Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine der ethnischen Minderheit der Roma angehörige Familie, reichten am 28. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM Basel Asylgesuche ein. Dort wurden die Eltern und die zwei älteren Kinder am 10. Januar 2012 zur Person befragt sowie am 25. und 30. Januar 2012 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (eröffnet am 3. Februar 2012) trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und forderte sie - unter Anordnung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft auf Grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen die Vorinstanz es ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten worden ist. Ist der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Prozessgegenstand bilden, ist auf entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7706/2009 vom 2. Februar 2010 mit Hinweis).
E. 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weist über den zulässigen Prozessgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch nach Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 2.4 Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit, dass Serbien ein verfolgungssicherer Staat sei und keine Hinweise auf eine Verfolgung, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, aus den Akten ersichtlich seien. Im Einzelnen führt sie zur Begründung aus, dass der Tod des Onkels (väterlicherseits A._______) und seines Kontrahenten bzw. die aus dieser Angelegenheit resultierende Familienfeindlichkeit nicht grundsätzlich in Abrede gestellt würden. In ihrer Gesamtheit würden die Vorbringen indes einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. So sei es nicht überzeugend, dass die rivalisierende Familie die Drohung, Angehörige der verfeindeten Familie umzubringen, im Laufe der letzten drei Jahre nicht wahrgemacht habe, wenn sie solches tatsächlich vorgehabt hätte. Die von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Schutzmassnahmen - sie seien den täglichen Verpflichtungen nur noch während der Dunkelheit nachgekommen; die beiden Söhne hätten den Nachnamen der Mutter angenommen; die beiden älteren Kinder hätten aus Sicherheitsgründen aus der Schule genommen werden müssen, derweil das Jüngste schon gar nicht habe eingeschult werden können - seien nicht nachvollziehbar. Die Schutzmassnahmen hätten kaum den nötigen Schutz geboten und es sei nicht einleuchtend, weshalb die Familie nicht einfach in einen anderen Teil Serbiens gezogen sei. Zudem sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die ihren Aussagen zufolge unablässig erfolgten Drohungen konkret zu beschreiben. Betreffend den Vorfall vom 13. Oktober 2011 hätten sie sich überdies in nicht unerhebliche Widersprüche bezüglich Ort des Geschehens und des Wissens um die Identität der Angreifer verstrickt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2012 vor, dass die Vertreibung der Minderheiten in Serbien auf verschiedene Arten erfolge, es würden den Menschen die Lebensgrundlage (Arbeit, Wohnung, Nahrung) und die Rechte (Falschbeschuldigungen und polizeilicher Gewahrsam seien an der Tagesordnung) entzogen. Sie seien nicht mehr sicher und fürchteten um das Leben der Kinder. Die Mutter habe schlimme psychische Folgen davongetragen und lasse sich zur Zeit in der psychiatrischen Poliklinik Basel-Stadt stationär behandeln. Sie sei weder fähig zu kommunizieren, noch zu reisen. Auch der 14-jährige Sohn sei psychisch belastet und spreche deshalb manchmal monatelang nicht. Seit der Flucht sei wieder Schlimmes passiert, die Grossmutter sei von Männern tätlich angegriffen worden.
E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 am Ende; EMARK 2004 Nr. 5 E.3c.bb S. 36 und E.3c.cc S. 36).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall wird in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffend angenommen, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Doch die Vorinstanz verkennt das reduzierte Beweismass. Sie selbst geht davon aus, dass die Tötung des Onkels und seines Rivalen sowie die daraus entstandene Familienfehde "nicht grundsätzlich in Abrede gestellt" werden könnten (Verfügung, S. 4), kommt aber nach summarischer Prüfung dennoch zum Schluss, dass die Vorbringen bloss "in ihrer Gesamtheit einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten" vermöchten (Verfügung, S. 4 und 5). Wenn die Vorinstanz schon - zu Recht - annimmt, dass die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssen, weil sie sich nicht auf den ersten Blick als offensichtlich haltlos erweisen, dann wäre sie gehalten gewesen, auf das Gesuch einzutreten. Sie hätte in der Sache prüfen müssen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden namentlich zu den beiden Vorfallen vom 15. Mai 2011 und 13. Oktober 2011 begründet erscheinen, wozu auch eine Würdigung der eingereichten Dokumente gehört hätte. Wenn es ferner zutrifft, dass der Vater über Jahre hinweg die Polizei mehrfach über Vorfälle informiert hat (BFM-Akten, A9/12 S.6) und trotz erfolgter Strafanzeige im Oktober 2011 keine Schutzmassnahmen durch die Polizei erfolgt sind, dann steht die näher abzuklärende Frage nach der Flüchtlingseigenschaft zur Diskussion. Der Vorinstanz ist sodann zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, die Beschwerdeführenden könnten in ganz Serbien keine Zuflucht finden. Da aber konkrete Angaben zur Frage der inländischen Fluchtalternative vorliegen (z.B. BFM-Akten, A9/12 S. 5 Antwort auf F34), wäre auch diese Frage einer vertieften Prüfung zu unterziehen gewesen (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8). Indem die Vorinstanz eine eingehende Prüfung unterlassen hat und auf das Asylgesuch trotz Hinweisen auf eine Verfolgung nicht eingetreten ist, hat sie Bundesrecht verletzt.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage einer selbständigen materiellen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung ohne Weiteres aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten sind, ist davon auszugehen, dass ihnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind (Art. 64 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-679/2012 Urteil vom 22. Februar 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine der ethnischen Minderheit der Roma angehörige Familie, reichten am 28. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM Basel Asylgesuche ein. Dort wurden die Eltern und die zwei älteren Kinder am 10. Januar 2012 zur Person befragt sowie am 25. und 30. Januar 2012 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (eröffnet am 3. Februar 2012) trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und forderte sie - unter Anordnung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft auf Grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen die Vorinstanz es ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten worden ist. Ist der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Prozessgegenstand bilden, ist auf entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7706/2009 vom 2. Februar 2010 mit Hinweis). 2.3. Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, weist über den zulässigen Prozessgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch nach Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht nicht eingetreten ist. 2.4. Gestützt auf Art. 111 a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit, dass Serbien ein verfolgungssicherer Staat sei und keine Hinweise auf eine Verfolgung, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, aus den Akten ersichtlich seien. Im Einzelnen führt sie zur Begründung aus, dass der Tod des Onkels (väterlicherseits A._______) und seines Kontrahenten bzw. die aus dieser Angelegenheit resultierende Familienfeindlichkeit nicht grundsätzlich in Abrede gestellt würden. In ihrer Gesamtheit würden die Vorbringen indes einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. So sei es nicht überzeugend, dass die rivalisierende Familie die Drohung, Angehörige der verfeindeten Familie umzubringen, im Laufe der letzten drei Jahre nicht wahrgemacht habe, wenn sie solches tatsächlich vorgehabt hätte. Die von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Schutzmassnahmen - sie seien den täglichen Verpflichtungen nur noch während der Dunkelheit nachgekommen; die beiden Söhne hätten den Nachnamen der Mutter angenommen; die beiden älteren Kinder hätten aus Sicherheitsgründen aus der Schule genommen werden müssen, derweil das Jüngste schon gar nicht habe eingeschult werden können - seien nicht nachvollziehbar. Die Schutzmassnahmen hätten kaum den nötigen Schutz geboten und es sei nicht einleuchtend, weshalb die Familie nicht einfach in einen anderen Teil Serbiens gezogen sei. Zudem sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die ihren Aussagen zufolge unablässig erfolgten Drohungen konkret zu beschreiben. Betreffend den Vorfall vom 13. Oktober 2011 hätten sie sich überdies in nicht unerhebliche Widersprüche bezüglich Ort des Geschehens und des Wissens um die Identität der Angreifer verstrickt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. 3.2. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 6. Februar 2012 vor, dass die Vertreibung der Minderheiten in Serbien auf verschiedene Arten erfolge, es würden den Menschen die Lebensgrundlage (Arbeit, Wohnung, Nahrung) und die Rechte (Falschbeschuldigungen und polizeilicher Gewahrsam seien an der Tagesordnung) entzogen. Sie seien nicht mehr sicher und fürchteten um das Leben der Kinder. Die Mutter habe schlimme psychische Folgen davongetragen und lasse sich zur Zeit in der psychiatrischen Poliklinik Basel-Stadt stationär behandeln. Sie sei weder fähig zu kommunizieren, noch zu reisen. Auch der 14-jährige Sohn sei psychisch belastet und spreche deshalb manchmal monatelang nicht. Seit der Flucht sei wieder Schlimmes passiert, die Grossmutter sei von Männern tätlich angegriffen worden. 4. 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 am Ende; EMARK 2004 Nr. 5 E.3c.bb S. 36 und E.3c.cc S. 36). 4.3. Im vorliegenden Fall wird in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffend angenommen, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Doch die Vorinstanz verkennt das reduzierte Beweismass. Sie selbst geht davon aus, dass die Tötung des Onkels und seines Rivalen sowie die daraus entstandene Familienfehde "nicht grundsätzlich in Abrede gestellt" werden könnten (Verfügung, S. 4), kommt aber nach summarischer Prüfung dennoch zum Schluss, dass die Vorbringen bloss "in ihrer Gesamtheit einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standzuhalten" vermöchten (Verfügung, S. 4 und 5). Wenn die Vorinstanz schon - zu Recht - annimmt, dass die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssen, weil sie sich nicht auf den ersten Blick als offensichtlich haltlos erweisen, dann wäre sie gehalten gewesen, auf das Gesuch einzutreten. Sie hätte in der Sache prüfen müssen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden namentlich zu den beiden Vorfallen vom 15. Mai 2011 und 13. Oktober 2011 begründet erscheinen, wozu auch eine Würdigung der eingereichten Dokumente gehört hätte. Wenn es ferner zutrifft, dass der Vater über Jahre hinweg die Polizei mehrfach über Vorfälle informiert hat (BFM-Akten, A9/12 S.6) und trotz erfolgter Strafanzeige im Oktober 2011 keine Schutzmassnahmen durch die Polizei erfolgt sind, dann steht die näher abzuklärende Frage nach der Flüchtlingseigenschaft zur Diskussion. Der Vorinstanz ist sodann zwar grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, die Beschwerdeführenden könnten in ganz Serbien keine Zuflucht finden. Da aber konkrete Angaben zur Frage der inländischen Fluchtalternative vorliegen (z.B. BFM-Akten, A9/12 S. 5 Antwort auf F34), wäre auch diese Frage einer vertieften Prüfung zu unterziehen gewesen (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8). Indem die Vorinstanz eine eingehende Prüfung unterlassen hat und auf das Asylgesuch trotz Hinweisen auf eine Verfolgung nicht eingetreten ist, hat sie Bundesrecht verletzt. 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage einer selbständigen materiellen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung ohne Weiteres aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten sind, ist davon auszugehen, dass ihnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten durch das Beschwerdeverfahren entstanden sind (Art. 64 VwVG), weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: