Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5069/2012/mel Urteil vom 3. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind C._______, Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-matstaat am (...) verliessen und (...) am 19. Dezember 2011 in die Schweiz gelangten, dass sie gleichentags in D._______ um Asyl nachsuchten, am (...) im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (...) zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) vorbrachte, sein Vater sei Präsident der F._______ im E._______ und Mitglied der G._______ Partei gewesen sei, dass am (...) des nachts bei ihnen zuhause (...) Angehörige der H._______ Partei erschienen seien und den Vater unter Gewaltanwendung aufgefordert hätten, zu ihrer Partei zurückzukehren, was dieser jedoch abgelehnt habe, dass sie geschrien und den Vater beleidigt und geschlagen hätten, dass der Beschwerdeführer habe eingreifen wollen, als die Männer plötzlich Pistolen gezogen hätten, dass, (...), die Männer die Flucht ergriffen und dabei gedroht hätten, das nächste Mal (...), dass die Erstattung einer Anzeige gegen die Täter sinnlos gewesen wäre, da diese der I._______ angehört hätten, dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sinngemäss dieselben Gründe vorbrachte und zudem ausführte, beim erwähnten Vorfall hätten sie und ihr Kind zu weinen begonnen, (...), dass am 22. August 2012 der vom BFM betreffend die Beschwerdeführerin angeforderte Arztbericht fristgerecht eingetroffen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 - eröffnet am 30. August 2012 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Übergriffe seien von privaten Drittpersonen ausgegangen, dass solche Delikte bei der Polizei angezeigt werden könnten und dann im Rahmen der strafrechtlichen Bestimmungen vom serbischen Staat verfolgt würden, dass die Beschwerdeführenden es ohne plausiblen Grund unterlassen hätten, Anzeige gegen die fehlbaren Personen zu erstatten und sich allenfalls um polizeilichen Schutz zu bemühen, weshalb es dem serbischen Staat gar nicht möglich gewesen sei, gegen diese strafrechtlich vorzugehen, dass zwar vereinzelt bestimmte Behördenvertreter, teils aufgrund von Ressentiments gegenüber Roma, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestünde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat Übergriffe durch Privatpersonen weder unterstütze noch billige und bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass aus den Akten somit keine hinreichenden Hinweise auf Verweigerung des staatlichen Schutzes ersichtlich seien, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit zu garantieren, vielmehr das Bestehen einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur erforderlich sei, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse, dass der serbische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfüge und im Übrigen in diesem Zusammenhang der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass mithin die geltend gemachten Übergriffe nicht asylerheblich seien und somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder stabilisiert habe, eine allfällige psychiatrische Behandlung auch in Serbien möglich sei, zumal eine solche dort bereits erfolgt sei, und diesbezüglich zudem Rückkehrhilfe beantragt werden könnte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. September 2012 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, jedenfalls das Absehen von einer Rückschaffung in den Heimatstaat beantragen liessen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen liessen, dass sie gleichzeitig betreffend die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung und ein ärztliches Zeugnis einreichten, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und den Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen auf das sinngemässe Festhalten an den bisherigen Verfolgungsvorbringen beschränkt, wobei auch auf die Benachteiligungen der Roma in Serbien hingewiesen wird, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt hat und bereits am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten ist, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht restlos auszuschliessen sind, doch - wie in der angefochtenen Verfolgung zutreffend erwogen wurde - solche Vorfälle in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu Urteil D-5714/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2009), dass in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf die beiden eingereichten ärztlichen Dokumente eingewendet wird, die Beschwerdeführerin leide nachweislich an psychischen Problemen und sei (...) schwanger, weshalb in Kombination mit den Anfeindungen gegen die Roma in Serbien der Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung vom 12. September 2012 von Dr. med. J._______, seit dem (...) in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, unter (...) leidet, welche unter anderem medikamentös behandelt werden müssen, und eine langfristige regelmässige psychiatrische Behandlung notwendig ist, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis vom 26. September 2012 der K._______ in der (...) Schwangerschaftswoche befindet und als Geburtstermin der (...) errechnet wird, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatstaat in psychiatrischer Behandlung war und sich inzwischen ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zutreffend erwog, eine allfällige psychiatrische Behandlung sei auch in Serbien möglich, wobei diesbezüglich zudem Rückkehrhilfe beantragt werden könnte, dass vorliegend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin kein Wegweisungshindernis darstellt, wobei betreffend deren Gesundheitszustand die für die Ausreise zuständigen Organe in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben werden, sich die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzen, dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während (...) besucht hat und bis (...) erwerbstätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, für sich und seine Familie im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer und die Kinder, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leiden, dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG), dass die Beschwerde mithin abzuweisen ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: