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E-5221/2012

E-5221/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus Kosovo, reichte am 13. Mai 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Mai 2012 wurde er summarisch befragt und am 5. September 2012 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 25. September 2012 (eröffnet am 2. Oktober 2012) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton B______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel vom 5. Oktober 2012) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt.

E. 2.1 Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Der Antrag, es sei Asyl zu gewähren, liegt ausserhalb des zulässigen Prozessgegenstandes. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 am Ende EMARK 2004 Nr. 5 E.3c.bb S. 36 und E.3c.cc S. 36).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kosovos. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe Country erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind damit erfüllt. Somit bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf in Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2012 einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der hohen Schulden seines Bruders bei (...) bedroht worden zu sein. Fünf (...) seien bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten seine Familie bedroht. Als einer seine Mutter geschlagen habe, habe er diesen mit einem Holzscheit auf den Kopf geschlagen und sei geflüchtet. Bei der Flucht sei auf ihn geschossen worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Vorbringen widersprüchlich und realitätsfremd sind. So erachtet es das Gericht beispielsweise als unglaubhaft, dass es ihm gelungen ist, fünf Angreifern im selben Raum - von denen zwei mit Pistolen bewaffnet gewesen sein sollen - zu entkommen, ohne dass auch nur einer ihn konkret daran zu hindern versucht hat. Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

E. 5.1 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5221/2012 Urteil vom 10. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus Kosovo, reichte am 13. Mai 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Mai 2012 wurde er summarisch befragt und am 5. September 2012 zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 25. September 2012 (eröffnet am 2. Oktober 2012) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den Kanton B______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel vom 5. Oktober 2012) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben (Art. 52 und Art. 108 VwVG Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Der Antrag, es sei Asyl zu gewähren, liegt ausserhalb des zulässigen Prozessgegenstandes. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 2.1. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse (BVGE 2011/8 E. 4.2). Das bedeutet, dass im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen). Sobald nicht "offensichtlich haltlose Hinweise" auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländischen Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.2 S. 77 am Ende EMARK 2004 Nr. 5 E.3c.bb S. 36 und E.3c.cc S. 36). 3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kosovos. Der Bundesrat hat dieses Land mit Beschluss vom 6. März 2009 zum Safe Country erklärt. Die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind damit erfüllt. Somit bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf in Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 25. September 2012 einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der hohen Schulden seines Bruders bei (...) bedroht worden zu sein. Fünf (...) seien bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten seine Familie bedroht. Als einer seine Mutter geschlagen habe, habe er diesen mit einem Holzscheit auf den Kopf geschlagen und sei geflüchtet. Bei der Flucht sei auf ihn geschossen worden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Vorbringen widersprüchlich und realitätsfremd sind. So erachtet es das Gericht beispielsweise als unglaubhaft, dass es ihm gelungen ist, fünf Angreifern im selben Raum - von denen zwei mit Pistolen bewaffnet gewesen sein sollen - zu entkommen, ohne dass auch nur einer ihn konkret daran zu hindern versucht hat. Im Übrigen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 5.1. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Linda Rindlisbacher Versand: