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E-619/2012

E-619/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien am 4. Dezember 2011 und reisten am 5. Dezember 2011 legal in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 20. Dezember 2011 wurden sie erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 2. Januar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien ethnische Roma und stammten aus D.________, Serbien. Seit 2009 seien sie mehrmals von serbischen Jugendlichen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit angegriffen worden, letztmals am 26. September 2011. Sie hätten die Übergriffe der Polizei gemeldet. Diese habe indes nichts gegen die unbekannte Täterschaft unternehmen können. Mit der Ausreise hätten sie sich einerseits vor weiteren Angriffen schützen wollen, andererseits hätten sie damit verhindern wollen, dass der leibliche Vater ihres adoptierten Sohnes C.________ Kontakt mit diesem aufnehme. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an Diabetes und Bluthochdruck. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2012 - eröffnet gleichentags - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Februar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend hat die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig festgestellt, kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit Verweisen).

E. 7.1.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zumutbar. Weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen. Die Behandlung von Bluthochdruck und Diabetes sei in Serbien gewährleistet. Diesen Schluss stellen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf zwei Entscheide der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/10 und 2006/11) in Frage.

E. 7.1.2 Die Beschwerdeführenden anerkennen in der Rechtsmitteleingabe vorweg grundsätzlich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, machen aber unter Verweis auf die zwei vorgenannten Entscheide geltend, angesichts der speziellen Umstände ihres Falles hätte die Vorinstanz Einzelfallabklärungen betreffend ihre Reintegrationsmöglichkeit tätigen müssen. Namentlich sei die ökonomische Situation der Familie nicht gesichert.

E. 7.1.3 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die angeführten Entscheide nicht mehr der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Dieses hat sich im Urteil BVGE 2009/51 ausführlich zur Situation der Roma in Serbien geäussert. Es hat unter anderem festgestellt, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht allgemein schwie­rig sei. In weiteren Urteilen wurde diesbezüglich ausgeführt, auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, würden diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5714/2009 vom 13. November 2009). Der Vollzug der Beschwerdeführenden ist daher grundsätzlich zumutbar und es sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, nicht mehr in jedem Fall Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden verweisen in der Rechtsmitteleingabe auf die besonderen Umstände ihres Falles. Indes legen sie mit keinem Wort dar, inwiefern eine besondere Situation vorliegen soll, welche ausnahmsweise eine Einzelfallabklärung vor Ort notwendig gemacht hätte. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor wenigen Monaten in Serbien gelebt und sind deshalb mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Laut ihren Angaben lebten sie an ihrem ehemaligen Wohnort D.________ gut (vgl. A9/9 F59), insbesondere in einem eigenen Haus, welches dem Vater des Beschwerdeführers gehört (vgl. A9/9 S. 4, A 10/8 S. 4). Auch leben die nächsten Verwandten an ihrem Herkunftsort, womit die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr familiäre Anknüpfungspunkte haben. Sodann verfügen beide Beschwerdeführenden über langjährige Berufserfahrungen und hat insbesondere der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gearbeitet (vgl. A5/11 S. 4, A6/10 S. 4 und A9/9 F59). Es ist ihnen beiden daher zuzumuten, bei der Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen, allenfalls unter Mithilfe ihrer Verwandten. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für den zwölfjährigen Sohn der Beschwerdeführenden zumutbar. Mit dem Verlassen des Heimatlandes haben die Beschwerdeführenden bewusst in Kauf genommen, dass ihr Sohn aus seinem sozialen und schulischen Umfeld herausgenommen wurde. Nachdem sich die Familie erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält, kann offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Integration und damit im Falle einer Rückkehr von einer Entwurzelung von C.________ aus dem hier in der Schweiz gewachsenen Umfeld ausgegangen werden (vgl. BVGE 2009/28). Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden in der Eingabe zu Recht nicht vor, wegen des Bluthochdruckes und Diabetes der Beschwerdeführerin würden medizinische Wegweisungshindernisse vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-619/2012 Urteil vom 1. März 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A.________, B.________, C.________, Serbien, (...), Postfach 848, 6460 Altdorf UR, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien am 4. Dezember 2011 und reisten am 5. Dezember 2011 legal in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 20. Dezember 2011 wurden sie erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 2. Januar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien ethnische Roma und stammten aus D.________, Serbien. Seit 2009 seien sie mehrmals von serbischen Jugendlichen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit angegriffen worden, letztmals am 26. September 2011. Sie hätten die Übergriffe der Polizei gemeldet. Diese habe indes nichts gegen die unbekannte Täterschaft unternehmen können. Mit der Ausreise hätten sie sich einerseits vor weiteren Angriffen schützen wollen, andererseits hätten sie damit verhindern wollen, dass der leibliche Vater ihres adoptierten Sohnes C.________ Kontakt mit diesem aufnehme. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an Diabetes und Bluthochdruck. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2012 - eröffnet gleichentags - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Februar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend hat die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig festgestellt, kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit Verweisen). 7.1. 7.1.1. Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung als zumutbar. Weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen. Die Behandlung von Bluthochdruck und Diabetes sei in Serbien gewährleistet. Diesen Schluss stellen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe unter Verweis auf zwei Entscheide der Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/10 und 2006/11) in Frage. 7.1.2. Die Beschwerdeführenden anerkennen in der Rechtsmitteleingabe vorweg grundsätzlich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, machen aber unter Verweis auf die zwei vorgenannten Entscheide geltend, angesichts der speziellen Umstände ihres Falles hätte die Vorinstanz Einzelfallabklärungen betreffend ihre Reintegrationsmöglichkeit tätigen müssen. Namentlich sei die ökonomische Situation der Familie nicht gesichert. 7.1.3. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die angeführten Entscheide nicht mehr der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Dieses hat sich im Urteil BVGE 2009/51 ausführlich zur Situation der Roma in Serbien geäussert. Es hat unter anderem festgestellt, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht allgemein schwie­rig sei. In weiteren Urteilen wurde diesbezüglich ausgeführt, auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, würden diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5714/2009 vom 13. November 2009). Der Vollzug der Beschwerdeführenden ist daher grundsätzlich zumutbar und es sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, nicht mehr in jedem Fall Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden verweisen in der Rechtsmitteleingabe auf die besonderen Umstände ihres Falles. Indes legen sie mit keinem Wort dar, inwiefern eine besondere Situation vorliegen soll, welche ausnahmsweise eine Einzelfallabklärung vor Ort notwendig gemacht hätte. Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor wenigen Monaten in Serbien gelebt und sind deshalb mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Laut ihren Angaben lebten sie an ihrem ehemaligen Wohnort D.________ gut (vgl. A9/9 F59), insbesondere in einem eigenen Haus, welches dem Vater des Beschwerdeführers gehört (vgl. A9/9 S. 4, A 10/8 S. 4). Auch leben die nächsten Verwandten an ihrem Herkunftsort, womit die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr familiäre Anknüpfungspunkte haben. Sodann verfügen beide Beschwerdeführenden über langjährige Berufserfahrungen und hat insbesondere der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gearbeitet (vgl. A5/11 S. 4, A6/10 S. 4 und A9/9 F59). Es ist ihnen beiden daher zuzumuten, bei der Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen, allenfalls unter Mithilfe ihrer Verwandten. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für den zwölfjährigen Sohn der Beschwerdeführenden zumutbar. Mit dem Verlassen des Heimatlandes haben die Beschwerdeführenden bewusst in Kauf genommen, dass ihr Sohn aus seinem sozialen und schulischen Umfeld herausgenommen wurde. Nachdem sich die Familie erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält, kann offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Integration und damit im Falle einer Rückkehr von einer Entwurzelung von C.________ aus dem hier in der Schweiz gewachsenen Umfeld ausgegangen werden (vgl. BVGE 2009/28). Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden in der Eingabe zu Recht nicht vor, wegen des Bluthochdruckes und Diabetes der Beschwerdeführerin würden medizinische Wegweisungshindernisse vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.2. Die Beschwerdeführenden sind im Besitze gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden haben daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: