Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 25. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden sie am 15. Januar 2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) F._______ befragt und am 21. Juni 2010 respektive 31. März 2011 in G._______ angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich 2004 kennengelernt und seien im Jahre 2006 zusammengezogen. Die Familie der Beschwerdeführenden 2 sei gegen ihre Verbindung gewesen, zumal sie (Beschwerdeführende 2) bereits als Kind einem Mann namens H._______ als Frau versprochen worden sei. Ihre Familie habe sie im Sommer 2007 respektive 2008 herbeigerufen und sie ohne ihre Zustimmung mit H._______ verlobt beziehungsweise verheiratet. Fortan habe sie mit H._______ zusammenleben müssen, der oft betrunken gewesen sei und sie geschlagen sowie vergewaltigt habe. Zweimal habe sie vergeblich versucht zu fliehen, weshalb sie von H._______ eingesperrt worden sei. Ein in der Nähe wohnendes Mädchen habe von ihrer Situation gewusst und sie im November 2008 befreit, worauf sie sofort nach Ulan-Bator gefahren sei, wo sie sich mit dem Beschwerdeführenden 1 getroffen habe, den sie zuvor angerufen habe. Sie (Beschwerdeführende 2) habe sich wegen des Erlebten nicht an die Behörden gewandt, da sie keinen Erfolg darin gesehen habe. Am 19. Dezember 2008 seien sie mit dem Zug von Ulan-Bator nach Moskau gereist, von wo sie am 23. Dezember 2008 per LKW und in einem Van nach E._______ gelangt seien. Der Beschwerdeführende 1 brachte anlässlich der Befragungen in Ergänzung dazu vor, er sei aufgrund seiner Beziehung mit der Beschwerdeführenden 2 von deren Bruder I._______ ständig unter Druck gesetzt, provoziert und geschlagen worden. Im September 2008 sei er wegen seiner Beziehung zur Beschwerdeführenden 2 von I._______ und dessen Freunden gekidnappt und in einen Keller gesperrt worden, wo er misshandelt und von I._______ mit dem Tod bedroht worden sei. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, wobei sie ihm gedroht hätten, er werde fertiggemacht, falls er zur Polizei ginge, weshalb er keine Anzeige erstattet habe. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. B. Am 25. November 2010 gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter D._______. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 26. Oktober 2011 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Gericht führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt habe. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. F. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 (Poststempel: 23. Februar 2012) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. Als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Rechtsmittelschrift liessen die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Schreiben der Rechtsanwältin J._______, Mongolei, vom 8. Februar 2012 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine fremdsprachige Zeitung zu den Akten reichen. G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2012 ein. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 23. März 2012 zu bezahlen hätten. I. Am 19. März 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mit der Begründung verneint, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführenden brächten einzig Schwierigkeiten im familiären Bereich vor. Sie hätten sich gegen diese benachteiligenden Massnahmen seitens Familienangehöriger nicht zur Wehr gesetzt und sich nicht an die Behörden gewandt, um beispielsweise Anzeige zu erstatten und um Schutz zu erhalten. Ein Staat könne jedoch für Vergehen, über die er nicht unterrichtet werde und von denen er folglich keine Kenntnisse habe, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden. Gemäss Kenntnissen des BFM komme der mongolische Staat seiner Schutzpflicht nach und sei willens und in der Lage, Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde. Die Beschwerdeführenden hätten sich folglich an die heimatlichen Behörden wenden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wurde ausgeführt, nicht einmal in Europa könne bei familiären Problemen den Betroffenen Schutz gewährt oder die Situation richtig eingeschätzt werden, weshalb ein solcher Schutz schon gar nicht in der Mongolei erwartet werden könne. Die mongolische Bevölkerung sei immer noch fest in den alten Traditionen und Bräuchen verhaftet und gemäss einem solchen Brauch sei die Beschwerdeführende 2 als Kind jemandem als Frau versprochen worden. Es sei schwer vorstellbar, dass sie in der Mongolei staatlichen Schutz erhalten würde, da das mongolische Recht keine Regelung über Zwangsheirat kenne und diese weder verbiete noch bestrafe. Wäre die Beschwerdeführende 2 zur Polizei gegangen, hätte sie dort keinen Schutz erhalten, sondern an H._______ ausgeliefert worden. Sie habe schon einmal bei der Polizei Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet, ohne dass ihr geholfen worden sei. Vor zirka zehn Monaten habe der Beschwerdeführende 1 von seinem Freund erfahren, dass die Polizei schon im November 2010 sein Foto in einer populären Wochenzeitung veröffentlicht und die Bevölkerung um Hinweise über ihn gebeten habe. Die von ihm beauftragte Rechtsanwältin J._______ habe herausgefunden, dass die Familie der Beschwerdeführenden 2 ihn wegen Freiheitsberaubung und Entführung angezeigt habe. Er werde deshalb von der Polizei gesucht. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass H._______ vermögend und damit einflussreich sei. Zudem sei die Familie der Beschwerdeführenden 2 gegen eine Beziehung ihrer Tochter mit einem Mann, der nicht Moslem oder Kasache sei. Durch die eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass die staatlichen Organe der Mongolei nicht nur den Beschwerdeführenden keinen Schutz gewähren, sondern den Beschwerdeführenden 1 aufgrund von falschen Anschuldigungen inhaftieren und unverhältnismässig bestrafen würden, da die Beschwerdeführende 2 von ihm, dem Beschuldigten, ein Kind habe. Überdies sei ungewiss, was mit der Beschwerdeführenden 2 bei ihrer Rückkehr geschehen würde.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie würden in ihrem Heimatland von H._______, dem Ehemann beziehungsweise Verlobten der Beschwerdeführenden 2 respektive ihrer Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich dabei um eine Verfolgung seitens privater Dritter. Gemäss der Schutztheorie kann eine durch eine Privatperson verfolgte Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat der durch Private verfolgten Person keinen Schutz bieten kann. Auch die Schutztheorie geht aber von der Prämisse aus, dass in erster Linie der Heimat- oder Wohnsitzstaat des von einer Privatperson Verfolgten für dessen Schutz zuständig ist. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch einen Drittstaat wie die Schweiz ist subsidiärer Natur gegenüber dem Schutz im und durch den Herkunftsstaat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Position der Beschwerdeführenden nicht, der mongolische Staat sei nicht willens, ihnen Schutz vor der Familie der Beschwerdeführenden 2 respektive vor H._______ zu gewähren. Der Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 äussert sich unter anderem auch zur Frage, welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist: Genügend ist der Schutz nicht erst dann, wenn dem Bedrohten faktisch eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz gegeben werden kann. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Dabei ist in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss dabei sowohl objektiv möglich als auch individuell zumutbar sein (vgl. a.a.O. E. 10.3.).
E. 6.3 Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten Safe Countries. Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass die Menschenrechte eingehalten werden, internationale Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich Anwendung finden sowie rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind, die grundsätzlich funktionieren. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. Dietrich Nelle (Hrsg.), Internethandbuch zum Recht der Mongolei, http://www.mongolei.de/recht/internethandbuch.htm, insbesondere Ziffn. 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; besucht am 11. April 2012). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden (vgl. "Freedom in the World 2011 - Mongolia", http://www.unhcr.org/refworld/category,COI,,,MNG,4e2e8b2d32,0.html; besucht am 11. April 2012). In der Kritik steht auch die Polizei, dies hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. Nelle, a.a.O. Ziff. 14). Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV (National Centre Against Violence) um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unterstützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulan-Bator ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben, in welcher sie ohne den gewalttätigen Partner wohnen können. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können. Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl. http://www.unwomen-eseasia.org/projects/evaw/vawngo/vammong.htm; besucht am 11. April 2012).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrissenen Anforderungen trotz Defizite insgesamt genügt. Somit würde es an den Beschwerdeführenden liegen, bei den heimatlichen Behörden vor der geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Bedrohung in ihrem Heimatland durch H._______ respektive durch die Familie der Beschwerdeführenden 2 Schutz zu suchen, was sie jedoch nicht getan haben. Die unbelegte Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Polizei die Beschwerdeführende 2 an H._______ ausgeliefert hätte, falls sie um Schutz vor ihm ersucht hätte, ist unglaubhaft, da in der Mongolei die Zwangsheirat - entgegen der Aussage in der Rechtsmittelschrift - verboten ist (vgl. Nelle, a.a.O. Ziff. 4.3). Auch individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführende 2 unter grossem psychischem Druck stand. Zutreffen mag auch, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der Partnerschaft stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird. Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der Beschwerdeführenden 2 nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland Schutz zu suchen. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass sie sich um Unterstützung an das NCAV hätte wenden können. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als psychischen Druck und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Gewalt. Soweit die Beschwerdeführende 2 in der Befragung und in der Beschwerde zur Untermauerung der fehlenden Schutzwilligkeit des mongolischen Staates geltend macht, sie habe nach einer erlittenen Vergewaltigung im Mai 2008 bei der Polizei Anzeige erstattet, wobei diese jedoch nichts unternommen habe, ist festzustellen, dass diese Aussage durch nichts belegt wird. Auch die (sinngemässe) Behauptung in der Rechtsmittelschrift, H._______ würde die Beamten bestechen, da er vermögend und somit einflussreich sei, stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar. Soweit in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, die Familie der Beschwerdeführenden 2 habe den Beschwerdeführenden 1 wegen Freiheitsberaubung und Entführung angezeigt, weshalb er von der Polizei gesucht werde, ist festzuhalten, dass auch dies - sofern es überhaupt glaubhaft ist - nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da sich der Beschwerdeführende 1 nach seiner Rückkehr in sein Heimatland mit Hilfe seiner Rechtsanwältin J._______ oder einer anderen Rechtsvertretung gegen solche ungerechtfertigten Anschuldigungen auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann.
E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der als Safe Country geltenden Mongolei asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot verbietet es, eine Person zur Ausreise in ein Land zu zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot.
E. 8.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob ein in den Menschenrechten begründetes Wegweisungshindernis vorliegt: Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter unterworfen werden. Ebenso wenig darf jemand Subjekt einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Strafe oder Behandlung werden. Dabei versagt Art. 3 EMRK nicht schon allein deshalb seinen Schutz, weil eine grausame und erniedrigende Behandlung nicht vom Staat, sondern wie vorliegend geltend gemacht von Privatpersonen ausgeht. Diesfalls ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) allerdings erforderlich, dass eine entsprechende und erhebliche Gefahr ("real risk") tatsächlich besteht und ausgeschlossen erscheint, dass die bedrohte Person im Heimat- oder Herkunftsstaat wirksamen Schutz erhielte ("une protection appropriée", vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Wie vorstehend in Erwägung 6. ausgeführt, besteht in der Mongolei für die Opfer privater Verfolgung eine Schutzinfrastruktur, welche als "genügend" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 18 bezeichnet werden kann. Der Schutz ist somit auch wirksam beziehungsweise "appropriée" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Zudem ist die Inanspruchnahme dieses Schutzes den Beschwerdeführenden zumutbar. Überdies lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in der Mongolei lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen.
E. 8.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die jungen und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2008 immer in ihrem Heimatstaat gelebt und sind mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Sie verfügen in ihrer Heimat zudem über Berufserfahrung als Markthändler beziehungsweise als Kellnerin, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in der Lage sein werden, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufzukommen. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Wirtschaft in der Mongolei zur Zeit kräftig wächst. Sodann ist davon auszugehen, dass sie in der Mongolei über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen, die ihnen den Wiedereinstieg in ihrer Heimat zusätzlich erleichtern kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von den Beschwerdeführenden in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1068/2012 Urteil vom 30. April 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Lebenspartnerin
2. B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), und deren Kind
3. D._______, geboren (...), Mongolei, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 25. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden sie am 15. Januar 2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) F._______ befragt und am 21. Juni 2010 respektive 31. März 2011 in G._______ angehört. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich 2004 kennengelernt und seien im Jahre 2006 zusammengezogen. Die Familie der Beschwerdeführenden 2 sei gegen ihre Verbindung gewesen, zumal sie (Beschwerdeführende 2) bereits als Kind einem Mann namens H._______ als Frau versprochen worden sei. Ihre Familie habe sie im Sommer 2007 respektive 2008 herbeigerufen und sie ohne ihre Zustimmung mit H._______ verlobt beziehungsweise verheiratet. Fortan habe sie mit H._______ zusammenleben müssen, der oft betrunken gewesen sei und sie geschlagen sowie vergewaltigt habe. Zweimal habe sie vergeblich versucht zu fliehen, weshalb sie von H._______ eingesperrt worden sei. Ein in der Nähe wohnendes Mädchen habe von ihrer Situation gewusst und sie im November 2008 befreit, worauf sie sofort nach Ulan-Bator gefahren sei, wo sie sich mit dem Beschwerdeführenden 1 getroffen habe, den sie zuvor angerufen habe. Sie (Beschwerdeführende 2) habe sich wegen des Erlebten nicht an die Behörden gewandt, da sie keinen Erfolg darin gesehen habe. Am 19. Dezember 2008 seien sie mit dem Zug von Ulan-Bator nach Moskau gereist, von wo sie am 23. Dezember 2008 per LKW und in einem Van nach E._______ gelangt seien. Der Beschwerdeführende 1 brachte anlässlich der Befragungen in Ergänzung dazu vor, er sei aufgrund seiner Beziehung mit der Beschwerdeführenden 2 von deren Bruder I._______ ständig unter Druck gesetzt, provoziert und geschlagen worden. Im September 2008 sei er wegen seiner Beziehung zur Beschwerdeführenden 2 von I._______ und dessen Freunden gekidnappt und in einen Keller gesperrt worden, wo er misshandelt und von I._______ mit dem Tod bedroht worden sei. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, wobei sie ihm gedroht hätten, er werde fertiggemacht, falls er zur Polizei ginge, weshalb er keine Anzeige erstattet habe. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. B. Am 25. November 2010 gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter D._______. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Urteil D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 26. Oktober 2011 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Oktober 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Gericht führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht gegeben, weshalb das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt habe. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. F. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 (Poststempel: 23. Februar 2012) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. Als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Rechtsmittelschrift liessen die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Schreiben der Rechtsanwältin J._______, Mongolei, vom 8. Februar 2012 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine fremdsprachige Zeitung zu den Akten reichen. G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 22. Februar 2012 ein. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. März 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 23. März 2012 zu bezahlen hätten. I. Am 19. März 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mit der Begründung verneint, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführenden brächten einzig Schwierigkeiten im familiären Bereich vor. Sie hätten sich gegen diese benachteiligenden Massnahmen seitens Familienangehöriger nicht zur Wehr gesetzt und sich nicht an die Behörden gewandt, um beispielsweise Anzeige zu erstatten und um Schutz zu erhalten. Ein Staat könne jedoch für Vergehen, über die er nicht unterrichtet werde und von denen er folglich keine Kenntnisse habe, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden. Gemäss Kenntnissen des BFM komme der mongolische Staat seiner Schutzpflicht nach und sei willens und in der Lage, Schutz zu gewähren, wenn er darum ersucht werde. Die Beschwerdeführenden hätten sich folglich an die heimatlichen Behörden wenden können. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. In der Rechtsmittelschrift wurde ausgeführt, nicht einmal in Europa könne bei familiären Problemen den Betroffenen Schutz gewährt oder die Situation richtig eingeschätzt werden, weshalb ein solcher Schutz schon gar nicht in der Mongolei erwartet werden könne. Die mongolische Bevölkerung sei immer noch fest in den alten Traditionen und Bräuchen verhaftet und gemäss einem solchen Brauch sei die Beschwerdeführende 2 als Kind jemandem als Frau versprochen worden. Es sei schwer vorstellbar, dass sie in der Mongolei staatlichen Schutz erhalten würde, da das mongolische Recht keine Regelung über Zwangsheirat kenne und diese weder verbiete noch bestrafe. Wäre die Beschwerdeführende 2 zur Polizei gegangen, hätte sie dort keinen Schutz erhalten, sondern an H._______ ausgeliefert worden. Sie habe schon einmal bei der Polizei Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet, ohne dass ihr geholfen worden sei. Vor zirka zehn Monaten habe der Beschwerdeführende 1 von seinem Freund erfahren, dass die Polizei schon im November 2010 sein Foto in einer populären Wochenzeitung veröffentlicht und die Bevölkerung um Hinweise über ihn gebeten habe. Die von ihm beauftragte Rechtsanwältin J._______ habe herausgefunden, dass die Familie der Beschwerdeführenden 2 ihn wegen Freiheitsberaubung und Entführung angezeigt habe. Er werde deshalb von der Polizei gesucht. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass H._______ vermögend und damit einflussreich sei. Zudem sei die Familie der Beschwerdeführenden 2 gegen eine Beziehung ihrer Tochter mit einem Mann, der nicht Moslem oder Kasache sei. Durch die eingereichten Beweismittel sei ersichtlich, dass die staatlichen Organe der Mongolei nicht nur den Beschwerdeführenden keinen Schutz gewähren, sondern den Beschwerdeführenden 1 aufgrund von falschen Anschuldigungen inhaftieren und unverhältnismässig bestrafen würden, da die Beschwerdeführende 2 von ihm, dem Beschuldigten, ein Kind habe. Überdies sei ungewiss, was mit der Beschwerdeführenden 2 bei ihrer Rückkehr geschehen würde. 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend, sie würden in ihrem Heimatland von H._______, dem Ehemann beziehungsweise Verlobten der Beschwerdeführenden 2 respektive ihrer Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich dabei um eine Verfolgung seitens privater Dritter. Gemäss der Schutztheorie kann eine durch eine Privatperson verfolgte Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat der durch Private verfolgten Person keinen Schutz bieten kann. Auch die Schutztheorie geht aber von der Prämisse aus, dass in erster Linie der Heimat- oder Wohnsitzstaat des von einer Privatperson Verfolgten für dessen Schutz zuständig ist. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch einen Drittstaat wie die Schweiz ist subsidiärer Natur gegenüber dem Schutz im und durch den Herkunftsstaat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2). 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Position der Beschwerdeführenden nicht, der mongolische Staat sei nicht willens, ihnen Schutz vor der Familie der Beschwerdeführenden 2 respektive vor H._______ zu gewähren. Der Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 äussert sich unter anderem auch zur Frage, welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist: Genügend ist der Schutz nicht erst dann, wenn dem Bedrohten faktisch eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz gegeben werden kann. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Dabei ist in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss dabei sowohl objektiv möglich als auch individuell zumutbar sein (vgl. a.a.O. E. 10.3.). 6.3. Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten Safe Countries. Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass die Menschenrechte eingehalten werden, internationale Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich Anwendung finden sowie rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind, die grundsätzlich funktionieren. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung im Jahre 1992 zahlreiche Reformen. Neben den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hat die Mongolei ein Gesetz gegen häusliche Gewalt erlassen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als genügend bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen im Jahre 1990 und dem Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. Dietrich Nelle (Hrsg.), Internethandbuch zum Recht der Mongolei, http://www.mongolei.de/recht/internethandbuch.htm, insbesondere Ziffn. 8 zum Strafrecht und 9 zur Gerichtsorganisation; besucht am 11. April 2012). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden (vgl. "Freedom in the World 2011 - Mongolia", http://www.unhcr.org/refworld/category,COI,,,MNG,4e2e8b2d32,0.html; besucht am 11. April 2012). In der Kritik steht auch die Polizei, dies hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. Nelle, a.a.O. Ziff. 14). Neben der Einreichung einer Anzeige bei der Polizei und der Beschreitung des Rechtsweges besteht für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch die Möglichkeit, beim NCAV (National Centre Against Violence) um physischen Schutz sowie psychologische und rechtliche Unterstützung zu ersuchen. Diese Institution betreibt in Ulan-Bator ein Frauenhaus für kurzfristigen Schutz sowie ein Haus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen als Übergangslösung wohnen können, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden haben, in welcher sie ohne den gewalttätigen Partner wohnen können. Eine der wichtigsten Aktivitäten des Frauenhauses ist die Rechtsberatung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereiten die Frauen auf den Umgang mit den Behörden und der Polizei vor und erklären ihnen Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt. Das NCAV betreibt auch eine 24-Stunden-Hotline und hat Unterstützungsgruppen, in denen die Frauen langfristige soziale und praktische Hilfe finden können. Die Aktivitäten des NCAV sind umfassend und reichen von der Mitwirkung bei Gesetzesrevisionen über die Schulung von Polizeibeamten bis hin zu einem weitreichenden Hilfsangebot für betroffene Frauen (vgl. http://www.unwomen-eseasia.org/projects/evaw/vawngo/vammong.htm; besucht am 11. April 2012). 6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den in EMARK 2006 Nr. 18 umrissenen Anforderungen trotz Defizite insgesamt genügt. Somit würde es an den Beschwerdeführenden liegen, bei den heimatlichen Behörden vor der geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Bedrohung in ihrem Heimatland durch H._______ respektive durch die Familie der Beschwerdeführenden 2 Schutz zu suchen, was sie jedoch nicht getan haben. Die unbelegte Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Polizei die Beschwerdeführende 2 an H._______ ausgeliefert hätte, falls sie um Schutz vor ihm ersucht hätte, ist unglaubhaft, da in der Mongolei die Zwangsheirat - entgegen der Aussage in der Rechtsmittelschrift - verboten ist (vgl. Nelle, a.a.O. Ziff. 4.3). Auch individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Gründe, aufgrund derer eine Schutzsuche im Heimatland nicht zumutbar erschiene, liegen nicht vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführende 2 unter grossem psychischem Druck stand. Zutreffen mag auch, dass in der Mongolei sexuelle Gewalt in der Partnerschaft stärker als in der Schweiz tabuisiert oder verharmlost wird. Diese Schwierigkeiten führen jedoch nicht dazu, dass es der Beschwerdeführenden 2 nicht zumutbar gewesen wäre, in ihrem Heimatland Schutz zu suchen. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass sie sich um Unterstützung an das NCAV hätte wenden können. Damit die Unzumutbarkeit der Schutzsuche bejaht werden kann, braucht es gewichtigere Gründe als psychischen Druck und die gesellschaftliche Tabuisierung häuslicher Gewalt. Soweit die Beschwerdeführende 2 in der Befragung und in der Beschwerde zur Untermauerung der fehlenden Schutzwilligkeit des mongolischen Staates geltend macht, sie habe nach einer erlittenen Vergewaltigung im Mai 2008 bei der Polizei Anzeige erstattet, wobei diese jedoch nichts unternommen habe, ist festzustellen, dass diese Aussage durch nichts belegt wird. Auch die (sinngemässe) Behauptung in der Rechtsmittelschrift, H._______ würde die Beamten bestechen, da er vermögend und somit einflussreich sei, stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar. Soweit in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, die Familie der Beschwerdeführenden 2 habe den Beschwerdeführenden 1 wegen Freiheitsberaubung und Entführung angezeigt, weshalb er von der Polizei gesucht werde, ist festzuhalten, dass auch dies - sofern es überhaupt glaubhaft ist - nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da sich der Beschwerdeführende 1 nach seiner Rückkehr in sein Heimatland mit Hilfe seiner Rechtsanwältin J._______ oder einer anderen Rechtsvertretung gegen solche ungerechtfertigten Anschuldigungen auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen kann. 6.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der als Safe Country geltenden Mongolei asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2. Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot verbietet es, eine Person zur Ausreise in ein Land zu zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot. 8.2.3. Weiter ist zu prüfen, ob ein in den Menschenrechten begründetes Wegweisungshindernis vorliegt: Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter unterworfen werden. Ebenso wenig darf jemand Subjekt einer unmenschlichen beziehungsweise erniedrigenden Strafe oder Behandlung werden. Dabei versagt Art. 3 EMRK nicht schon allein deshalb seinen Schutz, weil eine grausame und erniedrigende Behandlung nicht vom Staat, sondern wie vorliegend geltend gemacht von Privatpersonen ausgeht. Diesfalls ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) allerdings erforderlich, dass eine entsprechende und erhebliche Gefahr ("real risk") tatsächlich besteht und ausgeschlossen erscheint, dass die bedrohte Person im Heimat- oder Herkunftsstaat wirksamen Schutz erhielte ("une protection appropriée", vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Wie vorstehend in Erwägung 6. ausgeführt, besteht in der Mongolei für die Opfer privater Verfolgung eine Schutzinfrastruktur, welche als "genügend" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 18 bezeichnet werden kann. Der Schutz ist somit auch wirksam beziehungsweise "appropriée" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK. Zudem ist die Inanspruchnahme dieses Schutzes den Beschwerdeführenden zumutbar. Überdies lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2. Die allgemeine Lage in der Mongolei lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als unzumutbar erscheinen. 8.3.3. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die jungen und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2008 immer in ihrem Heimatstaat gelebt und sind mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Sie verfügen in ihrer Heimat zudem über Berufserfahrung als Markthändler beziehungsweise als Kellnerin, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in der Lage sein werden, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufzukommen. Dies insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass die Wirtschaft in der Mongolei zur Zeit kräftig wächst. Sodann ist davon auszugehen, dass sie in der Mongolei über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Die Beschwerdeführenden haben ausserdem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen, die ihnen den Wiedereinstieg in ihrer Heimat zusätzlich erleichtern kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von den Beschwerdeführenden in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: