Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige, ethnische Roma, ihren Heimatstaat Serbien am 5. März 2012 und reisten am 6. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 27. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ und der Anhörungen vom 11. und 12. April 2012 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Söhnen (Beschwerdeführer 3 und 4) und ihrer Schwiegertochter (Beschwerdeführerin 5) im eigenen Haus in G._______ gewohnt zu haben. Seit dem Jahre 2007 seien sie regelmässig von der Polizei belästigt worden. Auslöser sei die Festnahme der Beschwerdeführerin 2 vom (...) 2007, die zweitägige Untersuchungshaft und das nachfolgende Zeigen ihres Fotos im Fernsehen gewesen. Ihr sei vorgeworfen worden, 23 Straftaten begangen zu haben. Mit Hilfe eines Anwalts sei sie von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Seither habe die Polizei die Familie zwei- bis dreimal pro Monat, immer zwischen 23 und 24 Uhr beziehungsweise 5 und 6 Uhr zu Hause aufgesucht, die Wohnung durchsucht, Geld und Kleider mitgenommen und ihnen vorgeworfen, Diebstähle begangen zu haben. Die Polizisten hätten jeweils die ganze Familie auf einen Polizeiposten gebracht, sie geschlagen und versucht, sie zu einem Geständnis zu zwingen. Sie (Beschwerdeführende 1 und 2) hätten mehrmals beziehungsweise einmal einen Anwalt aus H._______ beziehungsweise I._______ hinzugezogen, doch dieser habe das Vorgehen der Polizei als rechtmässig bestätigt beziehungsweise dies habe zu Todesdrohungen gegenüber den Beschwerdeführenden geführt. Überdies führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, am (...) 2011 habe die Familie in Schweden um Asyl nachgesucht. Nachdem einer der Söhne (Beschwerdeführer 3) von dort ausgeschafft worden sei, seien sie zusammen mit ihrem anderen Sohn (Beschwerdeführer 5) im (...) 2011 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. A.b Der Beschwerdeführer 3 machte geltend, seit der Beschuldigung seiner Mutter im Jahre 2007 sei die ganze Familie zwei- bis dreimal pro Woche von zwei Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten jeweils die Wohnung durchsucht, Wertsachen beschlagnahmt und die Familie auf den Polizeiposten von J._______ gebracht. Dort seien sie stets geschlagen worden. Anfangs, während seiner Schulzeit, seien die Schläge nur relativ schwach gewesen, damit keine Flecken sichtbar würden; nach Abschluss der Mittelschule seien diese stärker geworden. Die Polizei habe immer alle Familienmitglieder gemeinsam auf den Posten gebracht. In den Fällen, in denen er abwesend gewesen sei, habe die Polizei ihn jeweils in der ganzen Ortschaft gesucht. Sein Vater habe einmal einen Anwalt beigezogen, welcher für die Familie tätig gewesen sei. Später hätten sie auf anwaltliche und behördliche Hilfe verzichtet, da die Polizei ihnen immerzu gedroht habe, keine Anzeige zu erheben. A.c Der Beschwerdeführer 4 gab zu Protokoll, anlässlich der Beschuldigungen im Jahre 2007 gegen seine Mutter sei die Familie im Fernsehen gezeigt worden. Der Vater habe in diesem Fall einen Anwalt beigezogen. Später hätten sie darauf verzichtet, da die Polizei ihnen gedroht habe, für den Fall des gerichtlichen Vorgehens. Seit dem Jahre 2007 habe die Polizei sie zwei- bis dreimal pro Woche zuhause aufgesucht, teils frühmorgens, teils abends. Sie seien immer auf den Polizeiposten J._______ mitgenommen und geschlagen worden. Wenn jemand nicht zu Hause gewesen sei, habe die Polizei einfach die anwesenden Familienmitglieder mitgenommen. Die Beschwerdeführerin 5 führte aus, sie lebe erst seit Mitte August 2011 bei ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 4) in G._______. Seither sei sie sechs- bis siebenmal beziehungsweise drei- bis viermal pro Monat auf den Polizeiposten gebracht worden. Einmal habe ein Polizist versucht, sie zu vergewaltigen, aber ein anderer Polizist sei dazwischen gekommen. Eine Woche vor der Ausreise sei die Familie letztmals auf den Posten gebracht worden, wobei sie grundlos geschlagen worden seien. Sie seien nicht schon früher ausgereist, da die Polizei ihnen mit dem Tod gedroht habe, sollten sie das Land verlassen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, drei Vorladungen vom (...) 2012 betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 3, einen Gerichtsbeschluss vom (...) 2008 und den Eheschein der Beschwerdeführenden 4 und 5 vom (...) 2012 (alles im Original) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügungen vom 13. April 2012 - eröffnet am 18. April 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. In ihren drei identischen Beschwerdeeingaben vom 4. Mai 2012 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 10. Mai 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen beziehungsweise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die drei identischen Beschwerden vereinigt; über diese wird in einem Urteil befunden. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer ablehnenden Asylentscheide im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Betreffend das angebliche Vorgehen der Polizei argumentiert sie, es sei realitätsfremd, dass diese die geschilderten Belästigungen über Jahre hinweg und derart intensiv aufrechterhalten hätten, zumal den Beschwerdeführenden nie etwas habe nachgewiesen werden können. Ebenfalls auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführenden allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit derart verfolgt würden. Weiter seien in ihren Angaben diverse Ungereimtheiten und Widersprüche zu erkennen. Insbesondere betreffend der Häufigkeit der Durchsuchungen und die Festnahmen durch die Polizei hätten sie sich diametral widersprochen. Während die Beschwerdeführenden 1 und 2 von drei- bis viermal pro Monat gesprochen hätten, habe der Beschwerdeführer 4 angegeben, ein- bis dreimal pro Woche durch die Polizei aufgesucht worden zu sein. Er habe seine Aussagen anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls zwar geändert; dies sei jedoch im Anschluss an die Pause erfolgt, in welcher er sich mit seinen bereits angehörten Eltern abgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin 5 habe sich selbst widersprochen, indem sie angegeben habe, seit August 2011 sechs- bis siebenmal auf den Polizeiposten gebracht worden zu sein, später aber von zwei- bis dreimal pro Monat gesprochen habe. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 hätten die Befragungen durch die Polizei auf verschiedenen Polizeiposten stattgefunden; die anderen Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, stets auf den Polizeiposten in J._______ gebracht worden zu sein. Überdies hält die Vorinstanz fest, die Angaben der Beschwerdeführenden 3 bis 5 seien pauschal und stereotyp ausgefallen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese die Polizeieinsätze nicht wirklich erlebt hätten. Auch die eingereichten Polizeivorladungen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich aus diesen keinerlei Hinweise ergeben würden, dass die Polizei unrechtmässig vorgegangen sei. Schliesslich bestätige der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 freiwillig von Schweden nach Serbien zurückgekehrt seien die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, da eine freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat dem Verhalten tatsächlich Verfolgter widersprechen würde.
E. 6.2 In ihren kurzen Rechtsmitteleingaben wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Aussagen und ergänzen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich derart verschlechtert habe, dass sie permanenter medizinischer Behandlung bedürfe.
E. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend den Übergriffen und Belästigungen durch die Polizei als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die Vorbringen sind zu pauschal und wenig substanziiert ausgefallen. Selbst auf Nachfrage hin gelang es ihnen nicht, ihre Erlebnisse detailliert wiederzugeben, was ein deutliches Indiz dafür ist, dass sie diese Übergriffe nicht persönlich erlebt haben. Durch die erheblichen Widersprüche zwischen den Aussagen der einzelnen Beschwerdeführenden und dem geltend gemachten realitätsfremden Verhalten der Polizei wird dieser Verdacht weiter erhärtet. Die Beschwerdeführenden konnten weiter nicht glaubhaft darlegen, weshalb sie, von einer (erfolgreichen) Ausnahme abgesehen, keinen Anwalt eingeschaltet oder um behördliche Hilfe nachgesucht haben. Aufgrund der Aktenlage erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen und die Beweismittel der Beschwerdeführenden einzugehen. Zwecks Vermeidung weiterer Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 13. April 2012 sowie die vorstehende Zusammenfassung derselben verwiesen werden.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zur Zeit klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl. BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig. Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). Im Rahmen der Anhörungen und speziell auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin 2 gesundheitliche (vor allem psychische) Probleme geltend gemacht. Aufgrund der weder näher substanziierten noch mittels Arztzeugnissen belegten psychischen Schwierigkeiten ergeben sind keine Hinweise, wonach diese derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die Behandlungen von psychischen Krankheiten zulässt. Der Beschwerdeführer 1 hat vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie mit Autohandel und als Marktfahrer finanziert. Es ist ihm zuzumuten, nach einer Rückkehr diese Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Die beiden jungen Beschwerdeführenden 3, 4 können in Serbien ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und dadurch zumindest ergänzend zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Ferner sind die Beschwerdeführenden gemäss Akten Eigentümer eines Hauses an ihrem letzten Wohnort, G._______. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 5 noch minderjährig ist. Seit (...) 2012 ist sie mit dem Beschwerdeführer 4 verheiratet und reiste auch in dessen Begleitung in die Schweiz ein. Es ergeben sich somit keine Hinweise, wonach das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die Verfahrensvereinigung sind diese leicht zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2458/2012E-2459/2012E-2461/2012 Urteil vom 30. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, (Beschwerdeführer 1), B._______, (Beschwerdeführerin 2), C._______, (Beschwerdeführer 3), D._______, (Beschwerdeführer 4), E._______, (Beschwerdeführerin 5), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 13. April 2012 / N (...), N (...), N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige, ethnische Roma, ihren Heimatstaat Serbien am 5. März 2012 und reisten am 6. März 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 27. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ und der Anhörungen vom 11. und 12. April 2012 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben an, bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Söhnen (Beschwerdeführer 3 und 4) und ihrer Schwiegertochter (Beschwerdeführerin 5) im eigenen Haus in G._______ gewohnt zu haben. Seit dem Jahre 2007 seien sie regelmässig von der Polizei belästigt worden. Auslöser sei die Festnahme der Beschwerdeführerin 2 vom (...) 2007, die zweitägige Untersuchungshaft und das nachfolgende Zeigen ihres Fotos im Fernsehen gewesen. Ihr sei vorgeworfen worden, 23 Straftaten begangen zu haben. Mit Hilfe eines Anwalts sei sie von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Seither habe die Polizei die Familie zwei- bis dreimal pro Monat, immer zwischen 23 und 24 Uhr beziehungsweise 5 und 6 Uhr zu Hause aufgesucht, die Wohnung durchsucht, Geld und Kleider mitgenommen und ihnen vorgeworfen, Diebstähle begangen zu haben. Die Polizisten hätten jeweils die ganze Familie auf einen Polizeiposten gebracht, sie geschlagen und versucht, sie zu einem Geständnis zu zwingen. Sie (Beschwerdeführende 1 und 2) hätten mehrmals beziehungsweise einmal einen Anwalt aus H._______ beziehungsweise I._______ hinzugezogen, doch dieser habe das Vorgehen der Polizei als rechtmässig bestätigt beziehungsweise dies habe zu Todesdrohungen gegenüber den Beschwerdeführenden geführt. Überdies führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, am (...) 2011 habe die Familie in Schweden um Asyl nachgesucht. Nachdem einer der Söhne (Beschwerdeführer 3) von dort ausgeschafft worden sei, seien sie zusammen mit ihrem anderen Sohn (Beschwerdeführer 5) im (...) 2011 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. A.b Der Beschwerdeführer 3 machte geltend, seit der Beschuldigung seiner Mutter im Jahre 2007 sei die ganze Familie zwei- bis dreimal pro Woche von zwei Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten jeweils die Wohnung durchsucht, Wertsachen beschlagnahmt und die Familie auf den Polizeiposten von J._______ gebracht. Dort seien sie stets geschlagen worden. Anfangs, während seiner Schulzeit, seien die Schläge nur relativ schwach gewesen, damit keine Flecken sichtbar würden; nach Abschluss der Mittelschule seien diese stärker geworden. Die Polizei habe immer alle Familienmitglieder gemeinsam auf den Posten gebracht. In den Fällen, in denen er abwesend gewesen sei, habe die Polizei ihn jeweils in der ganzen Ortschaft gesucht. Sein Vater habe einmal einen Anwalt beigezogen, welcher für die Familie tätig gewesen sei. Später hätten sie auf anwaltliche und behördliche Hilfe verzichtet, da die Polizei ihnen immerzu gedroht habe, keine Anzeige zu erheben. A.c Der Beschwerdeführer 4 gab zu Protokoll, anlässlich der Beschuldigungen im Jahre 2007 gegen seine Mutter sei die Familie im Fernsehen gezeigt worden. Der Vater habe in diesem Fall einen Anwalt beigezogen. Später hätten sie darauf verzichtet, da die Polizei ihnen gedroht habe, für den Fall des gerichtlichen Vorgehens. Seit dem Jahre 2007 habe die Polizei sie zwei- bis dreimal pro Woche zuhause aufgesucht, teils frühmorgens, teils abends. Sie seien immer auf den Polizeiposten J._______ mitgenommen und geschlagen worden. Wenn jemand nicht zu Hause gewesen sei, habe die Polizei einfach die anwesenden Familienmitglieder mitgenommen. Die Beschwerdeführerin 5 führte aus, sie lebe erst seit Mitte August 2011 bei ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 4) in G._______. Seither sei sie sechs- bis siebenmal beziehungsweise drei- bis viermal pro Monat auf den Polizeiposten gebracht worden. Einmal habe ein Polizist versucht, sie zu vergewaltigen, aber ein anderer Polizist sei dazwischen gekommen. Eine Woche vor der Ausreise sei die Familie letztmals auf den Posten gebracht worden, wobei sie grundlos geschlagen worden seien. Sie seien nicht schon früher ausgereist, da die Polizei ihnen mit dem Tod gedroht habe, sollten sie das Land verlassen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, drei Vorladungen vom (...) 2012 betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 3, einen Gerichtsbeschluss vom (...) 2008 und den Eheschein der Beschwerdeführenden 4 und 5 vom (...) 2012 (alles im Original) als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügungen vom 13. April 2012 - eröffnet am 18. April 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. In ihren drei identischen Beschwerdeeingaben vom 4. Mai 2012 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 10. Mai 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebungen beziehungsweise Änderungen. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die drei identischen Beschwerden vereinigt; über diese wird in einem Urteil befunden. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer ablehnenden Asylentscheide im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Betreffend das angebliche Vorgehen der Polizei argumentiert sie, es sei realitätsfremd, dass diese die geschilderten Belästigungen über Jahre hinweg und derart intensiv aufrechterhalten hätten, zumal den Beschwerdeführenden nie etwas habe nachgewiesen werden können. Ebenfalls auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführenden allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit derart verfolgt würden. Weiter seien in ihren Angaben diverse Ungereimtheiten und Widersprüche zu erkennen. Insbesondere betreffend der Häufigkeit der Durchsuchungen und die Festnahmen durch die Polizei hätten sie sich diametral widersprochen. Während die Beschwerdeführenden 1 und 2 von drei- bis viermal pro Monat gesprochen hätten, habe der Beschwerdeführer 4 angegeben, ein- bis dreimal pro Woche durch die Polizei aufgesucht worden zu sein. Er habe seine Aussagen anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls zwar geändert; dies sei jedoch im Anschluss an die Pause erfolgt, in welcher er sich mit seinen bereits angehörten Eltern abgesprochen habe. Die Beschwerdeführerin 5 habe sich selbst widersprochen, indem sie angegeben habe, seit August 2011 sechs- bis siebenmal auf den Polizeiposten gebracht worden zu sein, später aber von zwei- bis dreimal pro Monat gesprochen habe. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 hätten die Befragungen durch die Polizei auf verschiedenen Polizeiposten stattgefunden; die anderen Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, stets auf den Polizeiposten in J._______ gebracht worden zu sein. Überdies hält die Vorinstanz fest, die Angaben der Beschwerdeführenden 3 bis 5 seien pauschal und stereotyp ausgefallen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese die Polizeieinsätze nicht wirklich erlebt hätten. Auch die eingereichten Polizeivorladungen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich aus diesen keinerlei Hinweise ergeben würden, dass die Polizei unrechtmässig vorgegangen sei. Schliesslich bestätige der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 freiwillig von Schweden nach Serbien zurückgekehrt seien die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, da eine freiwillige Rückkehr in den Verfolgerstaat dem Verhalten tatsächlich Verfolgter widersprechen würde. 6.2 In ihren kurzen Rechtsmitteleingaben wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Aussagen und ergänzen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich derart verschlechtert habe, dass sie permanenter medizinischer Behandlung bedürfe. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend den Übergriffen und Belästigungen durch die Polizei als unglaubhaft zu beurteilen sind. Die Vorbringen sind zu pauschal und wenig substanziiert ausgefallen. Selbst auf Nachfrage hin gelang es ihnen nicht, ihre Erlebnisse detailliert wiederzugeben, was ein deutliches Indiz dafür ist, dass sie diese Übergriffe nicht persönlich erlebt haben. Durch die erheblichen Widersprüche zwischen den Aussagen der einzelnen Beschwerdeführenden und dem geltend gemachten realitätsfremden Verhalten der Polizei wird dieser Verdacht weiter erhärtet. Die Beschwerdeführenden konnten weiter nicht glaubhaft darlegen, weshalb sie, von einer (erfolgreichen) Ausnahme abgesehen, keinen Anwalt eingeschaltet oder um behördliche Hilfe nachgesucht haben. Aufgrund der Aktenlage erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen und die Beweismittel der Beschwerdeführenden einzugehen. Zwecks Vermeidung weiterer Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 13. April 2012 sowie die vorstehende Zusammenfassung derselben verwiesen werden. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zur Zeit klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl. BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig. Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). Im Rahmen der Anhörungen und speziell auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin 2 gesundheitliche (vor allem psychische) Probleme geltend gemacht. Aufgrund der weder näher substanziierten noch mittels Arztzeugnissen belegten psychischen Schwierigkeiten ergeben sind keine Hinweise, wonach diese derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die Behandlungen von psychischen Krankheiten zulässt. Der Beschwerdeführer 1 hat vor der Ausreise den Lebensunterhalt der Familie mit Autohandel und als Marktfahrer finanziert. Es ist ihm zuzumuten, nach einer Rückkehr diese Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Die beiden jungen Beschwerdeführenden 3, 4 können in Serbien ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und dadurch zumindest ergänzend zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Ferner sind die Beschwerdeführenden gemäss Akten Eigentümer eines Hauses an ihrem letzten Wohnort, G._______. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 5 noch minderjährig ist. Seit (...) 2012 ist sie mit dem Beschwerdeführer 4 verheiratet und reiste auch in dessen Begleitung in die Schweiz ein. Es ergeben sich somit keine Hinweise, wonach das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die Verfahrensvereinigung sind diese leicht zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: