Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5327/2012 Urteil vom 23. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 im Rahmen der Kurzbefragungen vom 27. Juli 2012 im EVZ E._______ und der ebenfalls am selben Ort durchgeführten Anhörungen vom 11. September 2012 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführende 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei ein Roma, während die Beschwerdeführende 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Muslimin sei, dass sie grosse Probleme mit der streng gläubigen Familie der Beschwerdeführerin hätten, die seit der Hochzeit vor fünfzehn Jahren immer wieder versucht habe, die Beschwerdeführenden zu trennen, um die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann, einem alten Muslim, zu verheiraten, zumal sie ihn als Rom ablehnen, dass die nahen Verwandten der Beschwerdeführerin diese mehrmals entführt und im Haus ihrer Eltern festgehalten hätten und sie zudem den Beschwerdeführer immer wieder angegriffen, zusammengeschlagen sowie ihm mit dem Tod gedroht hätten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 von einem ihrer Brüder mit einer Axt an der Hand verletzt worden sei, als sie den Beschwerdeführer vor einem Angriff des Bruders habe schützen wollen, dass die nahen Verwandten der Beschwerdeführerin letztmals im Mai 2012 zu ihnen (Beschwerdeführende) nach Hause gekommen seien und die Beschwerdeführerin entführt hätten, dass sie bei dieser Gelegenheit den Beschwerdeführer zusammengeschlagen hätten, weshalb sich dieser ins Spital begeben habe, wo der Arzt die Polizei verständigt habe, dass die Polizei jedoch lediglich den Vorfall protokolliert, daneben aber nichts Weiteres unternommen habe, so wie das schon bei früheren Übergriffen der Fall gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nach zirka einer Woche aus dem Haus ihrer Eltern habe fliehen können, worauf sie zu ihrem Mann und den Kindern zurückgekehrt sei, dass ein weiterer Grund für die Ausreise auch der Umstand sei, dass der Beschwerdeführer als Roma keine Arbeit finde und auch sonst diskriminiert werde, dass die Kinder zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma in der Schule geschlagen und gemobbt würden, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die eingereichten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Bereichen zahlreiche und markante Widersprüche aufwiesen, so dass diese nicht glaubhaft seien, dass sie beispielsweise darlegten, die Angehörigen der Beschwerdeführerin hätten letztmals im Frühjahr 2012 einen Übergriff auf sie verübt, wobei die Beschwerdeführerin ins Elternhaus entführt und sieben Tage lang dort eingesperrt worden sei, dass der Beschwerdeführer hierzu anlässlich der Befragungen angeführt habe, der Vater sowie die drei Brüder seiner Frau seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten an die Türe geklopft, worauf er ihnen geöffnet habe, dass die Beschwerdeführerin in der Kurzbefragung zuerst zu Protokoll gegeben habe, dass lediglich ihre drei Brüder am besagten Übergriff beteiligt gewesen seien, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe, ihre drei Brüder und ihr Vater hätten sie beim letzten Mal entführt, dass sie im Widerspruch zur Schilderung des Beschwerdeführers gesagt habe, ihre Brüder hätten die Eingangstüre aufgebrochen, dass der ältere Sohn demgegenüber behauptet habe, die drei Brüder hätten sie zusammen mit ihren drei Söhnen letztmals um die Mittagszeit überfallen, dass er zudem geltend gemacht habe, seine Mutter sei nach einer Woche um sechs oder sieben Uhr morgens zurückgekehrt, während seine Eltern vorgebracht hätten, dass der Übergriff am Abend stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin eine Woche später am Mittag wieder nach Hause zurückgekehrt sei, dass sich die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich weiterer Mitnahmen der Beschwerdeführerin widersprüchlich geäussert hätten, dass bezüglich der geltend gemachten Übergriffe auf den älteren Sohn in dessen Schule festzustellen sei, dass diese zu wenig intensiv seien, als dass sie asylrelevant wären, dass sie aufgrund der widersprüchlichen Angaben zudem auch anzuzweifeln seien, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht asylbeachtlich seien, zumal die diesbezüglichen Ausführungen lediglich allgemeiner Natur seien und eine konkrete Gefährdung objektiv nicht zu begründen vermöchten, dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 11. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei auf die Asylgesuche vom 19. Juli 2012 einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe-country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind, der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2), dass somit ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz zutreffend und in nachvollziehbarer Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin widersprüchlich ausgefallen sind, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass diese Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da die Entgegnungen nicht geeignet sind, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und der geltend gemachten Probleme der Söhne in der Schule festzustellen ist, dass Angehörige der Roma in Bosnien und Herzegowina Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, dass vorliegend jedoch die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und die behaupteten Probleme der Söhne in der Schule - soweit sie überhaupt glaubhaft sind - kein ausreichend intensives Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können, dass nach dem Gesagten das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass ausserdem anzunehmen ist, der junge Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in der Lage sein, in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen, zumal er über jahrelange Berufserfahrung ((...), (...)) verfügt (vgl. BFM-Akten A 6/12 S. 4), dass er in seiner Heimat zudem ein eigenes Haus besitzt, in das die Beschwerdeführenden zurückkehren können (vgl. A 6/12 S. 4), dass sie sodann laut eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen Familienbande anzunehmen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden, dass überdies aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leiden, abgesehen davon die medizinische Grundversorgung im Heimatland gewährleistet ist, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: