Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4911/2012 Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Serbien, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Hei-matstaat am 17. Dezember 2011 verliess und (...) am 19. Dezember 2011 in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags in B._______ um Asyl nachsuchte, am 5. Januar 2012 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt und am 15. Juni 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in C._______ zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom mit letztem Wohnsitz in D._______, dass sein Vater - er selber sei politisch nicht aktiv - (...) und Mitglied der E._______ Partei gewesen sei, dass am 2. November 2011 des nachts bei ihnen zuhause (...) Angehörige der F._______ Partei erschienen seien und nach einem Gespräch mit dem Vater begonnen hätten, diesen (...) zu schlagen, dass er, G._______ und H._______ hätten eingreifen wollen, als die Männer plötzlich Pistolen gezogen hätten, dass, als I._______ in Ohnmacht gefallen sei, die Männer die Flucht ergriffen und dabei gedroht hätten, das nächste Mal jemanden umzubringen, dass sein Vater zuvor von den Männern aufgefordert worden sei, zur F._______ Partei zurückzukehren, was dieser jedoch abgelehnt habe, dass die Erstattung einer Anzeige gegen die Täter sinnlos gewesen wäre, da J._______ (...) sei, dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2012 - eröffnet am 22. August 2012 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Übergriffe seien von privaten Drittpersonen ausgegangen, dass solche Delikte bei der Polizei angezeigt werden könnten und dann im Rahmen der strafrechtlichen Bestimmungen vom serbischen Staat verfolgt würden, dass der Beschwerdeführer es ohne plausiblen Grund unterlassen habe, Anzeige gegen die fehlbaren Personen zu erstatten und sich allenfalls um polizeilichen Schutz zu bemühen, weshalb es dem serbischen Staat gar nicht möglich gewesen sei, gegen diese strafrechtlich vorzugehen, dass zwar vereinzelt bestimmte Behördenvertreter, teils aufgrund von Ressentiments gegenüber Roma, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat Übergriffe durch Privatpersonen weder unterstütze noch billige und bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass aus den Akten somit keine hinreichenden Hinweise auf Verweigerung des staatlichen Schutzes ersichtlich seien, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit zu garantieren, vielmehr das Bestehen einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur erforderlich sei, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse, dass der serbische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge und im Übrigen in diesem Zusammenhang der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass mithin die geltend gemachten Übergriffe nicht asylerheblich seien und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 (vorab per Telefax; Datum des Poststempels: 20. September 2012) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Rückweisung zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG, weshalb auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und dem Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass darin in pauschaler Weise eingewendet wird, die Vorinstanz habe das Asylgesuch vor der Ablehnung nicht richtig überprüft, dass sich dieser Einwand gestützt auf eine Überprüfung der Akten als unbegründet erweist, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass sich im Übrigen die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinngemässe Festhalten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen beschränkt, wobei auf die Benachteiligungen der Roma in Serbien hingewiesen und der Einbezug des Beschwerdeführers in das Asylverfahrens seines Vaters beantragt wird, da dieser wegen derselben Sachverhaltsvorbringen in die Schweiz gekommen sei und noch keinen negativen Entscheid erhalten habe, dass die Inanspruchnahme des Asylverfahrens als höchstpersönliches Recht anzusehen ist, welches gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine urteilsfähige unmündige Person allein ausüben kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2c S. 20 ff.), dass indes der Beschwerdeführer volljährig ist und bereits aus diesem Grund ein Einbezug in das Asylverfahrens nicht angezeigt ist, weshalb der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt hat und bereits am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten ist, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht restlos auszuschliessen sind, doch - wie in der angefochtenen Verfolgung zutreffend erwogen wurde - solche Vorfälle in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu Urteil D-5714/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2009), dass sich (...) zwar gegenwärtig (...) in J._______ aufhalten, aber aufgrund der Aktenlage trotzdem von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während (...) besucht hat und bis (...) vor seiner Ausreise in die Schweiz (...) erwerbstätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung seiner individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG), dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: