Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Serbien am 27. Juni 2010 und reisten am 28. Juni 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 1. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und den Anhörungen vom 13. Juli 2010 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Roma und in ihrem Heimatland Serbien Schikanen sowie Belästigungen ausgesetzt gewesen und hätten deswegen mehrfach ihren Wohnort wechseln müssen. Am 25. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer 1 von zwei Mafiosi aufgefordert worden, ein Auto gegen Bezahlung von 3'000 Euro über die Grenze nach Ungarn zu fahren. Die beiden hätten den Beschwerdeführer 1 massiv unter Druck gesetzt und körperliche Gewalt angewendet. Er habe den Auftrag trotz der angebotenen Bezahlung nicht akzeptiert, worauf die beiden Mafiosi tags darauf die Beschwerdeführer 3 und 4 in ihre Gewalt genommen hätten. Erst als der Beschwerdeführer 1 dem Transport zugestimmt habe, seien die beiden Kinder - nach einer Nacht in Gewahrsam der Entführer - wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführenden hätten noch am selben Tag ihr Dorf verlassen und sich entschlossen, Serbien endgültig zu verlassen. Weil die Mafiosi mit dem Tod der Kinder gedroht hätten, hätten sie (die Beschwerdeführenden) keine Meldung bei der Polizei gemacht. Hinzu komme, dass sie wegen schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit ohnehin das Vertrauen in die Polizei und die serbischen Behörden verloren hätten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburts- und Heimatscheine, die Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 sowie weitere unübersetzte Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. August 2010 (Poststempel 19. August 2010) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten sie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur Einreichung der in der Beschwerde erwähnten ärztlichen Zeugnisse und zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung. Mit Schreiben vom 8. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden die unterzeichnete Erklärung "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht" sowie vier weitere Arztzeugnisse betreffend den Beschwerdeführenden (...) zu den Akten. Mit Zahlung vom 8. September 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2010 wurde ein Bericht "Sprechstunde Neurologie" vom 5. November 2011 betreffend den Beschwerdeführer (...) zu den Akten gereicht. F. Mit weiteren Beschwerdeergänzungen vom 14. Januar respektive 22. Juli 2011 wurden ärztliche Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer (...) zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung allfälliger medizinischer Berichte betreffend Beschwerdeführer (...), welche im Anschluss an den Bericht vom 6. Juli 2011 entstanden sind beziehungsweise zur Mitteilung gesundheitlicher Veränderungen. H. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch eine angeblich neu mandatierte Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2012 betreffend den Beschwerdeführer (...) zu den Akten reichen, wobei keine Vollmacht beigebracht wurde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Nachdem die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 26. Januar 2012 zwar die Mandatierung einer Rechtsvertreterin anzeigten, jedoch keine Vollmacht beibrachten, werden sie vorliegend als nicht vertreten betrachtet und das Urteil wird ihnen eröffnet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Gemäss Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die verfolgt würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die diversen strafrechtlich relevanten Übergriffe - insbesondere die fluchtauslösenden Behelligungen durch die Mafiosi und die Entführung ihrer Kinder - nicht zur Anzeige gebracht hätten, obschon ihnen die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre. Die Begründung für den Verzicht auf eine Anzeige, wonach sie sich vor den Mafiosi gefürchtet hätten und die Polizei ohnehin nicht geholfen hätte, überzeuge nicht. Weil grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und weisen erneut auf die schwierige Situation der Roma in Serbien hin. Weiter rügen sie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des BFM (Narben Beschwerdeführer 1 und Vorfall Beschwerdeführerin 2 mit Nachbarin). Weiter habe es nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden die Entführung der Kinder nicht der Polizei hätten melden können, da die Entführer mit deren Tötung gedroht hätten, für den Fall einer Anzeige. Diese Gefahr habe sie davon abgehalten sich an die Behörden zu wenden. Überdies sei aufgrund der psychischen Probleme bei den einzelnen Familienmitgliedern und der erlebten Entführung eine Wegweisung aus der Schweiz unzulässig und unzumutbar.
E. 5.3 Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom 2. September 2010 zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung nach einer summarischen Prüfung der Akten bestätigt und der vorinstanzlichen Einschätzung, die geltend gemachten Übergriffe seien asylrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren, gefolgt werden dürfte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden auszugehen. Betreffend der Rüge der nicht vollständigen Erhebung des Sachverhalts wurde argumentiert, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen den Sachverhalt durchaus vollständig berücksichtigt und sie sei nicht gehalten, sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zu rezitieren. Die geltend gemachten gesundheitlichen Problemen dürften keine ausreichenden Gründe darstellen, die einen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz unzulässig oder unzumutbar machen würden, zumal diese lediglich pauschal behauptet würden und in Serbien aufgrund der relativ gut ausgebauten medizinischen Infrastruktur die Behandlung von (...) Problemen möglich sein dürfte.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Situation der Minderheit der Roma in Serbien sowie zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates vollumfänglich an. Die Beschwerdeführenden haben auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden verzichtet, indem sie die Vorfälle - insbesondere die Entführung der Kinder - nicht bei der Polizei oder einer allenfalls höherrangigen Behörde angezeigt haben. Obschon nachvollziehbar ist, dass sie während der Entführung der Kinder, die Anweisungen der Entführer befolgt haben, hätten die Beschwerdeführenden spätestens nach der Freilassung der Kinder sich an die Polizei wenden können. Die Asylrelevanz der geltend gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. Die zudem vorgebrachten alltäglichen Benachteiligungen und Diskriminierungen sind, selbst unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensbedingungen der Roma, mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht asylrelevant. Aufgrund der Aktenlage erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, und es kann zwecks Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2010 und die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 2. September 2010 verwiesen werden.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). Im Rahmen der Anhörung und speziell auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführenden diverse gesundheitliche (vor allem psychische) Probleme geltend gemacht und diese mit verschiedenen medizinischen Berichten und Zeugnissen belegt. Aufgrund der bestehenden Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach diese Probleme derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die Behandlung zulässt. Weiter war es dem Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise möglich, mit dem Handel von Daunenfedern und als Taglöhner den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Akten Eigentümer eines Hauses in F._______, in welcher Stadt auch die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers 1 wohnen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 F12, A9 F16). Die Beschwerdeführenden verfügen somit über ein eigenes Zuhause und über ein familiäres Beziehungsnetz an ihrem letzten Wohnsitz in Serbien. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführer 3 und 4 werden bald (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Da sie sich jedoch erst seit gut eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten, was nicht als längerer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Zusammenfassend erweist sich ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es erübrigt sich, auf die diversen beigebrachten Arztberichte näher einzugehen, zumal diese aufgrund der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in Serbien nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5907/2010 Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, (Beschwerdeführer 1), B._______, (Beschwerdeführerin 2), C._______, (Beschwerdeführer 3), D._______, (Beschwerdeführer 4), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat Serbien am 27. Juni 2010 und reisten am 28. Juni 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 1. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und den Anhörungen vom 13. Juli 2010 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Roma und in ihrem Heimatland Serbien Schikanen sowie Belästigungen ausgesetzt gewesen und hätten deswegen mehrfach ihren Wohnort wechseln müssen. Am 25. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer 1 von zwei Mafiosi aufgefordert worden, ein Auto gegen Bezahlung von 3'000 Euro über die Grenze nach Ungarn zu fahren. Die beiden hätten den Beschwerdeführer 1 massiv unter Druck gesetzt und körperliche Gewalt angewendet. Er habe den Auftrag trotz der angebotenen Bezahlung nicht akzeptiert, worauf die beiden Mafiosi tags darauf die Beschwerdeführer 3 und 4 in ihre Gewalt genommen hätten. Erst als der Beschwerdeführer 1 dem Transport zugestimmt habe, seien die beiden Kinder - nach einer Nacht in Gewahrsam der Entführer - wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführenden hätten noch am selben Tag ihr Dorf verlassen und sich entschlossen, Serbien endgültig zu verlassen. Weil die Mafiosi mit dem Tod der Kinder gedroht hätten, hätten sie (die Beschwerdeführenden) keine Meldung bei der Polizei gemacht. Hinzu komme, dass sie wegen schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit ohnehin das Vertrauen in die Polizei und die serbischen Behörden verloren hätten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburts- und Heimatscheine, die Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 sowie weitere unübersetzte Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. August 2010 (Poststempel 19. August 2010) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten sie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, zur Einreichung der in der Beschwerde erwähnten ärztlichen Zeugnisse und zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung. Mit Schreiben vom 8. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden die unterzeichnete Erklärung "Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht" sowie vier weitere Arztzeugnisse betreffend den Beschwerdeführenden (...) zu den Akten. Mit Zahlung vom 8. September 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Dezember 2010 wurde ein Bericht "Sprechstunde Neurologie" vom 5. November 2011 betreffend den Beschwerdeführer (...) zu den Akten gereicht. F. Mit weiteren Beschwerdeergänzungen vom 14. Januar respektive 22. Juli 2011 wurden ärztliche Beweismittel betreffend den Beschwerdeführer (...) zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung allfälliger medizinischer Berichte betreffend Beschwerdeführer (...), welche im Anschluss an den Bericht vom 6. Juli 2011 entstanden sind beziehungsweise zur Mitteilung gesundheitlicher Veränderungen. H. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch eine angeblich neu mandatierte Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht vom 25. Januar 2012 betreffend den Beschwerdeführer (...) zu den Akten reichen, wobei keine Vollmacht beigebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Nachdem die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 26. Januar 2012 zwar die Mandatierung einer Rechtsvertreterin anzeigten, jedoch keine Vollmacht beibrachten, werden sie vorliegend als nicht vertreten betrachtet und das Urteil wird ihnen eröffnet. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. Stöckli, §11 Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hug Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 521 - 588, S. 525 ff.). Gemäss Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f. S. 203 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Die Vorinstanz hält zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich hierbei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen schütze. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, hingegen komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Ausserdem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die verfolgt würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden die diversen strafrechtlich relevanten Übergriffe - insbesondere die fluchtauslösenden Behelligungen durch die Mafiosi und die Entführung ihrer Kinder - nicht zur Anzeige gebracht hätten, obschon ihnen die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich und individuell zumutbar gewesen wäre. Die Begründung für den Verzicht auf eine Anzeige, wonach sie sich vor den Mafiosi gefürchtet hätten und die Polizei ohnehin nicht geholfen hätte, überzeuge nicht. Weil grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ihre bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen und weisen erneut auf die schwierige Situation der Roma in Serbien hin. Weiter rügen sie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des BFM (Narben Beschwerdeführer 1 und Vorfall Beschwerdeführerin 2 mit Nachbarin). Weiter habe es nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden die Entführung der Kinder nicht der Polizei hätten melden können, da die Entführer mit deren Tötung gedroht hätten, für den Fall einer Anzeige. Diese Gefahr habe sie davon abgehalten sich an die Behörden zu wenden. Überdies sei aufgrund der psychischen Probleme bei den einzelnen Familienmitgliedern und der erlebten Entführung eine Wegweisung aus der Schweiz unzulässig und unzumutbar. 5.3. Die Instruktionsrichterin erwog in der Zwischenverfügung vom 2. September 2010 zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung nach einer summarischen Prüfung der Akten bestätigt und der vorinstanzlichen Einschätzung, die geltend gemachten Übergriffe seien asylrechtlich als nicht relevant zu qualifizieren, gefolgt werden dürfte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführenden auszugehen. Betreffend der Rüge der nicht vollständigen Erhebung des Sachverhalts wurde argumentiert, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen den Sachverhalt durchaus vollständig berücksichtigt und sie sei nicht gehalten, sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung zu rezitieren. Die geltend gemachten gesundheitlichen Problemen dürften keine ausreichenden Gründe darstellen, die einen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz unzulässig oder unzumutbar machen würden, zumal diese lediglich pauschal behauptet würden und in Serbien aufgrund der relativ gut ausgebauten medizinischen Infrastruktur die Behandlung von (...) Problemen möglich sein dürfte. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Situation der Minderheit der Roma in Serbien sowie zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates vollumfänglich an. Die Beschwerdeführenden haben auf den Schutz und die Hilfe der heimatlichen Behörden verzichtet, indem sie die Vorfälle - insbesondere die Entführung der Kinder - nicht bei der Polizei oder einer allenfalls höherrangigen Behörde angezeigt haben. Obschon nachvollziehbar ist, dass sie während der Entführung der Kinder, die Anweisungen der Entführer befolgt haben, hätten die Beschwerdeführenden spätestens nach der Freilassung der Kinder sich an die Polizei wenden können. Die Asylrelevanz der geltend gemachten Übergriffe ist demzufolge zu verneinen. Die zudem vorgebrachten alltäglichen Benachteiligungen und Diskriminierungen sind, selbst unter Berücksichtigung der erschwerten Lebensbedingungen der Roma, mangels Verfolgungsintensität ebenfalls nicht asylrelevant. Aufgrund der Aktenlage erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, und es kann zwecks Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2010 und die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 2. September 2010 verwiesen werden. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert. Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.7.2.). Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). Im Rahmen der Anhörung und speziell auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführenden diverse gesundheitliche (vor allem psychische) Probleme geltend gemacht und diese mit verschiedenen medizinischen Berichten und Zeugnissen belegt. Aufgrund der bestehenden Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise, wonach diese Probleme derart gravierend wären, dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche die Behandlung zulässt. Weiter war es dem Beschwerdeführer 1 vor der Ausreise möglich, mit dem Handel von Daunenfedern und als Taglöhner den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Akten Eigentümer eines Hauses in F._______, in welcher Stadt auch die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers 1 wohnen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 F12, A9 F16). Die Beschwerdeführenden verfügen somit über ein eigenes Zuhause und über ein familiäres Beziehungsnetz an ihrem letzten Wohnsitz in Serbien. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführer 3 und 4 werden bald (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Da sie sich jedoch erst seit gut eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten, was nicht als längerer Aufenthalt zu beurteilen ist, ist trotz ihres jugendlichen Alters nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach die KRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Zusammenfassend erweist sich ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Es erübrigt sich, auf die diversen beigebrachten Arztberichte näher einzugehen, zumal diese aufgrund der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in Serbien nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen. 7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 8. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: