Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7706/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 2. Februar 2010 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Andreas Felder. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner, eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt bis im Jahre 1999 in Südserbien gelebt habe, von dort vertrieben worden sei und bis zu seiner Ausreise am 14. April 2009 dann im Kosovo gelebt habe und am 19. April 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin, eine Albanerin aus dem Kosovo, und ihre zwei Kinder ihr Heimatland am 29. August 2009 verlassen hätten und am 1. September 2009 in die Schweiz eingereist seien, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 vom BFM zu seiner Person und den Fluchtgründen kurz befragt und am 8. Oktober 2009 eingehend angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2009 vom BFM zu ihrer Person und den Fluchtgründen kurz befragt und am 1. Oktober 2009 eingehend angehört wurde, dass sie dabei insbesondere geltend machten, der Beschwerdeführer und alle anderen Dorfbewohner seien Ende 1999, anfangs 2000 von den serbischen Sicherheitskräften aus ihrem Dorf in Südserbien, an der Grenze zum Kosovo, vertrieben worden, da sie als Albaner da nichts mehr zu suchen gehabt hätten, dass er seither im Kosovo gelebt und dort seine Frau - die Beschwerdeführerin - kennengelernt und geheiratet habe, dass die Lebensbedingungen dort sehr schwierig gewesen seien, dass er keine Arbeit gefunden habe und sie häufig ihre Wohnung hätten wechseln müssen, weil sie für die Miete nicht hätten aufkommen können, dass sie deswegen beträchtliche Schulden bei verschiedenen Vermietern hätten und von diesen auch bedroht worden seien, dass sie nicht in sein Heimatdorf in Südserbien zurückkehren könnten, da alle Albaner von dort vertrieben worden seien, das Dorf sich nun in einer Militärzone befinde und das Haus verfallen sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem Probleme mit den serbischen Behörden befürchte, da er im Jahre 1999 kurz vor dem Abschluss eines Abkommens zwischen Serbien und der Befreiungsarmee der Albaner in Südserbien (UÇPMB) Letzterer beigetreten sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 - eröffnet am 4. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien und Kosovo als verfolgungssichere Staaten (safe countries) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer oder kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer zum einen Teil nicht glaubhaft, zum anderen Teil nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie weiter beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit der nachfolgenden Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Prozessgegenstand bilden und auf entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass sich die beiden Staaten Serbien und Kosovo auf der Liste der verfolgungssicheren Staaten befinden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass das BFM zutreffend auf Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinweist (Probleme mit den serbischen Sicherheitskräften vor der Vertreibung; Umfang des Engagements bei der UÇPMB), dass es im Rahmen des Konculj-Abkommens im Mai 2001 - wie vom BFM erwähnt - zu einer Amnestierung von UÇPMB-Kämpfern gekommen ist, dass im Jahr 2008 - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - dennoch ehemalige UÇPMB-Kämpfer verhaftet wurden, dass der Beschwerdeführer aber - sofern er überhaupt Mitglied der UÇPMB gewesen war - nicht an ihrer Seite gekämpft hatte, sondern sich nach eigenen Angaben lediglich hat registrieren oder allenfalls ausbilden lassen, dass seine entsprechenden Vorbringen ausserdem das Jahr 1999 betreffen und zu weit zurückliegen würden, um asylrechtliche Relevanz aufzubringen, dass der Vorinstanz auch in Bezug auf die Einschätzung der Lage der Beschwerdeführer im Kosovo Recht zu geben ist, wonach ihren diesbezüglichen Vorbringen (mangelnde Arbeitsperspektiven, Verschuldung) keine asylrechtliche Relevanz zukommt, dass aus der Beschwerdeschrift nichts zugunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann, dass sie insbesondere keine konkreten Angaben zu individueller asylrelevanter Verfolgung enthält, sondern allgemein von der Diskriminierung von Albanern in Südserbien und der schwierigen wirtschaftlichen Lage spricht, dass sie entgegen den bisherigen Angaben festhält, die Kinder der Beschwerdeführer seien serbischer und nicht kosovarischer Nationalität, was aber an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1999/2000 und die Kinder seit ihrer Geburt problemlos im Kosovo gelebt haben, nichts zu ändern vermag, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich wieder im Kosovo niederlassen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen und eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung sowohl nach Serbien als auch nach Kosovo zu Recht als zumutbar bezeichnet hat, dass die Situation in Südserbien als fragil und angespannt beschrieben wird (vgl. Serbien: Update zur Situation der Albanerinnen und Albaner im Presovo-Tal, MUHAMET ILAZI, SFH, 21. Juli 2009), aber nicht von einer generellen Unzumutbarkeit ausgegangen werden könnte, dass auch die von den Beschwerdeführern beschriebenen Probleme im Kosovo nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen können, dies auch vor dem Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund sind und im Kosovo zur Wiedereingliederung auf die Unterstützung der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zählen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: