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E-6609/2011

E-6609/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Serbien am 23. August 2011 und reisten am 25. August 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 13. September 2011 im Empfangs- und Verfah­renszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom 3. November 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Roma muslimischen Glaubens und in ihrem Heimat­land Serbien Schikanen und Belästigungen ausgesetzt. Insbesondere die Kinder hätten darunter zu leiden. Zweimal sei der Beschwerdeführer 3 in der Schule so schwer verprügelt worden, dass der Beschwerdeführer 2 vor Schreck jeweils einen Herzinfarkt erlitten habe. Im Spital sei er wegen seiner Ethnie nur mangelhaft behandelt worden. Auch der Beschwerdeführer 4 sei bereits tätlich angegriffen und im Bauchbereich verletzt worden. Sie hätten die Übergriffe auf die Kinder jeweils der Polizei gemeldet, welche jedoch untätig geblieben sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei seit Mai 2010 von einem Mann regelmässig belästig worden. Dieser habe sie, während ihr Ehemann auf der Arbeit gewesen sei, jeden zweiten oder dritten Tag aufgesucht und zum Beischlaf zwingen wollen. Sie habe es aber nie erlaubt. Aus Angst, dass ihr Ehemann sie verlassen würde, habe sie ihm bis zuletzt nie etwas davon erzählt. Erst am 20. August 2011, als dieser Mann die Fenster und Türen eingeschlagen habe, um ins Haus zu gelangen, habe sie ihrem Ehemann von den Vorfällen berichtet. Da der Fremde ihr mit der Tötung der Kinder und des Ehemannes gedroht habe, hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich entschlossen, Serbien zu verlassen. Weiter sei auch der Beschwerdeführer 2 am 10. August 2011 auf dem Heimweg von einer Gruppe Personen angegriffen worden, welche zum fremden Mann, der die Beschwerdeführerin 1 belästigt habe, gehört hätten. Als Beweismittel reichten Beschwerdeführenden die Reisepässe sowie die Identitätskarten der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdefüh­rers 2 zu den Akten. B.Mit Verfügung vom 10. November 2011 - eröffnet am 12. November 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2011 (Poststempel 7. Dezember 2011) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantrag­ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschie­benden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anwei­sung an die zuständige Behörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen und sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren. D.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Be­schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste­hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe­zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be­stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. Stöckli, §11 Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftig­keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie sich ein Mann über Monate hinweg ungehindert Zutritt zur Wohnung der Beschwerdeführenden habe verschaffen können, und es wirke lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Sicherheitsmassnahmen dagegen ergriffen habe. Zudem habe sie sich widersprüchlich geäussert, indem sie anfangs gesagt habe, keine Anzeige bei der Polizei erhoben zu haben - aus Angst ihr Ehemann würde von den Übergriffen erfahren -, bei der Anhörung jedoch angegeben habe, sich einmal alleine an die Polizei gewendet zu haben. Was die übrigen Übergriffe und Benachteiligungen durch Dritte, insbesondere auch auf die Kinder, angehe, so seien diese asylrechtlich nicht relevant. In Serbien sei am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten, ein gesetzlicher Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Es sei demnach, trotz der nicht in Abrede zu stellenden schwierigen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma, vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und weisen erneut auf die schwierige Situation der Roma in Serbien hin. Der Staat sei nicht in der Lage und gewillt, ihnen Schutz vor Verfolgung und Willkür zu gewähren. Weiter führen sie aus, der Beschwerdeführer 2 sei mehrmals wegen sei­ner ethnischen Zugehörigkeit zusammengeschlagen worden und die Be­schwerdeführerin 1 sei oft von mehreren Männern verfolgt, bedrängt und sexuell belästigt worden.

E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen der Be­schwerdeführenden betreffend die sexuellen Belästigungen der Beschwerdeführerin 1 als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die Beschwerde­führerin 1 konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wie dieser Mann über eine so lange Zeit sich ungehindert Zugang zum Haus verschaffe konnte, obwohl sie offensichtlich seine Anwesenheit nicht wünschte. Überdies erscheint es realitätsfremd, dass dieser Mann sie so lange besucht und immer wieder von ihr abgelassen habe, weil sie ihm den sexuellen Kontakt nicht erlaubt habe und sie nie respektive nur einmal deswegen die Polizei aufgesucht habe. Die in der Rechtsmittelschrift gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 täglich belästigt und oft von mehreren Männern be­drängt worden sei, sind als nachgeschoben zu erachten und stehen im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Aussagen. Im Weiteren schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den ausführli­chen Erwägungen der Vorinstanz zur Situation der Minderheit der Roma in Serbien sowie zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates vollumfänglich an. Unter Verweis auf deren Ausführungen in der Verfügung vom 10. November 2011 ergibt sich, dass den bei den Anhörungen und auf Beschwerdeebene geltend gemachten alltäglichen Be­nachteiligungen und Diskriminierungen, selbst unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensbedingungen der Roma, keine Asylrelevanz zu­kommt. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden - unter anderem betreffend die Schikanen und Be­nachteiligungen im täglichen Leben und in der Schule - nicht mehr näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-deführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respek­tive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwie­rig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5714/2009 vom 13. November 2009). Die Beschwerdeführenden bringen nichts Substanziiertes vor, weshalb für sie der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 im erwerbsfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer 2 war es vor der Ausreise möglich, als Arbeiter in der Landwirtschaft für seine Familie aufzukommen. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Mit den Eltern, einem Bruder und zwei Tanten der Beschwerdeführerin 1 und dem Vater, den Geschwistern und Grosseltern des Beschwerdeführers 2 verfügen die Beschwerdeführenden zudem über ein familiäres Beziehungsnetz an ih­rem letzten Wohnsitz in F._______ und in der näheren Umgebung.

E. 7.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil­det bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker­rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Be­deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der er­folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind (...) und (...) Jahr alt. Da sie sich je­doch erst seit fünf Monaten in der Schweiz aufhalten, was nicht als länge­rer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut­bar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anwei­sung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme und Datenweiter­gabe an die heimatlichen Behörde zu unterlassen, gegenstandslos geworden. Überdies finden sich in den Akten keine Hinweise, wonach be­reits eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden erfolgt wäre.

E. 10 Die Rechtsbegehren haben sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6609/2011 Urteil vom 24. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, (Beschwerdeführerin 1), B._______, (Beschwerdeführer 2), C._______, (Beschwerdeführer 3), D._______, (Beschwerdeführer 4), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Serbien am 23. August 2011 und reisten am 25. August 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 13. September 2011 im Empfangs- und Verfah­renszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom 3. November 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Roma muslimischen Glaubens und in ihrem Heimat­land Serbien Schikanen und Belästigungen ausgesetzt. Insbesondere die Kinder hätten darunter zu leiden. Zweimal sei der Beschwerdeführer 3 in der Schule so schwer verprügelt worden, dass der Beschwerdeführer 2 vor Schreck jeweils einen Herzinfarkt erlitten habe. Im Spital sei er wegen seiner Ethnie nur mangelhaft behandelt worden. Auch der Beschwerdeführer 4 sei bereits tätlich angegriffen und im Bauchbereich verletzt worden. Sie hätten die Übergriffe auf die Kinder jeweils der Polizei gemeldet, welche jedoch untätig geblieben sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei seit Mai 2010 von einem Mann regelmässig belästig worden. Dieser habe sie, während ihr Ehemann auf der Arbeit gewesen sei, jeden zweiten oder dritten Tag aufgesucht und zum Beischlaf zwingen wollen. Sie habe es aber nie erlaubt. Aus Angst, dass ihr Ehemann sie verlassen würde, habe sie ihm bis zuletzt nie etwas davon erzählt. Erst am 20. August 2011, als dieser Mann die Fenster und Türen eingeschlagen habe, um ins Haus zu gelangen, habe sie ihrem Ehemann von den Vorfällen berichtet. Da der Fremde ihr mit der Tötung der Kinder und des Ehemannes gedroht habe, hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich entschlossen, Serbien zu verlassen. Weiter sei auch der Beschwerdeführer 2 am 10. August 2011 auf dem Heimweg von einer Gruppe Personen angegriffen worden, welche zum fremden Mann, der die Beschwerdeführerin 1 belästigt habe, gehört hätten. Als Beweismittel reichten Beschwerdeführenden die Reisepässe sowie die Identitätskarten der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdefüh­rers 2 zu den Akten. B.Mit Verfügung vom 10. November 2011 - eröffnet am 12. November 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.Mit Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2011 (Poststempel 7. Dezember 2011) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantrag­ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschie­benden Wirkung der Beschwerde und die vorsorgliche Anwei­sung an die zuständige Behörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen und sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren. D.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Be­schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste­hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspe­zifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be­stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. Stöckli, §11 Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftig­keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie sich ein Mann über Monate hinweg ungehindert Zutritt zur Wohnung der Beschwerdeführenden habe verschaffen können, und es wirke lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Sicherheitsmassnahmen dagegen ergriffen habe. Zudem habe sie sich widersprüchlich geäussert, indem sie anfangs gesagt habe, keine Anzeige bei der Polizei erhoben zu haben - aus Angst ihr Ehemann würde von den Übergriffen erfahren -, bei der Anhörung jedoch angegeben habe, sich einmal alleine an die Polizei gewendet zu haben. Was die übrigen Übergriffe und Benachteiligungen durch Dritte, insbesondere auch auf die Kinder, angehe, so seien diese asylrechtlich nicht relevant. In Serbien sei am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten, ein gesetzlicher Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Es sei demnach, trotz der nicht in Abrede zu stellenden schwierigen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Roma, vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien. 5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und weisen erneut auf die schwierige Situation der Roma in Serbien hin. Der Staat sei nicht in der Lage und gewillt, ihnen Schutz vor Verfolgung und Willkür zu gewähren. Weiter führen sie aus, der Beschwerdeführer 2 sei mehrmals wegen sei­ner ethnischen Zugehörigkeit zusammengeschlagen worden und die Be­schwerdeführerin 1 sei oft von mehreren Männern verfolgt, bedrängt und sexuell belästigt worden. 5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen der Be­schwerdeführenden betreffend die sexuellen Belästigungen der Beschwerdeführerin 1 als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die Beschwerde­führerin 1 konnte nicht nachvollziehbar darlegen, wie dieser Mann über eine so lange Zeit sich ungehindert Zugang zum Haus verschaffe konnte, obwohl sie offensichtlich seine Anwesenheit nicht wünschte. Überdies erscheint es realitätsfremd, dass dieser Mann sie so lange besucht und immer wieder von ihr abgelassen habe, weil sie ihm den sexuellen Kontakt nicht erlaubt habe und sie nie respektive nur einmal deswegen die Polizei aufgesucht habe. Die in der Rechtsmittelschrift gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 täglich belästigt und oft von mehreren Männern be­drängt worden sei, sind als nachgeschoben zu erachten und stehen im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Aussagen. Im Weiteren schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den ausführli­chen Erwägungen der Vorinstanz zur Situation der Minderheit der Roma in Serbien sowie zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates vollumfänglich an. Unter Verweis auf deren Ausführungen in der Verfügung vom 10. November 2011 ergibt sich, dass den bei den Anhörungen und auf Beschwerdeebene geltend gemachten alltäglichen Be­nachteiligungen und Diskriminierungen, selbst unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensbedingungen der Roma, keine Asylrelevanz zu­kommt. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden - unter anderem betreffend die Schikanen und Be­nachteiligungen im täglichen Leben und in der Schule - nicht mehr näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-deführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvoll­zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respek­tive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwie­rig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5714/2009 vom 13. November 2009). Die Beschwerdeführenden bringen nichts Substanziiertes vor, weshalb für sie der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 im erwerbsfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer 2 war es vor der Ausreise möglich, als Arbeiter in der Landwirtschaft für seine Familie aufzukommen. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Mit den Eltern, einem Bruder und zwei Tanten der Beschwerdeführerin 1 und dem Vater, den Geschwistern und Grosseltern des Beschwerdeführers 2 verfügen die Beschwerdeführenden zudem über ein familiäres Beziehungsnetz an ih­rem letzten Wohnsitz in F._______ und in der näheren Umgebung. 7.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil­det bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker­rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Be­deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der er­folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind (...) und (...) Jahr alt. Da sie sich je­doch erst seit fünf Monaten in der Schweiz aufhalten, was nicht als länge­rer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut­bar. 7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anwei­sung der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme und Datenweiter­gabe an die heimatlichen Behörde zu unterlassen, gegenstandslos geworden. Überdies finden sich in den Akten keine Hinweise, wonach be­reits eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden erfolgt wäre.

10. Die Rechtsbegehren haben sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: