Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. September 2012 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5227/2012D-5231/2012 Urteil vom 12. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...), Tschechische Republik, Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 28. September 2012 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 22. August 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im EVZ E._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 im Rahmen der Kurzbefragungen vom 5. September 2012 im EVZ E._______ und der ebenfalls am selben Ort durchgeführten Anhörungen vom 19. September 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie seien tschechische Staatsangehörige und hätten in der Tschechischen Republik zuerst in F._______ und dann in G._______ gewohnt, dass sie seit 1996 vom geisteskranken Bruder der Beschwerdeführenden 2 immer wieder per Telefon und SMS mit dem Tod bedroht worden seien, da dieser mit der Ehe der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht einverstanden sei, dass der Bruder einmal einen Mann in einer U-Bahn niedergestochen habe und zudem auch die Cousine der Beschwerdeführenden 2 von ihm bedroht worden sei, dass sich die Beschwerdeführende 2 wegen der Drohungen durch ihren Bruder einmal an die Polizei gewandt habe, diese ihr jedoch gesagt habe, dass sie erst helfen könne, wenn es zu einer direkten Attacke gekommen sei, dass sie (Beschwerdeführende) aus diesem Grund am 25. September 2008 ihr Heimatland verlassen hätten und nach Irland gereist seien, wo sie nach einer gewissen Zeit erneut vom Bruder der Beschwerdeführenden 2 bedroht worden seien, dass sie zudem in Irland Probleme mit Privaten und den Behörden bekommen hätten, dass sie deswegen am 22. August 2012 in die Schweiz geflogen seien, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügungen vom 28. September 2012 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügungen Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 betreffenden Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Tschechische Republik als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass die Beschwerdeführende 2 angebe, vor Jahren, als die Probleme mit dem Bruder begonnen hätten, die Polizei informiert zu haben, diese jedoch erklärt habe, noch nichts tun zu können, dass die Beschwerdeführenden später keine Anzeige erstattet hätten, dass in der Tschechischen Republik ein staatliches Schutzsystem mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden bestehe, dass eine Hilfeleistung der tschechischen Behörden nicht beurteilt werden könne, da die Beschwerdeführenden die Behörden nicht um Schutz ersucht hätten, dass sich aus den Akten daher keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, dass die Vorbringen bezüglich Irland nicht zu prüfen seien, da die Beschwerdeführenden nicht dorthin weggewiesen würden, dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesamt zur Begründung seines den Beschwerdeführenden 3 betreffenden Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Tschechische Republik als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Beschwerdeführende 3 angebe, nicht zu wissen, ob die Eltern die Bedrohung durch den Onkel den Behörden gemeldet hätten, dass die Eltern angeben würden, nur gerade zu Beginn vor Jahren die Polizei informiert zu haben und später keine Anzeige gemacht zu haben, dass in der Tschechischen Republik ein staatliches Schutzsystem mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden bestehe, dass eine Hilfeleistung der tschechischen Behörden gar nicht beurteilt werden könne, da der Beschwerdeführende 3 oder seine Eltern die Behörden nicht um Schutz ersucht hätten, dass die Akten daher keine Hinweise auf Verfolgung enthielten, dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es dem Beschwerdeführenden 3 nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden in einer gemeinsamen englischsprachigen Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel: 5. Oktober 2012) gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, es seien die Verfügungen des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Asylgesuche (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 8. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und - abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren N (...) (Beschwerdeführende 1, 2 und 4) und N (...) (Beschwerdeführender 3) zu vereinigen sind, weshalb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die angefochtenen Nichteintretensentscheide auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe-country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, der Bundesrat die Tschechische Republik mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Tschechische Republik bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2), dass somit ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machen, sie würden in ihrem Heimatland vom Bruder der Beschwerdeführenden 2 verfolgt und mit dem Tod bedroht, dass damit zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende Verfolgung geltend gemacht wird, welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist, dass die Beschwerdeführenden somit eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorbringen, dass sich das BFM in den angefochtenen Verfügungen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch den Bruder der Beschwerdeführenden 2 in keiner Weise geäussert hat, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden im Kern nicht divergieren, weshalb ihre Vorbringen nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass nach dem Gesagten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen, dass eine solche Beurteilung indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 6.2), dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, dass deshalb den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. September 2012 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: