fremdsprachige Beweismittel (teils identisch mit vorangehenden Eingaben) zu den Akten mit dem Hinweis, dass auf eine wörtliche Übersetzung verzichtet werde. In einem Begleitschreiben wurde der angebliche Inhalt der Dokumente summarisch zusammengefasst. G. Mit Zahlung vom 8. Juli 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend und bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die verfolgt würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nie versucht hätten ihre Rechte zu verteidigen, indem sie einen Anwalt eingesetzt hätten oder versucht hätten, Hilfe bei nicht korrupten Polizisten zu suchen. Da grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, obwohl derart standardisierte Angaben, wie sie die Beschwerdeführenden gemacht hätten, ernste Zweifel hervorrufen würden. 5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und legen zudem dar, dass die Gründe für ihre Ausreise nicht ausschliesslich die genannten Vorfälle seien, hinzu kämen die täglichen Erniedrigungen, welche sie als Angehörige der Roma erleiden müssten. Die Beschimpfung als "Zigan" sei in ihrem Leben allgegenwärtig. Der serbische Staat sei nicht in der Lage, die Rechte der Roma zu schützen und sie vor Verfolgung und Willkür zu bewahren. Ergänzend brachten die Beschwerdeführenden vor, dass zwischenzeitlich ihr Haus - und weitere Häuser von Roma Familien - abgerissen worden sei. 5.3. Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 zur Begründung der Aussichtslosigkeit, dass die angefochtene Verfügung nach einer summarischen Prüfung der Akten bestätigt und der vorinstanzlichen Einschätzung, die geltend gemachten Übergriffe seien asylrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren, gefolgt werden dürfte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden auszugehen. Es stünde ihnen offen, rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten. 6. 6.1. Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen). 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - der Auffassung der Vorinstanz an, wonach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes der Beschwerdeführenden durch den serbischen Staat auszugehen ist. Zwar können vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht ausgeschlossen werden; allerdings geht das Gericht davon aus, dass der serbische Staat solche weder billige noch unterstütze. Die vor-instanzliche Feststellung, die geltend gemachten Vorfälle durch private Dritte oder einzelne Polizisten würden auch in Serbien geahndet und wären auf Anzeige hin verfolgt worden, ist zu bestätigen. Ebenso ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als bei Unterlassen der Einleitung von Untersuchungsmassnahmen durch Beamte grundsätzlich die Möglichkeit besteht, gegen diese auf dem Rechtsweg vorzugehen. 6.3. Indem die Beschwerdeführenden die geschilderten Vorfälle weder bei der Polizei angezeigt, noch sich zur Wahrung ihrer Rechte an einen Anwalt gewendet haben, haben sie auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden verzichtet, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, darum nachzusuchen. Die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. Die angeblichen Schikanen und Benachteiligungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht asylrelevant. Betreffend die bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Beweismittel ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine rechtsgenüglichen Übersetzungen beigebracht haben. Sie haben sich darauf beschränkt, den Inhalt der Dokumente kurz zusammengefasst darzulegen. Sie stünden alle (A-E) im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit der Gemeindeverwaltung betreffend ihr Haus, welche im Juni 2005 begonnen und am 22. Juni 2010 mit dem Abreissen dieses und anderer Häuser geendet habe. Aufgrund der summarischen Angaben zu den Dokumenten ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich ein vollständiges Bild über die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Haus zu machen, jedoch beinhalten die Dokumente, soweit erkennbar, keine hinreichenden Hinweise, welche für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden sprechen würden. Wie mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 angedroht, wird bei Unterlassen der Übersetzung aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden, welche Androhung vorliegend zum Tragen kommt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich nicht relevant zu betrachten sind. Die Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5714/2009 vom 13. November 2009). Die Beschwerdeführenden bringen nichts Substanziiertes vor, weshalb für sie der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es war dem Beschwerdeführer 1 offenbar - trotz Schikanen, welche nicht vollumfänglich in Abrede gestellt werden sollen - in der Vergangenheit gelungen, als Strassenmusiker für seine Familie aufzukommen (vgl. vorinstanzliche Akten A9 F10 f.), weshalb ihm zumutbar ist, bei einer Rückkehr nach Serbien diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Mit den beiden Müttern und zwei Schwestern verfügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem über ein familiäres Beziehungsnetz an ihrem letzten Wohnsitz in F._______. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind zwar (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Da sie sich jedoch erst seit gut eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten, was nicht als längerer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Überdies finden sich weder in den Akten noch in der Rechtsmitteleingabe Hinweise, welche auf eine Integration in der Schweiz schliessen liessen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss, mit welchem sie zu verrechnen sind, gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: