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D-3354/2012

D-3354/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3354/2012 Urteil vom 22. August 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, Serbien, beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-matstaat (...) 2011 verliessen und auf dem Landweg in die Schweiz reisten, dass sie am 6. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dort am 19. Oktober 2011 zur Person befragt und am 12. März 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in C._______, dass der Beschwerdeführer im (...) von (...) angegriffen und geschlagen worden sei, wobei er (...) bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, dass die Polizei gewusst habe, dass es sich bei der Täterschaft um (...) gehandelt habe, jedoch nichts unternommen habe, um ihn zu schützen, dass D._______, welche mit diesen zusammen in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (...), im (...) von einem unbekannten Täter vergewaltigt worden sei und der Beschwerdeführer sie nach der Tat zu Hause bewusstlos vorgefunden und ins Krankenhaus gebracht habe, wo man die Polizei verständigt habe, dass nach (...) die Beschwerdeführenden (...) erhalten hätten, (...) und (...) worden sei, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, D._______ sei (...) von unbekannten Männern vergewaltigt worden, aber auf die Meldung der Vorfälle bei der Polizei hin sei nichts geschehen, dass zudem unbekannte Personen (...) und (...) hätten, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes leide, ihr vor (...) eingesetzt worden sei, sie an (...) und (...) leide, weshalb auch (...) sei, dass die Beschwerdeführerin auf schriftliche Aufforderung des BFM hin einen Arztbericht vom 30. März 2012 (...) einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom (...) gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechts-kraft zu verlassen haben, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be­schluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, doch solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass zwar ausnahmsweise Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Inter-venierens nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zu-stehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten und es den Beschwerdeführenden mithin nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das BFM (...) das Asylgesuch der D._______ in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG materiell ablehnte und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil (...) vom (...) vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung der von den Beschwerdeführenden am (...) eingereichten Beschwerde mit Urteil (...) vom (...) die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vor-instanz habe in ihren Erwägungen implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie nicht auf den ersten Blick unglaubhaft gewesen seien und damit die Vorbringen im Ergebnis einer gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission (EMARK) 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 unzulässigen ma-teriellen Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrecht-liche Relevanz nach Art. 3 AsylG unterzogen, dass diese Vorgehensweise der Vorinstanz mit der Praxis des Bundes-verwaltungsgerichts, wonach bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen - worunter in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs auch von privaten Dritt-personen ausgehende ernsthafte Benachteiligungen und Drohungen zu subsumieren sind - kein Raum mehr bleibt für einen Nichteintre-tensentscheid, unvereinbar sei, dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemach-ten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, und eine solche Beurteilung gemäss der ebenfalls weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung in EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105 nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen könne, II. dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Mai 2012 - eröffnet am 23. Mai 2012 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungs-vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und diesbezüglich die Erwägungen in der Verfügung des BFM vom (...) wiederholte (vgl. oben unter I.), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, woran der angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-rerin nichts zu ändern vermöchte, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-gabe vom 22. Juni (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, bean-tragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer Frist zur Einreichen eines Gutachtens beantragen liessen, dass sie gleichzeitig eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 23. April 2012, ein Schreiben der medizinischen Klinik (...) vom 6. Juni 2012 und einen Beleg für die Übermittlung eines Dokuments an das BFM im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (eGov) zu den Akten reichten, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we­sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012 den Beschwerdeführenden mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abwies und ihnen Frist zur Bezahlung eines solchen bis zum 24. Juli 2012 setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung nach Serbien als gegeben erachtet haben dürfte, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach Angriffe durch Dritte auf Roma nur vordergründig und nicht wirksam geahndet würden, Roma nicht den gesellschaftlichen Rückhalt hätten, um sich auf dem Rechtsweg für ihre Rechte wehren zu können und die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Beschwerdeführenden durch einen Wohnortswechsel der Verfolgung entziehen könnten, abwegig sei, nicht zutreffend sein dürften, dass demgegenüber die Vorinstanz zu Recht erwogen haben dürfte, in einzelnen Fällen könne es vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die Mög-lichkeit bestehen würde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch voraussetze, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK Nr. 2006 Nr. 18), dass es sich indes bei den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um lokale Behelligungen und Übergriffe durch Drittpersonen in der Umgebung der Beschwerdeführenden gehandelt haben und deshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen sein dürfte, dass im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführenden am 21. Mai 2012 elektronisch an das BFM übermittelten Gesuch um Ge­währung einer Frist für das Einholen eines medizinischen Berichts ent­gegen den Ausführungen in der Beschwerde auch in Berücksichtigung, dass die angefochtene Verfügung am selben Tag um (...) Uhr der Post übergeben wurde, nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sein dürfte, dass auch die in der Beschwerde betreffend die medizinische Behand­lung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gerügte Verletzung des Untersuchungsrundsatzes zu verneinen sein dürfte, zumal sich die Beschwerdeführerin dort mindestens seit (...) in Behandlung befunden und sich mehreren Eingriffen unterzogen habe, weshalb unter den ge­gebenen Umständen nicht davon auszugehen sein dürfte, dass ihr im Heimatstaat aus Gründen ethnischer Diskriminierung eine Dialysebehandlung verweigert würde, und der diesbezügliche Beweis-antrag auf Ansetzen einer Frist zum Einreichen eines Gutachtens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) abzuweisen sei, dass schliesslich die Frage der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit zu beantworten sein werde, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeig-net sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu än-dern, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am 21. Juli 2012 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2012 ein Schreiben der medizinischen Klinik (...) vom 20. Juli 2012 einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, im Übrigen mangels genügender Substanziierung erhebliche Zweifel an ihnen bestehen und den Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann, dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012 (vgl. oben unter II.) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Mai 2012 an das BFM, in welcher sie um Gewährung einer Frist für das Einholen eines aktuellen medizinischen Berichts nachsuchten, aus ihrer eigenen Initiative und nicht in Wahrung einer ihnen von der Vorinstanz gesetzten Frist erfolgte, dass die Zustellung der Eingabe vom selben Tag wie die angefochtene Verfügung datiert, weshalb sie vom BFM nicht zu berücksichtigen war, woran nichts zu ändern vermag, dass die Zustellung gemäss eGov-Quittung um (...) erfolgte, derweil der Entscheid des BFM gemäss Sendungsverfolgung der Post dieser erst um (...) übergeben wurde, dass die nicht an eine Frist gebundene Eingabe gegebenenfalls in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG von der Vorinstanz zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn sie dort spätestens am Tag vor dem Datum der angefochtenen Verfügung eingetroffen wäre, dass sich mithin die diesbezüglich von den Beschwerdeführenden gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, zumal das eigentliche Schreiben dann erst am 23. Mai 2012 - mithin zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung - beim BFM einging, welche Tatsache dieses dem Rechtsvertreter noch gleichentags mitteilte (...), dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. August 2012 und das gleichzeitig eingereichte Schreiben der medizinischen Klinik (...) vom 20. Juli 2012 einzig den Gesundheitszustand und die ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin betreffen (vgl. unten) und mithin nicht geeignet sind, in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut­bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini­scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu BVGE 2009/51 sowie Urteil D-5714/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2009), dass (...) nach wie vor in Serbien wohnhaft sind und die Beschwerdeführenden mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während (...) Jahren besucht hat, (...) als (...) erwerbstätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen, indem die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin zwar einen ärztlichen Bericht habe erstellen lassen, worin der Arzt von einer Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat ausgegangen sei, jedoch nur unter der Bedingung des Ausschlusses einer ethnischen Diskriminierung, welcher vom BFM allerdings ohne Abklärungen bejaht worden sei, dass aber gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichten bei der Beschwerdeführerin bereits im (...) eine chronische Niereninsuffizienz festgestellt worden sei, welche eine Dialyse notwendig gemacht hätte, eine solche aber bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Heimatstaat ausgeblieben sei, weshalb Hinweise aktenkundig gewesen seien, denen zufolge der Beschwerdeführerin die Behandlung absichtlich verwehrt worden sei, dass sich diese Rügen indes als unbegründet erweisen, zumal in Serbien zwar in Einzelfällen Diskriminierungen von Roma im Gesundheitswesen nicht auszuschliessen sind, in casu gestützt auf die Akten diesbezüglich aber keine konkreten Hinweise bestehen, dass die Beschwerdeführerin sodann in Zusammenhang mit ihrem Nierenleiden bereits in ihrem Heimatstaat in Behandlung stand und ihr dort auch (...) eingesetzt wurde, weshalb sie diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren wohl auch keinerlei ethnische Diskriminierungen geltend machte, dass auch aus dem angeblich ab (...) im Heimatstaat ausgebliebenen Beginn einer Dialysebehandlung nicht auf eine ethnische Diskriminierung zu schliessen ist, zumal gemäss dem vom BFM veranlassten ärztlichen Bericht vom 30. März 2012 die Beschwerdeführerin seit dem (...) in der Schweiz behandelt wird, wobei sie den ihr empfohlenen Beginn einer Dialysebehandlung bisher abgelehnt und dies mit ihrem unsicheren Asylstatus begründet hat, dass, wie die SFH bereits in anderen Fällen abgeklärt hat, Dialysebehandlungen in Serbien verfügbar sind, weshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung eines Gutachtens abgewiesen wird, dass im Schreiben der medizinischen Klinik (...) vom 20. Juli 2012 insbesondere ausgeführt wird, am 30. März 2012 sei mit der Dialysebehandlung begonnen worden, die Beschwerdeführerin sei bei chronischer Nierenkrankheit und (...) auf eine Betreuung durch ein konstantes Ärzte- und Pflegeteam angewiesen, längere Reisen zur Dialysestation oder Wechsel derselben könnten ihr nicht zugemutet werden und eine sichere Nachbetreuung sei nur möglich, wenn eine regelmässige Behandlung garantiert werden könne, wobei unabdingbar sei, dass die Finanzierung der kostspieligen Behandlung gewährleistet sei, dass im Begleitschreiben der Beschwerdeführenden vom 8. August 2012 zudem insbesondere ausgeführt wird, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass die Dialyse für die Beschwerdeführerin finanziell verkraftbar sei, bei der (...) wöchentlich ausgeführten Dialyse zwischen der letzten in der Schweiz und der ersten in Serbien nicht mehr als (...) Tage verstreichen dürften, ein so enger Zeitplan nur eingehalten werden könnte, wenn zum Vornherein ein Dialyseplatz ab einem festen Datum verbindlich zugesichert würde und die Finanzierung schon vor der Abreise langfristig gewährleistet wäre, wobei eine zeitlich befristete Rückkehrhilfe ungenügend wäre, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren allerdings nie vorgebracht haben, sie verfügten über keine Krankenversicherung oder die bisherige Behandlung der Beschwerdeführerin in Serbien sei finanziell nicht tragbar gewesen, dass in Serbien für krankenversicherte Personen die Kosten der medizinischen Behandlungen in allen staatlichen Strukturen und einigen privaten zulasten der Pflicht-Krankenversicherung gehen, dass das Krankenversicherungsgesetz Serbiens gewissen Bevölkerungsgruppen, darunter Roma, das Recht auf medizinische Behandlung garantiert, wobei ihre Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung durch das staatliche Budget übernommen werden, dass gemäss dem Schreiben der medizinischen Klinik (...) vom 6. Juni 2012 bei unkompliziertem Verlauf und stabilen Dialysebehandlungen während (...) normalerweise von einer Reisefähigkeit ausgegangen werden kann, dass mithin diese Frage zu gegebener Zeit zu beantworten sein wird, wobei die für die Vorbereitung der Ausreise zuständigen Organe der Behandlungsbedürftigkeit und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben werden, dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung ihrer individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos­tenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: